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Gewerbliche buchhalter |
Geschrieben von: Daniel - 12.09.2020, 13:17 - Forum: Berufsrecht
- Antworten (1)
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Hallo
Wurden die damaligen gewerblichen buchhalter zu bilanzbuchhaltern nach bibug? Hab das jetzt schon mehrfach von steuerberatern gehört. Dachte aber immer die wurden zu bh nach bibug.
Weiss das jemand?
Schönes wochenende
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Antragsstellung Kurzarbeit Phase 3 - Aktuell |
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 12.09.2020, 10:49 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Antragsstellung Kurzarbeit Phase 3 - Aktuell
Quelle: Corona-Chefinfo der Wirtschaftskammer OÖ vom 11.09.2020 mit Zusatzinformationen von Wilhelm Kurzböck
Die Auswirkungen der Corona-Pandemie erfordern in manchen Branchen eine Verlängerung der Kurzarbeit.
In Abstimmung zwischen den Sozialpartnern und der Bundesregierung wurden die wesentlichen Eckpunkte für Kurzarbeitsvereinbarungen zwischen 1. Oktober 2020 und 31. März 2021 festgelegt.
Diese können im Factsheet "Corona-Kurzarbeit ab 1.10.2020" nachgelesen werden:
https://newsletter.wko.at/sys/r.aspx?sub...1598699613
Eine Antragsstellung der Kurzarbeit für Phase 3 wird aus technischen und organisatorischen Gründen voraussichtlich erst ab 1. Oktober 2020 möglich und auch nach dem 1. Oktober rückwirkend mit Beginn 1. Oktober 2020 zulässig sein.
Die beihilfenrechtlichen Bestimmungen entsprechen voraussichtlich weitgehend den Bestimmungen, die in Phase 2 zur Anwendung kommen.
Die Punkte der Phase 3 sehen aus derzeitiger Sicht voraussichtlich wie folgt aus:
Die Bandbreite für die Arbeitszeit (bisher 10 % bis 90 %) wird auf 30 % bis 80 % eingeschränkt; eine Unterschreitung der Mindestarbeitsquote von 30 % soll nur mit Zustimmung der Sozialpartner möglich sein.
Die „Nettoersatzrate“ bleibt gleich (90 %/85 %/80 %). Das am Beginn der Kurzarbeit errechnete Garantieentgelt soll in bestimmten Fällen "angepasst werden können" (Berücksichtigung von KV-Erhöhungen, Vorrückungen, Umgruppierungen seit 1.3.2020 mit Wirkung ab 1.10.2020 sowie in bestimmten Fällen einer geänderten Arbeitszeit).
Wie schon in Phase 2 gibt es keine Entgeltdurchrechnung, sondern es ist eine monatsgenaue Abrechnung der Arbeitsentgelte vorzunehmen.
Die AMS-Kurzarbeitsbeihilfe errechnet sich gleich wie in Phase 2, d.h. es gibt (anders als bei Phase 1) keine Pauschalsätze, sondern das AMS wendet eine (vereinfachte) Differenzberechnungsmethode an.
Die Kontrolle der Kurzarbeitsanträge (wirtschaftliche Begründung) wird verschärft, insbesondere ist eine Prognoserechnung geplant, die von externer Seite kontrolliert wird. Hier ist allerdings im Augenblick noch offen, ab wievielen in Kurzarbeit befindlichen Arbeitnehmer/innen diese Prognoserechnung durchgeführt werden soll.
Für die Arbeitnehmer besteht eine verpflichtende Weiterbildungsbereitschaft in der vom AMS vergüteten Ausfallszeit. Das bedeutet, dass Arbeitnehmer bereit sein müssen, an einer vom Arbeitgeber angebotenen Weiterbildung teilzunehmen (40 % der Kurskosten muss der Arbeitgeber tragen, 60 % übernimmt das AMS). Diese Maßnahme ist allerdings - anders als die nach den "alten Kurzarbeitsregelungen" möglich gewesene "Qualifizierungskurzarbeit" ohne direkte Auswirkung auf die Höhe der Beihilfe.
Die Behaltefrist beträgt wie bisher einen Monat nach Ende der Kurzarbeit.
Bei Lehrlingen darf die Normalarbeitszeit aus Anlass der Kurzarbeit seit 1.9. 2020 maximal auf 50 % reduziert werden.
Über weitere Detailinformationen zur Antragsstellung, zu den Neuerungen, insbesondere zum Nachweis der wirtschaftlichen Erfordernis sowie der Qualifizierung(-sförderung) während der Kurzarbeit, werden wir sobald verbindliche und konkrete Informationen vorliegen, informieren.
Anmerkung:
Ich werde bis zur Mitte der kommenden Woche (16.9.2020) damit beginnen, ein Infopackage mit Beispielen schnüren. Sobald dann auch die letzten News da sind und es abgestimmt ist, geht es in die Verbreitung.
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Regierungsvorlage zur Verlängerung der Sonderbetreuungszeit - für die Praxis interess |
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 10.09.2020, 21:06 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Regierungsvorlage zur Verlängerung der Sonderbetreuungszeit - für die Praxis interessante Anmerkungen
Dass die Sonderbetreuungszeit verlängert werden soll, wurde an dieser Stelle bereits berichtet.
Nun ist die Regierungsvorlage dazu im Parlament eingelangt, welche folgende Eckpunkte vorsieht:
1. Die nächste Etappe der Sonderbetreuungszeit läuft von 1. Oktober 2020 bis 28. Februar 2021.
2. In Bezug auf jene Zeiten an Sonderbetreuungszeit, die aus den davor gültigen Rechtslagen (Frühjahrssonderbetreuungszeit, also Version 1.0 sowie Sommersonderbetreuungszeit, also Version 2.0) in Anspruch genommen wurden, werden nicht auf die neuen Ansprüche der "Herbst-Winter-Sonderbetreuungszeit" - Version 3.0 (wieder drei Wochen) angerechnet. Die Ansprüche entstehen somit pro Arbeitnehmer/in ab 1.10.2020 zur Gänze von Neuem.
3. Die Sonderbetreuungszeit kann auch während der Schulferien gewährt werden, wenn die Notwendigkeit der Betreuung des Kindes durch die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer gegeben ist. Diese betrifft die Herbstferien (schulautonome Tage), die Weihnachtsferien und die Semesterferien.
4. Die Sonderbetreuungszeit kann im Rahmen einer COVID-19-Kurzarbeit auch für die Zeiten der tatsächlichen Beschäftigung gewährt werden. Die Sonderbetreuungszeit darf allerdings nicht auf die Ausfallstunden angerechnet werden. Diese Interpretation galt praktisch schon in Bezug auf früheren Versionen. Das bedeutet praktisch, dass die "Kurzarbeits-Ausfallstunden" während der Sonderbetreuungszeit auch tatsächlich beihilfentaugliche Ausfallstunden darstellen.
5. Betreffend die Abwicklung der Vergütungsansprüche (Rückerstattung) gilt das Gesetz bis zum 30. Juni 2021 (zu beachten ist allerdings, dass der Antrag auf Vergütung jeweils binnen 6 Wochen nach dem Ende der Sonderbetreuungszeit einzubringen ist). Die Höhe der Vergütung beträgt übrigens nicht mehr nur 1/3, sondern 50 % des fortbezahlten Entgelts.
6. Als "praktisch problematisch" auch an der vorliegenden Formulierung erweist sich der Halbsatz "und hat ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsleistung nicht für die Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlich ist, keinen Anspruch auf Dienstfreistellung zur Betreuung seines Kindes". Das bedeutet nämlich praktisch, dass man ZUNÄCHST prüfen muss, ob man Anspruch auf eine (nicht vergütungsfähige) Dienstfreistellung (zB nach § 8 Abs. 3 AngG oder nach § 1154b Abs. 5 ABGB) hat. Falls ja, so wäre zunächst diese in Anspruch zu nehmen und kann die Sonderbetreuungszeit auch erst für die Zeit danach "vereinbart" werden (es besteht also wieder kein Rechtsanspruch, es bedarf wieder der Vereinbarung).
Die "Materialien" dazu findet man hier:
https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV...ndex.shtml
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Kundenschutzklausel ist nicht gleich Geheimhaltungsvereinbarung |
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 10.09.2020, 15:14 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Kundenschutzklausel ist nicht gleich Geheimhaltungsvereinbarung
OGH 9 ObA 134/19z vom 17. Dezember 2019
§ 36 AngG
§ 2c AVRAG
So entschied der OGH:
1. Eine Kundenschutzklausel (Mandanten- bzw Klientenschutzklausel) ist grundsätzlich eine besondere Art einer Konkurrenzklausel.
2. Der Zweck einer Kundenschutzklausel liegt darin, den Kundenstock des Arbeitgebers zu schützen und soll das Abwerben des bestehenden Kundenkreises verhindern. Sie beschränkt den Angestellten für die Zeit nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in seiner Erwerbstätigkeit und im umfassenden Einsatz aller während des vorherigen Arbeitsverhältnisses völlig rechtmäßig gewonnenen Informationen und Kenntnisse; es handelt sich daher um eine Konkurrenzklausel nach § 36 AngG bzw § 2c AVRAG (9 ObA 185/05d). Sie ist daher nur insoweit wirksam als sie den Zeitraum von einem Jahr nicht übersteigt.
2. Eine Geheimhaltungsvereinbarung über echte Geschäftsgeheimnisse und Betriebsgeheimnisse ist keine Konkurrenzklausel im Sinne des § 36 AngG und unterliegt nicht deren insbesondere zeitlichen Beschränkungen. Eine derartige Vereinbarung bezweckt nicht nur den Schutz vor Verrat an Dritte, sondern auch den vor der Benützung der Geheimnisse als Mitbewerber.
3. Betriebsgeheimnisse oder Geschäftsgeheimnisse sind Tatsachen und Erkenntnisse kommerzieller oder technischer Art, die bloß einer bestimmten und begrenzten Zahl von Personen bekannt sind, nicht über diesen Kreis hinausdringen sollen und an deren Geheimhaltung ein wirtschaftliches Interesse besteht.
4. Haben Parteien eines Arbeitvertrags sowohl eine Kundenschutzklausel als auch eine Geheimhaltungsvereinbarung bezüglich Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen vereinbart, ist die bloße Kontaktaufnahme mit Kunden des ehemaligen Arbeitgebers zwar ein Verstoß gegen die Kundenschutzklausel, für sich allein aber noch kein Verstoß gegen die Geheimhaltungsvereinbarung. Davon kann erst bei Hinzutreten weiterer Tatbestandselemente, etwa dem Beschaffen von Kundenlisten auf unlautere Weise gesprochen werden, kann.
5. Im Zusammenhang mit der richterlichen Mäßigung der Konventionalstrafe für die Übertretung der Kundenschutzklausel kann hinsichtlich des Unrechtsgehalts danach unterschieden werden, inwieweit der frühere Arbeitnehmer Kunden aktiv abgeworben hat bzw inwieweit diese von selbst an den Arbeitgeber herangetreten sind, um mit ihm über seine Vermittlung zu kontrahieren. Jedenfalls verstößt beides gegen die Kundenschutzklausel.
6. Daher wurde im vorliegenden Fall, weil auch der frühere Arbeitgeber ein paar Hundert Kund/innen betreut hat und verhältnismäßig wenige "im sensiblen Zeitraum" zum frühere Arbeitnehmer gewechselt sind, die Konventionalstrafe auf ein Dritte gesenkt (ausgehend vom 6fachen des Durchschnittsentgelts der letzten 12 Monate).
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Abrechnung AMS KUA |
Geschrieben von: BERNI - 10.09.2020, 11:05 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (1)
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Hallo!
ich habe eine Frage zum Antrag auf Beihilfe übers eams - Konto: Abrechnung Kurzarbeit KUA-Covid-19
es geht um einen Dienstnehmer in KUA, der unterschiedlich hohe Nachtzulagen hat:
bei Bruttoentgelt vor COVID-19 Kurzarbeit gehört der Bruttolohn und der 3-Monats-Durchschnitt der Zulagen
was gehört dann beim Bruttoentgelt für den ganzen Monat - wo er in KUA ist:
- auch der Durchschnitt wie oben oder
- das Bruttoentgelt vom lt. vollen Monat oder
- nur was er bekommt (rd. 80%) Mindestbrutto
danke
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