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| KUA 100 % Beihilfe |
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Geschrieben von: Andrea 2 - 03.02.2022, 14:55 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (3)
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Lieber Herr Kurzböck,
haben Unternehmen mit Betretungsverbot.
Kurzarbeitsantrag 01.12.2021-31.03.2022 mit Angabe besonders betroffenes Unternehmen in Sozialpartnervereinbarung als auch im AMS Begehren KUA.
Wie kommt man jetzt in den Genuß der 100 % während Betretungsverbot. Laut Mitteiltung über die Gewährung der KUA Beihilfe vom AMS erhalten Unternehmen, die von einem Betretungsverbotdirekt betroffen sind 100 % Kurzarbeitsbeihilfe ab dem Monat, in dem dasBetretungsverbot in Kraft getreten ist. Die Beihilfenhöhe steht somit erst mit der Endabrechnungfest. Für gewöhnlich gelangt ein geringerer Betrag zur Auszahlung als das vorläufig ermittelte Höchstausmaß.
DH man muss Endabrechnung abwarten und bei Endabrechnung erfolgt automatisch Aufzahlung Differenz auf 100 %, man muss da keine zusätzlichen Anträge stellen. Sehe ich das richtig?
Bitte um Ihre werte Unterstützung.
danke
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| Zurverfügungstellung von Lunchpaketen für Security-Mitarbeiter*innen durch Arbeitgeber*in vor Ort als abgabenfreie Verköstigung am Arbeitsplatz |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 02.02.2022, 20:59 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Zurverfügungstellung von Lunchpaketen für Security-Mitarbeiter*innen durch Arbeitgeber*in vor Ort als abgabenfreie Verköstigung am Arbeitsplatz
BFG RV/2101364/2019 vom 12. Oktober 2021
§ 3 Abs. 1 Z 17 EStG 1988
So entschied das BFG:
1. Kaufte ein Bewachungsunternehmen für seine Dienstnehmer*innen (Security-Mitarbeiter*innen) Lunchpakete im Handel ein, um sie ihnen vor Ort (d. h. an den Orten der Tätigkeit) zur Verfügung zu stellen, so konnte die Begünstigung nach § 3 Abs. 1 Z 17 EStG 1988 (freie oder verbilligte Mahlzeiten zur Verköstigung am Arbeitsplatz) angewandt werden.
2. Dass der „Kunde“, bei dem die Security-Dienste durchgeführt wurden, keine Betriebsstätte des Arbeitgebers darstellte, ändert an diesem Ergebnis nichts, weil es dennoch der „Arbeitsplatz des Arbeitnehmers“ ist.
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| Auswirkung einer fristlosen Entlassung auf Betriebsratswahl |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 02.02.2022, 20:27 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Auswirkung einer fristlosen Entlassung auf Betriebsratswahl
OGH 8 ObA 38/21b vom 3. August 2021
§ 106 ArbVG
§§ 52 und 53 ArbVG
So entschied der OGH:
1. Wurde ein Arbeitnehmer fristlos entlassen, so beendete diese Entlassung, wenn kein besonderer Entlassungsschutz (zB. nach § 122 ArbVG) vorlag, das Dienstverhältnis mit sofortiger Wirkung.
2. War das Dienstverhältnis somit an den für die Betriebsratswahlen maßgeblichen Stichtagen arbeitsrechtlich nicht aufrecht, so könnte weder ein aktives noch ein passives Wahlrecht entfaltet werden.
3. Dass die fristlose Entlassung nach § 106 ArbVG angefochten wurde, ändert am vorliegenden Ergebnis nichts, wenn nicht bis zum Zeitpunkt der hier vorgenommenen Betriebsratswahlanfechtung das Rechtsgestaltungsurteil der unwirksamen Entlassung und der somit aufrechten Beschäftigung vorlag.
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| GesBR und Kurzarbeit |
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Geschrieben von: Andrea 2 - 02.02.2022, 17:49 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (2)
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Lieber Herr Kurzböck,
wir betreuen einen Kunden, der die Rechtsform einer GesBR hat. Es handelt sich um eine Gastwirtschaft, die seit 2005 als GesBR betrieben wird.
Bis dato wurden 3 Kurzarbeitsanträge in der Vergangenheit gewährt. Mit Antrag Phase 5 beginnend 1.12.2021 stellt das AMS die GesBR in Frage und schreibt:
eine Gesellschaft nach bürgerlichem Recht (GesbR) i.S.d.§§ 1175 -1216 ABGB ist nach herrschender Ansicht keineRechtsperson und damit 'als solche' nicht förderbar.
Eine Förderung kann von einer GesbR nur beantragt werden, wenn die zu fördernde Person bei allenGesellschafter_innen der GesbR vollversicherungspflichtig
beschäftigt bzw. karenziert ist.Um diese Voraussetzung überprüfen zu können, eine Bestätigungder entsprechenden Gesundheitskasse vorzulegen, aus der
hervorgeht, dass die zu fördernde Person bei allenGesellschaftern / Gesellschafterinnen der GesbR einaufrechtes bzw. karenziertes Dienstverhältnis unterhält. Trifft dies nicht zu, kann die Person im Rahmen der GesbR nichtgefördert werden. In diesem Falle müsste dieBegehrenstellung durch jene Gesellschafter_in erfolgen, mit der/dem die zu fördernde Person das Dienstverhältnis hat.
Was raten sie in einem solchen Fall zu tun, die Dienstnehmer sind auf die GesBR angemeldet es exisitert ein GKK Auszug der die GesBR als Dienstgeber ausweist. Es können doch die Dienstnehmer nicht auf beide Gesellschafter angemeldet sein.
mfg
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| Kleinunternehmerpauschale |
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Geschrieben von: Eva Maria - 01.02.2022, 15:01 - Forum: Steuern
- Antworten (2)
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20% Ausgabenpauschale werden nur für Betriebe gemäß Dienstleistungsverordnung angewendet.
Nun habe ich ein Bauhilfsgewerbe (der Kunde kauft das Material selbst), bei welchem eigentlich nur die Arbeitskraft verrechnet wird. Es gibt keinen Wareneinkauf. Also ein Dienstleistungsbetrieb. Dieser scheint in der Dienstleistungsverordnung aber nicht auf.
Kann ich nun die 45% Ausgabenpauschale plus SV-Beiträge abziehen?
Meiner Meinung nach kann ich die 45% anwenden. Aber ich bin mir halt wie immer bei unseren Gesetzen sehr unsicher.
Danke für eure Meinung.
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