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| Kollektivvertragsaktualisierungen KW 3/2022 |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 21.01.2022, 19:05 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Kollektivvertragsaktualisierungen KW 3/2022
A) Binnenschifffahrt- KV-Abschluss per 1.1.2022
Erhöhung der KV-Löhne je nach Berufsgruppe in einer Bandbreite von 2,5 bis 2,8 %
Erhöhung der Lehrlingsentschädigungen je nach Lehrberuf um 3,2 bis zu 4 %
B) Floristen und Blumeneinzelhändler - KV-Abschluss per 1.2.2022
Erhöhung der Mindestlöhne im Durchschnitt um 3,22 %
Erhöhung des Lehrlingseinkommens im Durchschnitt um 6,34 %
C) Fahrradboten - KV-Abschluss per 1.1.2022
Erhöhung der KV-Löhne um 3,5 Prozent
50-prozentigen Sonntagszuschlag für FahrradbotInnen, die Speisen aus der Gastronomie zustellen
5-Tage-Woche und somit längere Freizeitblöcke
Arbeitsgruppe zur laufenden Anpassung der rahmenrechtlichen KV-Bestimmungen
D) Gewerbliche Gärtner- und Landschaftsgärtnereibetriebe - KV-Abschluss per 1.3.2022
Die Stundenlöhne der Anlage A sowie die Lehrlingseinkommen werden um 3,10 % erhöht.
Gespräche zur Überarbeitung des Rahmenrechtes werden stattfinden
E) Lagerhausgenossenschaften Steiermark - KV-Abschluss per 1.2.2022
Die KV-Gehälter werden um € 60,- angehoben, das Einstiegsgehalt für die Kategorien 2 und 3 auf € 1.780,- (für Fachkräfte; +4,71%). Das ergibt eine durchschnittlichen Erhöhung um 2,96% auf die gesamte Tabelle und 3,78% auf die Einstiegsgehälter.
Bestehende Überzahlungen bleiben in ihrer betragsmäßigen Höhe aufrecht
Die Lehrlingseinkommen werden ebenfalls um € 60 angehoben und betragen im 1. LJ € 760,- (+8,57%), im 2. LJ € 960,- (+6,67%) und im 3. LJ € 1.210,- (+5,22%).
Die Karenzregelung wird entsprechend § 43 LAG ergänzt.
Aufgrund der Neugestaltung des Landarbeitsrechts werden KV-Anpassungen vorgenommen.
Eine Arbeitsgruppe zur Schemareform wird eingerichtet.
F) Land- und forstwirtschaftliche Betriebe Salzburg - KV-Abschluss per 1.1.2022
Erhöhung der Kollektivvertragslöhne und Lehrlingseinkommen um 3,00%
Verankerung der Aufrechterhaltung bestehender Überzahlungen für das Jahr 2022 im Kollektivvertrag (Parallelverschiebung)
Sondernormen von der Landarbeitsordnung werden in den Kollektivvertrag übernommen
G) Ledererzeugende Industrie - KV-Abschluss per 1.1.2022
+ 3,6 % Erhöhung der KV-Mindestlöhne/-gehälter zum 1.1.2022 (gerundet auf den nächsten Cent)
+ 3,6 % Erhöhung der Lehrlingseinkommenssätze zum 1.1.2022 (gerundet auf den nächsten vollen Euro)
+ IST-Löhne/-gehälter: die Überzahlungen bleiben in ihrer betragsmäßigen Höhe aufrecht
+ 3,0 % weitere Erhöhung jener kollektivvertraglichen Mindestlöhne/-gehälter die unter 1.500 Euro liegen mit 1.7.2022
+ Die Lohngruppen IV, V und VI werden zum 31.12.2022 auf 1.500 (€ 8,67) angehoben
Die Lohngruppen III, II und I werden im Durchschnitt mit dem Erhöhungsprozentsatz zum 1.1.2023 erhöht.
Der Geltungsbeginn des Kollektivvertrages wird auf 1.1. des jeweiligen Jahres verlegt.
H) Maschinenring-Service-Genossenschaft Salzburg - KV-Abschluss per 1.1.2022
Erhöhung der Kollektivvertragslöhne um 3,00%
Sondernormen von der Landarbeitsordnung werden in den Kollektivvertrag übernommen
I) Mineralölindustrie - KV-Abschluss per 1.2.2022
+ 3,90 % Mindestlohn/-gehalt und + 3,90 % Istlohn/-gehalt
Erhöhung der Vorrückungsbeträge um + 3,90 %
durchschnittliche Erhöhung der Lehrlingseinkommen um 7,90 % (1. Lehrjahr 800 Euro, im 2. Lehrjahr 1200 Euro, im 3. Lehrjahr 1500 Euro und im letzten Lehrjahr 1850 Euro)
+3,90 % Zulagen und Vorrückungsbeträge
+3,34 % Reise-Aufwandsentschädigungen
Rahmenrechtliche Änderungen:
Verbesserung im Bereich der SEG-Zulagen
Bestehende Arbeitsgruppen zur Verbesserung des Kollektivvertrages werden weitergeführt
J) Privatkrankenanstalten Österreich - KV-Abschluss per 1.1.2022
KV-Gehälter für alle Gesundheitsberufe steigen um 3,6 Prozent
GSI-Zulage für nichtärztliche Gesundheitsberufe Erhöhung auf 150 Euro
KV-Gehalt für AllgemeinmedizinerIinnen in Stufe 1 und 2 zusätzlich erhöht
Zulage für FachärztInnen und AllgemeinmedizinerInnen auf 550 Euro erhöht
KV-Gehälter für Verwaltungsangestellte sowie ArbeiterInnen steigen um 3 Prozent
GSI-Zulage für ArbeiterInnen Erhöhung auf 52 Euro
Ab 1. Jänner 2023 gibt es für die Kolleginnen und Kollegen außerdem eine Verkürzung der Wochenarbeitszeit von 40 auf 39 Stunden.
K) Raiffeisen Ware Austria / Mischfutterwerke Garant - KV-Abschluss per 1.1.2022
Erhöhung der Monatslöhne in allen Kategorien um + 75 €, das ergibt im Durchschnitt 3,61%
Bestehende Überzahlungen bleiben in ihrer betragsmäßigen Höhe aufrecht.
Erhöhung der Lehrlingseinkommen im Durchschnitt um + 5,25%
Der Zuschuss gemäß Punkt XVIII wird um 50 Cent auf € 19,50 erhöht.
Auszahlung einer Corona-Prämie in der Höhe von 200 € für alle ArbeitnehmerInnen inkl. Lehrlinge.
Die Kündigungsfristen werden an die gesetzlichen Kündigungsfristen der Angestellten angeglichen
Sondernormen von der Landarbeitsordnung werden in den Kollektivvertrag übernommen
L) Winzergenossenschaften NÖ - KV-Abschluss per 1.1.2022
Erhöhung in den Lohnkategorien zwischen 3,07% und 3,58%, das ergibt im Durschnitt 3,38%
Überzahlungen bleiben in ihrer betragsmäßigen Höhe aufrecht
Auszahlung einer Corona-Prämie in der Höhe von 100 €
Verbesserungen im Rahmenrecht
Die Kündigungsfristen werden an die gesetzlichen Kündigungsfristen der Angestellten angeglichen
Sondernormen von der Landarbeitsordnung werden in den Kollektivvertrag übernommen
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| Beförderungsleistung |
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Geschrieben von: dhoell - 21.01.2022, 18:18 - Forum: Steuern
- Antworten (4)
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Ein türkischer Unternehmer (T) liefert Waren von der Türkei an einen Hafen in Italien.
Ein österreichischer Unternehmer (Ö) holt diese Waren vom Hafen in Italien ab und transportiert diese nach Deutschland.
Dafür wird von Ö einen Rechnung an T geschrieben?
Wie ist die Umsatzsteuer korrekt zu behandeln?
RCS?
Vielen Dank!
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| Durchrechnung von bestimmten Leistungen |
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Geschrieben von: dhoell - 21.01.2022, 18:13 - Forum: Steuern
- Antworten (1)
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Bei einer Rallye in Frankreich betreut ein Österreichischer Unternehmer (Ö) 4 Teams: 2 Privatperson aus Österreich, 1 Privatperson aus Deutschland und 1 Unternehmer Deutschland.
Die Teams zahlen jeweils einen bestimmten Betrag beispielsweise € 5.000,- an den leistenden Unternehmer (Ö).
Dieser bezahlt damit: die Hotelrechnungen in Frankreich, die Restaurantbesuche in Frankreich, die Mautgebühren und Treibstoffe in allen befahrenen Ländern (Deutschland, Frankreich, Italien).
Kalkuliert wurde, dass ein kleiner Prozentsatz vereinnahmten Pauschale als Gewinn überbleibt.
Wie ist hier die Umsatzsteuer zu behandeln? Ich blicke leider überhaupt nicht mehr durch.
Mögliche Lösungs-Ansätze:
a.) Wenn die Rechnungen auf den Unternehmer Ö lauten, kann sich dieser die Vorsteuern zurückholen (zB 10 % auf Hotelleistungen in Frankreich) und muss aber mit 20 % an die betreuten Teilnehmer weiterverrechnen.
b.) Ist es möglich diese nur als Durchlaufposten zu behandeln?
c.) Fällt es unter Reiseleistungen? Jedoch fehlt hier die Beförderungsleistung, da die Teams ständig im Rahmen der Rallye mit Ihren eigenen Fahrzeugen unterwegs sind.
Ich hoffe es findet sich ein Experte, der mir hier weiterhelfen kann!
Vielen Dank vorab!
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| Beschäftigung von Handelsangestellten am Sonntag 19.1.221 und Kurzarbeitsabrechnung mit AMS |
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Geschrieben von: CGV1 - 21.01.2022, 17:03 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (3)
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Liebe K&K,
bekanntlich durften im Handel - unter den Auflagen des Zusatz-KV und im Rahmen des ARG - Angestellte am letzten Sonntag vor Weihnachten beschäftigt werden. Das war auch möglich, wenn der Betrieb in Kurzarbeit war.
Die Stunden am Sonntag sind als Überstunden zu bezahlen und zusätzlich ist Ersatzruhe (spätestens bis 31.1.22) zu konsumieren und "auf die Arbeitszeit anzurechnen".
Ist es zwingend, dass diese Stunden damit die Ausfallstunden in der KuA "doppelt" vermindern ??
- einmal durch das "minus 1" einer Überstunde im Dezember und
- einmal als Ersatzruhestunde ?
Letzteres dann allenfalls auch erst im Rahmen der Jänner-Abrechnung mit den AMS.
Oder kann man die besonderen Überstunden am Sonntag 19.12.21 als "AMS-neutral" ansehen, weil sie im Rahmen der Ersatzruhe ohnedies wieder "eingebracht" werden ?
Dass die Sonntagsarbeit für die MA besonders lukrativ sein soll, leuchtet ein - dass auch das AMS "doppelt entlastet" werden muss, hingegen weniger.
Gibt es dazu vor irgendeiner Stelle schon eine Aussage, die ich vielleicht überlesen habe ?
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| Kurzarbeit - Aussetzung Beratungsgespräche |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 21.01.2022, 15:28 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Kurzarbeit - Aussetzung Beratungsgespräche
Quelle: Corona UnternehmerInnen-Info, Update 21. Jänner 2022
Aufgrund der aktuellen Pandemie-Entwicklung werden die verpflichtenden Beratungsgespräche für neue Kurzarbeitsanträge (von Firmen die in Phase 4 nicht in Kurzarbeit waren) auch im Februar 2022 ausgesetzt.
Begehren deren Projektlaufzeit bis einschließlich 28. Februar 2022 beginnt, benötigen vor der Beantragung keine verpflichtende Beratung.
Nach derzeitigem Stand der Dinge sind für geplante Kurzarbeitsbegehren mit einem Start nach 28. Februar 2022 diese Beratungsgespräche verpflichtend durchzuführen.
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| ab wann UST abzugsberichtigt und ab wann kann die UID angefordert werden |
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Geschrieben von: Susanne_Mac - 20.01.2022, 13:34 - Forum: Steuern
- Antworten (4)
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Hallo, ich habe einen Neugründer, wo das Gewerbe erst im April anmeldet, jetzt aber schon in der Vorbereitung ist und Ausgaben hat. Unter anderem auch Rechnungen aus Deutschland. Kann da bereits die UID angefordert werden damit die Rechnungen für ihn als Reverse Charge ausgestellt werden können? Und bei den Rechnungen aus Österreich die er jetzt auch schon bekommt, kann da auch der Vorsteuerabzug geltend gemacht werden? Danke für eure Hilfe
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| Ausschließlich in Russland tätige GmbH-Geschäftsführer einer in Österreich ansässigen GmbH – wer hat das Besteuerungsrecht? |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 19.01.2022, 21:09 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Ausschließlich in Russland tätige GmbH-Geschäftsführer einer in Österreich ansässigen GmbH – wer hat das Besteuerungsrecht?
VwGH Ra 2019/15/0095 vom 10. Mai 2021
Art. 15 und 16 DBA Russland
So entschied der VwGH:
1. Waren für eine in Österreich ansässige GmbH die handelsrechtlichen Geschäftsführer ausschließlich in Russland tätig (und auch dort ansässig), so ist – wendet man Art. 15 des DBA Russland an – Russland für die Besteuerung der Arbeitslöhne der Geschäftsführer*innen zuständig (Anwendung der 183-Tage-Regelung).
2. Das DBA Russland stellt nicht auf den Sitz der Kapitalgesellschaft ab, sondern auf den Tätigkeitsort des Dienstnehmers.
3. Allerdings gilt es auch, den Artikel 16 des DBA Russland „unter die Lupe zu nehmen“, der in der deutschen Fassung die Überschrift „Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen“, hingegen in der englischen Fassung die Überschrift „Director´s fees“. Es muss geklärt werden, ob der russische Text der deutschen Fassung entspricht. Falls es hier eine Divergenz geben sollte, so wäre der englische Text ausschlaggebend. Führt dann die Anwendung des englischen Textes dazu, dass Art. 16 DBA Russland anwendbar ist, dann hat die Besteuerung in Österreich zu erfolgen (in jenem Land, in welchem die Gesellschaft ansässig sind).
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| Elektro Auto und VST bei LT und Bundesförderung |
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Geschrieben von: Christine2022 - 19.01.2022, 16:08 - Forum: Steuern
- Antworten (2)
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Leider finde ich in keinen Beitrag der bei Berechnung der Luxustangente für ein E Auto die € 2.000,-- Bundesförderung anführt
Die Anschaffungskosten sind um Förderungen zu kürzen...
Kann ich daher bei Berechnung der LT für ein E Auto die Bundesförderung abziehen?
Gerhard Kollmann schrieb am 16 10 2020 im Forum: ... die tatsächlichen AK
Und wie behandelt Ihr die € 2.000,-- Bundesförderung beim Leasing? Verteilung über die Nutzungsdauer PKW? 8 Jahre;
AK: 52.000 brutto= netto 43.333,--
Freue mich auf Feedback
Christine
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