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| Gerichtliche Zustimmung zu geplanten Versetzungen |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 10.08.2022, 15:37 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Sachverhalt:
Eine österreichische Fluglinie war gezwungen, ihre Bundesländerbasen zu schließen und Bordpersonal nur noch vom Flughafen Wien (Schwechat) aus einzusetzen.
Strittig war, ob der Betriebsrat zu Recht seine Zustimmung zu diesen Versetzungen verweigerte.
So entschied der OGH:
Das vom Arbeitgeber angerufene Gericht entschied zu dessen Gunsten und ersetzte die Betriebsratszustimmung.
Aus den höchstgerichtlichen Entscheidungsgründen:
Ausführliche Darstellung folgt in WPA 14-2022 (Nr. 13/2022 wird Anfang der KW 33-2022 versandt).
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| Sind Lagerkosten Anschaffungsnebenkosten? |
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Geschrieben von: Muck Manuela - 10.08.2022, 08:32 - Forum: Buchhaltung, Bilanzierung
- Antworten (2)
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Liebes Forum,
ich bräuchte eure Meinung zu folgendem Thema:
Meine Chefin hat sich letztes Jahr ein Sofa gekauft, dass erst, auf Wunsch von ihr, jetzt geliefert wird. Jetzt verrechnet das Möbelhaus hier Lagerkosten für die Lagerung des Sofas.
Seht ihr das als ANK und diese Kosten sind daher zu aktivieren. Oder kann man das auch so sehen, dass die Kosten erst nach der Anschaffung des Sofas angefallen sind, und man kann sie gleich in den Aufwand buchen. Das Sofa kostet € 10.000 und die Lagerkosten belaufen sich auf € 500.
Danke
LG Manuela
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| USt - Ort der sonstigen Leistung |
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Geschrieben von: NicoleR - 09.08.2022, 08:13 - Forum: Steuern
- Antworten (3)
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Hallo!
Ich Übernehme nun eine Kleinunternehmerin, welche im freien Gewerbe Dienstleistungen erbringt (Feng Shui, Thai Massage).
Sie möchte diese Leistungen auch in Deutschland an private und auch Unternehmer erbringen - hat aber keine eigene Betriebsstätte dort.
Nun stellen sich hier für mich mehrere Fragen:
- Die Lieferschwellen gelten ja nicht mehr, und für Kleinunternehmer gibt es nur im Zusammenhang mit Umsätzen aus Versandhandeln ausnahmen - oder trifft dies auch hier zu? (Eine Kollegin meinte hier müsse man die Lieferschwellen beachten, jedoch bin ich der Meinung, dass dies hier nicht zutrifft)
- Wie sind denn die Rechnungen korrekt auszustellen?
Wenn keine Ausnahme (bezüglich Lieferschwelle) zutrifft würde ich bei B2C Leistungsort Österreich + keine Steuer da Kleinunternehmer und bei B2B Reverse Charge und Aufnahme in ZM.
Was ist der korrekte Weg?
Danke!
Freundliche Grüße,
Nicole
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| Das WIKU-Lohnupdate für die KW 32-2022 - das nächste WIKU-Live-Webinar - das Premium-Abo zur WPA - die nächste WIKU-PV-Akademie |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 08.08.2022, 09:46 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Das WIKU-Lohnupdate für die KW 32-2022 - das nächste WIKU-Live-Webinar - das Premium-Abo zur WPA - die nächste WIKU-PV-Akademie
Einen Überblick über interessante Änderungen aus der Kalenderwoche 31-2022 am Beginn der Kalenderwoche 32-2022 bietet Ihnen das nachstehend verlinkte Video
https://www.youtube.com/watch?v=4CLyxmm6GAg
Am 11.08.2022 gibt es von 9 bis 11 Uhr das nächste WIKU-Live-Webinar.
Dieses Mal geht es um das Thema "Lohndumping aus Sicht der Personalverrechnung". Preis: € 120,00 je Teilnehmer*in. Über Anmeldungen freuen wir uns unter kaethe.kurzboeck@wikutraining.at.
Die WIKU-Personal aktuell informiert seit 1.1.2006 22mal jährlich über Aktuelles und Wichtiges aus der Personalverrechnung. Die Zeitschrift befindet sich nun im 17. Jahr ihres Bestandes. Zählt man noch die 8 Vorlaufjahre dazu (3 Jahre WIKU-News, 5 Jahre LVaktuell), so sind wir nun praktisch nun im 25. Jahr, in dem ich LV-Österreich mit Informationen versorgen darf. Wer die Gelegenheit nützen möchte, um sich ein Premium-Abo zu sichern, findet hier die relevanten Informationen:
http://wikutraining.at/seitenwiku/info_w...emium.html
Die WIKU-Personalverrechnungsakademie startet im Jänner 2023 in das 18. Jahr ihres Bestehens. Anmeldungen sind jederzeit möglich. In den kommenden Wochen werde ich noch detailliertere Informationen in Wort und Bild dazu hier bringen. Die ausführliche Information (sehr detailliert) finden Sie schon jetzt hier:
http://wikutraining.at/bilderwiku/2023%2...ademie.pdf
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| Kommunalsteuerbefreiung eines Altenheimes |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 08.08.2022, 09:32 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Kommunalsteuerbefreiung eines Altenheimes
VwGH Ra 2021/15/0084 vom 18.05.2022
§ 8 Z 2 KommStG 1993
So entschied der VwGH:
1. Der Betrieb eines Alten- und Pflegeheimes fällt unter die Kommunalsteuerbefreiungsregelung des § 8 Z 2 KommStG 1993.
2. Damit diese Ausnahmeregelung zur Anwendung gelangen kann, ist es nicht erforderlich, dass ausschließlich (also zu 100 %) mildtätige Zwecke verfolgt werden.
3. Versorgt die Küche des Alten- und Pflegeheimes auch „Externe“ (und zwar in einem Ausmaß von ca. 20 bis 21 %), so entfällt „INSOWEIT“ auch die Befreiung. Sie entfällt allerdings nicht zur Gänze.
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| Entlohnung von Überstunden während der Kurzarbeit |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 08.08.2022, 09:11 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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OGH 9 ObA 29/22p vom 19. Mai 2022
§ 10 AZG
§ 37b AMSG
So entschied der OGH:
1. Die Vorgabe einer pauschalen Mindestnettoersatzrate bei der Covid-19-Kurzarbeit hat zur Folge, dass das Gesamtentgelt der Arbeitnehmer für tatsächlich geleistete Arbeits- plus geförderte Ausfallstunden mit zunehmender Arbeitsleistung nicht steigt.
2. Damit reduziert sich die von den Arbeitgebern zu leistende Kurzarbeitsunterstützung zunehmend je mehr Stunden gearbeitet werden und je näher daher das für die erbrachte Arbeitsleistung gebührende Entgelt an der vorgesehenen Mindestnettoersatzrate liegt.
3. Allein der Umstand, dass der Arbeitnehmer mehr Stunden als in der Kurzarbeitsvereinbarung vorgesehen leistet, zieht nicht notwendigerweise ein höheres Entgelt nach sich, wenn die abzugeltende Leistung noch im Rahmen der für ihn geltenden Mindestnettoersatzrate liegt.
4. Anders verhält es sich in Bezug auf während der Kurzarbeit geleistete Überstunden. Im vorliegenden Fall wurden unabhängig von der Höhe der reduzierten oder nicht reduzierten Normalarbeitszeitstunden außerhalb der zulässigen (hier: täglichen) Normalarbeitszeit Leistungen erbracht, nämlich durch Überschreitung der im Kollektivvertrag vorgesehenen täglichen Normalarbeitszeit von 10 Stunden.
5. Solche Überstunden sind auch bei Vorliegen einer Kurzarbeitsvereinbarung zusätzlich zum Grundlohn und daher auch neben der pauschalen Mindestnettoersatzrate zu entlohnen.
6. Die Entlohnung der Überstunden setzt sich – wie im Kollektivvertrag vorgesehen – aus dem Stundenlohn laut Grundlohn und einem Zuschlag zusammen.
7. Es ist daher nicht richtig, dass die Abgeltung der unstrittig geleisteten Überstunden schon durch Zahlung des für die in der Normalarbeitszeit zu erbringenden Arbeitsleistung vereinbarten Entgelts abgedeckt ist.
8. Daran ändert auch nichts, dass die KUA-COVID-19 für die Bestimmung der berechenbaren Ausfallstunden vorsieht, dass von den kollektivvertraglichen Normalarbeitszeitstunden auch im Abrechnungszeitraum angefallene Überstunden abzuziehen sind (Pkt 6.7.).
9. Dass der Arbeitgeber während der Zeit der Kurzarbeitsvereinbarung den Arbeitnehmer zur Leistung von Überstunden heranzieht, mag Auswirkungen auf die zu gewährende Förderung haben, ändert aber nichts daran, dass diese Überstunden gesondert zu entlohnen sind (vgl auch Zechner, Die Corona-Kurzarbeit, DRdA-infas 2020, 206 [208]; Kurzböck, Das Corona-Kurzarbeits-ABC, ARD 6693/5/2020, 3 [13]).
Auf den WIKU-Punkt gebracht:
Überstunden, die dadurch entstanden sind, dass die nach dem Kollektivvertrag täglich zulässige Normalarbeitszeit (hier: 10 Stunden nach dem Kollektivvertrag für Dienstnehmer in privaten Autobusbetrieben) überschritten wird, auch während Zeiten, für die Corona-Kurzarbeit vereinbart wurde, gesondert zu entlohnen.
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| MBGM für fallweise Beschäftigte |
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Geschrieben von: Hendrich Günter - 05.08.2022, 15:05 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (1)
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Liebe Kolleg*innen
Ich habe eine Frage bezüglich MBGM Meldung für fallweise Beschäftigte in der bäuerlichen Buschenschank. Wenn ich eine DNin im Juni 2 Tage einmal mit 4 Std. und einen Tag mit 5 Std. das erste Mal in diesem Jahr beschäftigt habe, hat sie dann schn Anspruch auf Urlaubsgeld?
Wenn ja, wie mache ich die MBGM Meldung?
Vielen Dank für eure zahlreichen Antworten.
Anfrage im Auftrag von Renate aus NÖ
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| Vorenthaltenes Entgelt wegen verweigerter Kurzarbeitsvereinbarung – vorzeitiger Austritt berechtigt |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 05.08.2022, 14:15 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Vorenthaltenes Entgelt wegen verweigerter Kurzarbeitsvereinbarung – vorzeitiger Austritt berechtigt
OGH 8 ObA 26/22i vom 25. Mai 2022
§ 1155 ABGB
§ 37b AMSG
§ 26 Z 2 AngG
So entschied der OGH:
1. Kam es zwischen einem Arbeitgeber (einem Souvenirshop) und einer Angestellten zu keiner Verlängerung der Ende September 2020 ausgelaufenen Kurzarbeitsvereinbarung (geplant war eine Verlängerung bis Ende Dezember 2020), weil die Angestellte ihre Zustimmung verweigerte und leistete daraufhin der Arbeitgeber dafür, dass wegen der Betriebsschließung keine Arbeitsleistung erbracht wurde, ab Oktober 2020 überhaupt kein Entgelt mehr, so war der vorzeitige Austritt der Angestellten jedenfalls berechtigt, weil er zudem bis Ende 2020 auf Basis des § 1155 Abs. 3 ABGB zur Entgeltsfortzahlung im Falle von Betriebsschließungen verpflichtet gewesen wäre.
2. Die Kurzarbeit ist mit einer Änderung des Arbeitsvertrags verbunden, die zu einer Verringerung der Normalarbeitszeit und einer entsprechenden Kürzung des Entgeltanspruchs des Arbeitnehmers führt. Die Einführung der Kurzarbeit erfordert deshalb entweder eine Betriebsvereinbarung nach § 97 Abs 1 Z 13 ArbVG oder eine Einzelvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
3. Der Oberste Gerichtshof hat bereits darauf hingewiesen, dass der Arbeitgeber eine solche Änderung des Umfangs der Arbeitspflicht angesichts der damit verbundenen Reduktion des Entgeltanspruchs des Arbeitnehmers selbst dann nicht einseitig an-ordnen kann, wenn betriebliche Erfordernisse einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers im bisherigen Umfang entgegenstehen.
4. Grundsätzlich trifft den Arbeitnehmer eine Treuepflicht, die ihn dazu verhält, auf betriebliche Interessen des Arbeitgebers entsprechend Rücksicht zu nehmen.
5. Nach Ansicht des OGH geht die Treuepflicht jedoch nicht so weit, dass der Arbeitnehmer am unternehmerischen Risiko seines Arbeitgebers partizipieren und bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Unternehmens auf einen Teil seines Einkommens verzichten müsste.
6. Stimmt der Arbeitnehmer einer Reduktion seiner Arbeitszeit nicht zu, so bleibt dem Arbeitgeber nur die Möglichkeit einer – allenfalls Änderungs- –Kündigung.
7. Im hier zu beurteilenden Fall wurde aber keine solche Kündigung ausgesprochen, sondern stattdessen der Angestellten die Fortzahlung des Entgelts verweigert.
8. Nach § 26 Z 2 AngG ist es als ein wichtiger Grund, der den Angestellten zum vorzeitigen Austritt berechtigt, anzusehen, wenn der Dienstgeber das dem Angestellten zu-kommende Entgelt ungebührlich schmälert oder vorenthält.
9. Von einer ungebührlichen Schmälerung oder einem ungebührlichen Vorenthalten des Entgeltes kann nur dann ausgegangen werden, wenn der Arbeitgeber gewusst hat oder infolge der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht hätte wissen müssen, dass seine Vorgangsweise unrechtmäßig ist.
10. Kein Austrittsrecht besteht etwa dann, wenn über das Bestehen gewisser Zulagen verschiedene Rechtsmeinungen vertreten werden könnten und daher der Ausgang eines diesbezüglichen Rechtsstreites nicht abzusehen war (9 ObA 115/88). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor.
Praxisanmerkung:
Der OGH deutet zudem in der vorliegenden Entscheidung an, dass die Entgeltsfortzahlungspflicht des Arbeitgebers im Falle der Betriebsschließung auch schon aus anderen zivilrechtlichen Bestimmungen hätte abgeleitet werden können, verweist insoweit auf einige juristische Abhandlungen, belässt es aber in weiterer Folge dann dabei, dass es für den strittigen Zeitraum die Regelung des § 1155 Abs. 3 ABGB gab, der die Entgeltsfortzahlungspflicht explizit geregelt hatte.
Diese „Randbemerkung“ ist deshalb interessant, da ja das BMA dazu explizit eine andere Auffassung vertritt und insoweit die Theorie der entgeltsfreien „neutralen Sphäre“ bemüht.
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| Fehlende absolute Anwaltspflicht bei Scheidungsprozessen – außergewöhnliche Belastung nur in besonderen Fällen |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 05.08.2022, 10:51 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Fehlende absolute Anwaltspflicht bei Scheidungsprozessen – außergewöhnliche Belastung nur in besonderen Fällen
VwGH Ra 2021/15/0112 vom 30. Juni 2022
§ 34 Abs. 1 EStG 1988
So entschied der VwGH:
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erwachsen Prozess-kosten im Allgemeinen nicht zwangsläufig im Sinne des § 34 EStG 1988; eine allgemeine Regel lässt sich allerdings bei aufgezwungener Prozessführung nicht aufstellen. Zwangsläufigkeit von Prozesskosten wird stets dann verneint, wenn die Prozessführung auf Tatsachen zurückzuführen ist, die vom Steuerpflichtigen vorsätzlich herbeigeführt wurden oder die sonst die Folge eines Verhaltens sind, zu dem sich der Steuerpflichtige aus freien Stücken entschlossen hat (vgl. VwGH 26.7.2017, Ro 2016/13/0026, mwN).
2. Selbst wenn eine aufgezwungene Prozessführung vorliegt, sind damit verbundene Anwaltskosten grundsätzlich nicht zwangsläufig, wenn im geführten Verfahren keine absolute Anwaltspflicht besteht (vgl. VwGH 25.7.2018, Ro 2018/13/0002 = WPA 17/2022, Artikel Nr. 467/2022).
3. Eine Zwangsläufigkeit kann allerdings gegeben sein, wenn im konkreten Fall das Einschreiten eines Rechtsanwaltes trotz fehlender Anwaltspflicht aus besonderen Gründen unbedingt erforderlich ist (vgl. VwGH 2.9.2020, Ra 2020/15/0047; 25.7.2018, Ro 2018/13/0002).
4. Auch wenn dem Steuerpflichtigen die Prozessführung durch die von der Ehegattin eingebrachte Scheidungsklage „aufgezwungen“ wurde, so bedarf es dennoch des Vorliegens „besonderer Gründe“, warum ein Einschreiten eines Anwaltes notwendig war und die damit verbundenen Kosten außergewöhnliche Belastungen darstellen sollten, wo doch in Scheidungsverfahren keine absolute Anwaltspflicht besteht.
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