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| KV Tischler Wegzeiten |
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Geschrieben von: Verena - 20.02.2023, 10:22 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (3)
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Hallo!
Ich habe eine Frage zum Punkt Wegzeiten im KV Tischler/Arbeiter:
§ 12 Wegzeiten
1. Der/die Arbeitnehmer/in hat Anspruch auf Bezahlung der Wegzeit vom ständigen Arbeitsplatz zur Arbeitsstelle vor und nach Schluss der Arbeitszeit nach dem einfachen Stundenlohn, wenn die Arbeitsstelle vom ständigen Arbeitsplatz mehr als 2,5 km Wegstrecke entfernt ist.
2. Die Wegzeit kann durch Bezahlung der Fahrtspesen oder durch Beistellung einer Fahrgelegenheit entsprechend herabgemindert werden.
Ist damit eine zusätzliche Vergütung für die Wegzeit gemeint oder können dadurch Anfahrtszeiten vor und nach der gewöhnlichen Arbeitszeit mit dem normalen Stundenlohn anstelle der Überstundenvergütung abgegolten werden?
Liebe Grüße
Verena
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| Gesellschafter Geschäftsführer vorzeitige Alterspension |
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Geschrieben von: wito75 - 20.02.2023, 08:56 - Forum: Steuern
- Antworten (4)
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Liebes Forum,
ein Gesellschafter Geschäftsführer (100% Beteiligung) kann mit Erreichen seines 62. Lebensjahres in vorzeitige Alterspension gehen.
Ist es möglich, weiterhin Geschäftsführer zu bleiben wenn sein Geschäftsführerhonorar unter der Geringfügigkeitsgrenze (Kleinunternehmer) ist, obwohl er trotzdem fast voll weiterarbeitet (die Gewinnausschüttungen werden dann in den nächsten Jahren ausgeschüttet).
Vielen Dank!
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| Kündigungsfrist endete nach KV-Fälligkeit für Urlaubszuschuss (aber vor Jahresende) – dennoch Aliquotierung erlaubt |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 17.02.2023, 17:45 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Kündigungsfrist endete nach KV-Fälligkeit für Urlaubszuschuss (aber vor Jahresende) – dennoch Aliquotierung erlaubt
OGH vom 25.01.2023, 8 ObA 88/22g
§ 26 Abs. 4 Kollektivvertrag SWÖ
So entschied der OGH:
1. Wurde ein Pfleger, auf dessen Arbeitsverhältnis der Kollektivvertrag für die Sozialwirtschaft Österreichs anzuwenden war, vom Arbeitgeber so gekündigt, dass das Ende des Arbeitsverhältnisses mit Ende Juli eines Jahres eintrat (also ein Monat nach der Fälligkeit des kompletten Urlaubszuschusses), so durfte der Arbeitgeber den Urlaubszuschuss dennoch „vorausaliquotieren“ (also nur zu 7/12 zur Auszahlung bringen).
2. Der Kollektivvertrag enthält nämlich in seinem § 26 Abs. 4 die Anordnung, wonach den während des Jahres ein- oder austretenden Arbeitnehmer:innen und Lehrlingen der aliquote Teil des Urlaubszuschusses gebührt. Diese Formulierung wird vom OGH grundsätzlich als Vorausaliquotierungserlaubnis gewertet, wenn zum Zeitpunkt der Fälligkeit des (kompletten) Urlaubszuschusses schon die bevorstehende Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses feststeht (sich das Beschäftigungsverhältnis zum Zeitpunkt der Fälligkeit schon im Beendigungsstadium befindet).
3. Eine Rückverrechnung eines Urlaubszuschussüberanteils wäre nach diesem Kollektivvertrag nicht möglich gewesen, da er dies nur für den Fall der Selbstkündigung, der fristlosen Entlassung bzw. des unberechtigten vorzeitigen Austrittes zulässt (und eben nicht für die Dienstgeberkündigung oder für eine einvernehmliche Auflösung).
4. Damit bestätigt auch der Senat Nr. 8 des OGH jene Entscheidung, welche der Senat Nr. 9 im Jahr 2022 in einem ähnlichen Fall gefällt hatte (OGH vom 28.09.2022, 9 ObA 65/22g = WPA 19/2022, Artikel Nr. 445/2022).
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| WIKU-Live-Webinar am 14.03.2023 - Vergleiche, Kündigungsentschädigungen, Nachzahlungen, Abgangsentschädigungen, Golden Handshakes aus Sicht der Personalverrechnung ==> abgabenrechtliche Folgen aus arbeitsrechtlichen Streitigkeiten |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 17.02.2023, 17:26 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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WIKU-Live-Webinar am 14.03.2023 - Vergleiche, Kündigungsentschädigungen, Nachzahlungen, Abgangsentschädigungen, Golden Handshakes aus Sicht der Personalverrechnung ==> abgabenrechtliche Folgen aus arbeitsrechtlichen Streitigkeiten
Webinarzeit von 9 bis 12:30 Uhr, Preis: € 240,00 (inklusive USt)/Teilnehmer:in
Über Anmeldungen freuen wir uns unter kaethe.kurzboeck@wikutraining.at
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| Tagesgelder nach dem KV für das Güterbeförderungsgewerbe - Abwesenheit von mehr als 3 Stunden - Tagesgeld gebührt dann auch für die ersten drei Stunden |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 17.02.2023, 17:13 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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OGH vom 24.01.2023, 9 ObA 119/22y
Kollektivvertrag für Arbeiter:innen im Güterbeförderungsgewerbe
Zulagenordnung Punkt C Abs. 1 KV für das Güterbeförderungsgewerbe
So entschied der OGH:
1. Der Kollektivvertrag für Arbeiter:innen im Güterbeförderungsgewerbe regelt in der Lohn- und Zulagenordnung, konkret in Punkt C Abs. 1, "Tages- und Nächtigungsgelder im Inland".
2. Dabei ist vorgesehen (analog zur abgabenrechtlichen Begünstigungsregelung), dass dann, wenn die Fahrtätigkeit oder die Abwesenheit vom Dienstort mehr als drei Stunden beträgt, für jede angefangene Stunde 1/12 des Tagesgeldes (von € 26,40 je Kalendertag) gebührt. Weiters sieht die Regelung ausdrücklich vor, dass im Falle einer Fahrtätigkeit oder Abwesenheit von bis zu 3 Stunden Dauer kein Tagesgeld gebührt (auch analog zur steuerlichen Regelung).
3. Dauert eine "Dienstreise" nach diesen Bestimmungen mehr als 3 Stunden, so gebührt ein Tagesgeld auch für diese ersten drei Stunden, sodass im Falle einer Abwesenheit von zum Beispiel 8 Stunden an einem Kalendertag ein Tagesgeld im Ausmaß von 8/12 von € 26,40 (€ 17,60) gebührt und NICHT NUR für das Ausmaß, welches 3 Stunden übersteigt (= für 5 Stunden = 5/12 € 26,40 = € 11,00), wie dies der beklagte Arbeitgeber meinte.
4. Die Anordnung im ersten Halbsatz „für jede angefangene Stunde 1/12 des Tagesgeldes“ ist dabei schon nach ihrem Wortlaut auf jede Stunde der Fahrtätigkeit oder Abwesenheit vom Dienstort zu beziehen, wenn die Voraussetzung einer Fahrtätigkeit oder Abwesenheit vom Dienstort von mehr als drei Stunden erfüllt ist. Das entspricht auch dem Zweck der Bestimmung, weil sich ein erhöhter Lebensaufwand, der mit dem Tagesgeld pauschal abgegolten werden soll, typischerweise aus der Gesamtdauer der Abwesenheit vom Dienstort ergibt, das heißt aus der Zeitspanne ab dem Verlassen des Dienstortes ohne Rückkehr innerhalb von drei Stunden.
5. Fallen während der Fahrtätigkeit oder Abwesenheit vom Dienstort Pausen an, so zählen diese Stunden - nach diesem Kollektivvertrag und steuerlich - jedenfalls für die "Diätenstundenzählung" (es erfolgt also keine Unterbrechung durch eine Pause, die auswärts eingelegt wird).
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