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  Nachweis von Vordienstzeiten für die Zwölftelregelung des § 67 Abs. 6 EStG 1988 – Überspringen nicht nach-gewiesener Vordienstzeiten nicht möglich
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 16.08.2022, 19:01 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Nachweis von Vordienstzeiten für die Zwölftelregelung des § 67 Abs. 6 EStG 1988 – Überspringen nicht nach-gewiesener Vordienstzeiten nicht möglich

VwGH Ro 2021/15/0007 vom 29. Juni 2022
§ 67 Abs. 6 EStG 1988

So entschied der VwGH:

1. Bei der Ermittlung der relevanten Vordienstzeiten für die Anwendung der Zwölftelregelung des § 67 Abs. 6 EStG 1988 normiert das Gesetz:
„Bis zu welchem Zeitpunkt zurück die Dienstverhältnisse nachgewiesen werden, bleibt dem Arbeitnehmer überlassen“.

2. Diese Wendung ist nach Ansicht des BFG bereits sprachlich so zu verstehen, dass der Nachweis beim aktuellen Dienstverhältnis beginnt und so weit zurück erfolgt, wie es dem Dienstnehmer möglich oder opportun ist.
3. Ein Außerachtlassen („Überspringen“) einiger Jahre bzw. Vordienstzeiten kommt dabei nicht in Betracht, da dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann, dass er es durch das in § 67 Abs 6 EStG 1988 eingeräumte Wahlrecht, welche Vordienstzeiten nachgewiesen werden, ermöglichen wollte, dass ein und dieselben Vordienstzeiten zur Begünstigung von mehreren Abfertigungen führen.
4. Wies ein Arbeitnehmer zunächst einen Zeitraum von 9 Jahren und 6 Monaten (1999 bis 2009), der vor der Begründung des zu Ende gegangen Arbeitsverhältnisses lag, als Vordienstzeiten nach, unterließ er aber einen Nachweis der wiederum davor gelegenen 10 Dienstjahre (1989 bis 1999), so können sowohl diese 10 Dienstjahre als auch die weiter davor gelegenen Jahre (also jene Jahre, die vor 1989 gelegen waren) bei der „Zwölftelregelung“ nicht berücksichtigt werden. Somit können nur 3/12 der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate vor der Beendigung bei der Berechnung berücksichtigt werden (für die 9 Jahre und 6 Monate).

WIKU-Praxisanmerkungen:

Der nicht erfolgte Nachweis der hier angeführten Dienstzeiten hatte auch einen handfesten Grund. Im Zuge dieser Dienstverhältnisse flossen hohe begünstigt besteuerte gesetzliche Abfertigungen, die das „Zwölftelergebnis“ beim aktuell zu beurteilenden Dienstverhältnis sehr in Mitleidenschaft gezogen hätten.

In diesem Zusammenhang muss deutlich betont werden, dass nicht nur ein Nachweis in Bezug auf die jeweilige Dauer des Dienstverhältnisses erbracht werden muss, sondern auch ein Nachweis darüber, ob und in welcher Höhe eine begünstigt besteuerte Abfertigung (gesetzlich, kollektivvertraglich oder freiwillig) in diesem nachgewiesenen Zeitraum bezogen wurde.

Damit bestätigte der VwGH das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts (siehe dazu auch WPA 3/2021, Artikel Nr. 101/2021.

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  Altersteilzeit - neue Rechtslage - droht tatsächlich Arbeitnehmern Rückzahlung?
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 16.08.2022, 13:36 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

https://www.kleinezeitung.at/steiermark/...eckzahlung

Ich habe dazu auch einen kurzen Blog-Kommentar verfasst, den man - bei Bedarf - hier findet:

https://pv-forum.ars.at/post/altersteilz...1333245621

Mit Wirkung ab 1.1.2023 bekommen wir mit einer hohen Wahrscheinlichkeit nämlich in Bezug auf die Altersteilzeit wieder eine neue Rechtslage. Ich bin in der diesbezüglichen Arbeitsgruppe. Sobald wir hier "Zählbares" haben, werde ich es auch teilen.

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  WIKUS wöchentliches Lohnupdate - KW 33/2022
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 15.08.2022, 16:43 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Was hat sich in der KW 32/2022 für die Personalverrechnung getan?

Holen Sie sich die aktuellsten Informationen um für die KW 33/2022 gut gerüstet zu sein:

https://www.youtube.com/watch?v=MFESvwbJ...-Lp4AaABAg

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  Kollektivvertragsaktualisierungen KW 32/2022
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 12.08.2022, 10:14 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Kollektivvertragsaktualisierungen KW 32/2022

A) Futtermittelindustrie – Angestellte – KV-Abschluss per 1.8.2022

Erhöhung der Mindestgehälter zwischen 5,7–6,0%
Die Überzahlung der IST-Gehälter bleibt aufrecht, diese kann im Sinne der Freizeitoption in Freizeit umgewandelt werden.


B) Mühlenindustrie - Arbeiter:innen - KV-Abschluss per 1.8.2022

Erhöhung der kollektivvertraglichen Mindestlöhne um 5,5 %, plus Aufrundung auf den nächste vollen Euro
Erhöhung der Lehrlingseinkommen um 5,5 %
Erhöhung der Dienstalterszulagen um 5,5 %
Erhöhung der Zehrgelder und etwaige Zulagen um 5,5 %
Aufrechterhaltung der euromäßigen Überzahlung
350,00 Euro Teuerungsprämie für jede/n Arbeitnehmer/in inklusive Auszubildende

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  Entgeltsgrenzen für Konkurrenzklauseln gelten auch bei Kundenschutzklauseln
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 11.08.2022, 15:03 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Entgeltsgrenzen für Konkurrenzklauseln gelten auch bei Kundenschutzklauseln

OGH 8 ObA 50/22v vom 30. Juni 2022
§ 36 Abs. 2 AngG

So entschied der OGH:

1. Eine vertragliche Vereinbarung, wonach „für die Dauer eines Jahres nach Beendigung des Dienstverhältnisses Objekte, Abgeber sowie Kauf- bzw. Mietinteressenten, mit denen der Dienstnehmer im Laufe seines Beschäftigungsverhältnisses im geschäftlichen Kontakt stand, weiter – selbstständig oder unselbstständig – zu betreuen, abzuwerben oder einem Dritten in welcher Art auch immer zuzuführen“ untersagt ist, ist als Kundenschutzklausel und somit als Konkurrenzklausel im Sinne des § 36 AngG zu werten.

2. Das bedeutet, dass nach Ansicht des OGH auch die Regelungen betreffend die Entgeltsgrenzen des § 36 Abs. 2 AngG bei Kundenschutzklauseln zur Anwendung gelangen.

3. Im Zuge der letzten gesetzlichen Erhöhung der Entgeltsgrenze (auf das 20fache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage: € 3.780,00 – wenn ein Arbeitnehmer mit seinem letzten Monatsentgelt brutto ohne anteilige Sonderzahlungen diesen Betrag nicht über-schreitet und die Vereinbarung über die Konkurrenzklausel frühestens Ende Dezember 2015 getroffen wurde, dann ist die Vereinbarung betreffend die Konkurrenz- oder Kundenschutzklausel „hinfällig“ nach dem Austritt hinfällig) entnimmt man den Gesetzesmaterialien, dass doch erst die Gruppe der überdurchschnittlich verdienenden Arbeitnehmer/innen in ihrer beruflichen Mobilität durch eine Konkurrenzklausel zulässigerweise beschränkt werden können“.

4. Auch eine Kundenschutzklausel wie jene, um die es hier geht, vermag mobilitätshemmend zu wirken, sodass der Gesetzeszweck des § 36 Abs 2 AngG genauso für sie gilt.

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  Änderung der Lohnkontenverordnung – etwas ausführlicher analysiert im Hinblick auf Lohnprogramme
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 10.08.2022, 18:16 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

 

BGBl. II Nr. 303, ausgegeben am 9. August 2022
 
 
Welche Änderung der Lohnkontenverordnung gibt es in Verbindung mit dem Ausweis einer einbehaltenen Lohnsteuer?
 
§ 1 Abs. 1 Z 18 Lohnkonten-Verordnung
 
Wenn ein Arbeitgeber im Inland keine Betriebsstätte hat, so kann er betreffend die Beschäftigung von Arbeitnehmer:innen freiwillig einen Lohnsteuerabzug vornehmen.
 
Dieser Umstand muss nun auf dem Lohnkonto „fortlaufend“ angegeben werden. Insoweit wurde eine Ergänzung des § 1 Abs. 1 der Lohnkontenverordnung vorgenommen. Aufnahme einer neuen Ziffer 18:
 
„18. ob ein freiwilliger Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber nach § 47 Abs. 1 lit. b EStG 1988 vorgenommen wurde.“
 
 
Die Angabe im Lohnprogramm dazu könnte lauten
 
„Keine Betriebsstätte in Ö – freiwilliger Lohnsteuerabzug § 47/1/b: o ja / o nein“
 
 
Welche Änderung der Lohnkontenverordnung müssen pensionsauszahlende Stellen beachten?
 
§ 5 Abs. 3 Lohnkonten-Verordnung
 
Für das Kalenderjahr 2022 ist im Lohnkonto iSd § 1 Abs. 1 einzutragen, ob eine außerordentliche Einmalzahlung nach § 772a ASVG, § 400a GSVG, § 394a BSVG, § 95h PG 1965 oder § 60 Abs. 19 BB-PG zugewendet wurde.
 
Das bedeutet, dass hier angegeben werden muss, ob diese außerordentliche Einmalzahlung gewährt wurde (der Betrag muss nicht zwingend angegeben werden, wohl aber der Umstand, dass eine derartige Zahlung gewährt wurde). Die Gewährung dieser Einmalzahlung führt zum „Verlust“ des „Teuerungsabsetzbetrages“ (nähere Details dazu finden Sie in WPA 12/2022, Artikel Nr. 157/2022, Seite 10).
 
 
Welche Änderung der Lohnkontenverordnung gibt es in Verbindung mit der Teuerungsprämie?
 
§ 5 Abs. 4 Lohnkonten-Verordnung
 
Für die Kalenderjahre 2022 und 2023 ist zusätzlich zu den Bezügen gemäß § 2 Z 1 die steuerfreie Teuerungsprämie gemäß § 124b Z 408 EStG 1988 in das Lohnkonto aufzunehmen und auszuweisen, in welcher Höhe diese auf Grund einer lohngestaltenden Vorschrift gemäß § 68 Abs. 5 Z 1 bis 7 EStG 1988 geleistet wurde.
 
Das bedeutet, dass man – praktisch gesehen – für die Abrechnung der abgabenfreien Teuerungsprämie zwei Lohnarten benötigt: eine Lohnart repräsentiert den bedingungslos abgabenfreien Betrag (höchstens € 2.000,00), die andere Lohnart repräsentiert jenen Betrag, der darüber hinaus (also über € 2.000,00 hinaus) gewährt wird und der maximal bis zu weiteren € 1.000,00 abgabenfrei sein kann (insgesamt somit maximal € 3.000,00), wenn es dazu eine Regelung in einer lohngestaltenden Vorschrift im Sinne des § 68 Abs. 5 Z 1 bis 7 EStG 1988 gibt: Hierzu kommen in erster Linie praktisch in Frage: Kollektivvertrag, eine vom Kollektivvertrag dazu ermächtigte Betriebsvereinbarung oder eine innerbetriebliche Regelung, die für alle Arbeitnehmer:innen oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmer:innen des Unternehmens gilt. Darüber hinaus kommen als lohngestaltende Vorschriften noch in Frage: gesetzliche Vorschriften, aufsichtsbehördlich genehmigte Dienst(Besoldungs)ordnungen der Körperschaften des öffentlichen Rechts, Arbeitsordnung des ÖGB sowie Betriebsvereinbarungen, die in Bezug auf Arbeitgeber:innen abgeschlossen werden, die keiner kollektivvertragsfähigen Körperschaft angehören.
 
Fraglich könnte es sein, wie vorzugehen ist, wenn aufgrund einer alle Arbeitnehmer:innen betreffenden innerbetrieblichen Regelung der Betrag von € 1.500,00 zur Auszahlung gelangt und sonst keine weitere Teuerungsprämie. Nachdem in § 408 lit. a) EStG 1988 zunächst von „bis € 2.000,00“ die Rede ist (ohne Bedingungen) und zusätzlich von „bis € 1.000,00“ unter der Bedingung des Rechtsanspruches auf Basis einer lohngestaltenden Vorschrift, wäre es legitim, diesen Betrag (also die € 1.500,00) abgabenfrei abzurechnen und nicht separat zu markieren, dass der Rechtsanspruch auf Grund einer lohngestaltenden Vorschrift bestand.
 
Man kann nämlich – meiner Ansicht nach – die Lohnkontenverordnung nur in dem Sinne interpretieren, wie das Gesetz auch einen Interpretationsspielraum hergibt. Demnach sehe ich sehr klar, dass nur im Falle des Ausschöpfens der € 2.000,00 und des zusätzlichen Gewährens einer Teuerungsprämie im Ausmaß von bis zu € 1.000,00 (vom Anspruch aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift abhängig) dann Letzteres auch separat auszuweisen sein wird.
 
Für dieses Beispiel hier bedeutet es, dass die Gewährung der € 1.500,00 unter die „allgemeine Begünstigung“ fällt. Diese muss zwar auf dem Lohnkonto betragsmäßig angeführt sein, aber nicht gekennzeichnet, ob der Anspruch auf Basis einer „steuerlich anerkannten“ lohngestaltenden Vorschrift besteht (also nach § 68 Abs. 5 Z 1 bis 7 EStG 1988) oder nicht.
 
Interessant wird es dann allerdings werden, wenn nach der Gewährung dieser Teuerungsprämie auf Basis einer lohngestaltenden Vorschrift (zB € 1.500,00) im selben Kalenderjahr noch eine individuelle Teuerungsprämie von – sagen wir - € 1.000,00 gewährt wird. Dann nämlich „drehen“ sich die Notwendigkeiten bei den Lohnarten, sodass man „empfehlen“ muss, von Haus aus, die Teuerungsprämien, die auf Basis einer steuerlich anerkannten lohngestaltenden Vorschrift gebühren, in die eigens dafür „markierte Lohnart“ zu bringen (dann allerdings bis höchstens € 1.000,00) und den Rest (das wären dann in meinem Fall € 500,00 restliche Prämie auf Basis der „lohngestaltenden Vorschrift“ sowie individuelle Prämie in Höhe von € 1.000,00) in jene Lohnart, die für die „bedingungslose Gewährung“ gedacht ist.
 
Denkbar wäre es auch, dass man eine „kombinierte Lohnart“ schafft, in welcher der gesamte abgabenfreie Betrag steht (ohne Differenzierung nach „Anspruch als Folge der lohngestaltenden Vorschrift“ oder „bedingungslos“) und die Möglichkeit schafft, bei der Verwendung der Lohnart in einem eigenen Text- oder Datenfeld jene Höhe anzugeben, die auf Basis der lohngestaltenden Vorschrift abgabenfrei gewährt wurde (ebenso nach oben limitiert mit höchstens € 1.000,00 pro Kalenderjahr und Arbeitnehmer:in, damit man keinen Gesetzesverstoß riskiert).
 
Natürlich könnte man auch versuchen, den gesamten Betrag, soweit er über € 1.000,00 gelegen ist (also zB € 1.500,00), wenn insgesamt die € 3.000,00 nicht überschritten werden, als Zahlung auszuweisen, die auf Basis einer lohngestaltenden Vorschrift gewährt wurden. Allerdings dürfen wir davon ausgehen, dass auch auf dem Jahreslohnzettel L 16 noch die entsprechenden Datenfelder geschaffen werden und da wird man auch ziemlich sicher danach differenzieren müssen, ob eine steuerlich anerkannte lohngestaltende Vorschrift als Anspruchsgrundlage dahintersteht oder nicht und könnte sich dann bei der Datenübermittlung ein Prüfproblem ergeben, wenn dieses Datenfeld – wie es im Gesetz steht – mit € 1.000,00 „limitiert“ wird und man dann einen höheren Betrag eingibt.
 
Ich könnte mir vorstellen, dass man diese Überlegungen bei der Schaffung der Änderung der Lohnkontenverordnung eher nicht angestellt hat und somit hoffen wir hier wohl auf eine endgültige Klarstellung spätestens beim ELDA-Softwareherstellertreffen im Oktober 2022.

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  Verwendung UID bei Kleinunternehmer
Geschrieben von: NicoleR - 10.08.2022, 18:04 - Forum: Diverses - Antworten (1)

Hallo!

Wenn ein Kleinunternehmer für Leistungen im EU-Ausland eine UID Nummer zur Ausführung seiner Leistungen benötigt, gilt auch dies als Verzicht für die Anwendung der Erwerbsschwelle, oder ist dies getrennt zu betrachten?

Also nur, wenn der Kleinunternehmer dem Lieferanten gegenüber seine UID Nummer angibt, verzichtet er auf die Anwendung der Erwerbschwelle?

Danke!

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  Erstattung von Lohn- und Lohnnebenkosten bei Covid-19-Risikofreistellung
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 10.08.2022, 16:34 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Erstattung von Lohn- und Lohnnebenkosten bei Covid-19-Risikofreistellung

Eine Information der WKO

Werden Dienstnehmer unter Entgeltfortzahlung aufgrund eines Covid-19-Attests freigestellt, können Dienstgeber die Erstattung der dadurch anfallenden Lohn- und Lohnnebenkosten beantragen.

Die Kostenerstattung kann für den Zeitraum 1.8.2022 bis 31.10.2022 beantragt werden.

Der Antrag ist spätestens 6 Wochen nach dem Ende der Freistellung bei der ÖGK einzubringen.

Endet die Freistellung aufgrund des Wegfalles der Covid-19-Dienstfreistellungsregelung am 31.10.2022, können Anträge fristwahrend bis 13.12.2022 gestellt werden.

https://www.gesundheitskasse.at/cdsconte...gkdgportal

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  Fragen-Antworten-Katalog der ÖGK zur mBGM - Stand: 17.02.2022
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 10.08.2022, 16:27 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Fragen-Antworten-Katalog der ÖGK zur mBGM - Stand: 17.02.2022

Der Fragen-Antworten-Katalog wurde inhaltlich nicht verändert, grafisch jedoch neu aufbereitet.

Zu diesem Katalog geht es hier:

https://www.gesundheitskasse.at/cdsconte...gkdgportal

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  Fahrt zum Ort der Fortbildung während Bildungskarenz – Fortbildungsort ist ident mit Dienstort - Fahrtkosten
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 10.08.2022, 15:56 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Fahrt zum Ort der Fortbildung während Bildungskarenz – Fortbildungsort ist ident mit Dienstort - Fahrtkosten

BFG RV/7101319/2021 vom 04. Mai 2022
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988

So entschied das BFG:

1. Nach Auffassung des Bundesfinanzgerichts erfüllen die zufällig zum Ort der Arbeitsstätte (Universität), jedoch nicht zum Zweck der Arbeitsverrichtung, sondern zur frei-willigen Fortbildung im Zuge einer Bildungskarenz erfolgten Fahrten nicht den Tatbestand des § 16 Abs. 1 Z. 6 EStG.

2. Erfolgt am Ort der Arbeitsstätte eine Fortbildung, stehen für die zusätzlichen Fahrten ausschließlich zum Zweck der Fortbildung Werbungskosten nach § 16 Abs. 1 Z. 10 EStG (Aufwendungen für Aus- und Fortbildung) zu.

3. Diese zusätzlichen Fahrtkosten für die Fortbildung sind in ihrer tatsächlichen Höhe zu berücksichtigen und sind nicht durch eine Pendlerpauschale abgegolten.

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