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  Aktualisierte Lohnsteuertabellen für 2020
Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 16.08.2020, 17:47 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

In der Beilage finden Sie die 

1. die aktualisierte Monatslohnsteuertabelle 2020

2. aktualisierte Tageslohnsteuertabelle 2020

3. aktualisierte Pensionistentabelle 2020


In WPA 14/2020 werden diese Tabellen ebenfalls abgedruckt sein.

Informationen zur WPA (Premium-Abo empfohlen) finden Sie hier:

http://wikutraining.at/seitenwiku/person...start.html

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  BMF-Rechner wurden nun aktualisiert!
Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 16.08.2020, 15:36 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Beim Aktualisieren meines Lehrbuches für die Lohnverrechnungsausbildung "Mein Personalverrechnungstrainer" mit Stand 1.9.2020 durfte ich feststellen, dass die BMF-Rechner, die man für die Personalverrechnung gut brauchen kann (Lohnsteuerberechnung und Brutto-Netto-Rechner), nun ebenfalls auf den letzten Stand gebracht wurden.

Beachten Sie bitte, dass voraussichtlich per 1.1.2021 die nächste Anpassung "wartet", da per 31.12.2020 die im Lohnsteuertarif berücksichtigte Sonderausgabenpauschale (€ 60,00 pro Jahr bzw. € 5,00 pro Monat) auslaufen wird.

Zu den BMF-Berechnungstools geht es hier:

https://cpulohnweb.z6.web.core.windows.n...ilienbonus

Vielen Dank an dieser Stelle an CPU-Informatik für die Aktualisierungsarbeiten.

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  Zur Beitragspflicht von Schmutzzulagen besteht keine Bindung der ÖGK an Feststellunge
Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 14.08.2020, 18:31 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Zur Beitragspflicht von Schmutzzulagen besteht keine Bindung der ÖGK an Feststellungen bzw. Bescheide des Finanzamtes zur steuerlichen Beurteilung

VwGH Ro 2017/08/0004 vom 9. Juni 2020
§ 49 Abs. 3 Z 2 ASVG


So entschied der VwGH:

1. Stellte das Finanzamt in der Vergangenheit fest, dass von der gewährten Schmutzzulage 70 % steuerfrei und 30 % steuerpflichtig wären, so ist der SV-Träger (hier: ÖGK) nicht an diese Beurteilung gebunden.

2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bindet § 49 Abs. 3 Z 2 ASVG (die ASVG-Befreiungsregelung für Schmutzzulagen) den Sozialversicherungsträger und die Rechtsmittelbehörde (nunmehr das Verwaltungsgericht) nicht an die zu § 68 EStG 1988 ergehenden Bescheide der Finanzbehörden.

3. Der finanzbehördliche Bescheid kann zwar als Beweismittel zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts herangezogen werden, sofern dagegen keine Bedenken bestehen; eine inhaltliche Bindung daran im Beitragsverfahren ist jedoch nicht gegeben.

4. Ähnlich verhält es sich bei der Bewertung von Sachbezügen nach § 50 ASVG.

5. Auch insofern vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa VwGH 21.11.2007, 2005/08/0125; 27.7.2001, 2001/08/0076), dass eine Bindung des Sozialversicherungsträgers an die im Einzelfall vom zuständigen Finanzamt getroffene Entscheidung, ob ein Sachbezug gegeben ist, nicht besteht.

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  Arbeits-Tsunami wegen Kurzarbeit und gestiegener Arbeitslosigkeit - AMS droht mit Str
Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 14.08.2020, 17:24 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

https://kurier.at/wirtschaft/73000-ueber.../401001008

Nur ganz nebenbei:

Bei den Personalverrechner/innen war und ist die Situation mitnichten anders und auch da ist keine Besserung in Sicht, wenn die Gewerkschaftspläne zur Dynamisierung des Mindestbruttoentgelts für die Phase 3 "durchgehen" (Argument der Gewerkschaft: "Das kann ja nicht so schwer sein".. - ein Argument, das ich im Frühjahr öfter hörte ....).

Aber: aus Kreisen der "Staatsverwaltung" vernahm ich, dass diese Dynamisierung keinesfalls "a gmahte Wiese" wäre, zumal uns (den Softwareherstellern und den Betrieben) dies mit einiger Wahrscheinlichkeit den nächsten administrativen Super-Gau einbrocken würde.

Nebenbei bemerkt habe ich versucht (ob ich erfolgreich bin, werden wir sehen) zu deponieren, dass VOR der Entscheidung derartiger Schritte in jedem Fall auch die Softwarehersteller (Lohnprogramme) angehört werden sollten, da dort die Ressourcen auch vollends erschöpft sind. Mich hat es sehr gefreut, dass ich hier "offene Türen" vorgefunden habe. Mal sehen, was wir erreichen, da wir ja kein Vertretungsorgan hat, das etwas für uns durchsetzt, müssen wir auf "Verbindungen" und "Gespräche" setzen.

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  Die Begleitvideos zur Doppelausgabe Nr. 12-13/2020 der WIKU-Personal aktuell!
Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 14.08.2020, 17:05 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Die Doppelausgabe der WIKU-Personal aktuell (Nr. 12-13/2020) ist versandt worden.

Die Begleitvideos dazu finden Sie hier:

Begleitvideos für Abo-Classic-Abonnent/innen der WIKU-Personal aktuell (freier Zugang, kein Passwort erforderlich):

https://vimeo.com/447494360


Ausführliches Erklärvideo für Premium-Abonnent/innen der WIKU-Personal aktuell (Passwort erforderlich):

https://vimeo.com/447514579


Informationen zur WIKU-Personal aktuell (Premium-Abo empfohlen):

http://wikutraining.at/seitenwiku/wiku_p...tuell.html

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  Begünstigte Besteuerung der Abfertigung trotz nahtlos anknüpfendem neuen Arbeitsvertr
Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 14.08.2020, 16:37 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Begünstigte Besteuerung der Abfertigung trotz nahtlos anknüpfendem neuen Arbeitsvertrag

BFG RV/6100190/2017 vom 18. Dezember 2019
§ 67 Abs. 3 EStG 1988

So entschied das BFG:

1. Kam es aus Anlass der Beendigung eines Dienstverhältnisses zur Bezahlung der fälligen Abfertigung ALT, so konnte auch unmittelbar im Anschluss an das beendete Dienstverhältnis ein neues Dienstverhältnis zum selben Dienstgeber mit praktisch unverändertem Vertragsinhalt (zB auch identem Gehalt) eingegangen werden, ohne dass dadurch notwendigerweise die steuerliche Begünstigung der Abfertigung ALT entfällt.

2. Die diesbezügliche Rechtsansicht der Finanzverwaltung, wonach im Anschluss an eine formale Beendigung der Beschäftigung eine weitere Beschäftigung nur dann "steuerschonend" für die bereits gewährte Abfertigung ALT eingegangen werden kann, wenn die Entlohnung um mindestens 25 % reduziert wird und dies dann mindestens für 12 Monate lang unverändert beibehalten wird (ohne dass gravierende wirtschaftliche Gründe vorlägen), ist gesetzlich nicht in dieser Allgemeinheit gedeckt.

3. Wurde das Beschäftigungsverhältnis - wie hier - ernsthaft einvernehmlich aufgelöst (und zwar Ende Februar des Jahres per Ende Juni des Jahres) und schlug eine Nachfolgersuche fehl, sodass sich der Arbeitnehmer in weiterer Folge bereit erklärte, ein neues Dienstverhältnis einzugehen (mit etwas reduziertem Gehalt, dafür mit einem PKW, den er privat nutzen durfte und der Prokurastellung), so lagen definitiv außersteuerliche Gründe für die Auflösung vor (der Arbeitnehmer, der mit seiner Dienstgeberin verheiratet war, wollte sich privat von ihr trennen, also scheiden lassen). Der Abschluss des neuen Dienstvertrages war auch im Zuge der Auflösung noch keinesfalls absehbar.

4. Somit bleibt es bei der begünstigten Besteuerung der Abfertigung ALT.

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  KUA Urlaub und fast keine Ausfallstunden
Geschrieben von: christiane - 14.08.2020, 10:58 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht - Antworten (1)

Bei uns läuft die Covid Kurzarbeit seit 1.3.2020 (wurde rückwirkend beantragt).
Nun ist es so, dass einige MitarbeiterInnen im März sehr viele Stunden gearbeitet haben und auch Urlaub hatten.
Normalarbeitszeit vor KUA Montag - Freitag jeweils 8 Std. = 40 Std./Woche
Monatsteiler bzw. Stundenteiler lt. KV 173 - dieser Teiler wurde auch für die Kurzarbeitsabrechnung genommen - wir haben uns für die monatliche Abrechnung der KUA entschieden und nicht für die Durchrechnung.
Es ergibt sich daher für die KUA-Abrechnung März folgendes:
geleistete aktive Stunden 2.3-16.3.2020 87,25 Std - Ausfallstunden 0,75
ab 16.3. bis 31.3.2020 Urlaub - 11 Tage à 8 Std. = 88 Std.
Durch diese Berechnung ergibt sich ein Bruttoentgelt (Urlaub + aktive Stunden) in Höhe von 1.975,37 = SV-BMGL.
Das Mindestbrutto wäre 1.540,48. Die garantierte SV-BMGL vor KUA war 1.950,--. Bruttoentgelt vor KUA 1.950,--
Ist es richtig, dass ich in diesem Falle diese Covid-Abrechnung einfach ignoriere und den Monatslohn von 1.950,-- ausbezahle (war seit November 2019 in dieser Höhe). Denn KUA-Unterstützung gibt es hier ja sowieso nicht. Oder nur das Mindestentgelt?
Die Misere hat glaube ich damit zu tun, dass der März einfach in unserem Fall mehr Normalarbeitsstunden (176) hat, als der monatliche Teiler von 173.
Ich danke für eure Stellungnahme.

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  Kulanzlösung für den Fall einer falschen Kurzarbeitsbeihilfenabrechnung wegen nichter
Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 14.08.2020, 10:42 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Kulanzlösung für den Fall einer falschen Kurzarbeitsbeihilfenabrechnung wegen nichterfüllter Mindestbeschäftigungsdauer "ante portas"

Das BMAFJ hat eine Kulanzlösung ausgearbeitet, über die heute im "Ö1-Morgenjournal" berichtet wurde, die aber noch vom AMS-Verwaltungsrat bestätigt werden muss.

Anlass dafür sind drohende Rückforderungen von Kurzarbeitsbeihilfen durch das AMS in Bezug auf jene Arbeitnehmer/innen, die vor Beginn der Kurzarbeit noch keinen ganzen vollentlohnten Kalendermonat beschäftigt waren und dennoch in die Kurzarbeit einbezogen wurden.

Die Kulanzlösung soll so aussehen, dass

1. für den ersten Kalendermonat die "Vollentlohnung" durch den bzw. die Arbeitgeber/in in Bezug auf die betroffenen Arbeitnehmer/innen geleistet werden muss und

2. in Bezug auf die Folgemonate ist rückwirkend für die Betroffenen ein neuer AMS-Kurzarbeitsbeihilfenantrag zu stellen.


In Summe geht es um ein paar tausend Arbeitnehmer/innen, bei denen durch einen Datenabgleich des AMS mit der Sozialversicherung die Nichterfüllung dieser Bedingung zu Tage befördert wurde.

Hier geht es zum Ö1-Podcast vom Morgenjournal des 14.08.2020:
[/url]
[url= https://radiothek.orf.at/oe1/20200814/608352/1597381996000]https://radiothek.orf.at/oe1/20200814/608352/1597381996000



Anmerken möchte ich, dass sehr wahrscheinlich in Bezug auf die allermeisten Betroffenen das Problem bestand, dass sehr lange nicht klar war, dass es eine Mindestbeschäftigungsanforderungszeit vor Kurzarbeit geben sollte bzw. ob es sich dabei um einen Natural- oder Kalendermonat handeln würde. Die Informationen dazu waren gerade in den ersten drei bis vier Wochen nicht unbedingt übersichtlich (geschweige denn überhaupt vorhanden) und es war sehr mühsam, hier einen Informationsabgleich mit den zuständigen Stellen herbeizuführen.

Insoweit ist diese "Kulanzlösung" gerechtfertigt, da hier Dienstgeber/innen - aus meiner Sicht - zumeist unschuldig in dieses Problem hineinschlitterten. Gäbe es keine Kulanzlösung, so müssten die Betriebe in Bezug auf den gesamten Kurzarbeitszeitraum die Beihilfe für diese Arbeitnehmer/innen refundieren.

Eine ganz bittersüße Geschichte.

Ich werde Sie über weitere diesbezügliche Details dazu informieren.

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  Änderungen bei der Wiedereingliederungsteilzeit geplant!
Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 13.08.2020, 21:35 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

https://www.diepresse.com/5852557/viel-t...-krankheit

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  Berechtigter "Arbeitnehmerstreik" wegen offener Entgelte des Betriebsvorgängers
Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 13.08.2020, 21:01 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Berechtigter "Arbeitnehmerstreik" wegen offener Entgelte des Betriebsvorgängers

OGH 8 ObA 70/19f vom 29. Juni 2020
§ 1155 Abs. 1 ABGB

So entschied der OGH:

1. Ein Arbeitnehmer ist nach der Rechtsprechung berechtigt, seine Arbeitsleistung solange zurückzuhalten, bis der Arbeitgeber einen bereits fällig gewordenen Lohnrückstand gezahlt hat.

2. Nach § 1155 Abs 1 ABGB gebührt dem Arbeitnehmer nämlich auch für Dienstleistungen, die nicht zustandegekommen sind, das Entgelt, wenn er zur Leistung bereit war und durch Umstände, die auf Seite des Arbeitgebers liegen, daran verhindert worden ist; er muss sich jedoch anrechnen lassen, was er infolge Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat.

3. Die Formulierung „zur Leistung bereit war“ in § 1155 Abs 1 ABGB stellt offensichtlich nur auf die grundsätzliche Leistungsbereitschaft des Arbeitnehmers ab, wenn und solange der Arbeitgeber seine Lohnzahlungspflicht erfüllt. In diesem Sinn ist daher § 1155 ABGB teleologisch einschränkend auszulegen (9 ObA 139/16f ua).

4. Allein dass ein offener Anspruch strittig ist, kann nicht dazu führen, dass dem Arbeitnehmer kein Zurückbehaltungsrecht zusteht, hätte es doch der Arbeitgeber sonst in der Hand, durch ein Bestreiten der Forderung den Arbeitnehmer zu ei-ner weiteren Vorleistung zu zwingen.

5. Weigerte sich ein Arbeitnehmer nach einem Betriebsübergang den Dienst beim Nachfolger anzutreten, bis die insgesamt € 28.000,00 an (strittigen) offenen Entgelten des Vorgängers beglichen waren, so war die fristlose Entlassung unberechtigt und standen daher beendigungsrelevante Ansprüche aus einer unberechtigten Entlassung (Abfertigung ALT, Kündigungsentschädigung) zu.

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