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| Kollektivvertragsaktualisierungen - KW 14/2022 |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 14.04.2022, 17:11 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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A) Asphaltierer – KV-Abschluss per 1.5.2022
Erhöhung der KV-Löhne um 4,0 %
Erhöhung der Lehrlingseinkommen um 4,0 %
B)Textilindustrie – KV-Abschluss per 1.4.2022
Die kollektivvertraglichen Mindestgehälter/Löhne steigen ab 1.4.2022 um +4,5 %
Die IST-Gehälter/Löhne steigen mit 1.4.2022 um +4,2%
Die Lehrlingseinkommen steigen ab 1.4.2022 um +4,5 %
Die kollektivvertragliche Reisekosten- und Trennungsentschädigung, sowie die Messegelder steigen um +3,5 %
Rahmenrechtliche Verbesserungen:
Der 24.12. ist künftig bezahlt arbeitsfrei
Im Arbeiterbereich konnten Redaktionelle Änderungen bezüglich Lesbarkeit im Kollektivvertrag zu Kündigungsfristen/-termine, Feiertagsbestimmungen im Hinblick auf Karfreitag, Änderung des Begriffs Lehrlingsentschädigung auf Lehrlingseinkommen im RKV und Ermöglichung der Ausdehnung der Normalarbeitszeit zur Erreichung der 4-Tage-Woche.
Im Angestelltenbereich wurden Klarstellungen zu Transparenz bei All-In-Verträgen erreicht. Angestellte erhalten das Recht die Aushändigung der Deckungsrechnung durch den Arbeitgeber zu verlangen.
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| Pauschalierungsmöglichkeit Verdienstentgang Kleinunternehmer (Änderung Epidemiegesetz – Berechnungsverordnung) |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 14.04.2022, 16:06 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Pauschalierungsmöglichkeit Verdienstentgang Kleinunternehmer (Änderung Epidemiegesetz – Berechnungsverordnung)
Wurde über einen Unternehmer eine behördliche Quarantäne mit Bescheid verhängt, so entstehen für den Unternehmer Entschädigungsansprüche wegen des dadurch entstandenen Verdienstentganges.
Die Entschädigung kann innerhalb von drei Monaten ab der Aufhebung der Quarantäne bei der absondernden Bezirksverwaltungsbehörde beantragt werden.
Bisher war die Berechnung des Verdienstentganges teilweise mit Schwierigkeiten verbunden. Mit der Novelle BGBl. II 151/2022 wird u.a. die Möglichkeit der Pauschalierung des Verdienstentganges für Kleinunternehmen (§ 6 Abs 1 Z 27 UStG 1994) eingeführt.
Sie trat am 9. April 2022 in Kraft. Auf Antrag kann der Verdienstentgang für Kleinunternehmer mit einem Pauschalbetrag von 86,- Euro für jeden Tag der Erwerbsbehinderung (Absonderung) festgesetzt werden.
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| Keine Aufzeichnungspflicht für Arbeitnehmerin einer Arztpraxis wegen Gefahrenzulage |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 14.04.2022, 11:03 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Keine Aufzeichnungspflicht für Arbeitnehmerin einer Arztpraxis wegen Gefahrenzulage
BFG RV/7102510/2021 vom 11. Jänner 2022
§ 68 Abs. 1 und 5 EStG 1988
So entschied das BFG:
1. Ist eine Arbeitnehmerin in einer Arztpraxis ausschließlich mit Aufgaben betraut, die mit einer permanenten Infektionsgefahr verbunden sind, so erübrigt es sich, darüber Aufzeichnungen zu führen, um die Steuerfreiheit der gewährten, kollektivvertraglich festgelegten Gefahrenzulage zu gewährleisten.
2. Es ist nicht erkennbar, welche nicht ohnehin offenkundigen Umstände in derartigen Aufzeichnungen festgehalten werden sollten.
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| Kein Schadenersatz für Lohnsteuerschaden als Folge einer durch Gerichtsurteil bedingten Nachzahlung |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 14.04.2022, 10:45 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Kein Schadenersatz für Lohnsteuerschaden als Folge einer durch Gerichtsurteil bedingten Nachzahlung
Sachverhalt:
Ein Arbeitnehmer wurde von seinem Arbeitgeber gekündigt, weil er in der Vergangenheit eine sehr hohe Zahl an Krankenstandstagen aufgewiesen hatte.
Der Arbeitnehmer focht diese Kündigung an und gewann in weiterer Folge auch das Verfahren, weil es der Arbeitgeber unterließ, eine „ordnungsgemäße Prognoseentscheidung“ anzustellen.
In einem weiteren Verfahren gegen seinen Arbeitgeber versuchte der Arbeitnehmer nun den Ersatz für jenen Lohnsteuerschaden zu erhalten, der ihm durch die Nachzahlung der offenen Bezüge (Besteuerung erfolgte hier pauschal nach § 67 Abs. 8 lit. c EStG 1988: 1/5 steuerfrei und 4/5 nach Steuertarif) entstanden war.
Durch diese Art der Besteuerung geriet er in eine höhere Progressionsstufe.
So entschied der OGH:
Der OGH wies die Klage ab.
Aus den Entscheidungsgründen:
Diese werden in WPA 8-2022 unter die Lupe genommen.
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| Nachaktivierung auf ein abgeschriebenes Gebäude |
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Geschrieben von: Hendrich Günter - 13.04.2022, 15:42 - Forum: Buchhaltung, Bilanzierung
- Antworten (1)
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Liebe Kolleg*innen
Es ist eine handelsrechtliche Frage, steuerlich möchte ich dem HB1 Ansatz folgen:
Der Sachverhalt
Ein Bürogebäude, das bereits voll abgeschrieben ist, bekommt ein neues Dach (das alte war undicht - ich sitze im obersten Stockwerk, es regnet auf meinen Schreibtisch). Nachaktivierung auf das Gebäude, Neufestsetzung der Rest-ND zB auf 15 Jahre.
Im Folgejahr werden in einem ganzen Stockwerk die Fenster getauscht, wir aktivieren wieder auf das Gebäude; damit wird diese Nachaktivierung auf die verbleibenden 14 Jahre (15 - 1 Jahr später).
3 Jahre später wird wieder etwas aktiviert usw.
Manche Kollen*innen haben gemeint, die ND für die jeweilige Nachaktivierung unabhängig voneinander festzulegen, das scheint mir aber nicht konsistent zu sein.
Andere sagen, alles in den Aufwand, Problem gelöst (aber das Ergebnis wird natürlich zu sehr belastet).
Ich bin auf eure Kommentare zu meinem Problem gespannt
Beste Grüße
Günter Hendrich
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| Schutzmonat – Wechsel von Voll- auf Teilversicherung |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 13.04.2022, 14:48 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Schutzmonat – Wechsel von Voll- auf Teilversicherung
Quelle: DGservice Nr. 1/März 2022 - Rubrik "Sie fragen, wir antworten" (Seite 20)
Frage:
Ein Mitarbeiter mit einem vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis reduziert ab 07.04.2022 seine Arbeitszeit.
Das monatliche Entgelt unterschreitet ab diesem Zeitpunkt die Geringfügigkeitsgrenze. Wann ändert sich der Versicherungsumfang?
Antwort:
Treten bei einer Vollversicherung während des Kalendermonates durch Verringerung des Entgeltes die Voraussetzungen für eine geringfügige Beschäftigung ein, endet die Vollversicherung am Ende des laufenden Kalendermonates.
Diese Regelung soll Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer vor einem nachträglichen Wegfall des Krankenversicherungsschutzes schützen (Schutzmonat).
Im konkreten Beispiel endet daher die Vollversicherung am 30.04.2022.
Ab 01.05.2022 besteht eine Teilversicherung in der Unfallversicherung.
Hinweis: Ist bereits am Ersten eines Beitragszeitraumes bekannt, dass ab diesem Zeitpunkt nur eine geringfügige Beschäftigung vorliegen wird, endet die Vollversicherung mit dem Ende des vorangegangenen Beitragszeitraumes.
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| Beginn der Beitragszahlung zur BV – Wechsel von Abfertigung Alt zum BMSVG |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 13.04.2022, 11:54 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Beginn der Beitragszahlung zur BV – Wechsel von Abfertigung Alt zum BMSVG
Quelle: DGservice Nr. 1/März 2022 - Rubrik "Sie fragen, wir antworten" (Seite 20)
Frage:
Eine Mitarbeiterin war vom 01.12.2001 bis 31.03.2022 in unserer Firma beschäftigt.
Das Dienstverhältnis unterlag dem alten Abfertigungssystem (Abfertigung Alt).
Sie soll nun ab 01.05.2022 erneut bei uns angestellt werden.
Wann beginnt in diesem Fall die Beitragspflicht zur Betrieblichen Vorsorge (BV)?
Antwort:
Grundsätzlich gilt: Wird innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten ab dem Ende eines Dienstverhältnisses mit derselben Dienstgeberin bzw. demselben Dienstgeber erneut ein Dienstverhältnis abgeschlossen, setzt die Beitragspflicht zur BV bereits mit dem ersten Tag der neuen Beschäftigung ein (kein beitragsfreier erster Monat).
Und zwar unabhängig davon, wie lange die beiden Dienstverhältnisse gedauert haben. Voraussetzung ist allerdings, dass auf das vorherige Dienstverhältnis das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG) anzuwenden war.
In Fällen, in denen das erste Dienstverhältnis der Abfertigung Alt unterlag, kommt diese Regelung daher nicht zur Anwendung. Es besteht somit für das zweite (neue) Dienstverhältnis ein beitragsfreier erster Monat nach dem BMSVG.
Im konkreten Beispiel beginnt darum die Beitragspflicht zur BV am 01.06.2022.
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