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Kein Bossing alleine wegen unterschiedlicher Rechtsansichten betreffend Arbeitnehmeransprüche |
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 21.12.2023, 09:00 - Forum: News & wichtige Infos
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Kein Bossing alleine wegen unterschiedlicher Rechtsansichten betreffend Arbeitnehmeransprüche
OGH vom 27.09.2023, 9 ObA 66/23f
Allein der Umstand, dass der Arbeitgeber eine andere Rechtsansicht über einzelne aus dem Arbeitsverhältnis resultierende Ansprüche hat als der Arbeitnehmer, stellt noch kein "Bossing" dar.
Nach den Feststellungen war man von Seiten der Arbeitgeberin trotz unterschiedlicher Rechtsauffassung ohnehin bemüht, in Gesprächen einen für alle annehmbaren Kompromiss zu finden.
Dass dabei eine einseitig vom Arbeitnehmer vorgenommene Reduktion seiner Arbeitszeit - für die es auch keinerlei Rechtsgrundlage gab - nicht akzeptiert wurde, stellt keinen Grund dar, das Verhalten des Arbeitgebers als „Bossing“ zu qualifizieren.
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Die Änderungen zur Sachbezugswerte-Verordnung wurden im Bundesgesetzblatt verlautbart |
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 20.12.2023, 18:55 - Forum: News & wichtige Infos
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Die Änderungen zur Sachbezugswerte-Verordnung wurden im Bundesgesetzblatt verlautbart
Dass Änderungen bei der Sachbezugswerteverordnung geplant waren, konnte ich bereits in der Ausgabe Nr. 20/2023 (Artikel Nr. 425/2023) ausführlich beschrieben.
Heute wurden die Änderungen - mit zwei Abweichungen - im Bundesgesetzblatt verlautbart.
Abweichung 1:
Beim Referenzstromwert ("amtlicher Strompreis") kam es zu einer Präzisierung, die allerdings nicht unbedingt einen großen praktischen Nutzen hat. Der durchschnittliche Strom-Gesamtpreis aus dem ersten Halbjahr des davor gelegenen Kalenderjahres wird auf Basis des Datenbestandes des Kalendermonats September ermittelt (also zählt zB für das Jahr 2025 jener Preis, der in Bezug auf das erste Halbjahr 2024 im September 2024 veröffentlicht wurde). Für die Praxis: der Wert wird dann ohnedies offiziell in der FINDOK verlautbart.
Abweichung 2:
Da ja rückwirkend mit 1.1.2023 die abgegebene Lademenge für das arbeitgebereigene emissionsfreie Kraftfahrzeug im Falle des Ladens auf einer nicht öffentlichen Ladestation (zB. zu Hause) nicht mehr zwingend durch das Ladegerät zuteilbar sein muss, sondern auch durch andere technische oder bürokratische (Aufzeichnungen) Mittel und Wege sichergestellt werden darf, haben wir angeregt, dass man aber dennoch in diesen Fällen den Pauschalbetrag € 30,00 monatlich für das Jahr 2023 beibehalten darf (also nicht zwingend rollen muss), wenn das Ladegerät nachweislich zu dieser Zuteilung technisch nicht in der Lage war. Dieser Anregung ist man nun nachgekommen.
Zum Bundesgesetzblatt geht es hier:
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/II/2023/404/20231220
In den nächsten Tagen ist damit zu rechnen, dass noch ein relativ umfangreicher Fragen-Antworten-Katalog unter anderem zu diesem Thema ONLINE geht.
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Verlustverwertung bei Beteiligung |
Geschrieben von: PELA - 20.12.2023, 14:09 - Forum: Steuern
- Antworten (1)
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S.g. Kollegen, S.g. Kolleginnen,
folgender Sachverhalt: GmbH A übernimmt per Abtretungsvertrag mit 1.3.2022 100% der Anteile der GmbH B. Der Kaufpreis € 85.000,-- wurde von der vorigen steuerlichen Vertretung als Beteiligung in der GmbH A verbucht. Im September 2023 wurde die GmbH B liquidiert, mit einem Verlust von rund € 28.000,--.
Gibt es außer der Abschreibung der Beteiligung in der Bilanz 2023 der GmbH A ( 100% Gesellschafter bei der GmbH B) auch die Möglichkeit der Verlustverwertung von € 28.000,-- der liquidierten GmbH B? Danke im Voraus für Ihre Hilfe!
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In Österreich ansässiger Gesellschafter-Geschäftsführer einer in Liechtenstein ansässigen GmbH – welches Land darf besteuern? |
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 20.12.2023, 08:19 - Forum: News & wichtige Infos
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In Österreich ansässiger Gesellschafter-Geschäftsführer einer in Liechtenstein ansässigen GmbH – welches Land darf besteuern?
VwGH vom 07.09.2023, Ra 2023/08/0058
Art 15 DBA Liechtenstein
So entschied der VwGH:
1. Die Einkünfte eines in Österreich ansässigen und in Liechtenstein als geschäfts-führender Gesellschafter tätigen Steuerpflichtigen (einer in Liechtenstein ansässigen Kapitalgesellschaft) sind dem Art. 15 des DBA Liechtenstein zu unterwerfen (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) und zwar gleichgültig, ob eine wesentliche Beteiligung (mehr als 25 %) vorliegt oder nicht.
2. Somit kommt Österreich für diesen „Grenzgänger“ im vorliegenden Fall das Besteuerungsrecht für die in Liechtenstein erzielten Einkünfte unter Anrechnung der in Liechtenstein erhobenen Quellensteuer (4 %) zu.
3. Diese Auslegung, wonach die Einkünfte NICHT unter Artikel 14 DBA Liechtenstein (selbständige Einkünfte) zu reihen sind (was ausschließliche – niedrigere Besteuerung – in Liechtenstein zur Folge gehabt hätte), basiert im Wesentlichen auf zwei Begründungen:
4. Zum einen kommt der Begriff des Gesellschafter-Geschäftsführers im DBA Liechtenstein nicht vor, weshalb zur Beurteilung seiner Einkunftsart jene Rechtslage heranzuziehen ist, welche zum Zeitpunkt der Unterfertigung des Abkommens (DBA Liechtenstein: im November 1969 unterschrieben, im Dezember 1970 in Kraft getreten) in Österreich vorlag. Zum damaligen Zeitpunkt wurden geschäftsführende Gesellschafter von der Judikatur des VwGH als (steuerliche) Dienstnehmer angesehen, gleichgültig, wie hoch die konkrete Beteiligung war.
5. Zum anderen sieht eine Verordnung des BMF (BGBl. II 2001/215) – basierend auf Artikel 25 Abs. 3 DBA Liechtenstein – vor, dass die Einkünfte von Dienstnehmern bei Kapitalgesellschaften ungeachtet der Höhe der Beteiligung immer unter Artikel 15 (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) zu reihen sind.
Praxisanmerkung:
Das Argument des wesentlich beteiligten Geschäftsführers, wonach seiner Ansicht (bzw. seinem Wunsch) nach Art. 14 DBA Liechtenstein zur Anwendung gelangen sollte, basierte auf der Annahme das Bauingenieure als Freiberufler unter diesen Artikel fallen müssten.
Dazu jedoch müsste diese Tätigkeit in Liechtenstein „selbständig“ ausgeübt werden und nicht als – wenn auch wesentlich beteiligter – geschäftsführender Gesellschafter.
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Teuerungsprämie 2023 - Auszahlung bis 15.2.2024 |
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 19.12.2023, 15:10 - Forum: News & wichtige Infos
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Teuerungsprämie 2023 - Auszahlung bis 15.2.2024
Das BMF teilt uns dazu Folgendes mit:
Wir beurteilen das analog zum Vorjahr:
Sofern die Teuerungsprämie dem Kalenderjahr 2023 zugeordnet werden kann (zB aufgrund einer Vereinbarung), bestehen aus Sicht des BMF keine Einwände gegen eine steuerfreie Auszahlung bis 15. Februar 2024 (siehe auch Lohnsteuerrichtlinien Rz 631).
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Die Rolle des Einsatzes des eigenen PKW bei Auslieferungstätigkeit für die Beurteilung eines echten Dienstverhältnisses |
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 19.12.2023, 07:41 - Forum: News & wichtige Infos
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VwGH vom 08.09.2023, Ra 2023/08/06
§ 4 Abs. 2 ASVG
So entschied der VwGH:
1. Jene Rechtsprechung des VwGH, welche zu den „wesentlichen Betriebsmitteln“ ergangen ist, die wiederum dafür „sorgen“ können, dass ein freies Dienstverhältnis nicht nach dem ASVG versicherungspflichtig ist (sondern zumeist nach dem GSVG, konkret nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG = Neue:r Selbständige:r) ist bei der Beurteilung der Ab-grenzung von echten zu freien Dienstverhältnissen nicht anzuwenden.
2. Kommt es bei der Verrichtung der Tätigkeit der Zustellung von „Frühstück“ (Frühstücksdienst) dazu, dass der Leistungserbringer sein eigenes Fahrzeug (PKW) einsetzt, so ist dieser Umstand für das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer persönlichen Unselbständigkeit nicht ausschlaggebend, wenn sonst die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit überwogen.
3. Die Zurverfügungstellung eines „notwendigen Betriebsmittels“ durch den Dienstnehmer, welches nicht von vorneherein seiner Art nach zu einer betrieblichen Verwendung bestimmt ist (PKW), bewirkt für sich alleine somit nicht das Vorliegen persönlicher Unabhängigkeit.
4. Wird jemand dazu beschäftigt, im Rahmen eines Tourenplanes (und somit unter zeitlicher und örtlicher Gebundenheit) Essen (hier: Frühstück) auszuliefern und setzt er da-bei auch seinen eigenen PKW ein und auch seine eigenen EDV-Betriebsmittel (Laptop, Handy), so liegt dennoch ein echtes Dienstverhältnis vor.
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