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| Anteiliger Familienzeitbonus im Falle zeitweiser nichterfüllter Meldevoraussetzungen |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 13.09.2022, 17:54 - Forum: News & wichtige Infos
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Anteiliger Familienzeitbonus im Falle zeitweiser nichterfüllter Meldevoraussetzungen
OGH 10 ObS 60/22d vom 28. Juli 2022
§ 2 FamZeitbG
So entschied der OGH:
1. Beantragte der Kindesvater den Familienzeitbonus für mindestens 28 bis 31 Kalendertage und stellte er während dieser Zeit auch die Erwerbstätigkeit ein (nahm sich „Familienzeit“), lag aber nicht die gesamte Zeit über melderechtlich ein gemeinsamer Hauptwohnsitz vor, so ist der Familienzeitbonus anteilig auszuzahlen, auch wenn man dadurch auf eine Bezugsdauer von weniger als 28 Tagen kommt.
2. Der Oberste Gerichtshof ging ja von seiner „Alles-oder-Nichts-Haltung“ insoweit ab, als er nun verlangt, dass für die gesetzliche Mindestdauer der Familienzeitbonus beantragt werden muss (also für die 28 bis 31 Tage) und während dieser Zeit ununterbrochen auch die Familienzeit „genommen“ werden musste. Wenn zeitweise „sonstige Voraussetzungen“ wie zB der gemeinsame Haushalt nicht erfüllt sein sollten, so ist der Familienzeitbonus anteilig zu gewähren (siehe dazu schon OGH 29.03.2022, 10 ObS 161/21f = WPA 15/2022, Artikel Nr. 355/2022).
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| Mitarbeiterrabatte bei konzerninternem KFZ-Leasing |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 12.09.2022, 15:32 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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BFG RV/6100293/2020 vom 8. August 2022
§ 3 Abs. 1 Z 21 EStG 1988
§ 15 Abs. 1 und 2 EStG 1988
So entschied das BFG:
1. Können Arbeitnehmer:innen eines Konzerns Fahrzeuge zu günstigen Leasingkonditionen erwerben, denen ein um maximal 20 % reduzierter Anschaffungswert zugrundeliegt und eine Laufzeit von entweder 12, 24 und 36 Monaten, so liegt dieser Vorteil innerhalb der Regelungen zur Einräumung von abgabenfreien Mitarbeiterrabatten.
2. Dass die Leasingraten günstiger sind, so ist das die Folge des reduzierten Anschaffungswertes von maximal 20 %, wodurch kein abgabenrechtlicher Vorteil aus dem Dienstverhältnis vorliegt, weil es bei der 20 %-Regelung auch kein betragliches Limit gibt.
3 Es konnte im vorliegenden Fall auch nicht festgestellt werden, dass mehrere Fahrzeuge durch einen Arbeitnehmer in der Absicht erworben wurden, diese weiter zu veräußern.
4. Die Rückgabe des Fahrzeuges an den Dienstgeber ist nicht einer Veräußerung gleichzuhalten (Revision zugelassen: ob Amtsrevision erhoben wird, bleibt noch abzuwarten).
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| Das beliebte WIKU-Update-Webinar: Jour fixe Personalverrechnung für dahoam - ihre nächsten Terminmöglichkeiten |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 12.09.2022, 14:30 - Forum: News & wichtige Infos
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Das beliebte WIKU-Update-Webinar: Jour fixe Personalverrechnung für dahoam - ihre nächsten Terminmöglichkeiten
Freitag, 23.9.2022: 9 bis 11 Uhr
Dienstag, 27.9.2022: 18:30 bis 20:30 Uhr
Es werden alle Themen besprochen, die seit dem Juni-Termin aktuell wurden und neu hinzukamen bzw. wird ein Abgleich zu den Entwürfen gemacht, die wir schon im Juni 2022 besprochen hatten.
Sie erhalten die Schulungsunterlage "Aktuelle Änderungen in der Personalverrechnung 2022/2023 - die Highlights", Stand: 1.9.2022 im digitalen pdf-Format zur Verfügung gestellt, zusätzlich auch die dazugehörigen Folienhandzetteln.
Ihr Teilnahmebeitrag: € 120,00 (inklusive UST) je Teilnehmer:in
Über Anmeldungen freuen wir uns unter kaethe.kurzboeck@wikutraining.at.
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| Sonntagsarbeit Konditor |
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Geschrieben von: Pfeiffer - 09.09.2022, 07:52 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
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Der KV für Konditoren sieht für Sonntagsarbeit einen Zuschlag für die ersten 8 Stunden in Höhe von 100 % vor.
Demnach ist dieser Zuschlag auch dann zu berücksichtigen, wenn die vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit immer am Sonntag zu leisten ist.
Kann der Zuschlag auch in Zeitausgleich konsumiert werden?
Herzlichen Dank für Rückmeldungen.
Beste Grüße
Alexander Pfeiffer
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| Novelle zur Covid-19-Verkehrsbeschränkungsverordnung – Erweiterung von Ausnahmen |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 08.09.2022, 18:05 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Novelle zur Covid-19-Verkehrsbeschränkungsverordnung – Erweiterung von Ausnahmen
Mit Bundesgesetzblatt Nr. II Nr. 341, ausgegeben am 8.9.2022 wurden in Bezug auf die Covid-19-Verkehrsbeschränkungsverordnung ein paar Änderungen bekanntgegeben, deren Inkrafttreten mit 9.9.2022 datiert.
Die Ausnahmeregelungen betreffend die Maskentragungspflicht trotz Vorliegens einer Verkehrsbeschränkung wurden erweitert (§ 3 Abs. 2 VbV):
War die Pflicht zum durchgehenden Maskentragen bis dato nur dann aufgehoben, wenn dies „zur Inanspruchnahme einer Gesundheitsdienstleistung im Notfall unbedingt erforderlich war“, kommen mit 9.9.2022 neue Ausnahmegründe hinzu und zwar „die Vornahme einer Testung auf SARS-CoV-2“ sowie „zum Zweck der Identifikation für gesetzlich vorgeschriebene Identifikationspflichten“.
Für alle drei Ausnahmen gilt, dass vor Abnahme der Maske auf das Vorliegen eines positiven Testergebnisses auf SARS-CoV-2 hinzuweisen ist. Dabei darf die Maske darf nur für die unbedingt notwendige Dauer abgenommen werden, wobei der Aerosolausstoß möglichst gering zu halten ist.
Die Ausnahmen von den Betretungsverboten (§ 4 Abs. 2 VbV) wurden ebenfalls erweitert und zwar wohl in Anbetracht der bevorstehenden Wahlen, da diese ja zu einem Gutteil an Schulen durchgeführt werden, wo ein derartiges Betretungsverbot gelten würde, wenn man unter eine Verkehrsbeschränkung fiele. Die Ausnahmeregelung lautet wörtlich:
Personen zur Teilnahme an bzw. Durchführung von gesetzlich vorgesehenen Wahlen und zum Gebrauch von gesetzlich vorgesehenen Instrumenten der direkten Demokratie.
Zum Bundesgesetzblatt geht es hier:
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/II/2022/341/20220908
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| Wohnsitzstaatwechsel während einer freiwillig verlängerten Karenz – Kinderbetreuungsgeld steht weiter zu |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 08.09.2022, 16:02 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Wohnsitzstaatwechsel während einer freiwillig verlängerten Karenz – Kinderbetreuungsgeld steht weiter zu
OGH 10 ObS 2/22z vom 28. Juli 2023
§ 24 Abs. 3 KBGG
Art. 7 (VO) EG 883/2004
So entschied der OGH:
1. Nahm eine in Österreich beschäftigte und zugleich dort auch ansässige Arbeitnehmerin eine Karenz über den Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes in Anspruch (= mit dem Dienstgeber vereinbarte freiwillige Zusatzkarenzdauer), bezog sie während dieser gesamten Zeit das „pauschale Kinderbetreuungsgeld“ (Kontenversion), so konnte in diesem Fall auch die Verlegung des Wohnsitzes nach Tschechien (gemeinsam mit dem Kind) an der Zuständigkeit des österreichischen Krankenversicherungsträgers betreffend Kinderbetreuungsgeld nichts ändern (Anmerkung: das Arbeitsverhältnis zum ursprünglichen Dienstgeber blieb aufrecht und es wurde zudem ein weiteres Dienstverhältnis zu einem österreichischen Dienstgeber begründet, allerdings in Grenznähe zum tschechischen Wohnsitz).
2. Gemäß Artikel 7 VO (EG) 883/2004 darf zB das Kinderbetreuungsgeld nicht aufgrund der Tatsache gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden dürfen, dass der Berechtigte oder seine Familienangehörigen in einem anderen als dem Mitgliedstaat wohnt bzw wohnen, in dem der zur Zahlung verpflichtete Träger seinen Sitz hat.
3. Hinzu kommt der Umstand, dass eine (freiwillig) vereinbarte längere Karenzierung über den gesetzlichen Anteil hinaus (also über den Ablauf des 24. Lebensmonats hinaus) für den Fortbezug von pauschalem Kinderbetreuungsgeld (Kontenvariante) auch im Falle eines „grenzüberschreitenden Falls“ unschädlich ist.
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