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| Unrichtige Anmeldung bei der SV der Bauern – kein Verlust des Familienzeitbonus |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 07.09.2022, 21:52 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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OGH 10 ObS 13/22t vom 28. Juli 2022
§ 2 Abs. 1 Z 3 FamZeitbG
So entschied der OGH:
1. Beantragte ein Arbeitnehmer für die Zeit von 01.01. bis 31.01.2019 den Familienzeitbonus, erfolgte Mitte Februar 2019 die grundverkehrsbehördliche Genehmigung betreffend davor erworbene landwirtschaftliche Flächen und gab er dann (versehentlich) gegenüber der SVS auch den 1. Jänner 2019 als Beginn der landwirtschaftlichen Betätigung, obwohl eine solche erst nach Mitte Februar 2019 tatsächlich entfaltet worden war, musste er den Familienzeitbonus nicht zurückzahlen.
2. Diese „Untätigkeit“ ist auch insofern nach außen dokumentiert, als die grundverkehrs-behördliche Genehmigung des Ankaufs der Flächen erst Mitte Februar 2022 erfolgte.
3. Eine Anmeldung zur Sozialversicherung der Bauern, sei sie richtig oder unrichtig erfolgt, begründet keinen Beweis für die tatsächliche Ausübung einer selbständigen landwirtschaftlichen Tätigkeit.
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| KFZ Sachbezug |
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Geschrieben von: Robert - 07.09.2022, 12:42 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (2)
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Hallo,
DN verdient bspw. 2.000,-- brutto
Nun bekommt er ein Firmen-KFZ mit vollem Sachbezug 960,--
In z.B. einem Jahr wird das Firmen-KFZ "weggenommen" - ist auch so vereinbart.
Muss ich den SB in Geld umwandeln? Oder kann ich das vertraglich so regeln, dass die ursprünglichen 2.000,-- brutto wieder als Gehalt (und nicht 2.960,--) anzusetzen sind?
SB ist ja dann eine "versteckte" Gehaltserhöhung.
DANKE für die Rückmeldung,
LG
Robert
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| AR an Amazon |
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Geschrieben von: Ute Ehmann - 07.09.2022, 08:20 - Forum: Steuern
- Keine Antworten
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Liebe KollegInnen,
eine Kunde erhält von Amazon für ihre e-books Verkaufserlöse und KENP-Tantiemen.
Ich verbuche beide Zahlungen auf Konto Kl. 4, Erlöse EU nicht steuerbar mit ZM.
Die Rechnung stellt sie ohne Ust und mit Hinweis auf Reverse Charge aus.
Da ich mir nicht sicher bin ob die Verbuchung, insb. die der Tantiemen stimmt, bitte ich um Eure Hilfe.
Vielen Dank für Eure Unterstützung und freundliche Grüße
Ute Ehmann
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| Keine Toleranz bei den Toleranzgrenzen zum Partnerschaftsbonus |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 06.09.2022, 20:27 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Keine Toleranz bei den Toleranzgrenzen zum Partnerschaftsbonus
OGH 28.07.2022, 10 ObS 74/22p
Am Ende des Kinderbetreuungsgeldbezugszeitraumes gebührt den Elternteilen ein sogenannter "Partnerschaftsbonus" in der Höhe von je € 500,00, wenn jeder Elternteil zumindest für 124 Kalendertage das Kinderbetreuungsgeld bezog und wenn das Verhältnis der Bezugsdauer mindestens 60 : 40 oder 40:60 beträgt (also ein "Halbe-Halbe" mit Toleranzen).
Gar nicht tolerant sind die Behörden sowie der OGH, wenn es um die Toleranz bei den Toleranzwerten geht. So wurde vor kurzem vom OGH entschieden, dass ein Verhältnis 39,95 % zu 60,05 %) leider außerhalb der Toleranz liegt, sodass der Partnerschaftsbonus in diesem Fall nicht zusteht.
Mehr dazu lesen Sie in einer der nächsten Ausgaben der WIKU-Personal aktuell.
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| Grenzbetrag AVAB: Einbeziehung von Bezügen, die mit festen Steuersätzen versteuert wurden |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 05.09.2022, 16:06 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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BFG RV/7101210/2022 vom 15. Juli 2022
§ 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988
So entschied das BFG:
1. In den Grenzbetrag (Zuverdienstgrenze für den AVAB: € 6.000,00) einzubeziehen sind neben dem Gesamtbetrag der Einkünfte auch alle insbesondere nach §§ 67, 69, […] EStG 1988 mit einem festen Steuersatz besteuerte Einkünfte, auch wenn sie durch Steuerabzug endbesteuert sind und daher nicht in die Veranlagung auf-zunehmen sind.
2. Die Bezüge der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse aufgrund § 69 Abs. 4 EStG 1988, die direkt dem Arbeitnehmer gewährt werden, sind somit in den Grenz-betrag miteinzubeziehen (zB ersatzweise Winterfeiertagsvergütung und laufendes Urlaubsentgelt im Zuge der BUAG-Direktverrechnung sowie laufender Anteil der BUAG-Urlaubsersatzleistung).
3. Das versicherungsmäßige Arbeitslosengeld, das gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a EStG 1988 von der Einkommensteuer befreit ist, ist bei den gemäß § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 in den Grenzbetrag miteinzubeziehenden steuerfreien Einkünften nicht angeführt und da-her auch nicht zu berücksichtigen.
4. Das Werbungskostenpauschale (§ 16 Abs. 3 EStG 1988) iHv 132,- Euro ist abzuziehen.
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| Fmilienbonus PLUS für Grenzpendler - Finanzverwaltung "zögert noch" |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 02.09.2022, 15:28 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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BFG vom 20.07.2022, RV/5100220/202
Der Verwaltungsgerichtshof bestätigte mit Erkenntnis vom 6.4.2022, Zl Ra 2021/15/0067 (WPA 13/2022, Artikel Nr. 314/2022) ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts, welches einem in Österreich wohnhaften geschiedenen Grenzgänger, der in Deutschland arbeitete und dessen geschiedene Ehefrau und dessen Kind in Deutschland lebten, den Familienbonus PLUS zuerkannte.
Es scheint so, als ob man seitens der Finanzverwaltung noch versucht, eine (scheinbare) Lücke im VwGH-Erkenntnis auszuloten, wonach nämlich aufgrund des Umstandes, dass weder der in Österreich lebende Kindesvater noch die Kindesmutter in Österreich eine Beschäftigung ausübten und DESHALB schon dem Grunde nach gar keine Familienbeihilfe (und insoweit auch keine Ausgleichszahlung und damit kein Familienbonus PLUS) zustünde (geht es nach dem Unionsrecht).
Das BFG argumentierte damals wie heute, dass diese Auslegung aus verfassungs- und unionsrechtlichen Erwägungen nicht in Frage käme, aber - wenn man so will - genau DAS wurde in dem Erkenntnis selber nicht direkt angesprochen.
Das BFG hat in dem nunmehrigen Erkenntnis (praktisch derselbe Sachverhalt wie in jenem BFG-Erkenntnis aus 2021, das der VwGH bestätigt hatte) - wie zu erwarten war - den Familienbonus PLUS gleich in der Höhe mit Österreichwerten zugesprochen, während die Finanzverwaltung gegen dieses BFG-Erkenntnis Amtsbeschwerde erhob.
Das bedeutet konkret: die Frage, ob Grenzgängern (Auspendlern) der Familienbonus PLUS zusteht, wenn keine Beschäftigung in Österreich ausgeübt würde, ist aufgrund des vorliegenden - beim VwGH anhängigen - Falls somit leider wieder offen.
Ob man allerdings bis in den Sommer 2023 auf ein endgültiges Ergebnis wird warten müssen, bleibt abzuwarten, da ja parallel noch andere Fälle dazu beim VwGH anhängig sind. Ob sich der VwGH in diesem Sinne äußern wird, bleibt noch abzuwarten.
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| Jahreslohnzettel (L 16) wurde wegen Teuerungsprämie angepasst - ergänzende Gedanken zum Ausweis der Teuerungsprämie auf dem Lohnkonto |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 02.09.2022, 14:31 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Nun wurde der Jahreslohnzettel (L 16) für das Kalenderjahr 2022 aus Anlass der im Sommer 2022 geschaffenen neuen Teuerungsprämie adaptiert.
Die Teuerungsprämie selber ist - wenn man sie als abgabenfrei abrechnet - in EINEM Betrag in der Vorkolonne zu Kz 243 (dieselbe Vorkolonne, in der auch die Arbeitnehmergewinnbeteiligung ausgewiesen ist) auszuweisen (also nicht getrennt nach "aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift gem. § 68 Abs. 5 Z 1 bis 7 EStG 1988" und "bedingungslos").
Zudem müssen Pensionsversicherungsträger Angaben darüber machen, ob sie die außerordentliche Einmalzahlungen gemäß § 772a ASVG, § 400a GSVG, § 394a BSVG, § 95h PG 1965 und § 60 Abs. 19 BB-PG geleistet haben.
Schließlich wurden auch die Angaben zum Familienbonus PLUS, die über den Jahreslohnzettel zu übermitteln sind, adaptiert.
Zum geänderten Vordruck geht es hier:
https://formulare.bmf.gv.at/service/form...22/L16.pdf
Bis wann die zugehörige DM-Org zur Verfügung gestellt wird, ist derzeit noch nicht bekannt.
Was die Teuerungsprämie betrifft, so möchte ich ein paar ergänzende Gedanken praktischer Natur in Bezug auf die Lohnartenanwendung (Ausweise auf Lohnkonto) anbringen, da ja auf dem Jahreslohnzettel kein getrennter Ausweis (wie oben geschildert) notwendig ist:
Aus pragmatischer Sicht würde ich jene abgabenbefreiten Teuerungsprämien, die auf Basis von lohngestaltenden Vorschriften in einem Kalenderjahr in Summe von einem Arbeitgeber bzw. von einer Arbeitgeberin an eine:n Dienstnehmer:in bezahlt werden, über eine Lohnart abrechnen, welche eine Bezeichnung trägt, die in etwa wie folgt lauten könnte: „Teuerungsprämie – lohngestaltende Vorschrift“.
Damit würde der separate Ausweis auf dem Lohnkonto im Sinne der Lohnkontenverordnung praktisch ermöglicht.
In diesem Sinne würde ich auch vorgehen, wenn
dieser Betrag über € 1.000,00 hinausgehen sollte (maximal jedoch € 3.000,00 beträgt) oder
wenn dieser Betrag die € 1.000,00-Marke nicht überschreitet und sonst keinerlei Teuerungsprämien mehr im betreffenden Kalenderjahr an den Dienstnehmer bzw. die Dienstnehmer:in geleistet werden oder
wenn dieser Betrag die € 1.000,00-Marke nicht überschreitet und es noch zusätzlich Teuerungsprämien im selben Kalenderjahr für den Dienstnehmer oder die Dienstnehmerin gibt, die allerdings nicht auf Basis einer lohngestaltenden Vorschrift gewährt werden, zusammen jedoch bis maximal € 3.000,00 ==> diese zusätzliche Teuerungsprämie(n) würde ich dann über eine Lohnart abrechnen, welche eine Bezeichnung trägt, die in etwa wie folgt lauten könnte „Teuerungsprämie ohne lohngestaltende Vorschrift“.
Wie gesagt: das ist die pragmatische und praktische Vorgangsweise.
Meine Bedenken betreffend das Zusammenspiel von Gesetz und Lohnkontenverordnung mit der Reihenfolge der Freibeträge bleiben zwar unverändert aufrecht, könnten aber da und dort nun ins Akademische abgleiten, nachdem die Gefahr einer fehlerhaften Lohnzettelübermittlung durch den Umstand, dass man nur einen Betrag melden muss, gebannt zu sein scheint.
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