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| Einreiseerleichterung für Pendler |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 12.04.2022, 13:09 - Forum: News & wichtige Infos
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Corona UnternehmerInnen-Info, Update 12. April 2022
Die Einreise nach Österreich wurde für Pendlerinnen und Pendler erleichtert.
Sie müssen keinen 3G-Nachweis bei der Einreise erbringen und auch nicht in Quarantäne gehen.
Eine Registrierung ist ebenfalls nicht mehr nötig.
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| Kurzarbeit - Korrekte und fristgerechte Übermittlung der Durchführungsberichte |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 12.04.2022, 13:01 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Kurzarbeit - Korrekte und fristgerechte Übermittlung der Durchführungsberichte
Corona UnternehmerInnen-Info, Update 12. April 2022
In letzter Zeit häufen sich Rückforderungen der Kurzarbeitsbeihilfe, weil der abschließende Durchführungsbericht nicht korrekt bzw. nicht fristgerecht an das AMS übermittelt wurde.
Diese betreffen Unternehmen die Durchführungsberichte (aus den Phasen 1 bis 5) nicht fristgerecht übermitteln bzw. Verbesserungsaufträgen zu unzureichenden Durchführungsberichten - die das AMS über das eAMS-Konto erteilte - nicht nachkommen.
Es geht dabei nicht nur um den Durchführungsbericht der aktuellen Phase 5, sondern um Durchführungsberichte aus allen bisherigen Kurzarbeitsphasen. Aufgrund der aktuellen Bestimmungen ist das AMS dazu verpflichtet, in derartigen Fällen die gesamte Kurzarbeitsbeihilfe für den betreffenden Projektzeitraum zurückfordern!
Um diesbezügliche Rückforderungen zu vermeiden, möchte die WK OÖ daran erinnern, die Durchführungsberichte fristgerecht zu legen sowie daran, dass auf allfällige Verbesserungsaufträge zu Durchführungsberichten, die im eAMS-Konto einlangen, nicht vergessen werden sollte.
Frist:
Die Förder-Richtlinie sieht vor: "Der Durchführungsbericht ist nach Ablauf der Behaltefrist vorzulegen. Ist keine Behaltefrist vereinbart, ist der Durchführungsbericht nach Ende des Kurzarbeitszeitraums vorzulegen".
Das bedeutet für die Praxis:
Nach Ablauf der Behaltefrist ist der Durchführungsbericht unter Anwendung des vom AMS zur Verfügung gestellten Webtools zu erstellen und via eAMS-Konto bis zum 28. des auf das Ende der Behaltefrist folgenden Monats vorzulegen. Für den Fall, dass keine Behaltefrist vereinbart wurde, ist der Durchführungsbericht bis zum 28. des auf das Ende des Kurzarbeitszeitraums folgenden Monats vorzulegen.
Praxiserfahrung:
Viele Unternehmen, die nach Abschluss der Kurzarbeit das eAMS-Konto nicht mehr regelmäßig nutzen, übersehen derartige Verbesserungsaufträge und werden erst im Rahmen der Rückforderung auf die Korrekturnotwendigkeit von etwaigen (Formal)fehler aufmerksam – bitte kontrollieren Sie ihren projektbezogenen eAMS-Posteingang.
Umsetzungs-Hinweis:
Für die ersten beiden Phasen 1 und 2 war der Durchführungsbericht ein PDF-Formular, ab der Phase 3 eine Webanwendung. Alle 3 Varianten (Link zur Webanwendung sowie Download Phase 1 und 2) werden auf der AMS-KUA-Webseite unter "Downloads Kurzarbeit" angeboten.
Die Wirtschaftskammer befindet sich in engem und lösungsorientiertem Austausch mit dem AMS, damit sichergestellt wird, dass betroffene Unternehmen vor Einleitung eines Rückforderungsverfahrens aus den genannten Gründen auch über andere Kommunikationskanäle über die erforderlich Korrektur des Durchführungsberichtes informiert werden.
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| Heimquarantäne wegen Nichtmitführens eines Attestes bzw. eines molekularbiologischen Tests – schuldhaft verursachte Dienstverhinderung |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 12.04.2022, 10:44 - Forum: News & wichtige Infos
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Heimquarantäne wegen Nichtmitführens eines Attestes bzw. eines molekularbiologischen Tests – schuldhaft verursachte Dienstverhinderung
Sachverhalt:
Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz erließ am 18.03.2022 eine Verordnung (BGBl. II 104/2020), die mit 20.03.2020 in Kraft trat, wonach im Falle einer Einreise (unter anderem) aus Ungarn, ein höchstens vier Tage altes ärztliches Attest über den Gesundheitszustand sowie ein negativer molekularbiologischer Test auf SARS-Cov-2 mitgeführt werden musste.
Ansonsten musste man sich unverzüglich zu einer 14tägigen Heimquarantäne verpflichten.
Einem in Ungarn ansässigen Arbeitnehmer, der bei einem österreichischen Arbeitgeber als Monteur beschäftigt war, wurde von seinem Arbeitgeber am 18.03.2020 mitgeteilt, er möge vorläufig zu Hause bleiben, da nicht sicher war, ob man auf jener Baustelle, auf der er gerade eingesetzt war, weiterarbeiten könnte.
Somit fuhr er zu seiner Familie nach Ungarn zurück, um sich Urlaub zu nehmen, damit er in dieser Zeit sein Eigenheim renovieren konnte.
Am 29.03.20202 reiste er wieder nach Österreich ein, hatte allerdings kein Attest bzw. keinen „Test“ bei sich und musste sich so in die Heimquarantäne begeben.
Strittig war, ob er gegenüber seinem Arbeitgeber für die Zeit der Heimquarantäne einen Entgeltsfortzahlungsanspruch (§ 1154b Abs. 5 ABGB; bei Angestellten wäre dies § 8 Abs. 3 AngG) hatte.
So entschied der OGH:
Der OGH bestätigte die Rechtsansicht der Vorinstanzen und verneinte den Entgeltsfortzahlungsanspruch.
Aus den Entscheidungsgründen des OGH:
Diese sowie ein "Auf-den-WIKU-Punkt-gebracht" und eine "WIKU-LV-Praxisanalyse" dazu werden in der Ausgabe Nr. 7-2022 der WIKU-Personal aktuell dargestellt werden.
Informationen zum Premium-Abo der WIKU-Personal aktuell finden Sie hier:
http://wikutraining.at/seitenwiku/info_w...emium.html
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| Langzeit-Kurzarbeitsbonus - SV-Beitragsgrundlage - welcher Wert ist maßgeblich? |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 11.04.2022, 16:03 - Forum: News & wichtige Infos
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Langzeit-Kurzarbeitsbonus - SV-Beitragsgrundlage - welcher Wert ist maßgeblich?
Aus meiner Studiengruppe der "WIKU-Personalverrechnungs-Akademie" erreichte mich heute zum Thema "Langzeit-Kurzarbeitsbonus" folgende interessante Anfrage:
Nachdem eine der Kriterien für den Langzeit-Kurzarbeitsbonus lautet, dass die SV-Beitragsgrundlage des Kalendermonats Dezember 2021 den Betrag von € 2.775,00 nicht überschreiten durfte, stellt sich die Frage, ob hier jene ungekürzte Beitragsgrundlage gemeint ist oder jene SV-Beitragsgrundlage, von der die Dienstnehmeranteile berechnet und in Abzug gebracht werden.
Beispiel:
Im Dezember 2021 betrug das Mindestbruttoentgelt (= tatsächliches Brutto während der Kurzarbeit im Dezember 2021) € 2.080,90.
Die ungekürzte SV-Beitragsgrundlage betrug im Dezember 2021 € 2.800,00.
Lösung:
Maßgeblich ist hier der Wert von € 2.800,00, weshalb der Langzeit-Kurzarbeitsbonus wegen der zu hohen SV-Beitragsgrundlage im Dezember 2021 nicht zusteht.
Der nächste Lehrgang der WIKU-Personalverrechnungsakademie startet im Jänner 2023. Informationen erhalten Sie demnächst dazu.
Mehr von diesem Praxisinput gibt es in der WIKU-Personal aktuell. Informationen zum Premium-Abo finden Sie hier:
http://wikutraining.at/seitenwiku/info_w...emium.html
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| Gratis-Vorlage aus dem Vorlagenportal: Mitarbeiterinformation betreffend die Beantragung des Langzeit-Kurzarbeitsbonus |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 11.04.2022, 15:33 - Forum: News & wichtige Infos
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Gratis-Vorlage aus dem Vorlagenportal: Mitarbeiterinformation betreffend die Beantragung des Langzeit-Kurzarbeitsbonus
Der Rainer Kraft war nicht nur fleißig, er zeigt auch wieder einmal Herz für alle, die seit dem Ergehen der (dürftigen) Informationen am Wochenende, wonach seit heute der Langzeit-Kurzarbeits-Bonus beantragt werden kann, überlegen, wie sie das den Mitarbeiter*innen erklären können.
Man muss ja auch irgendwie ein IT-Freak sein, damit man an das Geld herankommt oder bis Juni warten, wenn man das Ganze postalisch beantragen möchte.
Die Vorlage ist jedenfalls kostenlos (Danke schön dafür an die "Chefin", Birgit Kronberger und an den Gönner Rainer Kraft).
Jedenfalls zahlt sich ein Vorlagenportal-Abo aus. Wer mehr darüber wissen möchte, kann sich hier informieren:
https://www.vorlagenportal.at/abo-info/
Wer noch kein Premium-Abo der WIKU-Personal aktuell hat, der findet die relevanten Informationen hier:
http://wikutraining.at/seitenwiku/info_w...emium.html
Und hier geht es zur meisterlichen Gratis-Vorlage:
https://www.vorlagenportal.at/dokumente/...kua-bonus/
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| Fünfjährige Strafbarkeitsverjährung nach dem LSD-BG bei Lohndumping ist auch gemeinschaftskonform |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 11.04.2022, 13:24 - Forum: News & wichtige Infos
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Fünfjährige Strafbarkeitsverjährung nach dem LSD-BG bei Lohndumping ist auch gemeinschaftskonform
Nachdem sich schon der Verfassungsgerichtshof mit der Frage der Verfassungskonformität der Strafverfolgungs- und Strafbarkeitsverjährungsregelungen befasst hatte und diese als "unbedenklich" einstufte, folgte ihm in Bezug auf die Strafbarkeitsverjährung nun der EuGH.
Anlassfall war eine behördliche Kontrolle von Arbeitnehmer*innen, die von der Slowakei nach Österreich zur Arbeitsleistung entsandt worden waren. Diese Überprüfung fand im Juni 2016 statt und ergab, dass Lohndumping vorlag. Das behördliche Straferkenntnis wurde erst im Februar 2020 zugestellt (also fast vier Jahre nach der behördlichen Überprüfung).
Alles rechtens, wie der EuGH meinte.
Quelle: WIKU-Personal aktuell, Ausgabe Nr. 7-2022
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