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Betriebsaufgabe |
Geschrieben von: Christa - 21.09.2020, 10:35 - Forum: Steuern
- Keine Antworten
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Hallo Forum!
Ich habe bei einem Klienten ein ganz kniffliges Problem, vielleicht kann mir bitte jemand helfen:
Betrieb per 31.5.2019 veräussert wegen Pensionierung. Der Verkaufserlös ist lt. Rechnung und Kaufvertrag € 59.769,82 inkl. Ust, wobei eine Überrechnung der Mehrwertssteuer mündlich vereinbart wurde. Jedoch hielt sich der Käufer nicht daran und holte sich die Vorsteuer. Zahlungen des Käufers bisher €38.518,--.
Bis dato wurden vom Käufer auch die Ratenvereinbarungen nicht eingehalten, sodass eine Fahrnisexekution mittels
Rechsanwalt bei Gericht eingebracht wurde. Rechtsanwaltskosten u. Gerichtsgebühren von ca. € 3.000,-- sind bereits angefallen.
Es wurde noch keine Einkommensteuer- u. Umsatzsteuererklärung für 2019 abgegeben, da die Einbringung der restlichen Forderung unklar ist und der Klient bis Ende September zuwarten möchte. Um eine Verzinsung (Mwst. u. ESt.) zu vermeiden, möchte er die Erklärungen jedoch spätestens am 30.9.2020 beim FA einbringen.
Da die Differenz zwischen Kaufpreis und tatsächlich eingegangener Zahlung doch beträchtlich ist, meine Frage:
Ist es möglich, nur den tatsächlich eingegangen Betrag zu berücksichtigen oder muss der gesamte vereinbarte Verkaufspreis
angesetzt werden. Dies würde bedeuten, dass die bis dato erhaltene Summe gleich dem Finanzamt zu überweisen wäre.
Ich danke im Voraus für eure Hilfe!
Christa
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Kollektivvertragsaktualisierungen KW 38/2020 |
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 18.09.2020, 16:34 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Kollektivvertragsaktualisierungen KW 38/2020
Futtermittelindustrie - KV-Abschluss per 1.9.2020
Erhöhung der kollektivvertraglichen Mindestlöhne um durchschnittlich + 1,67 %.
Die Lehrlingsentschädigungen werden gemäß § 11 RKV angehoben.
Die bestehenden Überzahlungen bleiben in ihrem euromäßigen Ausmaß aufrecht
Abermals ist eine Vereinbarung über eine Freizeitoption gelungen
Bestehende Überzahlungen bleiben aufrecht
Außerdem wurde vereinbart, dass man das Jubiläumsgeld in zusätzliche Freizeit umwandeln kann
Der Arbeitskreis „Hitze- und Kältearbeiten“ wird wieder aufgenommen.
Zuckerindustrie - KV-Abschluss per 1.9.2020
Erhöhung der KV-Löhne, -Gehälter und IST-Löhne um 1,25 % plus € 10,00
Ergibt eine Erhöhung im Durchschnitt um 1,59 %
Erhöhung der Dienstalterszulagen, Zulagen und Zuschläge um 1,25 %
Erhöhung der Zulage III um 1,25 %
Erhöhung der Lehrlingseinkommen um durchschnittlich 1,7 %
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Betriebsaufgabe - Grundstücksverkauf |
Geschrieben von: Silvia - 17.09.2020, 08:06 - Forum: Buchhaltung, Bilanzierung
- Antworten (1)
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Ein Klient betreibt 15 Jahre lang eine Gastwirtschaft und beendet seine betriebliche Tätigkeit mit 31.10.2019 (Gewerbeschein zurückgelegt, Gastwirtschaft geschlossen).
Das Betriebsgebäude wird allerdings, mangels Nachfrage, erst im Jahr 2020 (oder eventuell erst 2021) entgeltlich veräußert.
Das Aufgabeergebnis muss mM nach bereits bei der Einkommensteuererklärung 2019 berücksichtigt werden. Aber wie wird der Verkauf des GuB (Grund und Boden) und des Betriebsgebäudes gehandhabt?
Muss das zum Aufgabestichtag in das Privatvermögen übernommen, und dann bei der tatsächlichen Veräußerung in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden? Oder sind das eventuell nachträgliche Veräußerungserlöse und werden dann in einer späteren EStE berücksichtigt?
Und kann dann zum späteren Zeitpunkt noch der Hälftesteuersatz bzw. die Option zur Regelbesteuerung für Grundstücke in Anspruch genommen werden?
Zur Information: der GuB war nicht im Betriebsvermögen (§4(3) Ermittler, GuB waren bei Errichtung des Gebäudes im Privatvermögen des Unternehmers), das Betriebsgebäude wurde im Jahr 2004/2005 errichtet.
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Wochengeldberechnung bei einem länger als einen Monat währenden unbezahlten Urlaub im |
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 16.09.2020, 18:26 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Wochengeldberechnung bei einem länger als einen Monat währenden unbezahlten Urlaub im Beobachtungszeitraum
OGH 10 ObS 60/20a vom 24. Juni 2020
§ 162 ASVG
So entschied der OGH:
1. Teilte eine Arbeitnehmerin ihrem Dienstgeber im September 2018 mit, dass sie schwanger war, so durfte sie ab diesem Zeitpunkt keine Überstunden mehr leis-ten.
2. Trat sie ab dem 28.12.2018 ein vorzeitiges Beschäftigungsverbot an, so war als „Beobachtungszeitraum“ (Zeitraum, der für die Angabe des Nettoverdienstes auf der Arbeits- und Entgeltsbestätigung) die Zeit von 1. Juni 2018 bis 31. August 2018 heranzuziehen (wegen des Wegfalls der davor regelmäßig gewährten Über-stundenentgelte Schutzbestimmung aus § 162 Abs. 3 ASVG)
3. Dass die Arbeitnehmerin von 1. August 2018 bis einschließlich 1. September 2018 einen unbezahlten Urlaub vereinbart hatte, führte zu keinem anderen Ergebnis, was unerfreulicherweise einen gesamten Kalendermonat (August 2018) einbezieht, in dem kein Einkommen erzielt worden war.
4. Hätte der unbezahlte Urlaub um einen Tag kürzer gedauert, so wäre die Pflichtversicherung in dieser Zeit aufrecht gewesen (maximal ein Monat dauernder unbezahlter Urlaub) und hätte diese Zeit daher ausgeklammert werden können (§ 162 Abs. 3 klammert unter anderem Zeiträume nach § 11 Abs. 3 ASVG = unbezahlte Urlaube, die bis zu einem Monat dauern, aus, nicht jedoch unbezahlte Urlaub, die länger als ein Monat dauern).
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