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| Ausspruch einer Arbeitgeberkündigung vor Fälligkeit des Urlaubszuschusses – Ende der Beschäftigung nach der UZ-Fälligkeit – keine Vorausaliquotierung nach KVArbEEI |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 07.02.2022, 19:10 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Ausspruch einer Arbeitgeberkündigung vor Fälligkeit des Urlaubszuschusses – Ende der Beschäftigung nach der UZ-Fälligkeit – keine Vorausaliquotierung nach KVArbEEI
OGH 8 ObA 44/21k vom 14. September 2021
Abschnitt 9 KVArbEEI (Elektro- und Elektronikindustrie Arbeiter-KV)
So entschied der OGH:
1. Kam es am 22.05.2020 zum Ausspruch einer Arbeitgeberkündigung per 31.07.2020 und wurde am 15.06.2020 der Urlaubszuschuss fällig, so war bzw. ist es nach dem Arbeiter-KV in der Elektro- und Elektronikindustrie nicht möglich, den Urlaubszuschuss „vorauszualiquotieren“.
2. Dem Arbeitnehmer stand somit der komplette Urlaubszuschuss (52/52) zum Zeitpunkt der Fälligkeit zu.
3. Eine Rückverrechnung eines zuviel erhaltenen Anteils ist nach dem Wortlaut dieses Kollektivvertrages nur in den Fällen der Arbeitnehmerkündigung, der fristlosen Entlassung aus Arbeitnehmerverschulden oder im Falle des unberechtigten vorzeitigen Austrittes möglich.
4. Eine Regelung – analog zum Handelsangestellten-KV – dass im Falle feststehender arbeitsrechtlicher Beendigungen zum Fälligkeitszeitpunkt des Urlaubszuschusses „von Haus aus“ nur eine aliquote Sonderzahlung bezahlt werden muss, existiert nach dem vorliegenden Kollektivvertrag nicht.
5. Nach der Angestelltenversion dieses Kollektivvertrages werden Sonderzahlungen im Austrittsfall während des Kalenderjahres – unabhängig von der Austrittsart – grundsätzlich im Ergebnis aliquotiert, die Arbeiter-Version dieses Kollektivvertrages differenziert im hier beschriebenen Sinne jedoch.
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| Lohnausfallsprinzip für "sonstige Abwesenheiten" |
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Geschrieben von: Robert - 05.02.2022, 11:08 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (2)
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Hallo,
das Lohnausfallsprinzip wird natürlich für Krankheit, Urlaub und Feiertag angewandt.
Ist dieses eigentlich für folgende Abwesenheiten auch anzuwenden?
Arzt (z.B. stundenweise) bzw. Behördenwege?
Pflegfreistellung?
Sonstige Abwesenheit lt. KV (z.B. Geburt bzw. Begräbnis)?
Immer wieder wird nur von KFU (Krank, FT, U) gesprochen.
Ist es richtig das auch für diese Ausfallstunden zu zahlen?
Bzw. wie sieht es mit 24.12./31.12. aus wenn ein halber Tag frei ist (ich wertet diesen bisher als FT bzw. 1/2 FT und zahlte Schnitte).
Danke für den Input,
LG
Robert
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| Kollektivvertragsaktualisierungen KW 5/2022 |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 04.02.2022, 16:27 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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A) Fruchtsaftindustrie - KV-Abschluss per 1.2.2022
- Erhöhung der KV-Löhne um 3,25 %
- Erhöhung der Lehrlingseinkommen bis zu 7,89 %
- Erhöhung der Zehrgelder um 2,80 %
- Begünstigungsklausel bleibt aufrecht
B) Landeskontrollverband NÖ - KV-Abschluss per 1.2.2022
- Die Kollektivvertrags-Gehälter werden entsprechend dem öffentlichen Dienst um 2,85% plus € 6,40 angehoben und auf die nächsten 0,50 Euro aufgerundet.
- Die Leistungsprämien werden um 3% angehoben und auf die nächsten € 0,10 aufgerundet.
- Der Arbeitgeber übernimmt bei Unfallschäden am privaten PKW im Zuge von Dienstfahrten den allfällig übrigbleibenden Selbstbehalt in der Höhe von 50%, max. € 250,- (unabhängig von einer Kaskoversicherung).
- Neu: Eine Bereitstellungspauschale in der Höhe von € 20,- wird rückwirkend ab 01. Juli 2021 eingeführt.
- Neu: Pro Betrieb mit automatischem Melksystem gebührt das halbe Taggeld.
- Das km-Geld wird für 2022 auf € 0,42 festgelegt.
C) Raiffeisen-Warenbetriebe Salzburg - KV-Abschluss per 1.2.2022
- Die Kollektivvertrags-Gehälter werden um 2,80 % plus € 9,- erhöht und auf den nächsten vollen Euro aufgerundet. Durchschnittlich werden die Gehälter um 3,2% angehoben, mindestens um 3 %.
- Das Fixum für Außendienstmitarbeiter*innen wird um +4,6% angehoben.
- Die Lehrlingsentschädigung beträgt
- im 1. LJ: € 770,- (+4,05%)
- im 2. LJ: € 970,- (+3,74%)
- im 3. LJ: € 1.215,- (+3,40%)
- im 4. LJ: € 1.265,- (+3,27%)
- Überzahlungen bleiben in ihrer euromäßigen Höhe aufrecht.
- Die AG-Beiträge zur Pensionskasse von derzeit 2,50 % um 0,20 %-Punkte auf 2,70 % erhöht.
D) Teigwarenindustrie - KV-Abschluss per 1.1.2022
Die kollektivvertraglichen Mindestlöhne wurden um + 2,85 % erhöht.
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| Ausbildung einer Diplom-Sozialbetreuerin zum Clown – Ausbildungskosten stellen keine Werbungskosten dar |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 03.02.2022, 18:50 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Ausbildung einer Diplom-Sozialbetreuerin zum Clown – Ausbildungskosten stellen keine Werbungskosten dar
BFG RV/1100379/2019 vom 10. November 2021
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988
So entschied das BFG:
1. Lässt sich eine Diplom-Sozialbetreuerin zum Clown ausbilden (Besuch der Ravensburger Clownschule), so können die damit verbundenen Ausbildungskosten steuerlich nicht als Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 anerkannt werden.
2. Weder können die durch diese Ausbildung erworbenen Kenntnisse in einem wesentlichen Teil im Rahmen der aktuell ausgeübten Tätigkeit angewandt werden (liegen insoweit also keine anzuerkennenden Aus- und Weiterbildungskosten im Rahmen der ausgeübten bzw. verwandten Tätigkeit vor) noch gibt es Hinweise darauf, dass die durch die Ausbildung erworbenen Kenntnisse für eine geplante spätere Einkünfteerzielung verwendet werden (somit auch keine Umschulungskosten).
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| Überschreitung der erlaubten täglichen Gesamtarbeits-zeit an zwei aufeinanderfolgenden Tagen – zwei Strafen oder doch nur EINE Strafe |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 03.02.2022, 17:41 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Überschreitung der erlaubten täglichen Gesamtarbeits-zeit an zwei aufeinanderfolgenden Tagen – zwei Strafen oder doch nur EINE Strafe
VwGH Ra 2019/11/0130 vom 11.November 2021
§ 22 Abs. 2 VStG
So entschied der VwGH:
1. Gemäß § 22 Abs. 2 VStG sind die Strafen nebeneinander zu verhängen, wenn jemand durch mehrere selbständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat oder wenn die Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen fällt.
2. Eine Ausnahme von diesem Kumulationsprinzip besteht nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beim fortgesetzten Delikt bzw. beim Dauerdelikt.
3. Das fortgesetzte Delikt ist dadurch gekennzeichnet, dass eine Reihe von Einzelhandlungen von einem einheitlichen Willensentschluss umfasst war und wegen der Gleichartigkeit ihrer Begehungsform sowie der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs zu einer Einheit zusammentraten.
4. Die Voraussetzungen für die Annahme eines fortgesetzten Deliktes liegen hier definitiv vor:
a. Der Arbeitnehmer überschritt die täglich zulässige Arbeitszeit in zwei aufeinander folgenden Tagen durch Abhaltung ein und desselben Kurses.
b. Auch der einheitliche Willensentschluss ist im vorliegenden Fall zu bejahen, weil der Kurs längst geplant war und sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer vorauszusehen war, dass durch die Abhaltung des Kurses die Tagesarbeitszeit jeweils überschritten würde.
c. Da somit nicht mehrere selbständige Taten iSd. § 22 Abs. 2 erster Fall VStG vorlagen, war nur EINE Strafe zu verhängen.
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