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Pflichtenvernachlässigung als Kündigungsgrund nach dem Behinderteneinstellungsgesetz |
Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 24.08.2020, 09:00 - Forum: News & wichtige Infos
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Pflichtenvernachlässigung als Kündigungsgrund nach dem Behinderteneinstellungsgesetz setzt nur EINE Ermahnung eines fortgesetzten Fehlverhaltens voraus
So entschied der VwGH:
1. Für den Fall, dass der Behindertenausschuss seine Zustimmung zu einer noch aus-zusprechenden Arbeitgeberkündigung erteilt, so ersetzt diese Zustimmung den Ausspruch der Arbeitgeberkündigung nicht, sondern ermöglicht ihn.
2. Sind in Bezug auf eine Arbeitgeberkündigung weitere gesetzliche oder vertragliche Beschränkungen zu beachten (zB eine kollektivvertragliche Disziplinarordnung oder ein Kündigungsschutz nach dem Mutterschutz- oder Väterkarenzgesetz), so bleiben diese aufrecht und werden durch die Zustimmungserklärung des Behindertenausschusses nicht beseitigt, müssen also noch zusätzlich beachtet werden.
3. Das Verfahren vor dem Behindertenausschuss (§ 8 BEinStG) setzt sich auch nicht mit derartigen Fragen auseinander.
4. Der „Kündigungsgrund der beharrlichen Pflichtverletzung“ (§ 8 Abs. 4 lit. c BEinStG) setzt in der Regel EINE Ermahnung voraus, nicht aber die Abmahnung jedes einzelnen Verhaltens, das Teil dieser fortgesetzten Pflichtverletzung ist.
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Fiskostenzuschuss Teil 2 |
Geschrieben von: Barbara66 - 22.08.2020, 13:35 - Forum: Diverses
- Antworten (5)
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Einnahmen/Ausgabenrechner macht die Buchhaltung selbst, braucht jetzt für den Fixkostenzuschussantrag eine Bestätigung von
einem Bilanzbuchhalter, Steuerberater etc. - wie funktionert das?
vielen Dank für Eure Hilfe
Barbara
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www.wikutraining.at nimmt Abschied von seiner Schöpferin, Frau Klaudia Haslinger! |
Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 21.08.2020, 18:06 - Forum: News & wichtige Infos
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www.wikutraining.at nimmt Abschied von seiner Schöpferin, Frau Klaudia Haslinger!
Es war im Jahr 2002, als unser kleines Familienunternehmen darüber nachdachte, sich eine Homepage zu gönnen. Das war auch noch ein wenig die Zeit, zu welcher ein Werbeslogan mit einem Werkstättengeräusch begann (Hammer etc.) und danach eine Stimme sagte "Chef, die Homepage haben wir fertig. Wo sollen wir sie hinstellen?".
Frau Klaudia Haslinger setzte zusammen mit Wolfgang Buchmaier (www.werbehase.at) dieses Vorhaben in die Tat um. Wir waren so stolz auf unsere "Seite in die Welt" und sind es heute noch (auch wenn sie schon etwas in die Jahre gekommen ist).
Auch das Lehrbuch "Mein Personalverrechnungstrainer" hast du formatiert und so fit für den Einsatz in den Erwachsenenbildungseinrichtungen gemacht.
Nun, liebe Klaudia, nehmen wir Abschied von dir. Du warst von Beginn weg nicht nur eine Geschäftspartnerin, sondern auch eine sehr gute Freundin, sogar praktisch ein Familienmitglied.
Unvergessen bleiben die vielen spirituellen Reisen, die wir gemeinsam unternommen haben.
Nun hast du den Weg zurück zur Quelle angetreten und hinterlässt eine große Lücke. Unsere Webseite erinnert uns weiterhin an dich und dein so unvergessliches Wirken.
Wir, die Familie Kurzböck, verneigen uns vor dir, danken dir für alles, was du für uns gemacht hast im Wissen, dass wir uns wieder begegnen werden.
Mach´s gut!
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Interessante Aussagen des Rechnungshofes zum beschämenden Zustand des Beratungs- und |
Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 21.08.2020, 16:19 - Forum: News & wichtige Infos
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Interessante Aussagen des Rechnungshofes zum beschämenden Zustand des Beratungs- und Serviceangebotes betreffend Kinderbetreuungsgeld und ein paar wichtige Ergänzungen zu ministeriellen Zahlen
https://www.derstandard.at/story/2000119...euungsgeld
Anmerkung:
Der Rechnungshof spricht in seinem Bericht von "komplexen rechtlichen Grundlagen" und - im Ergebnis - unzureichendem Beratungs- und Serviceangebot von Ministerium und der ÖGK.
Aus praktischer Sicht wären hier zB die Zuverdienstgrenzen zu nennen, zu denen es faktisch keinerlei Beratung für die Betroffenen gibt. Die zahlreichen OGH-Entscheidungen zeigen, mit welchen Windmühlen (Jung)Familien zu kämpfen haben und dies nicht nur beim Kinderbetreuungsgeld, sondern auch beim Familienzeitbonus.
Daher gehören sowohl das KBGG als auch das Familienzeitbonusgesetz für die praktische Anwendung der Betroffenen "fit" gemacht und dringend novelliert.
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Pensionsabfindungen von ausländischen Pensionskassen - Anwendung der Drittelbegünstig |
Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 21.08.2020, 11:16 - Forum: News & wichtige Infos
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Pensionsabfindungen von ausländischen Pensionskassen - Anwendung der Drittelbegünstigung des § 124b Z 53 EStG 1988
VwGH Ro 2019/15/0003 vom 5. März 2020
VwGH Ra 2019/15/0043 vom 5. März 2020
§ 124b Z 53 EStG 1988
Aus den Entscheidungsgründen des VwGH:
Zufolge § 124b Z 53 EStG 1988 sind Zahlungen für Pensionsabfindungen von Pensionskassen auf Grund gesetzlicher oder statutenmäßiger Regelungen nach Abzug der darauf entfallenden Pflichtbeiträge (seit dem Jahr 2001 und in den folgenden Jahren) zu einem Drittel steuerfrei zu belassen.
Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage führten seinerzeit dazu aus:
"Ausländische gesetzliche Regelungen bzw. die darauf beruhenden Statuten der ausländischen Pensionskassen sehen vielfach Pensionsabfindungen vor. Eine Übertragung des abzufindenden Barwertes in eine inländische Pensionskasse ist nicht möglich. Diese Problematik trifft insbesondere Grenzgänger, die in diesen Fällen keine andere Möglichkeit als die Inanspruchnahme der Pensionsabfindung haben. Es wäre daher unbillig, Pensionsabfindungen in diesen Fällen zur Gänze tarifmäßig zu versteuern."
Zweck dieser Bestimmung ist es also, eine tarifmäßige Besteuerung von Pensionsabfindungen zu vermeiden, wenn keine andere Möglichkeit als die Inanspruchnahme dieser Abfindung besteht.
Nach Ansicht des VwGH hätten Grenzgänger/innen, die in Österreich wohnhaft sind und in Liechtenstein oder in der Schweiz arbeiteten nach Aufgabe deren Erwerbstätigkeiten in Liechtenstein und in der Schweiz Alternativen zur Pensionsabfindung gehabt (im Wege des Abschlusses einer Freizügigkeitspolice hätte es die Möglichkeit für einen späteren Rentenbezug gegeben).
Dass dabei die spätere Rentenleistung nicht von der Vorsorgeeinrichtung des früheren Arbeitgebers, sondern von einem "privaten Versicherungsunternehmen" erfolgt, steht der Annahme eines Wahlrechtes nicht entgegen, sofern ein Verbleib innerhalb des ausländischen Vorsorgesystems trotz Beendigung der Auslandstätigkeit möglich war und daraus ein späterer Rentenbezug hätte erfolgen können.
Das Bundesfinanzgericht hätte diese Alternativen prüfen müssen (insbesondere, ob diese für die betreffenden Fälle auch tatsächlich zur Verfügung gestanden wären).
Für den Fall, dass dies zutreffen sollte, hat die Besteuerung nach dem Steuertarif im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung bzw. Einkommensteuererklärung in Österreich zu erfolgen.
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Rückgezahlte Arbeitslosengelder - keine Werbungskosten, aber Berücksichtigung bei der |
Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 21.08.2020, 10:52 - Forum: News & wichtige Infos
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Rückgezahlte Arbeitslosengelder - keine Werbungskosten, aber Berücksichtigung bei der Umrechnungskontrolle des § 3 Abs. 2 EStG 1988
So entschied der VwGH:
Bezahlt man Arbeitslosengeld- bzw. Notstandshilfe (aber auch zB Weiterbildungsgeld) an die auszahlende Stelle (AMS) zurück, so führt diese Zahlung steuerlich NICHT zu Werbungskosten, da die Bezüge selber gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 beim Zufluss steuerfrei waren.
Kommt es allerdings für das Jahr der Rückzahlung zur Anwendung der Umrechnungsregelung des § 3 Abs. 2 EStG 1988 (weil in diesem Jahr auch zB Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe zuflossen), so sind die rückgezahlten Beträge bei der „Kontrollberechnung“ zu berücksichtigen.
Die Kontrollberechnung des § 3 Abs. 2 EStG 1988 soll dafür sorgen, dass durch die Umrechnung die Höhe der Lohnsteuer nicht ausufert. Dafür werden die steuerfrei gewährten – oben angeführten – AMS-Leistungen so behandelt, als wären sie steuerpflichtig.
Im Gegenzug dazu muss es bei der Anwendung dieser Kontrollberechnung zum Abzug von rückgezahlten AMS-Leistungen kommen.
Den detaillierten Text dazu gibt es in WIKU-Personal aktuell Nr. 14/2020.
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Bereithaltungs- und Bereitstellungspflichten von Lohnunterlagen bei grenzüberschreite |
Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 21.08.2020, 09:57 - Forum: News & wichtige Infos
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Sachverhalt:
Den Instanzenzug beschäftigte die Frage, wer im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung vom Ausland nach Österreich dafür belangt werden kann, dass die Lohnunterlagen nicht am Arbeitsort bereitgehalten wurden.
So entschied der VwGH:
Das Höchstgericht meinte dazu, dass der Beschäftiger vor Ort nur bereithalten kann, was ihm der Überlasser auch bereitstellt.
Soweit es allerdings um Arbeitszeitaufzeichnungen als Teil der Lohnunterlagen geht, so ist der Beschäftiger zu deren Führung verpflichtet und somit auch zur Bereithaltung, ohne dass er sich hier auf den Überlasser „ausreden“ kann.
Aus den Entscheidungsgründen:
Diese werden ganz detailliert in WPA 14/2020 dargestellt.
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