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  Urlaubsersatzleistung
Geschrieben von: Buchhaltung.m - 08.12.2021, 10:52 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht - Antworten (1)

Hallo, 


DN war genau 1 Monat beschäftigt - Urlaubsanspruch 2,05 Tage - Verbrauch 2 Tage. 
Werden die 0,05 abgerechnet??

Danke

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  Kurzarbeitsbeihilfe - aktuelle Fragen und Antworten - Teil 1
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 07.12.2021, 19:09 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Kurzarbeitsbeihilfe - aktuelle Fragen und Antworten - Teil 1

Ein erster "Schwung" unserer Fragen wurde in Abstimmung mit dem AMS geklärt.
 
Zu dem Dokument gelangen Sie hier:
 
https://newsletter.wko.at/Media/bfaec0b0...122021.pdf

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  Kurzarbeit - Abklärung aktueller Beihilfenfragen
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 07.12.2021, 18:39 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Kurzarbeit - Abklärung aktueller Beihilfenfragen

Wenn Sie gerade ein wenig deshalb verzweifeln, weil sie aktuell bei Fragen der Kurzarbeitsbeihilfe nicht weiter wissen (zB. ob ein besonders betroffener Betrieb auch noch mit KUA-Beginn ab 1.1.2022 besonders betroffen sein wird oder wie man die Anhebung der Beihilfe im Zuge einer bestehenden Kurzarbeit von 85 % auf 100 % hinbekommt), dann darf ich Ihnen die Info zukommen lassen, dass wir das gerade am österreichweit einheitlich abklären sind.

Also: ruhig Blut. Die AMS-Mitarbeiter*innen wurden teilweise auch noch nicht instruiert und rätseln auch herum (manche geben das zu, andere wiederum qualifizieren sich für Politikerlaufbahnen und erwärmen den Raum mit warmer Luft).

Sobald wir hier die Fragen beantwortet erhalten haben, werden Sie das Ergebnis hier lesen.

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  Die jüngsten Beschlüsse des Finanzausschusses für die LV relevant - die voraussichtlichen Gesetzestexte
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 07.12.2021, 13:27 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Die jüngsten Beschlüsse des Finanzausschusses für die LV relevant - die voraussichtlichen Gesetzestexte

Die Texte aus den Gesetzesentwürfen zu den jüngsten Beschlüssen im Finanzausschuss lauten

§ 124b Z 380 bis 382 EStG 1988

380. § 16 Abs. 1 Z 6 lit. h und § 68 Abs. 7 sind auch im Falle von COVID-19-Kurzarbeit, Telearbeit wegen der COVID-19-Krise bzw. Dienstverhinderungen wegen der COVID-19-Krise anwendbar. Dies gilt für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Oktober 2021 beginnen und vor dem 1. Jänner 2022 enden.

Das bedeutet, dass diese Begünstigungen, die bis 30.06.2021 galten, nun für die gesamten Kalendermonate November und Dezember 2021 gelten werden

381. Können Einsatztage im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 16c aufgrund der COVID-19-Krise in den Kalendermonaten November und Dezember 2021 nicht stattfinden und werden pauschale Reiseaufwandsentschädigungen weiter gewährt, können diese gemäß § 3 Abs. 1 Z 16c steuerfrei behandelt werden.


382. Wird im Kalenderjahr 2021 der Freibetrag für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 14 nicht oder nicht zur Gänze ausgeschöpft, kann der Arbeitgeber im Zeitraum von 1. November 2021 bis 31. Jänner 2022 Gutscheine im Wert von bis zu 365 Euro an seine Arbeitnehmer ausgeben. Diese Gutscheine stellen einen steuerfreien geldwerten Vorteil aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 14 dar.“

Quelle:

https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV...021033.pdf

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  KV Kleintransportgewerbe - Zuschläge für Samstag Nachmittag:
Geschrieben von: ERJ - 06.12.2021, 19:44 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht - Antworten (2)

KV regelt erstmals 2020 Zuschläge für Samstagnachmittagsarbeiten. Allerdings nur für Zustellungen in Onlinehandel.
Im Rahmen der Aktion "NÖ gurgelt" holen Mitarbeiter Gurgelproben bei diversen Lebensmittelmärkten ab und bringen diese in Labore.
Wie verhält es sich hier mit Zuschlägen? Fallen auch hier die 50% zwischen 13:00 und 18:00 Uhr an?
Besten Dank!

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  Aktuelle AMS-Informationen zur Kurzarbeit
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 06.12.2021, 19:23 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Aktuelle AMS-Informationen zur Kurzarbeit

Die Änderungen im Web-Portal sollen nun mit Release-Stand 9.12.2021 wirksam werden.

Diese Änderungen betreffen

1. Die Möglichkeit zur Eingabe, ob Trinkgeldersatz vereinbart wurde (ja oder nein)

2. Die Aussetzung des Beratungsverfahrens

3. Frühestmögliche Genehmigung durch AMS: ausdrückliche Sozialpartnergenehmigung nur notwendig im Falle eines beantragten Arbeitszeitentfalls von mehr als 50 % über den 31.03.2022 hinaus bzw. im Falle veränderter Behaltepflichten bzw. Behaltefristen.

4. KUA-Begehren, die zwischen dem 23.12.2021 und dem 9.1.2022 beim AMS einlangen, werden frühestmöglich vom AMS mit 15.01.2022 genehmigt werden.

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  Keine neue Sozialpartnervereinbarung - die Version "10" gilt weiter!
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 06.12.2021, 18:45 - Forum: News & wichtige Infos - Antworten (2)

Keine neue Sozialpartnervereinbarung - die Version "10" gilt weiter!


Um eine Neuauflage der Sozialpartnervereinbarung und daraus entstehenden Probleme zu verhindern, wurden bewusst gewisse - auf Grund der Anpassungen der KUA-RL entstandene - Unschärfen der aktuellen SP-V Version 10 in Kauf genommen. Zusammengefasst sind das folgende:


Abschnitt I, Punkt 3, zeitlicher Geltungsbereich:
Der Hinweis für die besonders betroffenen Betriebe, dass die Regelung mit 31.12.2021 ausläuft, ist - vorbehaltlich der Verlängerung der 100% Beihilfe bis 31.3.2022 - nicht richtig.


Abschnitt IV, Punkt 4. D. freiwillige Trinkgeldersatzoption:


Ab Dezember 2021 müssen in den Trinkgeldbranchen die Unternehmen „die Option“ Trinkgeldersatz (IV. Z 4 lit d in der Sozialpartnervereinbarung) ankreuzen.


Beilage 1 (wirtschaftliche Begründung):
Da im Rahmen der Umsatzprognose der Vergleich des beantragten KUA-Zeitraums mit dem Vorvorjahreszeitraum bereits in Lockdown-Monate fallen könnte, einigten sich die Sozialpartner, dass in diesen Fällen als Vergleichszeitraum das davorliegende Jahr herangezogenen werden sollte (also 2019).

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  Wie gebe ich eine verkürzte Laufzeit für einen besonders betroffenen Betrieb bekannt,..... - Änderung!
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 06.12.2021, 18:05 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Wie gebe ich eine verkürzte Laufzeit für einen besonders betroffenen Betrieb bekannt,..... - Änderung!


Wie gebe ich eine verkürzte Laufzeit für einen besonders betroffenen Betrieb bekannt, wenn die Kurzarbeit bereits über den 31.03.2022 beantragt wurde (mit Aussicht auf 85 % Förderung) und nunmehr für einen Antrag mit Laufzeit bis 31.03.2022 die 100 %-Beihilfe zustehen würde?


Vor kurzem wurde im Rahmen einer Information das Prozedere dargestellt, wie man vorgehen soll, wenn man für einen "besonders betroffenen Betrieb" die 100 % Förderung beantragen möchte, aber die Kurzarbeit schon über den 31.03.2022 beantragt hat. (mit Aussicht auf 85 % Förderung).


Bitte, beachten Sie dabei den "neuen Schritt 2". Das sind die "Feinheiten", die sich seit heute nach dem IT-Release beim AMS herausgestellt haben:


Schritt 1: Einkürzen der KUA-Laufzeit via eAMS-Textnachricht

Schritt 2: (NEU Detailinfo) AMS-Änderungsmitteilung über „eingekürzte KUA-Laufzeit“ abwarten

Schritt 3: Erhöhte Beihilfe über Änderungsbegehren beantragen


Wenn man die „Einkürzungs-Textnachricht“ und das „Änderungsbegehren“ gleichzeitig ins eAMS-Konto „schießt“ kommt eine Fehlermeldung (wonach man eine Laufzeitverkürzung nicht über ein Änderungsbegehren beantragen kann) – da das AMS die „Einkürzung“ separat verarbeitet und im nächsten Schritt kann dann erst die erhöhte Beihilfe beantragt werden.


Eigentlich sind es 2 voneinander völlig entkoppelte Prozesse: Prozess 1: Verkürzung Laufzeit (Textnachricht) Prozess 2: Antrag der erhöhten Beihilfe (via Äderungsbegehren)".

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  Kurzarbeit und Trinkgeldpauschale
Geschrieben von: Andrea 2 - 06.12.2021, 17:44 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht - Keine Antworten

Sehr geehrter Herr Kurzböck

wir haben Kurzarbeit zu beantragen für Frisörbetrieb und müssen das Trinkgeldpauschale von 5% gewähren um in den Genuss der 100 % Beihilfe zu kommen.

Meine Fragen dazu:
1) Sind die Bruttolöhne um 5 % schon bei der Beantragung zu erhöhen um in der GEwährung schon den erhöhten Betrag zugesprochen zu bekommen oder erst bei der laufenden Abrechnung der KUA Beihilfe? ich kann das aus den Infos dazu nicht ablesen, es steht nur dass die Option verpflichtend in der Sozialpartnervereinbarung anzukreuzen ist aber wie der Antrag sprich Bemessungsgrundlage zu berechnen ist habe ich nicht gefunden.


2) Wenn Kurzarbeit ab 22. November beantragt werden sollte gilt die Option Trinkgeldersatz ab 1.12.2021 oder ab 22.11.2021 - wie hat da der Antrag AMS auszuschauen. Im November 2021 ohne 5 % berechnen und ab 1. Dezember mit 5 % erhöhter Bemessungsgrundlage?


Bitte um Info

Vielen Dank

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  Trinkgeldersatzregelung - wo sollte die 5 % Erhöhung bei der Beitragsabwicklung berücksichtigt werden?
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 06.12.2021, 16:44 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Trinkgeldersatzregelung - wo sollte die 5 % Erhöhung bei der Beitragsabwicklung berücksichtigt werden?

Aus dem zuständigen Ministerium erhielt ich heute auf meine Frage, wo denn diese 5 % Aufschlag Berücksichtigung finden sollten (also die Erhöhung des "Brutto vor Kurzarbeit" betreffend die Kurzarbeitsbeihilfe), nachdem hier die AMS-Stellen mit unterschiedlichen Antworten aufwarteten, folgende Rückmeldung


Bisher:
In SPV, entsprechende Beilage ausfüllen (Option); ansonsten ist Trinkgeldersatz nur relevant für Abrechnung. Wenn gewährt, einfach Bemessungsgrundlage vor KUA in der Abrechnung erhöhen (bis zu 5%), schon erledigt!


In Zukunft:
Entsprechende Beilage der SPV ausfüllen (Option), im Begehren Frage nach Trinkgeldregelung mit "ja" beantworten (Hakerl setzen), in Abrechnung Bemessungsgrundlage erhöhen, erledigt!
Die Angabe im Begehren dient nur dazu, dass die Gewerkschaft (meist VIDA) die entsprechenden Projekte im Webportal selektieren kann. Wenn nicht mit "ja" geantwortet wird, stellt die Gewerkschaft das Projekt auf "stopp" und verhandelt mit dem Unternehmen nach. So wurde es zumindest in den Verhandlungen angekündigt.


Die angeblich unterschiedlichen Ansichten des AMS dazu sind nicht ganz schlüssig.
Im Begehren gibt es weder die Namen noch SV-Nummern und schon gar nicht die Entgelte der einzelnen Mitarbeiter. Darin findet sich nur das jeweilige Durchschnittsentgelt der Arbeitnehmer in der betreffenden Entgeltstufe (für 80, 85 bzw. 90% Nettoersatz). Da kann durch Dachverbandsabfrage also gar nichts überprüft werden.
Überprüft werden können nur die Entgelte vor Kurzarbeit, die uns das Unternehmen in der monatlichen Abrechnung für jeden Mitarbeiter ausweist.
Die "5% Überschreitung" ist in das Prüfprogramm eingebaut. In den 5% muss aber nicht nur der Trinkgeldersatz unterbringbar sein, sondern alle KV-Erhöhungen, Vorrückungen und dergleichen.


Bei 5% über dem Entgelt vor KUA schneidet das Prüfprogramm ab. Dass insgesamt 5% für den Trinkgeldersatz (alleine) offen stehen, ist somit nicht korrekt.


Ob das Unternehmen die (maximal) 5% Erhöhung der Bemessungsgrundlage erst bei den Abrechnungen zuschlägt oder bereits bei den Durchschnittsentgelten im Begehren ist offensichtlich ziemlich egal. Relevant für die Höhe der Kurzarbeitsbeihilfe sind die Abrechnungsdaten; bei der Abrechnung muss die Bemessungsgrundlage (Entgelt vor KUA) erhöht werden, wenn das Unternehmen einen Kostenersatz will.

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