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Dienstleistung im Ausland |
Geschrieben von: Tiarel - 24.09.2020, 17:28 - Forum: Steuern
- Antworten (4)
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Liebes Forum,
ich habe nun einen Fall, den ich so noch nie hatte. Ein österreichisches Unternehmen führt eine Dienstleistung (Reparatur) direkt beim Kunden im EU-Ausland durch. Beides sind Unternehmen, beide haben UIDs.
Nun trat die Frage auf, ob der Umsatz nur bei ZM oder bei ZM und UVA zu melden ist.
Nach USTG unterliegen ja nur Lieferungen und Leistungen, die im Inland erbracht werden, der Umsatzsteuer. Ergo wäre meiner Meinung nach hier bei der UVA dieser Umsatz schon bei Ziffer 000 gar nicht zu berücksichtigen, da diese Leistung nicht im Inland erbracht wird.
Bitte um eine kurze Antwort, ob ich damit (halbwegs) richtig liege oder komplett auf dem Holzweg bin.
Vielen Dank.
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Kurzarbeitsbeihilfe – Rückforderungen wegen fehlendem ersten Monat |
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 24.09.2020, 16:33 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Information der Wirtschaftskammer Österreich vom 24. September 2020
Das AMS fordert einen voll entlohnten Kalendermonat vor Beginn der Kurzarbeit. Betrieben, deren Abrechnung diese Voraussetzung nicht erfüllen, drohen Rückforderungen seitens AMS.
Diese Betriebe können die Rückforderung abwenden, indem sie rückwirkend einen Kalendermonat (z.B. Feber oder März 2020) voll auszahlen und bis 30.9.2020 einen neuen Erstantrag (nur für Arbeitnehmer, bei denen der Monat fehlt!) stellen. In diesem Antrag beginnt die Kurzarbeit erst nach diesem Kalendermonat. Diesem Erstbegehren ist ein Lohnkontoauszug als Nachweis beizulegen (im eAMS-Konto unter sonstige Nachrichten).
Falls das Landes-AMS auch eine Sanierung von Phase 2 fordert, muss gleichzeitig auch ein Erstbegehren für die Phase 2 bis 30.9. 2020 gestellt werden.
Wichtig und NEU: Die Sozialpartnervereinbarung ist NICHT neuerlich einzubringen.
Beispiel:
Beginn Dienstverhältnis 1.3., ursprünglicher Beginn Kurzarbeit 16.3. bzw. Verlängerung per 16.6.
Es ist der volle März-Lohn zu zahlen; neues Erstbegehren Kurzarbeit Beginn 1.4., Beginn Verlängerung 16.6. oder 1.7.
Für die Fristwahrung ist das Begehren im eAMS-Konto entscheidend.
Wichtig: Nachweise (z.B. Lohnkontoauszug) können nachgereicht werden.
Rückzahlung: Im Fall einer Rückforderung sollten Betriebe mit der Zahlung bis zur Genehmigung der neuen Erstbegehren zuwarten. Das AMS wird dann voraussichtlich gegenrechnen.
Diese Information findet man unter hier:
https://www.wko.at/service/aenderungen-c...-2020.html
Auch das AMS hat diese Info (etwas gekürzt) auf seiner Seite nun veröffentlicht:
https://www.ams.at/unternehmen/personals...rbeit#wien
Das BMAFJ wird hier in Kürze nachfolgen!
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BMF bestätigt - Lohnnebenkostenbefreiung der Covid-19-Prämien gilt auch für bereits g |
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 23.09.2020, 07:38 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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BMF bestätigt - Lohnnebenkostenbefreiung der Covid-19-Prämien gilt auch für bereits geleistete Zahlungen
Soeben ist bei mir die Bestätigung darüber eingelangt, dass auch jene Covid-19-Zulagen bzw. Covid-19-Prämien oder Bonuszahlungen, welche gemäß § 124b Z 350 lit. a EStG 1988 von der Lohnsteuer befreit sind, rückwirkend auch befreit sind von den Abgaben DB, DZ und KommSt (in Bezug auf SV und BV war ohnedies schon davor klar, dass hier ebenfalls eine Befreiung gilt).
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Investitionsprämie |
Geschrieben von: Margit H. - 21.09.2020, 21:01 - Forum: Buchhaltung, Bilanzierung
- Keine Antworten
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Kann die neue Investitionsprämie auch bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung beantragt werden? Wenn Appartements wochenweise an Touristen vermietet werden? Denke das fällt schon auch in den § 1 UGB, oder? Danke, LG Margit.
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KUA - neue Richtlinie |
Geschrieben von: Manuela - 21.09.2020, 12:07 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (4)
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Liebe Forums-Teilnehmer*innen,
meine Klientin hat ihre MA mit 16.3. zur Kurzarbeit angemeldet und ab Juni eine Verlängerung beantragt.
In der Richtlinie vom März stand, dass alle Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer förderbar sind.
In der neuen Richtlinie (gültig ab 21.8.) steht, dass arbeitslosenversicherungspflichtige Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer/Lehrlinge förderbar sind, die ein aufrechtes Dienstverhältnis und ein voll entlohnten Kalendermonat vor Beginn der Kurzarbeit bei der Arbeitgeberin/beim Arbeitgeber vorweisen können.
Diese Bestimmungen finden sich jeweils unter Punkt 6.3 der Richtlinie.
Weiter Änderungen der Richtlinie (zwischen jener mit Gültigkeit März und 21.8.) kann ich nicht mehr nachvollziehen, da ich diese nicht abgespeichert habe bzw. im Netz nicht mehr auffinde.
Nun kam via eAMS die Ankündigung, dass für eine Mitarbeiterin möglicherweise die KUA-Beihilfe zurückzuzahlen ist, da diese vor BEginn der KUA keinen vollen Montsgehalt bezogen hat.
Die betreffende MA war in Karenz und hat Mitte Februar noch während der Karenzzeit 16 Wochenstunden zu arbeiten begonnen. Diese MA wurde mit März ebenfalls in KUA geschickt.
Die Karenzzeit endete im Juni.
Wie können die Voraussetzungen im nachhinein geändert werden?
Ist das überhaupt rechtlich möglich? Oder hat meine Klientin einfach eine Änderung übersehen und den ANtrag für KUA falsch gestellt?
Wie beheben wir diesen "FEhler" konkret? Das AMS möchte ja nicht angerufen werden...
Was passiert mit den KUA-STunden der MA im März? Sind das nun Minusstunden?
Sorry - ich versteh die Welt grad nicht mehr und ärgere mich sehr...
Vielleicht kann mir trotzdem jemand hier behilflich sein? Eventuell hat jemand ähnliche Erfahrungen?
lG, Manuela
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