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| Erwerb - EU Raum |
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Geschrieben von: Marschalek - 11.02.2023, 15:31 - Forum: Steuern
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Folgendes Problem
AT (unternehmer mit UID) bestellt aus DE (unternehmer mit UID) eine Ware über seinen Onlineshop.
DE liefert Ware und stellt die Rechnung mit 20% VST aus - da er nicht weiß, das AT ein Unternehmer ist.
Stimmt es- das
A kein Vorsteuerabzug erlaubt ist,
B grunsäztlich eine Innergeminschaftliche Lieferung bestet, die UST geschuldet wird, da hier eine falsche Rechnung vorliegt? - (auch wenn DE die UST abführt)
Liebe Grüße und danke für die Hilfe
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| Pendlerpauschale und Verlegung des Familienwohnsitzes |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 09.02.2023, 18:59 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Pendlerpauschale und Verlegung des Familienwohnsitzes
BFG vom 10.01.2023, RV 3100658/2022
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988
So entschied das Bundesfinanzgericht:
1. Ob die Verlegung des Familienwohnsitzes zumutbar wäre, spielt hinsichtlich des Anspruchs auf das (große) Pendlerpauschale keine Rolle.
2. Für eine Prüfung der Zumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes besteht in diesem Zusammenhang keine Rechtsgrundlage (vgl. VwGH 31.7.2012, 2008/13/0086).
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| Außendienstmitarbeiter sucht Büro auf – sachbezugsauslösende Privatfahrten |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 09.02.2023, 18:37 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Außendienstmitarbeiter sucht Büro auf – sachbezugs-auslösende Privatfahrten
VwGH vom 16.01.2023, Ra 2022/13/0104
§ 15 Abs. 1 EStG 1988
So entschied der VwGH:
A) Außendienstmitarbeiter sucht (auch) Büro auf ==> Privatfahrtenanteil prüfen
Im hier zu beurteilenden Fall fuhr ein Dienstnehmer jeweils am Morgen mit dem Firmen-PKW direkt zum Ort der Vermessung (das Unternehmen war im „Vermessungs-wesen“ tätig) und führte dort Vermessungsarbeiten aus.
Anschließend fuhr er ins Büro (und nicht nach Hause), um dort die notwendige Erfassung der Vermessungsdaten im System vorzunehmen.
Nach Verladung der notwendigen Geräte für die Arbeiten am nächsten Tag fuhr er sodann mit diesem Fahrzeug nach Hause.
Damit liegen aber jedenfalls (jeweils am Abend) Fahrten zwischen der Arbeitsstätte und der Wohnung mit dem arbeitgebereigenen Kraftfahrzeug vor, was als Vorteil aus dem Dienstverhältnis zu beurteilen ist.
Die Nutzung des arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bewirk einen Vorteil aus dem Dienstverhältnis (vgl. z.B. VwGH 29.10.2003, 2000/13/0028). Bei regelmäßig absolviertem Innendienst gilt ein Büro als Arbeitsstätte; dies auch etwa dann, wenn die Betriebsstätte lediglich zu Vorberei-tungs- oder Abschlussarbeiten oder Dienstbesprechungen aufgesucht wird.
Dass der Vorteil (betreffend Fahrten Arbeitsstätte zur Wohnung) nur im eigenen Interesse des Dienstgebers gewährt worden wäre (vgl. z.B. VwGH 26.1.2006, 2002/15/0188 = WPA 9/2006, Artikel Nr. 330/2006; 21.5.2014, 2010/13/0196 = WPA 12/2014, Artikel Nr. 307/2014), wird nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich.
Dass hier die Regelungen zur Rz 175 der Lohnsteuerrichtlinien („Spezialfahrzeuge“) anwendbar wären, sieht der VwGH nicht so, da es sich hiebei lediglich um einen Auslegungsbehelf der Finanzverwaltung handelt; eine Bindung des Verwaltungsgerichtshofes an diese Richtlinien besteht nicht (vgl. z.B. VwGH 22.6.2022, Ro 2021/13/0022, mwN).
Im Übrigen ergibt sich aber weder aus den Sachverhaltsannahmen des Bundesfinanzgerichts noch dem Akteninhalt ein Anhaltspunkt dafür, dass es sich um ein derartiges „Spezialfahrzeug“ handelte.
B) Halber Sachbezug: Nachweise waren unzureichend ==> daher voller Sachbezug
Der halbe Sachbezug konnte hier nicht berücksichtigt werden, weil aus den vorgelegten Fahrtenbüchern die konkrete Fahrtstrecke nicht ableitbar war (weder Angaben zu Fahrzielen noch der Zweck der einzelnen Fahrten).
Auch die ergänzend vorgelegten Nebenaufzeichnungen ließen eine Überprüfung des Verhältnisses der betrieblichen zu der privat gefahrenen Kilometerzahl nicht zu.
Es waren nur gelegentlich „GZ-Zahlen“ angeführt worden, welche aber meistens auf der übermittelten „GZ-Liste“ nicht genannt seien.
Es ergibt sich daraus auch keine exakte Zuordnung zu einer konkreten Fahrt zu einem bestimmten Zeitpunkt.
Auf den WIKU-Punkt gebracht:
Die Nutzung des arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bewirk einen Vorteil aus dem Dienstverhältnis (vgl. z.B. VwGH 29.10.2003, 2000/13/0028). Bei regelmäßig absolviertem Innendienst gilt ein Büro als Arbeitsstätte; dies auch etwa dann, wenn die Betriebsstätte lediglich zu Vorbereitungs- oder Abschluss-arbeiten oder Dienstbesprechungen aufgesucht wird.
WIKU-Praxishinweis:
In der Praxis gibt es immer häufiger die von den Firmen beklagte Situation, dass Mitarbeiter:innen zwar Elektro-KFZ (die bekanntlich keinen Sachbezug auslösen) auch für Privatfahrten zur Verfügung gestellt werden.
Wenn dann aber Dienstreisen unternommen werden, wird dann ein nicht emissionsfreies„Auto ausgefasst, weil man ja weiter fahren muss als bis zur nächsten Steckdose.
Das Auto wird am Vorabend übergeben, der Arbeitnehmer fährt damit nach Hause, um damit dann die Dienstreise antreten zu können und schon schnappt die Sachbezugsfalle zu.
Natürlich wäre ein Ausfassen des „sachbezugsgefährdeten KFZ“ unmittelbar vor der Dienstreise und das Zurückgeben unmittelbar nach Ende der Dienstreise, jeweils vom Firmengelände aus, idealer, aber nicht immer realisierbar.
Wenigstens ermöglichen die Lohnsteuerrichtlinien, die (auf das weist der VwGH wieder einmal hin) einen für die Rechtsprechung „unbeachtlichen Auslegungsbehelf“ bedeuten, seit Anfang 2023 eine Aliquotierung des Sachbezuges im Falle untermonatigen Ausfassens oder untermonatiger dauerhafter Rückgabe.
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| Eine steuerliche Tagesgeldbombe liegt beim VwGH - BFG zweifelt generell die zeitlich unbeschränkte Steuerfreiheit von Tagesgeldern an |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 08.02.2023, 23:15 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Eine steuerliche Tagesgeldbombe liegt beim VwGH - BFG zweifelt generell die zeitlich unbeschränkte Steuerfreiheit von Tagesgeldern an
BFG vom 16.03.2022, RV/5100132/2020
§ 3 Abs. 1 Z 16b EStG 1988 - nicht rechtskräftig - Revision beim VwGH eingebracht!
So entschied das Bundesfinanzgericht - nicht rechtskräftig:
1. Die steuerliche Dienstreiseregelung des § 3 Abs. 1 Z 16b EStG 1988 ist verfassungskonform auszulegen.
2. Befinden sich Dienstnehmer in Wahrheit gar nicht auf Dienstreise, weil sie keine Tätigkeit außerhalb des ständigen Dienstortes verrichten, darf eine verfassungskonforme Interpretation des § 3 Abs. 1 Z 16b EStG 1988 nicht ergeben, dass trotzdem eine Dienstreise vorliegt.
3. Als Folge dieser verfassungsmäßigen Interpretation muss es sich bei "Baustellen- und Montagetätigkeiten" um eine den Tätigkeitsort immer wieder wechselnde und unregelmäßige Tätigkeit handeln.
4. Nach dem allgemeinen Begriffsverständnis kann von einer Montage bzw. einer Baustelle nur dann gesprochen werden, wenn es sich um eine von vornherein zeitlich befristete Tätigkeit handelt und daher bei Abschluss der Montage/der Baustelle an einem anderen Ort mit einer Montage bzw. einer Baustellentätigkeit begonnen wird.
5. Eine kontinuierliche Tätigkeit am selben Betriebsstandort des Auftraggebers, die in einer laufenden, d.h. auf Dauer angelegten Errichtung/Umbau, dem Service und der Wartung von Anlagen besteht, kann nicht mehr als Montage- bzw. Baustellentätigkeit iS des § 3 Abs. 1 Z 16b EStG 1988 angesehen werden.
6. Die in § 3 Abs. 1 Z 16b EStG 1988 geregelten Tatbestände modifizieren daher den in § 26 Z 4 EStG 1988 niedergelegten Begriff der Dienstreise nur und kann auch nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts eine maximal sechsmonatige durchgehende Tätigkeit am selben Betriebsstandort eines Auftraggebers des Dienstgebers noch als gerade zulässige Modifikation des steuerrechtlichen allgemeinen Dienstreisebegriffes angesehen werden.
7. Wenn die Tätigkeit am selben Betriebsstandort des Auftraggebers aber mehr als sechs Monate andauert, liegt keine Baustellen- bzw. Montagetätigkeit iS des § 3 Abs. 1 Z 16b EStG 1988 mehr vor und sind die von der Arbeitgeberin ab Beginn des siebenten Monates ausbezahlten Tages-, Nächtigungsgelder und Fahrtkostenvergütung nicht mehr steuerfrei, weil dann eine ständige Dienstverrichtung an einem festen Arbeitsplatz, nämlich am Einsatzort beim Auftraggeber der Bf., vorliegt.
WIKU-Praxisanmerkung:
Als im Sommer 2007 die Reisekostennovelle im Bundesgesetzblatt verlautbart wurde, welche als Folge eines sehr kritischen VfGH-Entscheides, der - zusammengefasst - den lohngestaltenden Vorschriften die zeitliche Unbeschränktheit der Steuerfreiheit der Diäten absprach, ergangen war, war ich ob der dauerhaften Bestandsfestigkeit der neuen Regelung sehr skeptisch.
Jetzt haben wir den (nicht unerwarteten) Frontalangriff.
Fraglich wird sein, ob der VwGH das BFG-Erkenntnis, das nicht rechtskräftig ist, bestätigen wird oder ob er tatsächlich von "steuerfreiem Arbeitslohn" und gerechtfertigt längeren abgabenfreien Zeiträumen insoweit ausgehen wird.
Persönlich glaube ich, dass das Erkenntnis vor dem VwGH nicht halten wird, vor allem deshalb, weil das BFG auch die Fahrtkostenersätze nach 6 Monaten ins Reich der Pflichtigkeit verwies, obwohl die abgabenrechtliche Beurteilung von Tagesgeldern und Fahrtkostenersätzen seit 1.1.2008 insoweit entkoppelt sind und im Falle einer Pflichtigmachung der Fahrtkostenersätze dann die "Kalendermonatsregelung" greifen müsste.
Aber dieses Verfahren ist nicht ungefährlich und wird wohl bis zum Sommer 2023 mit einem VwGH-Erkenntnis zu rechnen sein. Gut möglich (aber nicht sehr wahrscheinlich) ist, dass auch der VfGH noch mitmischt.
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| Antrag auf Rückerstattung nach dem Epidemiegesetz am letzten Tag der Einbringungsfrist nach "Amtsstundenende" elektronisch und daher zu spät eingebracht |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 08.02.2023, 20:55 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Antrag auf Rückerstattung nach dem Epidemiegesetz am letzten Tag der Einbringungsfrist nach "Amtsstundenende" elektronisch und daher zu spät eingebracht
VwGH vom 4.1.2023, Ra 2022/09/0137
§ 13 Abs. 1 AVG
§ 33 EpiG
So entschied der VwGH:
1. Findet sich auf der Homepage einer Bezirksverwaltungsbehörde (hier: Urfahr Umgebung) die "Bekanntmachung" (im Sinne des § 13 Abs. 1AVG), dass zB an Montagen die "Amtsstunden" um 17 Uhr enden und fand sich dort zudem der Hinweis, dass Empfangsgeräte für Telefax und E-Mail zwar auch außerhalb der Amtsstunden empfangsbereit gehalten werden, diese jedoch nur während der Amtsstunden betreut und (daher) Anbringen, die außerhalb der Amtsstunden an diese Empfangsgeräte gerichtet würden, nicht entgegengenommen werden könnten und erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden als eingebracht (und eingelangt) gälten, so wurde ein Antrag, der an diesem Tag um 18 Uhr 31 eingebracht wurde (wenn dies zugleich der letzte Tag der Frist war, verspätet eingebracht.
2. Die dreimonatige Frist des § 33 EpiG zur Einbringung von Rückvergütungsanträgen betreffend die Entgeltsfortzahlung nach dem Epidemiegesetz stellt zwar keine verfahrensrechtliche Frist, sondern eine materiell-rechtliche Frist dar, aber es handelt sich dennoch um ein "Anbringen" gemäß § 13 Abs. 1 AVG.
WIKU-Praxisanmerkung:
Vor ca. einem Jahr wurde der intensive Versuch gestartet, die Antragseinbringungsfrist gesetzlich von drei Monaten auf sechs Monate zu verlängern, was aber (leider) am Widerstand des kleinen Koalitionspartners scheiterte.
Wäre im hier zu beurteilenden Fall der Antrag noch abends bei einer Poststelle eingebracht worden, so wäre der Antrag rechtzeitig eingebracht worden.
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