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Diskriminierende Nichtverlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses bei einer schwangeren Arbeitnehmerin |
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - 15.07.2024, 15:55 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Eine Arbeitnehmerin wurde im Hinblick auf die Besetzung einer wichtigen Position aufgenommen, konnte aber die dafür notwendige Ausbildung dann nicht zeitgerecht antreten, weil sie schwanger wurde.
Daraufhin zog der Arbeitgeber die "Reißleine" und ließ das Arbeitsverhältnis - weil eine Befristung mit Aussicht auf Weiterbeschäftigung im Rahmen eines unbefristeten Dienstverhältnisses vereinbart wurde - "auslaufen".
Die Arbeitnehmerin kämpfte nicht um Schadenersatz wegen geschlechtsspezifischer Diskriminierung, sondern um die weiterhin aufrechte Beschäftigung (auch wegen geschlechtsspezifischer Diskriminierung).
Dieser Fall landete beim OGH und wurde vor kurzem dort entschieden.
Lesen Sie mehr dazu in einem Premium-Blog-Artikel, den Sie hier finden:
https://www.wikutraining.at/blog/146
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Stundenweise Beschäftigung im Dienstvertrag |
Geschrieben von: Verena - 15.07.2024, 09:21 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (1)
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Hallo,
ich habe einen Fall mit einer schwankenden Beschäftigung. Eine (zukünftigte) Dienstnehmerin soll eine Wohnung reinigen, die kurzfristig vermietet wird.
Einerseits stellt sich mir die Frage, welche lohngestaltende Vorschrift zur Anwendung kommt. Der Dienstgeber hat die Gewerbeberechtigung Immobilientreuhänder, meiner Meinung nach würde für die Reinigung der Mietwohnung eher der Mindestlohntarif für Hausbetreuer passen.
Da die Arbeitsleistung von der Vermietung der Wohnung abhängig ist, würde der Dienstgeber gerne nach Anzahl der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden abrechnen. Ich hatte so einen Fall noch nie, unter welchen Umständen ist das möglich? Wie werden in dem Fall Nichtleistungszeiten berücksichtigt?
Liebe Grüße
Verena
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Kollektivvertragsabschlüsse KW 28/2024 |
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - 12.07.2024, 17:12 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Bekleidungsindustrie - Angestellte - KV-Abschluss per 1.7.2024
Bekleidungsindustrie - Arbeiter - KV-Abschluss per 1.7.2024
Chemische Industrie - Angestellte - KV-Abschluss per 1.5.2024
Chemische Industrie - Arbeiter - KV-Abschluss per 1.5.2024
Fleischergewerbe - Angestellte - KV-Abschluss per 1.7.2024
Fleischergewerbe - Arbeiter - KV-Abschluss per 1.7.2024
Fleischwarenindustrie - Arbeiter - KV-Abschluss per 1.7.2024
Haas und PEZ - KV-Abschluss per 1.7.2024
Ind. Wäschereien, Chemischputzereien u. Färbereien - KV-Abschluss per 1.7.2024
Mischfuttererzeuger - KV-Abschluss per 1.8.2024
Selbständige Ambulatorien für Physikalische Therapie Wien - KV-Abschluss per 1.5.2024 und per 1.5.2025
Textilgewerbe / Stickereiwirtschaft VLB - KV-Abschluss per 1.6.2024
Details dazu finden Sie hier:
https://digital.oegbverlag.at/kvsystem/news
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Sonderkündigungsregelung für Arbeiter in Saisonbranchen (§ 1159 ABGB) ist verfassungskonform - die Unsicherheit in Gastronomie & Co besteht weiter! |
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - 11.07.2024, 16:47 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Der eine Elfenbeinturm (VfGH) hat dem anderen Elfenbeinturm (OGH) ausgerichtet, dass er der Bundesregierung (= der dritte Elfenbeinturm) beipflichtet, dass die Regelungen in § 1159 ABGB "eh passen". Vereinfacht gesagt: dass die Regelung schwierig handzuhaben ist, macht sie noch nicht verfassungswidrig.
Die Rallye "wir bringen die Praxis zur Strecke" (koste es, was es wolle) geht also munter weiter und es weiß im Augenblick niemand, was bei den Arbeitern in der Gastronomie nun in puncto Kündigung wirklich richtig ist (sehen wir von ÖGB und AK = Elfenbeintürme 4 und 5 - mal ab).
Das bedeutet, dass wir in dieser Branche seit fast geschlagenen 3 Jahren nicht wissen, wie man dort richtig kündigt (gilt für Arbeiterkündigungen und Arbeitnehmerkündigungen). Das muss man sich mal auf der Zunge zergehen lassen.
Wer nun die Beweislast tragen muss in Bezug auf das Vorliegen des Überwiegens der Saisonbranche, ist im Übrigen auch nicht klar (auch wenn ein paar Schlaumeier das Gegenteil behaupten, so ist es nicht mehr als ein weiterer Tropfen "Meinung" zu einem Meer an arbeitsrechtlicher Schande).
Der OGH kann nun selber "Hand anlegen" und ein paar (undurchführbare) Regeln aufstellen oder aber er schiebt die Arbeit dem Erstgericht zu (um etwaige ergänzende Feststellungen einzuholen, die ungefähr so leicht zu erlangen sind, wie das Auffinden eines Wassertropfens in einer vollen Badewanne).
Denkbar wäre es aber auch (besser gesagt: zu hoffen), dass (natürlich nach den Wahlen) die Urheber dieser Beschäftigungstherapie (der Gesetzgeber = Elfenbeinturm Nr. 6) erkennt, welche Probleme die (noch verbliebenen) Gastrobetriebe in dieser Rechtsfrage haben und uns ein Paragraphen-Kaninchen aus dem verbeulten Normenhut hervorzaubert.
Wir erklären einstweilen den staunenden oder verärgerten Gastrobetrieben, dass das (Zitat: Altkanzler Sinovatz "Alles nicht so einfach ist" und als nächste Instanz die "freiwillige Feuerwehr" wird herhalten müssen.
Man muss fast die Empfehlung aussprechen: die gesetzlichen Regelungen einzuhalten, die Arbeitgeberkündigungsmöglichkeit zum 15. oder Letzten vereinbaren und - wo es geht - einvernehmliche Lösungen zu vereinbaren (ich hab eh geschrieben "wo es geht") und "auf bessere Zeiten hoffen".
Sie glauben, dass es das schon war mit den betrüblichen Nachrichten?
Nein. Einen hab ich noch.
Der allerorts schon überall verkündete KV-Abschluss in der Gastro per 1.11.2024 hat alles, nur keine trockenen Tücher. Man verhandelt immer noch. Und fast ist man geneigt, den Toni Pfeffer zu zitieren: "Hoch gwinna mas nimma".
Falls sich jemand für die Ausführungen des VfGH erwärmen möchte, hat hier die Möglichkeit dazu:
https://www.vfgh.gv.at/downloads/VfGH-Er...6.2024.pdf
Nach der Lektüre wird Ihnen "Faust" von "Goethe" einfallen. Ein Zitat daraus: "Hier steh ich nun, ich armer Tor und bin so klug als wie zuvor".
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Leihfirma insolvent - Vorgangsweise für Beschäftigerfirma |
Geschrieben von: t.r - 11.07.2024, 13:53 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (1)
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Hallo liebes Forum,
wie geht man am besten vor, wenn eine der Leihfirmen, von denen man Personal bezieht, mit heutigem Tag einen Insolvenzantrag gestellt hat?
Sollen wir die Rechnung für die Juni-Arbeitsstunden der Leiharbeitsfirma noch begleichen - oder lieber abwarten, ob irgendwelche Haftungen auf uns zurückfallen (Entlohnung, Sozialversicherung bzw. Abgaben Finanzamt)?
Wie kann man sich eigentlich am besten absichern - ist es erlaubt von den Leihfirmen monatlich Unbedenklichkeitsbescheinigungen (ÖGK, Finanzamt) zu verlangen?
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