| Hallo, Gast |
Sie müssen sich registrieren bevor Sie auf unserer Seite Beiträge schreiben können.
|
| Benutzer Online |
Momentan sind 179 Benutzer online » 0 Mitglieder » 176 Gäste Applebot, Bing, Google
|
| Aktive Themen |
ÖGK-DGservice Nr. 3/2026 ...
Forum: News & wichtige Infos
Letzter Beitrag: Wilhelm Kurzböck
Vor 11 Stunden
» Antworten: 0
» Ansichten: 19
|
Serie: Entwurf zum Lohnst...
Forum: News & wichtige Infos
Letzter Beitrag: Wilhelm Kurzböck
Gestern, 16:14
» Antworten: 0
» Ansichten: 16
|
Sonntagszuschläge im Gast...
Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
Letzter Beitrag: Wilhelm Kurzböck
Gestern, 15:30
» Antworten: 1
» Ansichten: 37
|
Mutterschutz unterbricht ...
Forum: News & wichtige Infos
Letzter Beitrag: Wilhelm Kurzböck
Gestern, 15:26
» Antworten: 0
» Ansichten: 11
|
Serie: Entwurf zum Lohnst...
Forum: News & wichtige Infos
Letzter Beitrag: Wilhelm Kurzböck
28.09.2026, 18:00
» Antworten: 0
» Ansichten: 24
|
Praxisfragen zu den bevor...
Forum: News & wichtige Infos
Letzter Beitrag: Wilhelm Kurzböck
28.09.2026, 17:47
» Antworten: 2
» Ansichten: 45
|
WIKUS wöchentliches Lohnu...
Forum: News & wichtige Infos
Letzter Beitrag: Wilhelm Kurzböck
28.09.2026, 17:45
» Antworten: 0
» Ansichten: 15
|
Serie: Entwurf zum Lohnst...
Forum: News & wichtige Infos
Letzter Beitrag: Wilhelm Kurzböck
25.09.2026, 15:29
» Antworten: 0
» Ansichten: 36
|
Serie: Entwurf zum Lohnst...
Forum: News & wichtige Infos
Letzter Beitrag: Wilhelm Kurzböck
24.09.2026, 18:50
» Antworten: 0
» Ansichten: 53
|
Bilanzbuchhalter/in Steue...
Forum: Kauf / Verkauf
Letzter Beitrag: Ulrike Rosenecker
24.09.2026, 16:19
» Antworten: 2
» Ansichten: 962
|
|
|
| Kein Kurzböck-Support in diesem Forum für die Zeit von nun bis einschließlich 5.3.2023 |
|
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 24.02.2023, 16:53 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
|
 |
Kein Kurzböck-Support in diesem Forum für die Zeit von nun bis einschließlich 5.3.2023
Liebe Forums-User:innen!
Ich ziehe mich für die Dauer einer Woche aus dem Arbeitsleben zurück und werde ab Montag, den 6.3.2023 wieder ONLINE sein.
Beachten Sie bitte, dass Fragen, die während dieser Zeit im Forum landen, von mir nicht (auch nicht nachträglich) bearbeitet werden können.
Beachten Sie bitte auch, dass in Bezug auf Fragen, die danach im Forum landen, es sein kann, dass die Bearbeitung ein wenig länger Zeit in Anspruch nehmen wird als ev. gewöhnlich.
|
|
|
| Kein Kurzböck-Support in diesem Forum für die Zeit von nun bis einschließlich 5.3.2023 |
|
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 24.02.2023, 16:53 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Keine Antworten
|
 |
Liebe Forums-User:innen!
Ich ziehe mich für die Dauer einer Woche aus dem Arbeitsleben zurück und werde ab Montag, den 6.3.2023 wieder ONLINE sein.
Beachten Sie bitte, dass Fragen, die während dieser Zeit im Forum landen, von mir nicht (auch nicht nachträglich) bearbeitet werden können.
Beachten Sie bitte auch, dass in Bezug auf Fragen, die danach im Forum landen, es sein kann, dass die Bearbeitung ein wenig länger Zeit in Anspruch nehmen wird als ev. gewöhnlich.
|
|
|
| Die nächste von der WIKU-Forums-Community geklärte Frage zur praktischen Handhabung der neuen elektronischen Meldung betreffend die Wiener DAG (U-Bahn-Abgabe) |
|
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 24.02.2023, 10:11 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
|
 |
Die nächste von der WIKU-Forums-Community geklärte Frage zur praktischen Handhabung der neuen elektronischen Meldung betreffend die Wiener DAG (U-Bahn-Abgabe)
Im Februar 2023 entwickelte sich in dem von mir betreuten Forum ein Fachdialog, im Zuge dessen ich den Fragesteller dazu motivieren konnte, gleich direkt bei der Behörde eine Anfrage zu stellen, weil es sich nicht um eine Rechtsfrage, sondern um eine "technische Umsetzungsfrage" handelte.
Konkret ging es darum, welche Adresse unter "Betriebsort" anzuführen ist, wenn der Dienstgeber zwar in Wien "DAG-pflichtig" ist, aber selber in Wien keine Betriebsstätte unterhält UND der betreffende Arbeitnehmer durch die Tätigkeit in Wien die DAG-Pflicht auslöst bzw. wenn es dann in weiterer Folge gleich mehrere Arbeitnehmer gibt mit verschiedenen Adressen in Wien.
Was daraus wurde, erfahren Sie über diesen Link hier:
https://pv-forum.ars.at/post/dienstgeber...1334560355
Gemäß dem Motto "Serve to all" ist der Austauschbereich des Forums, in dem ich den WIKU-Premium-Fachsupport anbiete frei zugänglich für alle, die Rat suchen. Aber auch gemäß dem Motto "Geben impliziert auch Nehmen" profitieren vom direkten Fachaustausch mit mir nur jene, die auch das Premium-Abo der WIKU-Personal aktuell haben.
Informationen zum Fachforum (mit oder ohne WIKU-Premium-Fachsupport) finden Sie hier:
https://pv-forum.ars.at/post/das-arsfach...1333977608
Informationen zum Premium-Abo finden Sie hier:
http://wikutraining.at/seitenwiku/info_w...emium.html
|
|
|
| Keine konzernweite soziale Gestaltungspflicht des Arbeitgebers |
|
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 23.02.2023, 10:49 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
|
 |
Keine konzernweite soziale Gestaltungspflicht des Arbeitgebers
OGH vom 24.01.2023, 9 ObA 109/22b
§ 105 Abs. 3 Z 2 ArbVG
So entschied der OGH:
1. Nach der Entscheidung 9 ObA 34/08b kommt die generelle Annahme einer „konzernweiten sozialen Gestaltungspflicht“ des Arbeitgebers im Sinn der Verpflichtung, die Möglichkeit der Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers, dessen Arbeitsplatz wegfällt, konzernweit zu prüfen bzw für die Weiterbeschäftigung des betroffenen Arbeitnehmers in einem anderen Konzernbetrieb „zu sorgen“, nicht in Betracht.
2. Ausnahmsweise kann die Annahme einer konzernweiten sozialen Gestaltungspflicht nur im Falle eines „konzernbezogenen Arbeitsverhältnisses“ erwogen werden.
|
|
|
| Motivkündigungsanfechtung – ausreichende Geltendmachung verpönter Gründe Voraussetzung |
|
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 23.02.2023, 10:34 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
|
 |
Motivkündigungsanfechtung – ausreichende Geltendmachung verpönter Gründe Voraussetzung
OGH vom 24.01.2023, 9 ObA 109/22b
§ 105 Abs. 3 Z 1 ArbVG
So entschied der OGH:
1. Nach 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG kann eine Arbeitgeberkündigung gerichtlich angefochten werden, wenn sie wegen der offenbar nicht unberechtigten Geltendmachung vom Arbeitgeber in Frage gestellter Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis durch den Arbeitnehmer erfolgt ist.
2. Voraussetzung für das Vorliegen einer verwerflichen und mit Erfolg anfechtbaren Motivkündigung ist stets, dass das iSd § 105 Abs 3 Z 1 ArbVG verpönte Motiv für die Kündigung zumindest ein wesentlicher Beweggrund – wenn auch nicht der ausschließliche – war.
3. Macht der Arbeitnehmer glaubhaft, dass die Benachteiligung auf das verpönte Motiv zurückzuführen ist, dann ist eine unzulässige Benachteiligung anzunehmen, sofern nicht der Arbeitgeber glaubhaft macht, dass ein anderes Motiv mit höherer Wahrscheinlichkeit ausschlaggebend war.
4. Konnte vom Arbeitnehmer das behauptete verpönte Motiv, welches für die Arbeitgeberkündigung (mit-)ursächlich war, nicht ausreichend glaubhaft gemacht und nicht festgestellt werden, so musste insoweit auch kein „anderer Kündigungsgrund“ glaubhaft gemacht werden (hier: lange Krankenstände des Arbeitnehmers).
|
|
|
| Nach Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides erlangte Kenntnis über Anspruch auf weiteren Absetzbetrag ist zu spät |
|
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 22.02.2023, 20:23 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
|
 |
Nach Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides erlangte Kenntnis über Anspruch auf weiteren Absetzbetrag ist zu spät
BFG vom 14.12.2022, RV 7103440/2022
§ 303 Abs. 1 lit. b BAO
So entschied das BFG:
1. Gemäß § 303 Abs. 1 lit b BAO kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind und die Kenntnis dieser Umstände, allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens, einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (Neuerungstatbestand).
2. Vergessene" Absetzbeträge begründen jedoch nach Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ebensowenig wie eine nach Rechtskraft des Bescheides eingetretene bessere Rechtskenntnis über steuerlich mögliche Absetzbeträge einen Wiederaufnahmegrund aus dem Titel neu hervorgekommener Tatsachen.
3. Die Beschwerdeführerin hat im gegenständlichen Beschwerdeverfahren am 04. Februar 2021 in der Einkommensteuererklärung zwar den Alleinverdienerabsetzbetrag und den Mehrkindzuschlag angekreuzt, nicht aber das für die Berücksichtigung des Kindermehrbetrages vorgesehene Feld. Dieses Vergessen auf die Geltendmachung des Kindermehrbetrags stellt jedoch keinen Wiederaufnahmegrund dar.
4. Wenn die Bf "neue Tatsachen" bzw "neue Erkenntnisse" aber darin erblickt, dass sie erst im Zuge einer Auskunft der Arbeiterkammer im Jahr 2022 auf die Möglichkeit des Kindermehrbetrags hingewiesen worden sei, so übersieht sie, dass die Frage, ob bestimmte Absetzbeträge zustehen oder nicht, nicht die Tatsachenebene, sondern die Ebene der rechtlichen Beurteilung betrifft.
5. Da es somit im vorliegenden Fall an neu hervorgekommenen Tatsachen im Sinne des § 303 Abs. 1 lit. b BAO mangelt, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
|
|
|
| KV AKÜ – Rückverrechnungseinschränkung bei bereits empfangenem vollem Urlaubszuschuss als Folge konsumierter Urlaubstage im Austrittsjahr – OGH folgt ausdrücklich Rechtsansicht von Kurzböck |
|
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 22.02.2023, 19:54 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
|
 |
OGH vom 25.01.2023, 8 ObA 85/22s
Kollektivvertrag für Arbeiter:innen in der Arbeitskräfteüberlassung Punkt XVI Z 5
So entschied der OGH:
1. Der Kollektivvertrag für Arbeiter:innen in der Arbeitskräfteüberlassung regelt in Punkt XVI Z 5 zu einer allfälligen Rückzahlungsverpflichtung eines Urlaubszuschusses, nach-dem dieser zur Gänze Auszahlung gebracht wurde, aber das Arbeitsverhältnis dann noch vor Ende des Kalenderjahres sein Ende findet:
"Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach Verbrauch eines Urlaubes und Erhalt des Urlaubszuschusses, jedoch vor Ablauf des Kalenderjahres endet, haben den auf den restlichen Teil des Kalenderjahres entfallenden Anteil des Urlaubszuschusses zurückzuzahlen. Diese Rückzahlungsverpflichtung des bereits erhaltenen Urlaubszuschusses ist eingeschränkt auf den Teil des Urlaubszuschusses, der dem noch nicht verbrauchten Teil des Urlaubs entspricht."
2. Erhielt eine Arbeitnehmerin im Mai 2021 den kompletten Urlaubszuschusses ausbezahlt und schied sie dann Ende Juli 2021 als Folge ihres bevorstehenden Pensionsantrittes aus und konsumierte sie davor im Jahr 2021 in den Kalendermonaten Mai bis Juli insgesamt 41 Urlaubstage (27 Urlaubstage aus dem „alten Urlaubsjahr“ = Kalenderjahr 2020 sowie anteilige 14 Urlaubstage aus dem aktuellen Urlaubsjahr = Kalenderjahr), so war eine Rückverrechnung eines Urlaubszuschussüberhanges rechtlich nicht zulässig.
3. Nicht entscheidend ist dabei, aus welchem Urlaubsjahr der Urlaub tatsächlich stammte, sondern nur, dass im betreffenden Kalenderjahr (des Austrittes) ein Urlaub im Ausmaß von mindestens einem Jahresurlaubsanspruch (5 oder 6 Wochen: 25 oder 30 Arbeits-tage bei 5-Tage-Woche) konsumiert wurde, wodurch eine Urlaubszuschussrückverrechnung unmöglich ist oder in einem geringeren Ausmaß (was eine teilweise Urlaubszuschussrückverrechnung ermöglicht).
4. Der OGH folgte damit ausdrücklich der von Dr. Schindler (im ÖGB-Kommentar zum AKÜ) und mir (LVaktuell-Sonderheft aus 2002 „Der neue AKÜ-Kollektivvertrag“) publizierten Rechtsansicht.
In der Ausgabe Nr. 5/2023 der WIKU-Personal aktuell werde ich dazu noch zwei Praxisberechnungsfälle publizieren, die man auch in der per 1.3.2023 aktualisierten Schulungsunterlage "Personalverrechnung in der Arbeitskräfteüberlassung Intensivtraining“ vorfindet (Bestellung dieser Unterlage bei Bedarf über unseren WIKU-Shop).
|
|
|
| Informationsblatt eines "Anbieters" zur Bezugsumwandlung bei e-bikes |
|
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 22.02.2023, 17:00 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
|
 |
Im Zuge einer Fachdiskussion in dem von mir betreuten ARS-Forum kam auch das aktuelle Informationsblatt eines Anbieters zur Situation der Bezugsumwandlung bei e-bikes "ins Spiel".
Dieses Informationsblatt beschreibt - aus meiner Sicht sehr informativ - die sich abzeichnende Rechtslage (auch aus Sicht von SV und BV) und bezieht die übrigen Aspekte (Steuern etc.) mit ein. Damit ist meinerseits keine (unerwünschte) Werbung für einen Anbieter beabsichtigt, sondern eine rasche Information auch für die abrechnenden Stellen, für die sich die Rechtslage ja binnen weniger Wochen öfter in dieser Frage verändert hat.
Zu dieser Fachdiskussion gelangen Sie über den nachstehenden Link:
https://pv-forum.ars.at/post/bezugsumwan...1334547325
Ich plane in der Ausgabe Nr. 6-2023 der WIKU-Personal aktuell einen LV-Leitfaden zu diesem Thema, weil ich noch die offizielle ÖGK-Information zum "Schwenk" abwarten möchte.
Die Teilnahme am ARS-Forum ist kostenlos. Der direkte Fachkontakt mit mir (der WIKU-Premium-Fachchat) ist an das Premium-Abo der WIKU-Personal aktuell gebunden (die e-mail-Adressen der Registrierung hier im Forum sowie des Versandes an den Empfänger müssen ident sein).
Informationen zur Forumsnutzung finden Sie hier:
https://pv-forum.ars.at/post/das-arsfach...1333977608
Informationen zum Premium-Abo der WIKU-Personal aktuell finden Sie hier:
http://wikutraining.at/seitenwiku/info_w...emium.html
|
|
|
|