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| Betriebsstilllegung oder Betriebseinschränkung – Kündigungsschutz von Betriebsratsmitgliedern |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - 10.03.2026, 15:38 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Sachverhalt:
Die Geschäftsleitung der Arbeitgeberin traf zum Jahreswechsel 2023/2024 die Entscheidung, den Geschäftsbetrieb soweit zu reduzieren, dass die Arbeiten von den Gesellschaftern allein ausgeführt werden können.
Sie kündigte in der Folge alle nicht bestandgeschützten Mitarbeiter mit spätestens 30. 4. 2024.
Die Mitglieder des Betriebsrats wurden von der Arbeitgeberin zum 31. 8. 2024 mit der Begründung gekündigt, dass mit 30. 4. 2024 die betriebliche Tätigkeit dauernd eingestellt wurde.
Dieser Fall landete vor dem OGH.
Zu klären war, ob der Betrieb nur „massiv“ eingeschränkt wurde, sodass die ausgesprochene Dienstgeberkündigung unwirksam war oder eingestellt wurde und dadurch das Betriebsratsmandat automatisch geendet hat.
So entschied der OGH:
Lesen Sie mehr dazu in der Ausgabe Nr. 6/2026 (erscheint Ende März 2026) oder schon jetzt über den nachstehend verlinkten Fachbeitrag des WIKU Premium-Blogs:
https://www.wikutraining.at/blog/1304
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| Freie DN mit Kalendermonaten ohne Honorarnote – Vorgangsweise der ÖGK |
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Geschrieben von: CGV1 - 10.03.2026, 12:36 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (4)
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Liebe K&K !
Gibt es (auch) anderweitig Erfahrungen mit einer „harten Gangart“ der ÖGK hinsichtlich Säumniszuschlägen in Bezug auf beitragsfreie Monate bei freien Dienstnehmer:innen ?
In der Praxis lassen sich freie Dienstnehmer:innen oft lange Zeit mit Legung von Honorarnoten, denen man in der Lohnverrechnung „nachlaufen muss“. Zwischenzeitig meldet man dann „mBGM null“ und korrigiert schlussendlich die Beitragsgrundlage, wenn man doch noch einer Honorarnote „habhaft“ geworden ist.
Manchmal erfährt man bei der mühsamen Recherche aber auch, dass es in einem Kalendermonat gar nichts zu verrechnen gibt. Eine diesbezügliche „Leermeldung“ hat man aber nie bekommen, zumal freie Dienstnehmer:innen üblicherweise zivilrechtlich auch nicht zu so einer Mitteilung verpflichtet sind – das müsste man mit „knallharten Verträgen“ extra vereinbaren und hätte auch Schwierigkeiten, Verstöße gegen so eine Vertragspflicht passend zu sanktionieren (wo nichts ist …).
In einem solchen Fall würde es eben bei der „mBGM null“ bleiben – nur fehlt m.E. ein Weg, dies der ÖGK mitzuteilen und diesen vorübergehenden „Zustand“ zu verfestigen.
Die ÖGK verlangt in dem Fall eine rückwirkende Ab- und Wieder-Anmeldung, hat aber auf Rückfrage keine wirklich tragfähige Rechtsgrundlage für diese Vorgangsweise genannt. Aus § 11 Abs 1 ASVG ergibt sich m.E. keine zwingende Abmeldeverpflichtung – zumindest nicht aus dessen Wortlaut und allein aus dieser Bestimmung, denn der Anspruch auf Entgelt endet ja nicht, das freie Dienstverhältnis läuft unverändert weiter ... Im Hintergrund diese „Pause“ kann beispielsweise ein längerer Krankenstand oder ein längerer Urlaub des/der freien DN:in stecken. Von einem Kalendermonat steht in § 11 ASVG jedenfalls nichts.
Wenn man dann dennoch der Anleitung der ÖGK folgt und rückwirkend ab- und gleich wieder anmeldet, bekommt man allerdings (zumindest neuerdings) „postwendend“ einen Säumniszuschlag zurück und die ÖGK ist auch nicht bereit, diesen zurückzunehmen.
In der zeitlichen Abfolge ist m.E. unmöglich, die 7tägige Frist für die Abmeldung einzuhalten. Und im Zuge der rückwirkenden Anmeldung für das Folgemonat (prophylaktisch – da weiß man üblicherweise noch nicht, ob nicht auch noch ein zweites Monat ohne Honorar folgt) liegt auch dabei der Meldezeitpunkt nach dem "neuen" Beginndatum.
Gibt es Erfahrungswerte bzw. Tipps, wie man Bürokratie und „Bestrafung“ entgehen kann ?
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| Serie FAQ BMF zum L 16 in der Version 2026 - Teil 10: Sachbezug KFZ |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - 09.03.2026, 19:05 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Serie FAQ BMF zum L 16 in der Version 2026 - Teil 10: Sachbezug KFZ
Frage 10:
Warum kommt es zu einem Hinweis, wenn bei den Bruttobezügen darin enthaltene Sachbezüge angegeben, ein %-Satz angehakt bzw. mit J befüllt, dem Arbeitnehmer jedoch am 31.12. kein Kfz mehr zur Verfügung gestellt wird und daher keine Angabe der Anschaffungskosten zum 31.12. erfolgt?
Antwort des BMF:
Es handelt sich hierbei um einen reinen Hinweis, ob zu Recht keine Eintragung der Anschaffungskosten zum 31.12.2026 erfolgte.
Steht dem Arbeitnehmer zum 31.12. kein Kfz mehr zur privaten Nutzung zur Verfügung oder wurde das Dienstverhältnis unterjährig beendet, kann dieser Hinweis somit außer Acht gelassen werden.
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| Umrechnung eines All-In-Gehalts bei Umstieg auf Elternteilzeit |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - 09.03.2026, 18:51 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Sachverhalt:
Im Jahr 2011 wurde zwischen einem Arbeitgeber und einer Angestellten eine „echte“ All-In-Vereinbarung getroffen.
Mit dem dabei vereinbarten Gesamtgehalt wurden nicht nur Über- und Mehrstunden, sondern auch Diäten sowie Reisestunden, soweit sie außerhalb der Normalarbeitszeit gelegen waren, abgegolten.
Grundgehalt war keines vereinbart wurden (der Vertrag stammte ja aus der Zeit vor 2016), Kollektivvertrag galt auch keiner.
Die Arbeitnehmerin trat eine Elternteilzeit an, der Arbeitgeber ermittelte ein Mehrleistungsentgelt, welches aus der Zeit vor der Elternteilzeit resultierte und zog dieses ab, bevor dann der Rest des Entgelts auf das Teilzeitausmaß umgerechnet wurde.
Dagegen ging die Arbeitnehmerin gerichtlich vor, weil sie meinte, dass das gesamte All-In-Gehalt auf Teilzeitniveau umgerechnet werden müsste.
So entschied der OGH:
Lesen Sie mehr dazu in WPA 6/2026 (erscheine Ende März 2026) oder schon jetzt im nachstehend verlinkten Fachbeitrag des WIKU Premium-Blogs:
https://www.wikutraining.at/blog/1302
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| Fristlose Entlassung wegen Kundenabwerbung noch während der Kündigungsfrist |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - 09.03.2026, 10:46 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Sachverhalt:
Ein Arbeitnehmer war in einem Arbeiterdienstverhältnis für ein Unternehmen tätig, welches die Errichtung, Sanierung und Wartung von Schwimmbecken zum Geschäftsinhalt hatte.
Per Ende Mai 2024 kündigte er sein Arbeitsverhältnis selbst auf.
Bereits Anfang Mai 2024 ging er mit einer Homepage ONLINE, mittels welcher er die Gründung seines Unternehmens bekanntgab, welches zu 100 % denselben Geschäftszweig abdeckte, wie sein Arbeitgeber und gab bekannt, dass er bereits verfügbar war.
Mitte März 2024 erhielt er von seinem Arbeitgeber die Erlaubnis, während seines aufrechten Dienstverhältnisses geringfügig selbständig tätig zu sein.
Nachdem der Arbeitgeber diese Seite entdeckt hatte, sprach er noch vor dem Ablauf der Kündigungsfrist die fristlose Entlassung aus.
Die Frage, ob diese Entlassung gerechtfertigt war, landete vor dem OGH.
So entschied der OGH:
Wie der OGH diesen Fall entschieden hat, erfahren Sie in der Ausgabe Nr. 6/2026 der WPA (Versand erfolgt Ende März 2026) oder schon jetzt über den nachstehend verlinkten Fachbeitrag des WIKU Premium-Blogs, für den Sie das WIKU Premium-Passwort benötigen:
https://www.wikutraining.at/blog/1301
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| Serie FAQ BMF zum L 16 in der Version 2026 - Teil 9: Sachbezug KFZ |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - 06.03.2026, 16:52 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Frage:
Sind nur Anschaffungskosten von Kfz anzugeben, die dem Arbeitnehmer zum 31.12. zur privaten Nutzung zur Verfügung stehen?
Antwort des BMF:
Ja, wenn das Dienstverhältnis während des Kalenderjahres beendet wird oder das arbeitgebereigene Kfz zurückgegeben wird, dann ist zwar der angewendete Prozentsatz, die Anzahl der Kalendermonate, sowie der Sachbezugswert bei den Bruttobezügen "darin enthaltene Sachbezüge Kfz" anzugeben, nicht jedoch die Anschaffungskosten, da zum 31.12. kein Kfz zur privaten Nutzung überlassen ist.
WIKU-Anmerkung:
Auf dem Lohnkonto sind jedoch die Anschaffungskosten auch dann anzugeben, wenn das Ende der Beschäftigung oder der Widerruf der Privatnutzungsmöglichkeit des arbeitgebereigenen KFZ vor dem 31.12. erfolgen sollte.
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