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Sonderzahlung (UZ und WR)
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22.11.2024, 09:39
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Personalverrechnung Jour fixe für dahoam - Termine 2. Quartal 2024, Kosten, Anmeldemöglichkeiten und die Themenliste |
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 02.06.2024, 16:34 - Forum: News & wichtige Infos
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Jour fixe – zweites Quartal 2024
Die Termine zur Auswahl
Dienstag, 11.06.2024 von 18:30 bis 20:30 Uhr oder
Montag, 17.06.2024 von 09:00 bis 11:00 Uhr
Preis: € 150,00 (inklusive USt) je TN
Über Anmeldungen freuen wir uns unter kaethe.kurzboeck@wikutraining.at
Die Themenliste (in alphabetischer Reihenfolge):
Abgabenänderungsgesetz 2024 – die Regierungsvorlage
• Änderung Familienbonus plus (Verfahrensrechtliches)
• Änderungen bei Arbeitnehmerveranlagung und Freibetragsbescheiden
• Änderungen Durchschnittsteuerberechnung bei der Veranlagung
Arbeitsunfälle – aktuelle Judikatur zu Betriebsausflügen
Ausbildungskostenrückersatzvereinbarung – aktuelle OGH-Judikatur zur Notwendigkeit der Unterschrift beider Vertragspartner
Ausländerbeschäftigungsgesetz – Änderungen – die Regierungsvorlage
• Änderungen in Bezug auf Vertriebene aus der Ukraine
Bauarbeiterschlechtwetterentschädigungsgesetz – Änderungen – die Regierungsvorlage
• Änderungen für Arbeitskräfteüberlassungsbetriebe
Betriebliche Vorsorge– Auslegung ÖGK
• Fiktive Beitragsgrundlage für „Krankengeld“ bei fehlendem Vormonat
Datenschutz – BVwG-Erkenntnis
• Ausgeschiedene Arbeitnehmer – Arbeitgeber sichtet E-Mails auf Firmen-Account noch für einige Zeit nach dem Ausscheiden
Dienstverträge und andere Vertragsformen – aktuelle VwGH-Judikatur
Entgeltsfortzahlung – aktuelle OGH-Judikatur
• Auswirkung eines Krankenstandes auf geplante Zeitguthabensgutschrift
Entlassung – aktuelle OGH-Judikatur
• Verlust einer Zulassung
• Sexuelle Belästigung durch einen begünstigt Behinderten mit Kündigungsschutz
Kollektivvertragsspezifisches – aktuelle OGH-Judikatur
• Fehlende Vorrückungsregeln in Kollektivvertrag – EU-Widrigkeit?
Pflegekarenzgeld – aktuelle EuGH-Judikatur
• Pflegekarenzgeld auch dann, wenn Angehöriger in einem anderen EU/EWR-Land lebt
Sachbezüge
• Klarstellung zu BMF-Protokoll wegen Spezialfahrzeugen
• Car-Sharing-Dienstgeberzuschüsse – Änderung im ASVG
Sonderwochengeld – Regierungsvorlage
• Spezielles neues Wochengeld zur Abwendung der Wochengeldfalle mit Auswirkungen auf das Arbeitsrecht sowie das Kinderbetreuungsgeld
Sonstige Bezüge – BFG-Judikatur
• Steuerliche Beurteilung einer Zahlung zur Einstellung eines Kündigungszustimmungsverfahrens bei Elternteilzeit
Telearbeitsgesetz – Ministerialentwurf
• Aus Homeoffice wird Telearbeit mit Änderungen im Arbeitsrecht, SV-Recht (Unfallversicherungsschutz) und Steuerrecht
Urlaub – EuGH-Judikatur
• Quarantäne während vereinbarten Urlaubs – wird Urlaub unterbrochen?
Vorzeitiger Austritt – Interpretation einer Austrittserklärung durch OGH
Werdende Mütter – OGH-Entscheidung zur sachlichen Rechtfertigung einer Befristung
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Geplante Änderung des Bauarbeiterschlechtwetterentschädigungsgesetzes |
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 29.05.2024, 18:04 - Forum: News & wichtige Infos
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Geplante Änderung des Bauarbeiterschlechtwetterentschädigungsgesetzes
Regierungsvorlage vom 22. Mai 2024
In WPA 7/2024, Artikel Nr. 172/2024 berichtete ich über einen Ministerialentwurf, welcher eine Reparatur des BSchEG in Verbindung mit AKÜ-Betrieben zum Inhalt hatte.
Die Notwendigkeit ergab sich als Folge eines VfGH-Erkenntnisses (siehe dazu ausführlich in WPA 13/2023, Artikel Nr. 299/2023).
Arbeitskräfteüberlasserbetriebe sollen ab 1.7.2024 nur noch dann der BSchEG-Regelung unterworfen werden, wenn im Beschäftigerbetrieb das BSchEG zur Anwendung gelangt und nicht mehr schon dann, wenn der Beschäftiger nur dem BUAG unterliegt.
Zusätzlich kommt es nun über die Regierungsvorlage zur Ergänzung, wonach Arbeitskräfteüberlasser mit Wirkung ab 1.7.2024 in genau diesen Fällen dazu verpflichtet werden sollen, die Überlassungsmitteilungen der Arbeiter, die unter diese Regelung fallen (überlassene Arbeiter, die an Beschäftigerbetriebe überlassen werden, welche dem BSchEG unterliegen und für die der Überlasserbetrieb deshalb auch die SWE-Beiträge zu entrichten hat), an die BUAK elektronisch zu übermitteln und zwar im Zuge der Meldungen gemäß § 22 BUAG (= die monatlichen BUAG-Meldungen).
Die endgültige Gesetzwerdung bleibt noch abzuwarten.
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Unterlassener Lohnsteuerabzug – Nachholung im Wege der Arbeitnehmerveranlagung |
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 29.05.2024, 17:50 - Forum: News & wichtige Infos
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VwGH vom 22.02.2024, Ra 2022/13/0094
§ 303 BAO
So entschied der VwGH:
1. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass ein fehlerhafter Lohnsteuerabzug grundsätzlich im Rahmen der Veranlagung korrigiert werden kann (vgl. etwa zuletzt VwGH 13.12.2023, Ra 2023/15/0107, mwN).
2. Bei einem zu Unrecht unterbliebenen Lohnsteuerabzug kommt es zu einer so genannten Nachholwirkung im Veranlagungsverfahren, wobei es auch bedeutungslos ist, ob der Arbeitgeber zur Haftung nach § 82 EStG 1988 herangezogen wurde oder nicht (vgl. VwGH 20.11.2012, 2008/13/0252, mwN).
3. Nach der Rechtsprechung entspricht es überdies der Verfahrensökonomie, einen fehlerhaften Lohnsteuerabzug nicht gegenüber dem Arbeitgeber (also über einen Umweg) geltend zu machen, sondern im Veranlagungsverfahren des Arbeitnehmers zu korrigieren (vgl. VwGH 13.10.2020, Ra 2019/15/0134, mit Verweis auf VfGH 30.9.1997, B 2/96, VfSlg 14.919).
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Suche Besprechungsraum/Büroraum in Wien |
Geschrieben von: Silvia - 29.05.2024, 08:58 - Forum: Diverses
- Antworten (3)
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Ich suche einen Besprechungsraum/Büroraum zur Untermiete in Wien (vorzugsweise 7., 9., 18. und 19. Bezirk) den ich ca. einmal pro Woche nutzen kann um meine Wiener Klienten betreuen zu können.
Ich wende mich hier an Firmen und UnternehmerInnen (Dienstleister, Rechtsanwälte, Steuerberater, Hausverwalter .....) die einen Besprechungsraum stundenweise vermieten möchten oder einen kleinen, ungenutzten oder wenig genutzten Büroraum haben.
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KV Friseurinnen |
Geschrieben von: Manuela - 28.05.2024, 21:58 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (2)
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Liebe Forum,
die Mitarbeiterin hat im April 2024 bei einem Friseur zu arbeiten begonnen. Sie hat vor Beginn ihrer Tätigkeit glaubhaft dargestellt, dass Sie bereits mehr als 6 Jahre Berufserfahrung hat. Deshalb wurde die Entlohnung entsprechend vorgenommen.
Arbeitszeugnisse konnte sie nicht vorlegen.
Der Versicherungsdatenauszug wurde ehestmöglich versprochen.
Nach Vorlage des Versicherungsdatenauszugs im Mai wird klar, dass insgesamt nur 3 Berufsjahre anzurechnen sind.
Kann der Lohn rückwirkend für April gekürzt werden?
Oder kann die richtige Lohnzuordnung erst ab Mai verwendet werden?
Oder ist eine "Reduzierung" überhaupt nicht mehr möglich, weil eben bereits mehr ausbezahlt wurde?
Das Dienstverhältnis wird per 31.5. aufgelöst (falls das relevant sein sollte).
liebe Grüße
Manuela
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Vertriebene aus der Ukraine in Österreich – geplante Zugangsmöglichkeit zur Rot–Weiß–Rot - Karte plus – geplante Einbeziehung von jugendlichen Vertriebenen ins Ausbildungspflichtgesetz |
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 28.05.2024, 19:38 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Vertriebene aus der Ukraine in Österreich – geplante Zugangsmöglichkeit zur Rot–Weiß–Rot - Karte plus – geplante Einbeziehung von jugendlichen Vertriebenen ins Ausbildungspflichtgesetz
Regierungsvorlage vom 14. April 2024
A) Rot-Weiß-Rot – Karte plus für Vertriebene aus der Ukraine:
Nach mehr als zwei Jahren Krieg ist ein Ende und eine mögliche Rückkehr in die Ukraine nach wie vor nicht absehbar.
Es gilt daher, jenen Vertriebenen, die bereits einen Zugang zum Arbeitsmarkt gefunden haben, den Wechsel in das reguläre Niederlassungsregime zu ermöglichen, zu-mal ein auf Dauer ausgerichteter unbeschränkter Arbeitsmarkzugang mit dem Wegfall des vorübergehenden Aufenthaltsrechts nicht gesichert wäre.
Mit einer Regelung soll allen Vertriebenen, die innerhalb der letzten 24 Monate insgesamt mindestens 12 Monate vor der Antragstellung vollversicherungspflichtig (also über der Geringfügigkeit) beschäftigt waren, der Umstieg auf eine Rot-Weiß-Rot – Karte plus ermöglicht werden (Änderung des § 41a Abs. 7b NAG).
Die Erfüllung der Voraussetzungen nach dem AuslBG soll – wie auch sonst bei der Rot-Weiß-Rot – Karte plus – vom AMS geprüft und der Aufenthaltsbehörde schriftlich bestätigt werden (Anpassung des § 20e Abs. 1 AuslBG).
Neben dem fakultativen Wechsel in das Niederlassungsregime soll aber auch der Ausnahmetatbestand vorläufig weiter im Rechtsbestand bleiben, sodass auch jene Vertriebenen, welche die Voraussetzungen für die Rot-Weiß-Rot – Karte plus (noch) nicht erfüllen oder trotz Erfüllung nicht in das Niederlassungsregime wechseln wollen, weiterhin bewilligungsfreien Arbeitsmarktzugang haben.
Von der Regelung sollen auch selbständig Erwerbstätige erfasst werden, wenn sie inner-halb der letzten 24 Monate mindestens zwölf Monate gemäß § 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) versichert waren.
Der Antrag auf die Rot-Weiß-Rot – Karte plus ist bei der örtlich zuständigen NAG-Behörde im Inland einzubringen, die eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäfts-stelle des AMS über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 20e Abs. 1 Z 4 AuslBG einholt.
Stellt die regionale Geschäftsstelle fest, dass die Voraussetzungen vorliegen, hat sie dies der NAG-Behörde mitzuteilen. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, hat sie darüber nach Anhörung des Regionalbeirates einen Bescheid zu erlassen und diesen der NAG-Behörde zur Zustellung an den Ausländer zu übermitteln.
Diese Änderungen sollen mit jenem Tag in Kraft treten, der auf die Verlautbarung im Bundesgesetzblatt folgt, womit wohl bis Ende Juni 2024 zu rechnen sein wird.
B) Vertriebene Jugendliche aus der Ukraine - Ausbildungspflichtgesetz
Zusätzlich sollen mit Wirkung ab 1.7.2024 vertriebene ukrainische Jugendliche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in die Regelungen des Ausbildungspflichtgesetzes einbezogen werden.
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