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  Familienzeitbonus für eine zu kurze Zeit beantragt
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - 10.03.2026, 20:20 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

OGH vom 09.12.2025, 10 ObS 118/25p

§ 2 FamZeitbG


So entschied der OGH:

1. Wird der Familienzeitbonus für einen kürzeren Zeitraum beantragt als für die im Gesetz verankerten mindestens 28 Kalendertage, so steht der Familienzeitbonus nicht zu.

2. Dies gilt auch für den Fall, dass infolge einer Frühgeburt des Kindes und in Unkenntnis des Vaters darüber, dass die Familienzeit binnen 91 Kalendertagen nach der Geburt des Kindes konsumiert werden muss, sich nur noch eine kürzere Anzahl von Kalendertagen „ausgeht“.

3. Ein anteiliger Familienzeitbonus kommt hier nicht in Frage.

4. Etwas anderes gilt dann, wenn der Familienzeitbonus für eine ausreichende Zahl von Kalendertagen (mindestens 28) beantragt wurde und in weiterer Folge nicht an allen Tagen die Voraussetzungen dafür erfüllt waren (zB weil das Kind nicht an allen Kalendertagen am Hauptwohnsitz gemeldet war).

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  Alles zur Hitzeschutzverordnung (www.arbeitsinspektion.gv.at)
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - 10.03.2026, 18:25 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Newsletter Februar 2026 der Arbeitsinspektion
 
Was man zur Thematik der Hitzeschutzverordnung wissen sollte (samt Checklisten und Evaluierungsvorlagen), erfahren Sie hier:
 
https://www.arbeitsinspektion.gv.at/Serv..._2026.html

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  Serie FAQ BMF zum L 16 in der Version 2026 - Teil 11: Sachbezug KFZ
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - 10.03.2026, 15:46 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Frage 11:

Wie sind die Anschaffungskosten Kfz zum 31.12. anzugeben, wenn der Arbeitnehmer einen Kostenbeitrag leistet?

Antwort des BMF:

Die Anschaffungskosten sind ungedeckelt inklusive Umsatzsteuer ohne Berücksichtigung eines Kostenbeitrages anzugeben.

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  Betriebsstilllegung oder Betriebseinschränkung – Kündigungsschutz von Betriebsratsmitgliedern
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - 10.03.2026, 15:38 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Sachverhalt:

Die Geschäftsleitung der Arbeitgeberin traf zum Jahreswechsel 2023/2024 die Entscheidung, den Geschäftsbetrieb soweit zu reduzieren, dass die Arbeiten von den Gesellschaftern allein ausgeführt werden können.

Sie kündigte in der Folge alle nicht bestandgeschützten Mitarbeiter mit spätestens 30. 4. 2024.

Die Mitglieder des Betriebsrats wurden von der Arbeitgeberin zum 31. 8. 2024 mit der Begründung gekündigt, dass mit 30. 4. 2024 die betriebliche Tätigkeit dauernd eingestellt wurde.

Dieser Fall landete vor dem OGH.

Zu klären war, ob der Betrieb nur „massiv“ eingeschränkt wurde, sodass die ausgesprochene Dienstgeberkündigung unwirksam war oder eingestellt wurde und dadurch das Betriebsratsmandat automatisch geendet hat.

So entschied der OGH:

Lesen Sie mehr dazu in der Ausgabe Nr. 6/2026 (erscheint Ende März 2026) oder schon jetzt über den nachstehend verlinkten Fachbeitrag des WIKU Premium-Blogs:

https://www.wikutraining.at/blog/1304

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  Freie DN mit Kalendermonaten ohne Honorarnote – Vorgangsweise der ÖGK
Geschrieben von: CGV1 - 10.03.2026, 12:36 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht - Antworten (4)

Liebe K&K !

Gibt es (auch) anderweitig Erfahrungen mit einer „harten Gangart“ der ÖGK hinsichtlich Säumniszuschlägen in Bezug auf beitragsfreie Monate bei freien Dienstnehmer:innen ?

In der Praxis lassen sich freie Dienstnehmer:innen oft lange Zeit mit Legung von Honorarnoten, denen man in der Lohnverrechnung „nachlaufen muss“. Zwischenzeitig meldet man dann „mBGM null“ und korrigiert schlussendlich die Beitragsgrundlage, wenn man doch noch einer Honorarnote „habhaft“ geworden ist.

Manchmal erfährt man bei der mühsamen Recherche aber auch, dass es in einem Kalendermonat gar nichts zu verrechnen gibt. Eine diesbezügliche „Leermeldung“ hat man aber nie bekommen, zumal freie Dienstnehmer:innen üblicherweise zivilrechtlich auch nicht zu so einer Mitteilung verpflichtet sind – das müsste man mit „knallharten Verträgen“ extra vereinbaren und hätte auch Schwierigkeiten, Verstöße gegen so eine Vertragspflicht passend zu sanktionieren (wo nichts ist …).

In einem solchen Fall würde es eben bei der „mBGM null“ bleiben – nur fehlt m.E. ein Weg, dies der ÖGK mitzuteilen und diesen vorübergehenden „Zustand“ zu verfestigen.

Die ÖGK verlangt in dem Fall eine rückwirkende Ab- und Wieder-Anmeldung, hat aber auf Rückfrage keine wirklich tragfähige Rechtsgrundlage für diese Vorgangsweise genannt. Aus § 11 Abs 1 ASVG ergibt sich m.E. keine zwingende Abmeldeverpflichtung – zumindest nicht aus dessen Wortlaut und allein aus dieser Bestimmung, denn der Anspruch auf Entgelt endet ja nicht, das freie Dienstverhältnis läuft unverändert weiter ... Im Hintergrund diese „Pause“ kann beispielsweise ein längerer Krankenstand oder ein längerer Urlaub des/der freien DN:in stecken. Von einem Kalendermonat steht in § 11 ASVG jedenfalls nichts.

Wenn man dann dennoch der Anleitung der ÖGK folgt und rückwirkend ab- und gleich wieder anmeldet, bekommt man allerdings (zumindest neuerdings) „postwendend“ einen Säumniszuschlag zurück und die ÖGK ist auch nicht bereit, diesen zurückzunehmen.
In der zeitlichen Abfolge ist m.E. unmöglich, die 7tägige Frist für die Abmeldung einzuhalten. Und im Zuge der rückwirkenden Anmeldung für das Folgemonat (prophylaktisch – da weiß man üblicherweise noch nicht, ob nicht auch noch ein zweites Monat ohne Honorar folgt) liegt auch dabei der Meldezeitpunkt nach dem "neuen" Beginndatum.

Gibt es Erfahrungswerte bzw. Tipps, wie man Bürokratie und „Bestrafung“ entgehen kann ?

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  Serie FAQ BMF zum L 16 in der Version 2026 - Teil 10: Sachbezug KFZ
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - 09.03.2026, 19:05 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Serie FAQ BMF zum L 16 in der Version 2026 - Teil 10: Sachbezug KFZ
 
Frage 10:
 
Warum kommt es zu einem Hinweis, wenn bei den Bruttobezügen darin enthaltene Sachbezüge angegeben, ein %-Satz angehakt bzw. mit J befüllt, dem Arbeitnehmer jedoch am 31.12. kein Kfz mehr zur Verfügung gestellt wird und daher keine Angabe der Anschaffungskosten zum 31.12. erfolgt?
 
 
Antwort des BMF:
 
Es handelt sich hierbei um einen reinen Hinweis, ob zu Recht keine Eintragung der Anschaffungskosten zum 31.12.2026 erfolgte.
 
Steht dem Arbeitnehmer zum 31.12. kein Kfz mehr zur privaten Nutzung zur Verfügung oder wurde das Dienstverhältnis unterjährig beendet, kann dieser Hinweis somit außer Acht gelassen werden.

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  Umrechnung eines All-In-Gehalts bei Umstieg auf Elternteilzeit
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - 09.03.2026, 18:51 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Sachverhalt:
 
Im Jahr 2011 wurde zwischen einem Arbeitgeber und einer Angestellten eine „echte“ All-In-Vereinbarung getroffen.
 
Mit dem dabei vereinbarten Gesamtgehalt wurden nicht nur Über- und Mehrstunden, sondern auch Diäten sowie Reisestunden, soweit sie außerhalb der Normalarbeitszeit gelegen waren, abgegolten.
 
Grundgehalt war keines vereinbart wurden (der Vertrag stammte ja aus der Zeit vor 2016), Kollektivvertrag galt auch keiner.
 
Die Arbeitnehmerin trat eine Elternteilzeit an, der Arbeitgeber ermittelte ein Mehrleistungsentgelt, welches aus der Zeit vor der Elternteilzeit resultierte und zog dieses ab, bevor dann der Rest des Entgelts auf das Teilzeitausmaß umgerechnet wurde.
 
Dagegen ging die Arbeitnehmerin gerichtlich vor, weil sie meinte, dass das gesamte All-In-Gehalt auf Teilzeitniveau umgerechnet werden müsste.
 
So entschied der OGH:
 
Lesen Sie mehr dazu in WPA 6/2026 (erscheine Ende März 2026) oder schon jetzt im nachstehend verlinkten Fachbeitrag des WIKU Premium-Blogs:
 
https://www.wikutraining.at/blog/1302

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  Fristlose Entlassung wegen Kundenabwerbung noch während der Kündigungsfrist
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - 09.03.2026, 10:46 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Sachverhalt:

Ein Arbeitnehmer war in einem Arbeiterdienstverhältnis für ein Unternehmen tätig, welches die Errichtung, Sanierung und Wartung von Schwimmbecken zum Geschäftsinhalt hatte.

Per Ende Mai 2024 kündigte er sein Arbeitsverhältnis selbst auf.

Bereits Anfang Mai 2024 ging er mit einer Homepage ONLINE, mittels welcher er die Gründung seines Unternehmens bekanntgab, welches zu 100 % denselben Geschäftszweig abdeckte, wie sein Arbeitgeber und gab bekannt, dass er bereits verfügbar war.

Mitte März 2024 erhielt er von seinem Arbeitgeber die Erlaubnis, während seines aufrechten Dienstverhältnisses geringfügig selbständig tätig zu sein.

Nachdem der Arbeitgeber diese Seite entdeckt hatte, sprach er noch vor dem Ablauf der Kündigungsfrist die fristlose Entlassung aus.

Die Frage, ob diese Entlassung gerechtfertigt war, landete vor dem OGH.

So entschied der OGH:

Wie der OGH diesen Fall entschieden hat, erfahren Sie in der Ausgabe Nr. 6/2026 der WPA (Versand erfolgt Ende März 2026) oder schon jetzt über den nachstehend verlinkten Fachbeitrag des WIKU Premium-Blogs, für den Sie das WIKU Premium-Passwort benötigen:

https://www.wikutraining.at/blog/1301

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  WIKUS wöchentliches Lohnupdate KW 08 - 10/2026 - neue WIKU-Live-Webinarreihe mit dem Titel "ABC der Lohnverrechnung und des Arbeitsrechts" (Start am 13.04.2026)
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - 09.03.2026, 09:57 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Lesen Sie mehr dazu im nachstehend verlinkten und frei zugänglichen Fachbeitrag des WIKU Premium-Blogs:

https://www.wikutraining.at/blog/1300

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  WIKU-Live-Webinar am 11.03.2026 aus der Reihe: Teure Irrtümer in der PV vermeiden -  Ausgewählte Praxisfragen zu freien Dienstverträgen und Aushilfen aus Sicht der Personalverrechnung
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - 06.03.2026, 17:04 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Von 9 bis 12:30

Preis: € 270,00 (inkl. USt) je TN

mit ganz ausführlichem digitalem Lehrmaterial sowie auch der Möglichkeit zu üblichem fachlichem Support zu diesem Thema im Nachgang an das Webinar.

Über Ihre Anmeldung freuen wir uns unter kaethe.kurzboeck@wikutraining.at

Nähere Infos finden Sie hier:

https://www.wikutraining.at/seminar/kalender

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