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| Überschreitung einer Arbeitsstundengrenze zwecks Vorliegens von zuschlagspflichtiger Mehrarbeit – auch Urlaubszeiten zählen |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 31.01.2022, 22:01 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Überschreitung einer Arbeitsstundengrenze zwecks Vorliegens von zuschlagspflichtiger Mehrarbeit – auch Urlaubszeiten zählen
EuGH C-541/20 vom 13.01.2022
Richtlinie 2003/88/EG - Arbeitszeitgestaltung
So entschied der EuGH:
1. Sieht eine lohngestaltende Vorschrift vor (hier: Manteltarifvertrag für Zeitarbeit in Deutschland), dass ein Mehrstundenzuschlag nur dann zusteht, wenn eine bestimmte Zahl an Arbeitsstunden, die tatsächlich geleistet wurde, überschritten wird und werden insoweit Arbeitsstunden, während welcher der Erholungsurlaub konsumiert wird, dafür nicht „herangezogen“, so verstößt dies gegen EU-Recht.
2. Jede Praxis oder Unterlassung eines Arbeitgebers, die den Arbeitnehmer davon abhalten kann, seinen Jahresurlaub zu nehmen, verstößt gegen das mit dem Recht auf bezahlten Jahresurlaub verfolgte Ziel.
Praxisanmerkung:
Auf Österreich „umgelegt“ bedeutet diese EuGH-Entscheidung (die erste für den Lohnbereich relevante Entscheidung aus dem Jahr 2022), dass eine Tagesnormalarbeitszeit oder eine Wochennormalarbeitszeit für das Vorliegen von Überstunden auch dann überschritten wird, wenn an einem Teil dieser Stunden gar nicht gearbeitet wurde, sondern zB Urlaub konsumiert wurde.
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| ZKO3 / ZKO4 bitte um Info´s |
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Geschrieben von: Robert - 28.01.2022, 09:31 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (2)
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Guten Morgen,
Neuland für mich mit der Bitte um kurzen Input ob ich nichts wichtiges vergesse:
Mein Kunde in der Baubranche in Österreich lässt Subunternehmer aus Bulgarien und Tschechien für sich arbeiten.
a) wer kümmert sich um welche Meldung? ZKO3 oder ZKO4? Der tschechische/bulgarische Unternehmer, richtig?
b) BUAK in Österreich muss sich auch der tschechische/bulgarische Unternehmer kümmern, richtig?
c) Auftraggeberhaftung: Mein Kunde muss die 25% einbehalten und an AGH/DLZ abführen, oder?
Das der bei uns gültige KV/Mindestlohn,... einzuhalten ist, das ist klar.
Trifft meinen Kunden eine Haftung oder ist das sowieso grossteils Problem der tschechischen/bulgarischen Firmen?
Vergesse ich etwas wichtiges?
DANKE für die Hilfe,
LG
Robert
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| Angeordnete Fortbildungszeit stellt Arbeitszeit dar |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 27.01.2022, 20:51 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Angeordnete Fortbildungszeit stellt Arbeitszeit dar
EuGH C-909/19 vom 28.10.2021
Richtlinie 2003/88/EG - Arbeitszeitgestaltung
So entschied der EuGH:
Absolviert ein Arbeitnehmer eine ihm von seinem Arbeitgeber vorgeschriebene berufliche Fortbildung, die außerhalb seines gewöhnlichen Arbeitsorts in den Räumlichkeiten des Fortbildungsdienstleisters stattfindet und während der er nicht seinen gewöhnlichen Aufgaben nachgeht (also „nach Dienstschluss“ bzw. „am Wochenende“), so stellt dies „Arbeitszeit“ im Sinne er EU-Vorschriften dar.
WIKU-Praxisanmerkung:
Im vorliegenden Verfahren ging es nicht um die Frage der Bezahlung, sondern mehr um die Frage des Arbeitnehmerschutzes (Abgrenzung Arbeitszeit zu Ruhezeit).
Dass aber in diesem Zusammenhang auch Entlohnungsfragen in diesem Sinne zu lösen sind (nämlich Wertung als zu bezahlende Arbeitszeit), wird man kaum ernsthaft bestreiten können.
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| Atypisch stiller Gesellschafter |
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Geschrieben von: Marschalek - 27.01.2022, 14:52 - Forum: Buchhaltung, Bilanzierung
- Antworten (2)
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Ich würden den Atypischen stillen Gesellschafter Bank/ 9 Klasse verbuchen.
Ich weiß das dieses Mezzanin Kapital richtig ausformuliert zum Eigenkapital gehört
Frage: würde dann bei der GmbH der Stille Gesellschafter zwischen Bilanzgewinn und Rückstellung in ein eigenes Konto (stiller Gesellschafter) stellen?
Oder zu den Kapitalrücklagen zuordnen?
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| Bleibeprämie ist IESG-gesicherter Anspruch |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 26.01.2022, 21:28 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Bleibeprämie ist IESG-gesicherter Anspruch
OGH 8 ObS 1/21m vom 25. Juni 2021
§ 1 Abs. 2 Z 1 IESG
So entschied der OGH:
1. Kam es zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur Vereinbarung einer sogenannten „Bleibeprämie“ (Stay-on-Bonus) in Höhe von 30 % des jährlichen Bruttogehalts, die einen Anreiz bieten sollte, im Unternehmen zu verbleiben und wurde diese Vereinbarung mehr als 7 Monate vor der Insolvenzeröffnung getroffen, so ist dieser Anspruch nach dem IESG gesichert.
2. Die Sicherung ist nach oben betraglich begrenzt. Als Grenzbetrag gilt der zweifache Betrag der Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 Abs 1 ASVG, der bei Entgeltansprüchen, die nach Zeiträumen bemessen werden, mit der Anzahl der Tage des jeweiligen Entlohnungszeitraums zu vervielfachen ist, und bei Entgeltansprüchen, die nicht nach Zeiträumen bemessen werden, mit der Anzahl der Tage des jeweiligen Kalendervierteljahres zu vervielfachen ist, in welchem der Anspruch abzurechnen gewesen wäre.
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| Covid-19-Prämie als erstattungstaugliche Sonderzahlung im Falle einer behördlichen Absonderung |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 26.01.2022, 20:45 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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VwGH Ra 2021/09/0204 vom 16. Dezember 2021
§ 32 Epidemiegesetz
Gewährte der Arbeitgeber eine Covid-19-Prämie, so konnte diese im Falle einer behördlich verordneten Absonderung unter bestimmten Umständen den Anspruch auf anteilige Rück-erstattung auslösen.
Diese Umstände lauten:
• die Prämie darf nicht an alle Arbeitnehmer*innen in derselben Höhe gewährt wor-den sein, sondern muss beispielsweise im Falle nicht ganzjähriger Beschäftigung oder im Falle einer Teilzeitbeschäftigung einer Aliquotierung unterworfen gewesen sein damit wird die „Spreu vom Weizen“ getrennt und man erkennt, ob eine Zahlung in jedem Fall geleistet worden wäre (also auch theoretisch kein Verdienst-entfall eingetreten wäre) oder ob Aliquotierungssituationen nahelegen, dass auch ein Verdienstentfall hätte eintreten können, weil die Gewährung jedenfalls NICHT unabhängig von der Erbringung einer Arbeitsleistung erfolgt wäre,
• es darf sich um keinen Aufwandsersatz handeln, sondern es muss sich um arbeits-rechtliches Entgelt handeln,
• der Zeitraum, für den diese Prämie als Abgeltung für die Zurverfügungstellung der Arbeitsleistung gewährt wird, muss ebenso feststehen.
Dass diese Prämie erstmalig gewährt wurde, schließt nicht aus, dass die Prämie auch noch in weiterer Folge erneut gewährt wird.
WIKU-Praxishinweis:
Im hier zu beurteilenden Fall mussten ergänzende Feststellungen vom Landesverwaltungs-gericht OÖ getroffen werden, damit eine endgültige Beurteilung getroffen kann, ob die gewährte Covid-19-Prämie auch Gegenstand der Rückerstattung sein kann bzw. konnte.
Aus praktischer Sicht ergibt sich für mich, dass die vom VwGH aufgestellten Kriterien für die Rückerstattungstauglichkeit einer Covid-19-Prämie wohl in den meisten Fällen nicht zutreffen werden.
So wird wohl dann, wenn die absolute Einmaligkeit der Prämie unter Ausschluss einer Wie-derkehr vereinbart wurde bzw. vom Arbeitgeber kundgetan wurde, dem Begriff des „re-gelmäßigen Entgelts“ entgegenstehen.
Fraglich ist zudem, ob diese Prämie ungeachtet der Dauer der Beschäftigung bzw. des Arbeitszeitausmaßes grundsätzlich gewährt wurde oder ob es Anhaltspunkte für eine Ali-quotierung und in weiterer Folge auch für einen möglichen „Verdienstentfall“ gibt, wenn die relevante Arbeitsleistung nicht erbracht worden wäre.
Hinzu kommt, dass dieses Erkenntnis wohl für die meisten ohnedies zu spät kommt, wenn die Anträge für das Jahr 2021 schon eingebracht wurden und es möglicherweise im Jahr 2022 keine weitere Covid-19-Prämie mehr gibt, es sei denn, sie wird freiwillig (dann mög-licherweise abgabenpflichtig) erneut gewährt.
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| Factoring - Liquidieren für Kennzahlen |
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Geschrieben von: Marschalek - 26.01.2022, 13:01 - Forum: Buchhaltung, Bilanzierung
- Antworten (2)
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Hi ich hoffe mir kann wer beim Denken helfen.
Wir haben ein unechtes Factoring (das Risiko bleibt bei uns)
wir buchen die Bank auf 2 und die Factoring Bank auf 2 somit haben wir auf der Bank ein Minus stehen. z.b -1000
Für meine Kennzahlen möchte ich aber die Factoring Bank liquidieren.
Ich würde hier Bank/Verbindlichkeit verbuchen oder doch lieber über das EK?
Was meint ihr?
LG
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| Die nächsten WIKU-Live-Webinare für Februar 2022 |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 25.01.2022, 22:43 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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A) Ausgewählte Berechnungs- und Rechtsfragen bei Sonderzahlungen und sonstigen Bezügen
Datum: 10.02.2022 von 9 bis 11 Uhr
Preis: € 120,00 (inklusive USt) je Teilnehmer*in
B) Aktuelle Änderungen und Neuerungen in der Personalverrechnung 2022
Datum 17.02.2022 von 8 Uhr 30 bis 12 Uhr
Preis: € 240,00 (inklusive USt) je Teilnehmer*in
Sie erhalten für jede Veranstaltung, zu der Sie sich anmelden:
NACH Ihrer erfolgten Anmeldung unter kaethe.kurzboeck@wikutraining.at
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EINEN Tag vor der Veranstaltung
1. Teilnahmelink (Zoom-Webinar)
2. Ausführliche Arbeitsunterlagen
3. kompletten Folienhandzettelsatz
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2. Rechnung als pdf
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