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| Entgeltfortzahlung LAP |
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Geschrieben von: wito75 - 25.01.2023, 11:31 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (1)
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Hallo,
laut WKO ist dem Lehrling für die erforderliche Zeit der Lehrabschlussprüfung unter Fortzahlung der Bezüge freizugeben.
Gilt das nur für die 1. Prüfung oder auch für Wiederholungsprüfungen. Leider bekommt man hier von der WKO verschiedene Auskünfte!
Vielen Dank!!
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| Gleitende Arbeitszeit: kleine oder große Pendlerpauschale |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 24.01.2023, 20:08 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Gleitende Arbeitszeit: kleine oder große Pendlerpauschale
BFG vom 28.11.2022, RV/5100269/2022
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988
So entschied das Bundesfinanzgericht:
1. Gemäß § 1 Abs. 4 der Pendlerverordnung ist bei flexiblen Arbeitszeitmodellen (beispielsweise gleitender Arbeitszeit), der Ermittlung der Entfernung ein Arbeitsbeginn und ein Arbeitsende zu Grunde zu legen, das den überwiegenden tatsächlichen Arbeitszeiten im Kalenderjahr entspricht.
2. Im hier zu entscheidenden Fall ergab die Berechnung durch den Pendlerrechner, dass bei einem Arbeitsbeginn bis 06:27 Uhr morgens oder einem Arbeitsende zwischen 18:08 Uhr und 18:24 Uhr die Benützung des Massenbeförderungsmittels aufgrund der Fahrzeit mit dem Massenbeförderungsmittel oder aufgrund der Tatsache, dass kein Massenbeförderungsmittel verkehrt, unzumutbar war und das große Pendlerpauschale für eine Wegstrecke von mehr als 20 km bis 40 km zustand.
3. Bei einem Arbeitsbeginn ab 06:28 Uhr am Morgen und einem Arbeitsende bis 18:07 Uhr und ab 18:25 Uhr ergab die Berechnung des Pendlerrechners, dass die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln auf der überwiegenden Strecke möglich und zumutbar war und das Pendlerpauschale € 696,00 jährlich und € 58,00 pro Monat betrug.
4. Die weit überwiegenden tatsächlichen Arbeitszeiten des Steuerpflichtigen lagen im Kalenderjahr 2020 ab 06:28 Uhr am Morgen und vor 18:08 Uhr bzw. nach 18:24 Uhr am Abend.
5. Somit war ihm aber die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln auf der überwiegenden Strecke möglich und zumutbar und stand das Pendlerpauschale lediglich iHv € 58,00 pro Monat zu.
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| BUAK-Direktabrechnung contra DB-Absenkung 2023 und 2024 |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 24.01.2023, 19:43 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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BUAK-Direktabrechnung contra DB-Absenkung 2023 und 2024
Vor kurzem habe ich darüber berichtet, dass es in Verbindung mit der DB-Absenkung (leider) im Rahmen der BUAK-Direktverrechnung unerwartete Probleme für die Jahre 2023 und 2024 gibt.
Während es offiziell möglich ist, die DB-Absenkung durch einen einfachen Aktenvermerk für die Jahre 2023 und 2024 in Anspruch zu nehmen, kann die BUAK mit dem "internen Aktenvermerk" leider nicht viel anfangen. Daher wird es dort für die Jahre 2023 und 2024 zur Anwendung der DB-Höhe im Ausmaß von 3,9 % kommen. Das führt, weil die DB-Absenkung ja dennoch "greift", zum Vorliegen eines "Guthabens", über das man verfügen kann, was aber nichtsdestotrotz einen unangenehmen Bürokratieaufwand auslöst.
Ab 2025 hört sich diese Differenzierung dann auf, wenn die "lohngestaltende Vorschrift" keine zwingende Voraussetzung mehr darstellt.
Die Alternative könnte lauten: "Umstellung auf Treuhandkonten-Verwaltung".
Zusätzlich werde ich anregen, dass man in den "baurelevanten" Kollektivverträgen die DB-Absenkung im Zuge der nächsten Abschlüsse berücksichtigt.
Ich werde Sie auf dem Laufenden halten.
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| Abgabenfreie Teuerungsprämie und Kombilohn - ein (teurer) Widerspruch? |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 24.01.2023, 19:14 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Abgabenfreie Teuerungsprämie und Kombilohn - ein (teurer) Widerspruch?
Ich habe vor kurzem mit AMS und BMA die Frage erörtert, ob jemand, bei dem die Kombilohnregelung zur Anwendung gelangt, eine abgabenfreie Teuerungsprämie ohne teure Folgewirkungen erhalten darf.
Meine Rechtsansicht, dass es hier überhaupt keine Probleme gibt, wurden vollinhaltlich bestätigt und darf ich an dieser Stelle auch entsprechend mit allen Interessierten teilen.
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| Änderung im Gebührengesetz verteuert Beschwerden gegen unbefriedigende Rückvergütungsbescheide nach dem Epidemiegesetz |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 24.01.2023, 18:55 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Änderung im Gebührengesetz verteuert Beschwerden gegen unbefriedigende Rückvergütungsbescheide nach dem Epidemiegesetz
Da mit 31.12.2022 die "Sonderregelung" des § 35 Abs. 8 des Gebührengesetzes auslief (siehe dazu auch § 37 Abs. 45 GebG) muss unter anderem für Eingaben beim Landesverwaltungsgericht wieder auch dann eine Gebühr entrichtet werden (häufig € 30,00), wenn sie hoheitliche Maßnahmen zur Covid-19-Krisensituation betreffen.
Das betrifft zB. Beschwerden gegen Bescheide wegen der Rückvergütungen nach dem Epidemiegesetz, auch wenn sich der Sachverhalt (zB. der Antrag) auf die Zeit vor dem 1.1.2023 bezogen hat.
Anders formuliert: all jene, die noch immer darauf warten, dass ihre Anträge aus den Jahren 2020, 2021 und 2022 bearbeitet werden und dann irgendwann einen Bescheid bekommen, den man auf dem Rechtsweg bekämpfen möchte, müssen nun mit diesen (zusätzlichen) Gebühren (leider) rechnen.
Danke für diese Information an das Vorlagenportal Team.
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| Affiliate Marketing |
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Geschrieben von: wito75 - 24.01.2023, 16:17 - Forum: Steuern
- Keine Antworten
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Hallo,
hat hier jemand Erfahrung mit Affiliate Marketing?
Ein Klient vertreibt nun seine Produkte mit der Nutzung von Affiliate Marketing. Das heißt, Werbepartner bekommen einen Link, wenn über den bestellt wird, bekommt der Partner Provision.
Muss hier eine Provisionsgutschrift ausgestellt werden oder reicht hier nur die Zahlung. Wie ist das mit der Umsatzsteuer wenn der Provisionsempfänger Unternehmer ist bzw. wenn der Unternehmer im EU-Ausland ist, wäre hier ja der Steuerschuldner der Leistungsempfänger selbst und der Provisionsempfänger müsste ZM-Meldungen machen, oder?
Danke!
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| Gleitzeit - Zulagen |
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Geschrieben von: Christoph0105 - 24.01.2023, 15:20 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (1)
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Hallo,
hätte folgende Frage, im Unternehmen wird beabsichtigt Gleitzeit einzuführen (Früh-Spät- und Nachtgleitzeit) betrifft KV metalltechnische Industrie Angestellte.
MA hat 3 Wochen Rhythmus Früh/Spät/Nachtgleitzeit. Für mich stellt sich jetzt die Frage, ob Schicht bzw. Nachtzulage anfallen.
Der KV regelt die Zulagen (§ 5a. Zulage für die zweite Schicht und § 6 Nachtarbeit) sind diese Punkte für die Gleitzeit anzuwenden? Wenn ja kann dann die Nachtzulage steuerbegünstigt abgerechnet werden? Der KV sagt: Fällt die normale Arbeitszeit auf Grund der im Betrieb festgelegten Arbeitszeiteinteilung regelmäßig zur Gänze oder zum Teil in die Nachtzeit, so gebührt den zu dieser Arbeit herangezogenen Angestellten eine Sondervergütung in jenen Fällen, in denen eine derartige Sondervergütung auch der Arbeiterschaft des betreffenden Betriebes gewährt wird. Kann man sagen, dass jede 3 Woche regelmäßig ist?
Vielen Dank
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| Wiener Dienstgeberabgabe verpflichtend in elektronischer Form - Kulanzlösung für 2023 - recherchiert vom "Vorlagenportal" |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 23.01.2023, 19:37 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Wiener Dienstgeberabgabe verpflichtend in elektronischer Form - Kulanzlösung für 2023 - recherchiert vom "Vorlagenportal"
News vom 21. Jänner 2023
Durch eine Änderung zum Wiener Dienstgeberabgabegesetz (WDGAG) wurde im § 6 Abs. 2 WDGAG u.a. der folgende Passus eingefügt: „Der Magistrat kann für die Erklärung an die Abgabenbehörde ein elektronisches Formular im Internet zur Verfügung stellen. Wird ein elektronisches Formular zur Verfügung gestellt, ist dieses zu verwenden, es sei denn die Verwendung des elektronischen Formulars ist unzumutbar“ (Wr. LGBl. Nr. 47/2022, ausgegeben am 04.11.2022).
Auf unsere Anfrage bei der Buchhaltungsabteilung 33 der Stadt Wien haben wir zusammengefasst die folgenden Auskünfte erhalten.
Die Einbringung der Dienstgeberabgabeerklärung ist ab 01.01.2023 verpflichtend über Online-Formular einzubringen. Eine Anpassung auf der Informationsseite der Stadt Wien wurde bereits vorgenommen (Anmerkung: Bis vor kurzem war auf dieser Seite bezüglich elektronischer DGA-Erklärung noch von „kann“ die Rede, dies wurde nunmehr dahingehend abgeändert, dass die Dienstgeberabgabe-Erklärung elektronisch durchgeführt werden „muss“).
Ab Februar 2023 wird ein neues modernisiertes Onlineformular zur Verfügung stehen.
Eine Schnittstellenlösung ist in Vorbereitung, allerdings ist dies aufgrund der Vorlaufzeiten auf Sender– und Empfängerseite erst für 2024 geplant.
In Ausnahmefällen bzw. aus Kulanzgründen akzeptiert die Stadt Wien von Großkund/innen, wie z.B. Steuerberatungen für den Erklärungszeitraum 2022 auch Erklärungen in PDF-Form, die an die Mail-Adresse kanzlei-b33@ma06.wien.gv.at zu senden sind. Bei der Übermittlung von PDF-Dateien wird je Klient eine eigene PDF-Datei benötigt, um eine automatische Erzeugung der Buchungen zu ermöglichen und fehlerhafte Zuordnungen zu vermeiden.
https://www.vorlagenportal.at/wiener-die...cher-form/
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