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  Der Februar-Stunden-Fehler bei der AMS-Excel-Datei ist behoben!
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 14.03.2022, 11:43 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Der Februar-Stunden-Fehler bei der AMS-Excel-Datei ist behoben!

Der Fehler, dass für den Februar 2022 von der "Pauschalbetrachtung" (wöchentliche NAZ mal 4,33) abgegangen wurde, ist nun behoben:

https://www.ams.at/content/dam/download/...V1.04.xlsm

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  Freier Dienstvertrag Immobilienmakler
Geschrieben von: vmorgens - 14.03.2022, 09:22 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht - Antworten (1)

Lieber Herr Kurzböck,

ist ein Immobilienmakler als freier Dienstnehmer denkbar bzw ist dies zu empfehlen, wenn dieser über keine eigene Gewerbeberechtigung verfügt?

Vielen Dank!

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  Kollektivvertragsaktualisierungen KW 7 bis 10/2022
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 11.03.2022, 16:29 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Kollektivvertragsaktualisierungen KW 7 bis 10/2022

https://pv-forum.ars.at/post/kollektivve...1332046503

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  WIKU-Live-Webinar: Jour fixe Personalverrechnung für dahoam - erstes Quartal 2022
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 11.03.2022, 14:09 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

WIKU-Live-Webinar: Jour fixe Personalverrechnung für dahoam - erstes Quartal 2022

Termine:

28.3.2022 von 9 bis 11 Uhr

29.3.2022 von 18 Uhr 30 bis 20 Uhr 30

Zentraler Themenschwerpunkt wird die Altersteilzeit sein. Der Verwaltungsgerichtshof hat vor kurzem ein Erkenntnis gefällt, das bei der Ermittlung des Lohnausgleichs sowohl im Lohnverrechnungsbereich als auch Beihilfenbereich kräftig umrührt. Das BMA und das AMS haben die Formulare sowie die internen Anweisungen verändert. Gemeinsam wird der Wirtschaftskammer versuche ich nun, diese Änderungen möglichst breit zu kommunizieren. Im Zuge des Webinares wird diesem Thema genügend Aktualisierungsraum geboten, auch mit ausführlichen Schulungsunterlagen.

Zusätzlich widmen wir uns den aktuellen Themen, die sich aus der Kurzarbeit, der Arbeitnehmergewinnbeteiligung (Lohnzettel NEU und Lohnkonto) sowie aus der jüngsten höchstgerichtlichen Judikatur heraus ergeben.

Als zusätzliches Schwerpunktthema möchte ich mich ausgewählten Fragen des (un)schädlichen Zuverdienstes während des Kinderbetreuungsgeldzeitraumes widmen.

Preis: € 120,00 (inklusive Umsatzsteuer) je Teilnehmer*in.

Nach erfolgter Anmeldung unter kaethe.kurzboeck@wikutraining.at  erhalten Sie von uns die Anmeldebestätigung, einen Tag vor der jeweiligen Veranstaltung gehen Ihnen der Teilnahmelink (Zoom-Webinar) sowie die Schulungsunterlage zu.

Nach der durchgeführten Veranstaltung erhalten Sie von die Teilnahmebestätigung, den Aufnahmelink (wird ca. für die Dauer eines Jahres gültig sein) sowie die Rechnung übermittelt.

Wir freuen uns auf Ihre Teilnahme und auf ein paar spannende und informative Stunden mit Ihnen.

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  WIKU-Live-Webinar: Abgabenrechtliche Folgen aus arbeitsrechtlichen Streitigkeiten
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 11.03.2022, 13:26 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

WIKU-Live-Webinar: Abgabenrechtliche Folgen aus arbeitsrechtlichen Streitigkeiten

Am 18.03.2022 findet in der Zeit von 9 bis 11 Uhr ein weiteres WIKU-Live-Webinar aus der Themenreihe "Vermeiden Sie teure Fehler in der Personalverrechnung" statt.

Dabei geht es um ausgewählte Fragen zu den immer aktuellen Themen Vergleichszahlungen, Nachzahlungen, Kündigungsentschädigungen und Golden handshakes aus Sicht der Personalverrechnung (Abgabenrechtliche Folgen aus arbeitsrechtlichen Streitigkeiten).

Sie erhalten dazu die komplette Arbeitsunterlage sowie den kompletten Folienhandzettelsatz.

Nach Ihrer erfolgten Anmeldung unter kaethe.kurzboeck@wikutraining.at erhalten Sie Ihre Anmeldebestätigung. Am Vortag zur Veranstaltung übermitteln wir Ihnen die Schulungsunterlagen sowie den Teilnahmelink (Zoom-Webinar).

Nach der Veranstaltung erhalten Sie den Aufnahmelink dieser Veranstaltung (ist ca. für die Dauer eines Jahres gültig) sowie die Teilnahmebestätigung und die Rechnung (Sie können also im Nachhinein bezahlen).

Preis: € 120,00 (inklusive Umsatzsteuer) je Teilnehmer*in.

Wir freuen uns auf Ihre Teilnahme bei diesem spannenden Thema!

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  KURZARBEIT: Fristgerechte und korrekte Verlängerung ab 31.3.2022
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 11.03.2022, 12:39 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

KURZARBEIT: Fristgerechte und korrekte Verlängerung ab 31.3.2022

Chefinfo  WK OÖ vom 11.03.2022

Bei vielen Unternehmen (insbesondere bei besonders betroffenen Betrieben) läuft der beantragte Förderzeitraum mit 31.3.2022 aus. Damit eine fristgerechte und korrekte Verlängerung bzw. Beendigung erfolgt, sollten folgende Detailinformationen beachtet werden:

Neue Erstbegehren und auch Verlängerungsbegehren müssen immer vor Beginn der neuerlichen Laufzeit eingebracht werden

Vorzeitige Beendigungen müssen unverzüglich und nachweislich bekannt gegeben werden

Sind Beendigungen auf das beantragte Laufzeitende zurückzuführen, besteht keine Meldepflicht – hier ist lediglich der Durchführungsbericht zu übermitteln.

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  Einträge in den Jahreslohnzettel 2022 (neu gestaltet) aus Anlass der steuerfreien Mitarbeitergewinnbeteiligung
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 11.03.2022, 10:54 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Einträge in den Jahreslohnzettel 2022 (neu gestaltet) aus Anlass der steuerfreien Mitarbeitergewinnbeteiligung

Angabe:

Steuerfreie Mitarbeitergewinnbeteiligung brutto € 1.000,00

SV-Dienstnehmeranteil darauf: 181,20

Wie erfolgen in Bezug auf diese Leistung die Einträge in den Jahreslohnzettel L 16 für das Jahr 2022?


Lösung:

Wenn ich mir den Aufbau des Printlohnzettels (L 16) für das Jahr 2022 ansehe, so komme ich zu folgendem Schluss:

Kennzahl 210 € 1.000,00 ==> korrekt

Vorkolonne zu Kennzahl 230, erste Zeile: hier wäre der Betrag von € 181,20 in der Gesamtsumme enthalten (wenngleich die Bezeichnung in der Beschreibung, welche "für lohnsteuerpflichtige Einkünfte" lautet, ev. ein wenig "irritiert").

Vorkolonne zu Kennzahl 230, dritte Zeile = Kennzahl 226: hier wäre der Betrag von € 181,20 einzutragen, wodurch er auch NICHT in der Kennzahl 230 als Abzug landet, also "neutralisiert" wird (dieses Feld wurde auch neu benannt bzw. ergänzt um die Bezeichnung "sowie § 3 Abs. 1 Z 35, soweit steuerfrei".

Vorkolonne zu Kennzahl 243: hier gibt es ein eigenes neues Feld, welches "Mitarbeitergewinnbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Z 35 EStG 1988" lautet: hier steht dann der Betrag von € 1.000,00, sodass dann über die Kennzahl 243 dieser Betrag (also die € 1.000,00) mitausgeschieden wird (und somit auch nicht als Abzug in der Tariflohnsteuerbemessungsgrundlage aufscheint). Hier könnte man anregen, dass man unter Umständen noch die Wortfolge "vor Abzug der SV-Beiträge" ergänzen sollte.

Anmerken möchte ich zur Sicherheit, dass der SV-Dienstnehmeranteil theoretisch genausogut 17,12 % ausmachen könnte (dann eigentlich 14,12 % aufgrund des Umstandes, dass "niedriges Einkommen" vorliegt, wenn nicht parallel dazu eine weitere Sonderzahlung gewährt wird, wodurch dann in Summe die Grenzwerte wieder überschritten würden), wenn es sich um eine wiederkehrende Zahlung handelt, die in der SV als Sonderzahlung zu werten wäre. Ihr Ansatz ist aber überhaupt nicht falsch, da es sich ja genausogut um eine einmalige Leistung handeln könnte, die dann als "SV laufend" (also als allgemeine Beitragsgrundlage) zu werten wäre und dann ev. gemeinsam mit den übrigen laufenden sv-pflichtigen Bezügen des betreffenden Kalendermonats die Grenzen des niedrigen Einkommens überschreitet. Ich ergänze das nur zur Sicherheit, weil ich davon ausgehe, dass dieser Post dann doch häufiger gelesen wird.

Zum Lohnzettelmuster für das Jahr 2022 gelangen Sie hier:

https://formulare.bmf.gv.at/service/form...22/L16.pdf

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  Geplante Änderungen der Kurzarbeitsrichtlinie - die voraussichtlichen Inhalte
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 10.03.2022, 19:04 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Geplante Änderungen der Kurzarbeitsrichtlinie - die voraussichtlichen Inhalte

Quelle: Inforundmail der WKO

Im Ministerrat am 23.2.2022 wurde beschlossen, die maximale Dauer der Kurzarbeit für jene Unternehmen, die seit Beginn der Pandemie im März 2020 in Kurzarbeit waren und damit die Höchstdauer der Kurzarbeit von 24 Monaten Ende März 2022 ausgeschöpft haben, um 2 Monate, sohin bis spätestens Ende Mai 2022 verlängern.

Nicht verlängert wird die erhöhte 100%ige Beihilfe für besonders betroffene Unternehmen, so dass ab April 2022 alle Unternehmen nur mehr die gekürzte 85%ige Beihilfe erhalten.


Es gelten folgende Projekthöchstdauern:

Betriebe, die seit Beginn der Pandemie im März, April 2020 durchgehend in Kurzarbeit waren und pandemiebedingt weiter in Kurzarbeit sein müssen, können ein Kurzarbeitsbegehren mit einem Projektende spätestens am 31.5.2022

Sonderfall Ukrainekrieg: Jene Unternehmen, deren Verlängerung nicht mehr der Pandemie geschuldet ist, sondern andere besondere Gründe vorliegen (Ukrainekrieg), müssen dies in der wirtschaftlichen Begründung darlegen und können darüber hinaus bis längstens 30.6.2022 Kurzarbeit beantragen.

Alle anderen Unternehmen, die noch nicht die Höchstdauer von 24 bzw. 26 Monaten im Kurzarbeit erreichen, können Kurzarbeit bis längstens 30.6.2022 begehren.


Hinweis:

Zur Berechnung der Höchstdauer der Kurzarbeit zählen jene Monate, in denen Ausfallstunden angefallen sind.

Das AMS wird pandemiebedingte Kurzarbeitsanträge von Unternehmen, die mit dem neuerlichen Begehren die 24-monatige Dauer an Kurzarbeit überschreiten, erst bewilligen, wenn die Höchstdauer in der Richtlinie rechtswirksam auf 26 Monate erhöht wurde.


Ende der „besonderen Betroffenheit“ mit 31.3.2022

Die besondere Betroffenheit endet für alle Unternehmen mit 31.3.2022. Damit erhalten ALLE Unternehmen ab 1.4.2022 nur mehr die gekürzte 85%ige Beihilfe.

Bei einem Arbeitszeitausfall von über 50% gilt nun für ALLE Unternehmen, dass Beilage 2 auszufüllen ist.


ACHTUNG:

Jedes Kurzarbeitsprojekt ist VOR dessen Beginn zu beantragen. Das gilt auch für Verlängerungen. Jene Unternehmen, die in Phase 4 nicht in Kurzarbeit waren und in Phase 5 einen Erstantrag auf Kurzarbeit einbringen, haben ab 1. März 2022 vor Beginn der Kurzarbeit ein Beratungsverfahren zu durchlaufen.

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  KURZARBEIT: Verwendung aktuelle AMS-Excel-Abrechnungsdatei
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 10.03.2022, 18:55 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

KURZARBEIT: Verwendung aktuelle AMS-Excel-Abrechnungsdatei

Quelle: Information der WK OÖ

Aus mehreren Gründen war die Aktualisierung der vom AMS zur Verfügung gestellten Excel-Datei zur Beihilfen-Abrechnung der Ausfallsstunden erforderlich. Dadurch wird gewährleistet, dass eine korrekt aliquotierte Betrachtung der zulässigen maximalen monatlichen Normalarbeitszeit im Februar sowie eine Berücksichtigung der aktualisierten Beitragswerte (z.B. Höchstbemessungsgrundlage 2022) gewährleistet ist.

Falls Sie eine Excel-Vorlage verwenden, die bereits vor einigen Wochen/Monaten herunter-geladen wurde, empfehlen wir Ihnen für die aktuellen Abrechnungen eine neue aktualisierte Excel-Vorlage von der AMS-Webseite herunterzuladen, um etwaige Fehlermeldungen oder Unstimmigkeiten bei der Beihilfenabrechnung zu vermeiden. Falls die Jänner und Februar Abrechnung mit einer „alten Vorlage“ durchgeführt wurde und keine Fehlermeldung erschienen ist, besteht kein Handlungsbedarf bzw. müssen die durchgeführten Abrechnungen nur auf Aufforderung des AMS oder der Bundesbuchhaltungsagentur korrigiert werden!

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  Frühpension und Selbstständigkeit?
Geschrieben von: Muck Manuela - 10.03.2022, 09:08 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht - Antworten (1)

Guten Morgen Herr Kurzböck,

Sie können mir sicher beantworten, auf was man achten muss, wenn man sich als Frühpensionist nebenbei selbstständig machen will.
Im konkreten Fall will sich eine Person, die Frühpension bezieht, im esoterischen Bereich (Reiki-Massage) selbstständig machen, neben dem Bezug der Frühpension.
Bedeutet das, das die Einnahmen durch diese Selbstständigkeit aber monatlich nicht die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten darf, oder?
Danke für Ihre Rückmeldung.
LG Muck Manuela

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