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| Homeoffice und Pendlerpauschale |
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Geschrieben von: Tiarel - 19.01.2022, 12:09 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (2)
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Liebes Forum,
wir haben eine Kollegin, die nur 3 Tage die Woche arbeitet und fallweise Homeoffice macht (ab Oktober vermehrt). Ihr steht das Pendlerpauschale zu:
- Im Oktober kam sie auf 6 Fahrten Wohnstätte-Arbeitsstätte (Urlaube und sonstige Dienstverhinderungen, die den PP-Anspruch nicht kürzen, eingerechnet), d.h. ihr steht 1/3 zu
- Im November kam sie auf 8 Fahrten Wohnstätte-Arbeitsstätte, da sie an einer 5-tägigen Fortbildung, die in-House stattfand teilnahm
- Im Dezember waren es 5 Fahrten Wohnstätte-Arbeitsstätte (Urlaube und sonstige Dienstverhinderungen, die den PP-Anspruch nicht kürzen, eingerechnet)
Nun gibt es ja für November und Dezember eine Ausnahmeregelung, nach der in diesen Monaten die "vorherigen" Verhältnisse angesetzt werden - wäre das in meinem Fall der Oktober (d.h. für den November stehen ihr aufgrund der tatsächlich absolvierten Fahrten 2/3 zu und im Dezember 1/3) oder muss ich mir für den Dezember den November anschauen?
Ich tendiere ja zu Ersterem, also 1/3 Pendlerpauschale weil im Oktober auch nur 1/3 zustand und nicht mehr als im Oktober gefahren wurde.
Vielen Dank
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| Produktion von Tübbingen löst BUAG-Pflicht aus |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 17.01.2022, 19:24 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Produktion von Tübbingen löst BUAG-Pflicht aus
OGH 9 ObA 53/21s vom 24. Juni 2021
§ 2 BUAG
So entschied der OGH:
1. Werden Betonfertigteile nach speziellen Vorgaben für ein konkretes Projekt des Auf-traggebers gefertigt, so handelt es sich dabei um keine Massenprodukte, die als Handelsware für andere Tunnelprojekte am allgemeinen Markt verkauft werden könn-ten. Daher ist der Betrieb als Maurermeisterbetrieb bzw. Bauunternehmen einzustufen und daher insoweit auch BUAG-Pflicht gegeben.
2. Im Falle einer Massenproduktion (die keine BUAG-Pflicht auslöst) hingegen wird ein Produkt in unbegrenzter Zahl für einen anonymen Markt hergestellt.
3. Dass die in Deutschland ansässige Auftragnehmerin für ihren (österreichischen) Auf-traggeber individuelle Tübbinge in großer Menge herstellt, nimmt dem jeweiligen Fertig-teil nicht seine Individualität.
4. Ob die Fertigung dabei automatisiert und seriell erfolgt und der manuellen Tätigkeiten nur untergeordnete Bedeutung zukommt, gibt hier nicht den Ausschlag, weil Betriebe im Sinne des BUAG auch in Form von Industriebetrieben betrieben werden können (§ 2 Abs 3 BUAG).
WIKU-Erläuterung:
Im vorliegenden Fall wurden von dem deutschen Unternehmen Tübbingringe hergestellt, indem Beton lagenweise in Schalungen eingebracht und zu einem Tübbing vergossen und danach die Oberfläche manuell geglättet wird, lagert diese und liefert sie auf die beiden Baustellen ihres Auftraggebers. Tübbinge sind Bauteile, die in Form von bogenförmigen Wandsegmenten die Außenschale eines Tunnels bilden. Tübbinge werden speziell und indi-viduell nach den Anforderungen des konkreten Tunnelprojekts und ausschließlich für die-ses in konkreter Anzahl mit speziellen Voraussetzungen, was Form, Stabilität, Statik, Dichtheit etc betrifft, hergestellt. Die Bauweise, Ausgestaltung und Bewehrung ist abhängig von der Geologie des Berges, durch welchen der Tunnel führen soll und von der Dimension des geplanten Tunnels. Das deutsche Unternehmen stellt die unterschiedlichen Typen von Tübbingen in unterschiedlicher Anzahl nach den wöchentlichen individuellen Vorgaben der Auftrggeberin seriell her. Derartige für ein konkretes Bauvorhaben (wie das hier zu beur-teilende) fertig hergestellte Tübbinge können praktisch nicht für andere Tunnelprojekte verwendet werden. Sie sind keine Handelsware und es gibt dafür auch keinen allgemeinen Markt.
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| Möglicher (nachträglicher) Wegfall der Freigrenze bei sonstigen Bezügen bei Anwendung des Kontrollsechstels - Stellungnahme der Finanzverwaltung |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 17.01.2022, 17:06 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Möglicher (nachträglicher) Wegfall der Freigrenze bei sonstigen Bezügen bei Anwendung des Kontrollsechstels - Stellungnahme der Finanzverwaltung
Vor kurzem gab es im Rahmen des von mir betreuten Fachforums einen interessanten Dialog, welcher einen Aspekt beim Kontrollsechstel aufzeigte, der möglicherweise (auch mir persönlich) bis dato zu wenig bewusst war. Seit 1. Jänner 2021 kann es nämlich sein, dass die Anwendung der "Freigrenze" nachträglich wegfällt, obwohl es zu keiner weiteren Auszahlung eines sonstigen Bezuges im Kalenderjahr kam bzw. kommt. Dieses Phänomen tritt aber nur dann zu Tage, wenn (bzw. für den Fall, dass) ein Jahressechstelüberhang im Wege der Kontrollsechstelberechnung reduziert oder beseitigt wird.
Die Finanzverwaltung hat sich dankenswerterweise dieses Problems, welches ja auch in Wahrheit die Lohnprogramme betrifft, über mein Ersuchen hin angenommen und mir dazu sehr rasch auch eine umfangreiche Stellungnahme übermittelt, die ich öffentlich weiterreichen möchte, damit alle etwas davon haben.
Nachstehend folgen nun die kommentierten Zahlenbeispiele sowie - separat dargestellt - der jeweilige Kommentar der Finanzverwaltung dazu:
1) Eintritt eines DN: Ein DN tritt im August ein.
Sein normales Jahressechstel steigt monatlich an.
Im August beträgt es 300, im Oktober 1800 und im Dezember 2900
Im Oktober erhält der DN die einzige Sonderzahlung in Höhe von 2800 (anteilige UZ und WR)
Das Kontrollsechstel beträgt im Dezember natürlich ebenfalls 2900:
Der Überhang aus Oktober hat 1000 Euro betragen - dieser Überhang hat jetzt im Kontrollsechstel Platz und muss begünstigt versteuert werden.
Seit 2021 wird trotz Nichtauszahlung einer Sonderzahlung im Dezember die Freigrenze verworfen und die gesamten 2800 mit 6% besteuert - so lese ich das aus den Zweifelsfragen, ist das korrekt so?
Kommentar Finanzverwaltung:
Die Lösung ist korrekt! Auslösetatbestand ist in diesem Falle § 77 Abs. 4a Z 2 EStG, weil ein Teil des sonstigen Bezuges gemäß § 67 Abs. 10 EStG versteuert wurde, dieser allerdings im Kontrollsechstel bei Auszahlung des letzten laufenden Bezuges noch Platz findet.
Zwar war im Oktober das Jahressechstel unter 2.100 und blieben daher 1800 unversteuert bzw wurde der Überhang iHv 1000 nach 67/10 versteuert. Nachdem das Kontrollsechstel und somit das bei der Besteuerung zu berücksichtigende Jahressechstel im Dezember 2900 beträgt und der Überhang in diesem Platz findet, sind die 2800 (welche die Freigrenze von 2100 überschreiten) mit 6 % gemäß § 67 Abs. 1 und 2 EStG zu besteuern.
2) Schwankendes Sechstel (zB wegen schwankender Provisionen)
Das Sechstel ist im August 2500, im Oktober 2000 und im Dezember 2300
Einzige Sonderzahlung im Oktober von 2800, Überhang 800
Kontrollsechstel beträgt 2300: Die Freigrenze wird verworfen, 2300 werden mit 6% besteuert, der Überhang nach § 67/10 reduziert sich auf 500
Kommentar Finanzverwaltung:
Auch diese Lösung ist korrekt (siehe oben)! Bei der Aufrollung wird nur darauf geschaut, ob die sonstigen Bezüge im Kontrollsechstel Platz haben als bisher im Jahressechstel versteuert wurden und nicht, ob die tatsächliche Versteuerung im Zeitpunkt des Zuflusses des sonstigen Bezuges allenfalls günstiger gewesen wäre.
3) Bei Austritt eines DN:
Das Sechstel ist im September 2500, im Austrittsmonat November 2000
Einzige Sonderzahlung im September von 2800, Überhang 300
Kontrollsechstel: Die Freigrenze wird durch das Kontrollsechstel nicht "erworben", 2500 bleiben mit 6% versteuert, der Nachteil aus dem Kontrollsechstel wird nicht weitergegeben
Kommentar Finanzverwaltung:
Hier kommt es deshalb zu keine Nachversteuerung gemäß § 77 Abs. 4a EStG, weil der Ausschlussgrund nach Z 1 lit. j leg.cit vorliegt.
Kommentar Finanzverwaltung:
2021 könnte man hinsichtlich Freigrenze wohl so zusammenfassen:
- Steigt das normale Sechstel über die Freigrenze an, wird auch bei Nichtauszahlung einer Sonderzahlung die Freigrenze durch das Kontrollsechstel verworfen, aber nur dann, wenn es vorher einen Überhang gegeben hat
Die Aufrollung nach § 77 Abs. 4a Z 2 EStG setzt voraus, dass zuvor ein Überhang nach § 67/10 versteuert wurde (arg. „.. wenn entsprechende sonstige Bezüge nach § 67 Abs. 1 und 2 ausbezahlt und gemäß § 67 Abs. 10 besteuert worden sind.“)
- Sinkt das normale Sechstel unter die Freigrenze, wird die Freigrenze nur dann angewendet, wenn in diesem Monat gleichzeitig eine Sonderzahlung bezahlt wird. Das Kontrollsechstel alleine ändert nichts an der Betrachtung der Freigrenze.
Nach Punkt 6 der FAQ zum Kontrollsechstel vermittelt ein sinkendes Kontrollsechstel die Freigrenze nicht. Eine Nachversteuerung auf Grund des Kontrollsechstels hat daher ohne Berücksichtigung von Freigrenze und Freibetrag stattzufinden.
Wenn wir nun nicht von Überhängen reden, sondern von "normalen" Fällen, bleibt die Sichtweise", das Kontrollsechstel ändert nichts an der Betrachtung Freigrenze" bestehen:
1) Sechstel steigt:
Sechstel beträgt im Oktober 2000, im Dezember 2300
Einzige Sonderzahlung im Oktober 2000, keine Lohnsteuer weil Freigrenze
Kontrollsechstel ist 2300
Das Sechstel ist zwar über die Freigrenze gestiegen, es gab aber keinen Überhang - das Kontrollsechstel ändert nichts an der Betrachtung der Freigrenze
Das würde ich der Antwort des BMF " ... den nicht ausgeschöpften Differenzbetrag auf das Kontrollsechstel ... " entnehmen
Kommentar BMF:
Korrekt, es liegt im Dezember weder ein die Aufrollung nach Z 1 noch nach Z 2 des § 77 Abs. 4a EStG auslösender Tatbestand vor.
2) Sechstel sinkt:
Sechstel beträgt im Oktober 2300, im Dezember 2000
Einzige Sonderzahlung im Oktober 2000, Lohnsteuer von 6%
Kontrollsechstel ist 2000
Weil das Kontrollsechstel bei einem sinkenden Sechstel die Betrachtung der Freigrenze nicht verändert, bleibt die Sonderzahlung mit 6% besteuert
Kommentar BMF:
Es kommt zu keiner Aufrollung nach § 77 Abs. 4a EStG, weil die tatsächlich bezahlten sonstigen Bezüge gleich hoch sind wie das Kontrollsechstel. Es bleibt bei der „normalen Jahressechstelbetrachtung“. Bei Auszahlung des sonstigen Bezuges im Oktober liegt das Jahressechstel über 2.100 und ist dieser somit mit 6 % zu versteuern.
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