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| VwGH zum Vorliegen von "wesentlichen Betriebsmitteln" bei freien Dienstverhältnissen |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 11.05.2022, 16:02 - Forum: News & wichtige Infos
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VwGH zum Vorliegen von "wesentlichen Betriebsmitteln" bei freien Dienstverhältnissen
Um festzustellen, ob ein Betriebsmittel als „wesentlich“ anzusehen ist oder nicht, was wiederum massive Auswirkungen auf das Vorhandensein einer Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 4 ASVG hat, bedarf es faktisch einer stufenweisen Betrachtung.
Zunächst muss in Bezug auf den Leistungserbringer und dessen eigene „betriebliche Infrastruktur“ geprüft werden, ob das jeweilige Betriebsmittel als „wesentlich“ beurteilt werden kann.
Dabei ist Folgendes zu unterscheiden:
Ist das jeweilige Betriebsmittel schon von vorneherein für die verrichtete Tätigkeit des Leistungserbringes zu dienen bestimmt ist (zB. wenn sich der Leistungserbringer einen LKW gekauft hat, um Auslieferungstätigkeiten auszuüben; hier wird man wohl nicht mehr fragen müssen, ob dieses Wirtschaftsgut privat oder betrieblich genützt wird è allerdings wird aber im Regelfall ohnedies eine GSVG-Pflichtversicherung aufgrund des Vorhandenseins einer „Gewerbescheinpflichtversicherung“ gegeben sein), so liegt aus Sicht des freien Dienstnehmers ein wesentliches Betriebsmittel vor.
In allen anderen Fällen (also vor allem dort, wo Betriebsmittel sowohl privat als auch betrieblich genützt werden können wie dies zB bei einem PKW der Fall sein kann) ist entscheidend, ob das jeweilige Betriebsmittel in das Anlagevermögen des Leistungserbringers aufgenommen wurde oder nicht. Es darf also nicht im steuerlichen Sinne „geringwertig“ sein (Anschaffungskosten bis zu € 800,00 netto; ab 1.1.2023: € 1.000,00 netto; vor dem 1.1.2020 waren es noch € 400,00 netto).
Hat diese Prüfung ergeben, dass aus Sicht des Leistungserbringers ein wesentliches Betriebsmittel vorliegt, so muss in einem weiteren Schritt (in einer Art Gesamtbetrachtung) geprüft werden, inwieweit diesem Betriebsmittel oder diesen Betriebsmitteln entscheidende Bedeutung für die Leistungserbringung zukommt oder ob in Anbetracht der zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln (durch den Auftraggeber) lediglich ein untergeordnet wichtiges Hilfsmittel vorliegt.
Eine genaue Besprechung dieses kürzlich ergangenen VwGH-Erkenntnisses finden Sie in WPA 10-2022.
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| Ausgewählte Fragen zur Personalverrechnung im Gastgewerbe - WIKU-Live-Webinar am 25.5.2022 von 9 bis 11 Uhr und Vorschau auf die Juni-Jour-fixe-WIKU-Webinare |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 10.05.2022, 21:16 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Ausgewählte Fragen zur Personalverrechnung im Gastgewerbe - WIKU-Live-Webinar am 25.5.2022 von 9 bis 11 Uhr und Vorschau auf die Juni-Jour-fixe-WIKU-Webinare
Vor über einem Jahr haben wir diese Veranstaltung geplant und nun erfährt sie "zufällig" eine ungeahnte Aktualität.
Ich werde dabei auch die jüngste - aus Arbeitgebersicht - nicht wirklich erfreuliche OGH-Entscheidung zur Kündigung bei den Arbeiter*innen unter die Lupe nehmen.
Preis: € 120,00 (inklusive USt) je Teilnehmer*in.
Über Anmeldungen freuen wir uns unter kaethe.kurzboeck@wikutraining.at
P.S: mit 1.7.2022 könnten uns im Lohn gröbere Änderungen bei der Kurzarbeit ins Haus stehen. In meinen Jour-fixe-Veranstaltungen im Juni 2022 werde ich jedenfalls darüber berichten. Detailliertere Informationen folgen!
Termin # 1: 7.6.2022 von 18 Uhr 30 bis 20 Uhr 30
Termin #2: 10.6.2022 von 9 bis 11 Uhr
Preis: € 120,00 (inklusive USt) je Teilnehmer*in.
Über Anmeldungen freuen wir uns unter kaethe.kurzboeck@wikutraining.at
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| Kinderbetreuungseinrichtung im Dienste des Krankenhauspersonals - kommunalsteuerfrei |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 10.05.2022, 20:35 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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VwGH Ro 2019/15/0005 vom 21. März 2022
§ 8 Z 2 KommStG 1993
So entschied der VwGH:
1. Die Arbeitslöhne für Bedienstete einer Kinderbetreuungseinrichtung unterliegen NICHT der Kommunalsteuer, wenn diese Kinderbetreuungseinrichtung nur für Kinder der Bediensteten von Krankenanstalten zugänglich ist.
2. Der Krankenhausbetrieb selber dient unmittelbar gemeinnützigen Zwecken, der Betrieb der Kinderbetreuungseinrichtung ist diesem als gemeinnützig zu beurteilenden Bereich zuzuordnen.
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| In Lebensgemeinschaft ohne gemeinsamen Haushalt – aus steuerlicher Sicht alleinstehend |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 10.05.2022, 19:55 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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In Lebensgemeinschaft ohne gemeinsamen Haushalt – aus steuerlicher Sicht alleinstehend
VwGH Ra 2022/13/0010 vom 25. Februar 2022
§ 16 Abs. 1 EStG 1988
So entschied der VwGH:
1. Familienwohnsitz ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jener Ort, an dem ein verheirateter Steuerpflichtiger mit seinem Ehepartner oder ein unverheirateter Steuerpflichtiger mit seinem in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Partner einen Hausstand unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser Personen bildet (vgl. VwGH 27.2.2008, 2005/13/0037; 24.4.1996, 96/15/0006).
2. Daraus ergibt sich, dass Lebensgefährten, die keinen gemeinsamen Hausstand unterhalten, der den gemeinsamen Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen bildet, keinen gemeinsamen Familienwohnsitz haben.
3. Die Geltendmachung von Kosten für Familienheimfahrten bzw. der doppelten Haushaltsführung ist nur aus der Sichtweise eines „steuerlich Alleinstehenden“ möglich, wenn die Lebensgefährtin nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, sondern es sich um eine „Wochenendbeziehung“ handelt.
4. Dass die Lebensgefährtin als Vollbeschäftigte an ihrem Wohnsitz tätig ist und diese Beschäftigung nicht im Sinne eines „Nachzuges“ aufgeben kann, spielt somit keine Rolle.
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