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  Gewerbliche buchhalter
Geschrieben von: Daniel - 12.09.2020, 13:17 - Forum: Berufsrecht - Antworten (1)

Hallo

Wurden die damaligen gewerblichen buchhalter zu bilanzbuchhaltern nach bibug? Hab das jetzt schon mehrfach von steuerberatern gehört. Dachte aber immer die wurden zu bh nach bibug.

Weiss das jemand?

Schönes wochenende

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  Verkaufe div. BMD Lizenzen
Geschrieben von: Hajo - 12.09.2020, 12:27 - Forum: Kauf / Verkauf - Keine Antworten

Wegen Pensionierung verkaufe ich diverse BMD Lizenzen. Bei Interesse bitte E-Mail an: berater23@gmx.at

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  Erleichterung für Berufspendler aus Ungarn
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 12.09.2020, 11:02 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Erleichterung für Berufspendler aus Ungarn

Quelle: Corona-Chefinfo der Wirtschaftskammer OÖ vom 11.09.2020

Erleichterungen für Berufspendler und den gewerblichen Verkehr: ab sofort ist die begründete Einreise ausländischer Staatsbürger nach Ungarn zu geschäftlichen oder wirtschaftlichen Zwecken ohne geographische und zeitliche Begrenzung möglich.

Gleiches gilt auch für die in Ungarn lebenden ungarischen Staatsbürger bei der Rückreise nach Ungarn, wenn der Auslandsaufenthalt aus geschäftlichen oder wirtschaftlichen Zwecken (auch Berufspendler) erfolgte. Der Zweck muss jedoch hinreichend nachgewiesen werden können.

Gewerblicher Verkehr: als Nachweis des geschäftlichen oder wirtschaftlichen Zwecks wird empfohlen, das nachstehende Formular zu verwenden:

https://newsletter.wko.at/sys/r.aspx?sub...1598699613

Berufspendler: für Berufspendler wird empfohlen, das nachstehend verlinkte Formular zu verwenden:
[/url]
[url= https://newsletter.wko.at/sys/r.aspx?sub=HdZ_00000&t=t&link=biDg&_ga=2.185377825.92857446.1599899764-1785325037.1598699613]https://newsletter.wko.at/sys/r.aspx?sub=HdZ_00000&t=t&link=biDg&_ga=2.185377825.92857446.1599899764-1785325037.1598699613


Aktuelle Infos zur Situation in Ungarn werden auf der Seite des AußenwirtschaftsCenter Budapest laufend aktualisiert. Zu dieser Seite gelangen Sie hier:

https://newsletter.wko.at/sys/r.aspx?sub...1598699613

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  Antragsstellung Kurzarbeit Phase 3 - Aktuell
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 12.09.2020, 10:49 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Antragsstellung Kurzarbeit Phase 3 - Aktuell

Quelle: Corona-Chefinfo der Wirtschaftskammer OÖ vom 11.09.2020 mit Zusatzinformationen von Wilhelm Kurzböck

Die Auswirkungen der Corona-Pandemie erfordern in manchen Branchen eine Verlängerung der Kurzarbeit.

In Abstimmung zwischen den Sozialpartnern und der Bundesregierung wurden die wesentlichen Eckpunkte für Kurzarbeitsvereinbarungen zwischen 1. Oktober 2020 und 31. März 2021 festgelegt.

Diese können im Factsheet "Corona-Kurzarbeit ab 1.10.2020" nachgelesen werden:

https://newsletter.wko.at/sys/r.aspx?sub...1598699613


Eine Antragsstellung der Kurzarbeit für Phase 3 wird aus technischen und organisatorischen Gründen voraussichtlich erst ab 1. Oktober 2020 möglich und auch nach dem 1. Oktober rückwirkend mit Beginn 1. Oktober 2020 zulässig sein.

Die beihilfenrechtlichen Bestimmungen entsprechen voraussichtlich weitgehend den Bestimmungen, die in Phase 2 zur Anwendung kommen.

Die Punkte der Phase 3 sehen aus derzeitiger Sicht voraussichtlich wie folgt aus:

Die Bandbreite für die Arbeitszeit (bisher 10 % bis 90 %) wird auf 30 % bis 80 % eingeschränkt; eine Unterschreitung der Mindestarbeitsquote von 30 % soll nur mit Zustimmung der Sozialpartner möglich sein.

Die „Nettoersatzrate“ bleibt gleich (90 %/85 %/80 %). Das am Beginn der Kurzarbeit errechnete Garantieentgelt soll in bestimmten Fällen "angepasst werden können" (Berücksichtigung von KV-Erhöhungen, Vorrückungen, Umgruppierungen seit 1.3.2020 mit Wirkung ab 1.10.2020 sowie in bestimmten Fällen einer geänderten Arbeitszeit).

Wie schon in Phase 2 gibt es keine Entgeltdurchrechnung, sondern es ist eine monatsgenaue Abrechnung der Arbeitsentgelte vorzunehmen.

Die AMS-Kurzarbeitsbeihilfe errechnet sich gleich wie in Phase 2, d.h. es gibt (anders als bei Phase 1) keine Pauschalsätze, sondern das AMS wendet eine (vereinfachte) Differenzberechnungsmethode an.

Die Kontrolle der Kurzarbeitsanträge (wirtschaftliche Begründung) wird verschärft, insbesondere ist eine Prognoserechnung geplant, die von externer Seite kontrolliert wird. Hier ist allerdings im Augenblick noch offen, ab wievielen in Kurzarbeit befindlichen Arbeitnehmer/innen diese Prognoserechnung durchgeführt werden soll.

Für die Arbeitnehmer besteht eine verpflichtende Weiterbildungsbereitschaft in der vom AMS vergüteten Ausfallszeit. Das bedeutet, dass Arbeitnehmer bereit sein müssen, an einer vom Arbeitgeber angebotenen Weiterbildung teilzunehmen (40 % der Kurskosten muss der Arbeitgeber tragen, 60 % übernimmt das AMS). Diese Maßnahme ist allerdings - anders als die nach den "alten Kurzarbeitsregelungen" möglich gewesene "Qualifizierungskurzarbeit" ohne direkte Auswirkung auf die Höhe der Beihilfe.


Die Behaltefrist beträgt wie bisher einen Monat nach Ende der Kurzarbeit.

Bei Lehrlingen darf die Normalarbeitszeit aus Anlass der Kurzarbeit seit 1.9. 2020 maximal auf 50 % reduziert werden.


Über weitere Detailinformationen zur Antragsstellung, zu den Neuerungen, insbesondere zum Nachweis der wirtschaftlichen Erfordernis sowie der Qualifizierung(-sförderung) während der Kurzarbeit, werden wir sobald verbindliche und konkrete Informationen vorliegen, informieren.

Anmerkung:

Ich werde bis zur Mitte der kommenden Woche (16.9.2020) damit beginnen, ein Infopackage mit Beispielen schnüren. Sobald dann auch die letzten News da sind und es abgestimmt ist, geht es in die Verbreitung.

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  Covid-19-Zulagen und Covid-19-Prämien- bzw. Bonuszahlungen werden lohnnebenkostenfrei
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 11.09.2020, 12:15 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Covid-19-Zulagen und Covid-19-Prämien- bzw. Bonuszahlungen werden lohnnebenkostenfrei!

Mittlerweile hat die Lohnnebenkostenbefreiung (DB, DZ, KommSt) der Covid-19-Zulagen bzw. Covid-19-Prämien und Covid-19-Bonuszahlungen den Bundesrat "passiert".

Die Kundmachung im Bundesgesetzblatt bleibt noch abzuwarten.

Wir sind gerade dabei abzuklären, ob diese Befreiung auch rückwirkend oder ab dem Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt anzuwenden sein wird.

Hier geht es zu den Materialien:

https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV...ndex.shtml

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  Information der ÖGK zur Neuberechnung des Wochengeldes aus Anlass der Steuertarifabse
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 11.09.2020, 06:21 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Information der ÖGK zur Neuberechnung des Wochengeldes aus Anlass der Steuertarifabsenkung

Die ÖGK hat kürzlich eine Information zur Wochengeld-Neuberechnung herausgegeben.

Sie entspricht praktisch jener, die ich hier schon vor einigen Tagen gepostet habe und stellt eine kurze Zusammenfassung und Information darüber dar.

Zu dieser Information geht es hier:

https://www.gesundheitskasse.at/cdsconte...gkdgportal

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  Regierungsvorlage zur Verlängerung der Sonderbetreuungszeit - für die Praxis interess
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 10.09.2020, 21:06 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Regierungsvorlage zur Verlängerung der Sonderbetreuungszeit - für die Praxis interessante Anmerkungen

Dass die Sonderbetreuungszeit verlängert werden soll, wurde an dieser Stelle bereits berichtet.

Nun ist die Regierungsvorlage dazu im Parlament eingelangt, welche folgende Eckpunkte vorsieht:

1. Die nächste Etappe der Sonderbetreuungszeit läuft von 1. Oktober 2020 bis 28. Februar 2021.

2. In Bezug auf jene Zeiten an Sonderbetreuungszeit, die aus den davor gültigen Rechtslagen (Frühjahrssonderbetreuungszeit, also Version 1.0 sowie Sommersonderbetreuungszeit, also Version 2.0) in Anspruch genommen wurden, werden nicht auf die neuen Ansprüche der "Herbst-Winter-Sonderbetreuungszeit" - Version 3.0 (wieder drei Wochen) angerechnet. Die Ansprüche entstehen somit pro Arbeitnehmer/in ab 1.10.2020 zur Gänze von Neuem.

3.  Die Sonderbetreuungszeit kann auch während der Schulferien gewährt werden, wenn die Notwendigkeit der Betreuung des Kindes durch die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer gegeben ist. Diese betrifft die Herbstferien (schulautonome Tage), die Weihnachtsferien und die Semesterferien.

4. Die Sonderbetreuungszeit kann im Rahmen einer COVID-19-Kurzarbeit auch für die Zeiten der tatsächlichen Beschäftigung gewährt werden. Die Sonderbetreuungszeit darf allerdings nicht auf die Ausfallstunden angerechnet werden. Diese Interpretation galt praktisch schon in Bezug auf früheren Versionen. Das bedeutet praktisch, dass die "Kurzarbeits-Ausfallstunden" während der Sonderbetreuungszeit auch tatsächlich beihilfentaugliche Ausfallstunden darstellen.

5. Betreffend die Abwicklung der Vergütungsansprüche (Rückerstattung) gilt das Gesetz bis zum 30. Juni 2021 (zu beachten ist allerdings, dass der Antrag auf Vergütung jeweils binnen 6 Wochen nach dem Ende der Sonderbetreuungszeit einzubringen ist). Die Höhe der Vergütung beträgt übrigens nicht mehr nur 1/3, sondern 50 % des fortbezahlten Entgelts.

6. Als "praktisch problematisch" auch an der vorliegenden Formulierung erweist sich der Halbsatz "und hat ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsleistung nicht für die Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlich ist, keinen Anspruch auf Dienstfreistellung zur Betreuung seines Kindes". Das bedeutet nämlich praktisch, dass man ZUNÄCHST prüfen muss, ob man Anspruch auf eine (nicht vergütungsfähige) Dienstfreistellung (zB nach § 8 Abs. 3 AngG oder nach § 1154b Abs. 5 ABGB) hat. Falls ja, so wäre zunächst diese in Anspruch zu nehmen und kann die Sonderbetreuungszeit auch erst für die Zeit danach "vereinbart" werden (es besteht also wieder kein Rechtsanspruch, es bedarf wieder der Vereinbarung).

Die "Materialien" dazu findet man hier:

https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV...ndex.shtml

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  Herbst-Winter-Sonderbetreuungszeit
Geschrieben von: CGV1 - 10.09.2020, 17:24 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Wenn sich jemand für die Regierungsvorlage zur dritten Version interessiert: https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV...ndex.shtml
Neuerlich 3 Wochen kann man zwischen 1.10.20 und 28.2.21 vereinbaren - nunmehr mit 50%iger Vergütung durch den Bund.

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  Kundenschutzklausel ist nicht gleich Geheimhaltungsvereinbarung
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 10.09.2020, 15:14 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Kundenschutzklausel ist nicht gleich Geheimhaltungsvereinbarung

OGH 9 ObA 134/19z vom 17. Dezember 2019

§ 36 AngG

§ 2c AVRAG

So entschied der OGH:

1. Eine Kundenschutzklausel (Mandanten- bzw Klientenschutzklausel) ist grundsätzlich eine besondere Art einer Konkurrenzklausel.

2. Der Zweck einer Kundenschutzklausel liegt darin, den Kundenstock des Arbeitgebers zu schützen und soll das Abwerben des bestehenden Kundenkreises verhindern. Sie beschränkt den Angestellten für die Zeit nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in seiner Erwerbstätigkeit und im umfassenden Einsatz aller während des vorherigen Arbeitsverhältnisses völlig rechtmäßig gewonnenen Informationen und Kenntnisse; es handelt sich daher um eine Konkurrenzklausel nach § 36 AngG bzw § 2c AVRAG (9 ObA 185/05d). Sie ist daher nur insoweit wirksam als sie den Zeitraum von einem Jahr nicht übersteigt.

2. Eine Geheimhaltungsvereinbarung über echte Geschäftsgeheimnisse und Betriebsgeheimnisse ist keine Konkurrenzklausel im Sinne des § 36 AngG und unterliegt nicht deren insbesondere zeitlichen Beschränkungen. Eine derartige Vereinbarung bezweckt nicht nur den Schutz vor Verrat an Dritte, sondern auch den vor der Benützung der Geheimnisse als Mitbewerber.

3. Betriebsgeheimnisse oder Geschäftsgeheimnisse sind Tatsachen und Erkenntnisse kommerzieller oder technischer Art, die bloß einer bestimmten und begrenzten Zahl von Personen bekannt sind, nicht über diesen Kreis hinausdringen sollen und an deren Geheimhaltung ein wirtschaftliches Interesse besteht.

4. Haben Parteien eines Arbeitvertrags sowohl eine Kundenschutzklausel als auch eine Geheimhaltungsvereinbarung bezüglich Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen vereinbart, ist die bloße Kontaktaufnahme mit Kunden des ehemaligen Arbeitgebers zwar ein Verstoß gegen die Kundenschutzklausel, für sich allein aber noch kein Verstoß gegen die Geheimhaltungsvereinbarung. Davon kann erst bei Hinzutreten weiterer Tatbestandselemente, etwa dem Beschaffen von Kundenlisten auf unlautere Weise gesprochen werden, kann.

5. Im Zusammenhang mit der richterlichen Mäßigung der Konventionalstrafe für die Übertretung der Kundenschutzklausel kann hinsichtlich des Unrechtsgehalts danach unterschieden werden, inwieweit der frühere Arbeitnehmer Kunden aktiv abgeworben hat bzw inwieweit diese von selbst an den Arbeitgeber herangetreten sind, um mit ihm über seine Vermittlung zu kontrahieren. Jedenfalls verstößt beides gegen die Kundenschutzklausel.

6. Daher wurde im vorliegenden Fall, weil auch der frühere Arbeitgeber ein paar Hundert Kund/innen betreut hat und verhältnismäßig wenige "im sensiblen Zeitraum" zum frühere Arbeitnehmer gewechselt sind, die Konventionalstrafe auf ein Dritte gesenkt (ausgehend vom 6fachen des Durchschnittsentgelts der letzten 12 Monate).

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  Abrechnung AMS KUA
Geschrieben von: BERNI - 10.09.2020, 11:05 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht - Antworten (1)

Hallo!
 
ich habe eine Frage zum Antrag auf Beihilfe übers eams - Konto: Abrechnung Kurzarbeit KUA-Covid-19 

es geht um einen Dienstnehmer in KUA, der unterschiedlich hohe Nachtzulagen hat:
bei Bruttoentgelt vor COVID-19 Kurzarbeit gehört der Bruttolohn und der 3-Monats-Durchschnitt der Zulagen

was gehört dann beim Bruttoentgelt für den ganzen Monat - wo er in KUA ist:
- auch der Durchschnitt wie oben oder 
- das Bruttoentgelt vom lt. vollen Monat oder 
- nur was er bekommt (rd. 80%) Mindestbrutto

danke

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