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  EUGH-Generalanwalt erneut zur Urlaubsverjährung: ohne Hinweis auf Verjährung gibt es keine Urlaubsverjährung
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 06.05.2022, 07:32 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

EUGH-Generalanwalt erneut zur Urlaubsverjährung: ohne Hinweis auf Verjährung gibt es keine Urlaubsverjährung

Es könnte in dieser Frage auch für Österreich wieder spannend werden.

https://www.spiegel.de/karriere/europaei...548f52f529

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  Erfolgreiche Krebsbehandlungen durch Bioenergetiker*innen – keine steuerliche außergewöhnliche Belastung
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 05.05.2022, 21:35 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

VwGH Ro 2020/13/0008 vom 22. März 2022
§ 34 EStG 1988


So entschied der VwGH:

A) Wann liegt aus gesetzlicher Sicht eine „außergewöhnliche Belastung“ vor?


1.  Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen abzuziehen.

2. Eine Belastung muss, um als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt zu werden, gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 bis 3 EStG 1988 außergewöhnlich sein, zwangsläufig erwachsen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen.

3. Zwangsläufig erwächst die Belastung dem Steuerpflichtigen nach § 34 Abs. 3 EStG 1988 dann, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.


B) Wann liegen bei medizinischen Maßnahmen außergewöhnliche Belastungen vor?

4. Nicht jede auf ärztliches Anraten und aus medizinischen Gründen durchgeführte Gesundheitsmaßnahme führt zu einer außergewöhnlichen Belastung.

5. Die Aufwendungen müssen vielmehr zwangsläufig erwachsen, womit es erforderlich ist, dass die Maßnahmen zur Heilung oder Linderung einer Krankheit nachweislich notwendig ist (vgl. VwGH 10.2.2016, 2013/15/0254 = WPA 6/2016, Artikel Nr. 134 und 135/2016).

6. Zudem stellt nicht jede Aufwendung, die vornehmlich der Steigerung des Wohlbefindens des Steuerpflichtigen dient, eine außergewöhnliche Belastung dar (vgl. VwGH 11.2.2016, 2013/13/0064 = WPA 10/2016, Artikel Nr. 252/2016).

7. Die medizinische Notwendigkeit einer Maßnahme wird zB durch eine ärztliche Verordnung, einen ärztlichen Therapieplan oder durch Übernahme der Kosten durch den Sozialversicherungsträger nachgewiesen (vgl. VwGH 12.9.2018, Ra 2017/13/0039 = WPA 2/2019, Artikel Nr. 30/2019; 28.10.2004, 2001/15/0164).


C) Verschreibungen von Bioenergetikern: keine außergewöhnliche Belastung:

8. Im vorliegenden Fall verfügt der Bioenergetiker über folgende Berechtigungen: Hilfestellung zur Erreichung einer körperlichen beziehungsweise energetischen Ausgewogenheit, mittels der Methode von Dr. Bach, mittels Biofeedback oder Bioresonanz, mittels Auswahl von Farben, Düften, Lichtquellen, Aromastoffen, Edelsteinen und Musik, unter Anwendung kinesiologischer Methoden und mittels Interpretation der Aura unter Ausschluss jeder an einen Befähigungsnachweis gebundenen Tätigkeit. Die Ausstellung medizinischer Verordnungen fällt nicht unter diese Berechtigung (vgl. zu Empfehlungen und Therapieplänen eines Physiotherapeuten VwGH 4.9.2014, 2012/15/0136).

9. Zudem ist ein Bioenergetiker nicht in der Lage, die medizinische Notwendigkeit einer Maßnahme zu beurteilen, wenn ihm die entsprechende Ausbildung dafür fehlt.

10. Daher sind die „Verordnung“ und der Therapieplan jedenfalls nicht geeignet, die Notwendigkeit der Maßnahmen bzw. die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen zu bestätigen.


Die WIKU-LV-Praxisanalyse:

Schenkt man der Sachverhaltsschilderung im VwGH-Erkenntnis Glauben, so haben diese Maßnahmen einem Krebspatienten geholfen. Aber es kann nicht sein, was nicht sein darf, daher waren die Aufwendungen NICHT als außergewöhnliche Belastungen steuerlich absetzbar.

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  WIKU-Personal aktuell Nr. 8-2022 - die Begleitvideos
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 05.05.2022, 18:18 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Die Ausgabe Nr. 8-2022 der WIKU-Personal aktuell wird am 6.5.2022 versandt.

Heute schon darf ich Ihnen schon die Begleitvideos zugänglich machen:


A) Das kurze Übersichtsvideo (frei zugänglich):

https://vimeo.com/706524257/17935dc6b1



B) Das Premium-Video (Passwort erforderlich):

https://vimeo.com/videos/706544300


Die Premium-Abonnent*innen erhalten zusätzlich die erste Ausgabe unseres "Casebooks-gelöste Praxisfälle".

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  Arbeits- und Entgeltsbestätigung für Krankengeldzwecke: KFZ-Sachbezug entfällt entgegen ursprünglicher Absichten im Laufe des Krankengeldbezuges
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 05.05.2022, 13:19 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Arbeits- und Entgeltsbestätigung für Krankengeldzwecke: KFZ-Sachbezug entfällt entgegen ursprünglicher Absichten im Laufe des Krankengeldbezuges

Sachverhalt:
Ein Arbeitnehmer befindet sich im Krankenstand. Es wurde eine Arbeits- und Entgeltsbestätigung für Krankengeldzwecke ausgestellt, in welcher auch angegeben wurde, dass der Sachbezug "Firmen-KFZ" für die Dauer der Leistung weitergewährt wird.

Aufgrund der Tatsache, dass ein absehbares Ende des Krankenstandes nicht vorliegt und die KFZ-Nutzungsvereinbarung ("Car policy") eine Widerrufsmöglichkeit vorsieht, kommt es nun während des Krankengeldbezuges doch zu einem Widerruf der Privatnutzung durch den Arbeitgeber.

Fraglich ist nun, wie sich dies auf die schon übermittelten Angaben der Arbeits- und Entgeltsbestätigung bzw. auf die Höhe des Krankengeldes auswirken wird.


Lösung (Antwort von der Leistungsabteilung der ÖGK):

Vorbehaltlich einer offiziellen veröffentlichten österreichweiten Information, kann ich Ihnen zu Ihrer Anfrage mitteilen, dass sich an der Höhe der Bemessungsgrundlage für das Krankengeld nichts ändert, wenn der Sachbezug während eines länger andauerndes Krankenstandes im Nachhinein wegfällt.

Bemessungsgrundlage ist nicht der letzte Monat vor Beginn des Krankenstandes, sondern grds. der letzte Monat vor Ende des vollen Entgeltanspruchs.

Wird zu diesem Zeitpunkt der Sachbezug weitergewährt, gebührt das Krankengeld aus dem sv-pflichtigen Verdienst ohne den Wert des Sachbezugs – ob dann wegen Kürzung der Entgeltansprüche der PKW abgegeben wird hat nachträglich keinerlei Auswirkungen auf die Bemessungsgrundlage.

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  KV-Abschluss für die chemische Industrie per 1.5.2022
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 04.05.2022, 17:15 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

https://www.ots.at/presseaussendung/OTS_...-industrie

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  Rückersatz von Ausbildungskosten bei Minderjährigen – keine pflegschaftsgerichtliche Zustimmung notwendig
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 04.05.2022, 15:04 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Rückersatz von Ausbildungskosten bei Minderjährigen – keine pflegschaftsgerichtliche Zustimmung notwen-dig

OGH 9 ObA 66/21b vom 2. September 2021

§ 2d Abs. 3 Z 1 AVRAG

Sachverhalt:

  • Es ging um ein Dienstverhältnis zur Ausbildung als zahnärztliche Ordinationsgehilfin.
  • Die damals minderjährige Arbeitnehmerin, die durch ihre Mutter vertreten wurde, schloss zum einen diesen Arbeitsvertrag ab, jedoch zusätzlich eine Rückzahlungsvereinbarung für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis durch die Arbeitnehmerin innerhalb von drei Jahren nach Ausbildungsabschluss beendet würde.
  • Kurz nach Absolvierung des Lehrgangs kündigte sie es auf.
  • Der Arbeitgeber machte einen Ausbildungskostenrückersatz geltend, den die Arbeitnehmerin ihm auch erstattete.
  • Allerdings forderte sie danach vom Arbeitgeber diesen Betrag zurück mit der Begründung, dass die Ausbildungskostenrückersatzvereinbarung zur Rechtsgültigkeit zusätzlich einer pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung bedurft hätte.

So entschied der OGH:
Der Oberste Gerichtshof gab der Klage statt. Die Arbeitnehmerin erhielt ihr zu Unrecht bezahltes Geld zurück. Der OGH verneinte die Verpflichtung zum Ausbildungskostenrückersatz.


Aus den höchstgerichtlichen Entscheidungsgründen:
  • Der Oberste Gerichtshof meinte, dass eine Vereinbarung über den Rückersatz von Ausbildungskosten nach der Bestimmung des § 2d Abs 3 Z 1 AVRAG keiner pflegschaftsgerichtlichen Genehmigungen bedarf, weil der Gesetzgeber – anders als nach der früheren Rechtsprechung – bewusst von diesem Erfordernis Abstand genommen hat.
  • Da das Ausbildungsverhältnis aber den Charakter eines Lehrverhältnisses iSd Berufsausbildungsgesetzes hatte, in dem aus grundsätzlichen Erwägungen keine Rückersatzpflicht besteht, war auch die Arbeitnehmerin hier nicht zum Rückersatz verpflichtet.

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  Quarantäne Gesellschafter Geschäftsführer - Rückerstattung Epidemiegesetz
Geschrieben von: Andrea 2 - 04.05.2022, 14:10 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht - Antworten (2)

Lieber Herr Kurzböck,

ich habe sie vor einiger Zeit in dieser Frage um Info gebeten. Sie haben mir dazu geantwortet und mich auf die ARS Seite verwiesen, da fand ich diesen ff Verweis von Ihnen zum Thema Selbständige und Rückerstattung.

Den Link zum Erlass, bei dem auch die Vorgangsweise bei Selbständigen beschrieben wird, finden Sie in WPA 12-13/2020, Artikel Nr. 236/2020.

Leider kann ich diesen Link nicht finden, wären Sie bitte so nett mir diesen zukommen zu lassen.

Vielen herzlichen Dank

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  Vorteilsermittlung bei Ausübung eines Optionsrechts
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 03.05.2022, 18:05 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Vorteilsermittlung bei Ausübung eines Optionsrechts

BFG RV/2100018/2021 vom 24.1.2022
§ 25 EStG 1988


So entschied das BFG:

1. Der in Geld messbare Vorteil aus einer dem Dienstnehmer von Dienstgeber eingeräumten Aktienoption fließt im Jahr der Ausübung der Option zu (VwGH 29.4.2010, 2007/15/0293 = „Bonusmeilen-Erkenntnis“ = WPA 11/2010, Artikel Nr. 411/2010) und zwar in dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitnehmer die Option ausübt (vgl. VwGH 15.12.2009, 2006/13/0136 = WPA 9/2010, Artikel Nr. 339/2010 oder VwGH 4.2.2009, 2006/15/0227 = WPA 7/2009, Artikel Nr. 248/2009).

2. Nachträgliche Änderungen des Wertes der Aktie stellen daher keine nachträglichen Änderungen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit dar. Der Erwerb der Aktien führt zur Begründung einer eigenen Einkunftsquelle im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen (VwGH 4.2.2009, 2006/15/0227 = WPA 7/2009, Artikel Nr. 248/2009, vgl auch VwGH 10.9.1998, 93/15/0051).

3. Im Sinne der Rechtsprechung des VwGH ist daher zwischen dem Zufluss eines Vorteils aus dem Dienstverhältnis und der Veräußerung von Aktien zu unterscheiden.

4. Im hier zu beurteilenden Fall hat der Dienstnehmer die Aktien am 26.6.2015 erworben. Zu diesem Zeitpunkt ist ihm auch der Vorteil aus dem Dienstverhältnis im Ausmaß der Differenz zwischen zugewendetem Wert und Optionspreis zugeflossen. Diese Differenz hat die Arbeitgeberin richtigerweise dem Lohnsteuerabzug unterworfen.

5. Der aufgrund der Veräußerung zu einem niedrigeren Tageskurs allfällig entstandene Verlust des Dienstnehmers kann nicht als Werbungskosten in Zusammenhang mit den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Berücksichtigung finden.

6. Der im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 27 Abs 3 EStG 1988) entstandene Verlust kann gemäß § 27 Abs 8 EStG 1988 nicht mit den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ausgeglichen werden.

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  USt Kleinunternehmer
Geschrieben von: Silvia - 03.05.2022, 13:26 - Forum: Steuern - Antworten (4)

Einen schönen guten Tag!
Ich habe folgende Fall und hätte gerne Eure Meinung bzw. Euer Fachwissen abgefragt:

Eine Klientin ist seit Jahren USt-Kleinunternehmerin, im Jahr 2019 hat sie jedoch erstmals die Grenze von (netto) € 30.000,00 überschritten, lag jedoch mit dem Umsatz noch innerhalb der 15%igen Toleranzgrenze - daher keine USt-Pflicht.

Im Jahr 2020 hat sie jedoch wieder die Kleinunternehmergrenze überschritten. Das Finanzamt möchte nun von ihr eine Verzichtserklärung (Option zur Regelbesteuerung U12). Die Klientin weiß aber, dass sie im Jahr 2022 die Kleinunternehmergrenze nicht überschreiten wird und wäre gerne wieder Kleinunternehmerin.
Wenn sie also ab dem Jahr 2020 die Verzichtserklärung abgibt dann ist sie auf jeden Fall 5 Jahre daran gebunden.

Was aber passiert, wenn sie keine Verzichtserklärung abgibt, dann kann sie mM nach im Jahr 2022 wieder Kleinunternehmerin sein !?!
Für die Jahre 2020+2021 muss sie auf jeden Fall die USt an das Finanzamt abführen (abzüglich der Vorsteuer für ihre Ausgaben).

Gehe ich recht in der Annahme, dass sie im Jahr 2022 wieder Kleinunternehmerin sein kann wenn sie keine Verzichtserklärung abgibt?

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  Kurzarbeit - Mitarbeiterstände
Geschrieben von: KMst - 02.05.2022, 16:09 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht - Antworten (1)

Bitte um Hilfestellung:

Wir haben einen Betrieb, der organisatorisch in zwei Bereiche aufgeteilt ist und aus diesem Grund auch zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Kurzarbeit ging. Nach außen hin ist es aber dennoch 1 Betrieb (nur eine Beitragskontonummer)

Frage: welcher Mitarbeiterstand ist nun beim Ausfüllen der Sozialpartnervereinbarung & Durchführungsbericht relevant - jener des jeweiligen Betriebsteiles der in Kurzarbeit geht, oder ist hier immer der Gesamtbeschäftigtenstand anzugeben?

In der Sozialpartnervereinbarung steht "Zahl der Beschäftigten im Betrieb bzw. Betriebsteil" - was mich eigentlich zu jener Interpretation führte mich hier auch nur auf den jeweiligen Betriebsteil zu beziehen. Seitens des AMS erhalte ich zu meiner Fragestellung je nach Ansprechpartner leider immer wieder unterschiedliche Antworten, sodass ich mich nicht mehr auskenne.

Vielen Dank im Voraus & lg

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