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| Änderung der Betriebspensionsvereinbarung – Vergleich oder nur einseitiges Nachgeben? |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 02.08.2021, 12:07 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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BFG RV/2100076/2018 vom 30. Juni 2021
§ 67 Abs. 8 lit. a EStG 1988
So entschied des BFG:
1. Kam es zwischen dem Geschäftsführer einer GmbH und Konzernvertretern zu einer Änderungsvereinbarung betreffend allfällige Betriebspensionsansprüche dahingehend, dass der Bemessungsprozentsatz zur Ermittlung der Betriebspension abgesenkt wurde und erhielt er anlässlich seines Ausscheidens zwei Jahre später eine Pensionsabfindung – basierend auf diesen neu vereinbarten Parametern – so lag kein Vergleich vor.
2. Es war zudem auch nicht erkennbar, worauf die Arbeitgeberin im Zuge dieser Änderungsvereinbarung verzichtet hätte. Vielmehr akzeptierte der Geschäftsführer bedingungslos die Position seiner Arbeitgeberin. Damit ein Vergleich vorliegen kann, bedarf es jedoch des wechselseitigen „Nachgebens“.
3. Somit war der Pensionsabfindungsbetrag (knapp € 250.000,00) nicht als Vergleich zu besteuern (bei dieser Art der Besteuerung hätte nach der damals gültigen Rechtslage – 2012 - ein Fünftel dieses Betrages komplett steuerfrei bleiben können; heute wäre dieser Steuerfreibetrag nach oben limitiert), sondern komplett nach Tarif (§ 67 Abs. 10 EStG 1988, da die Höhe des Barwertes der Pensionsabfindung die damals gültige Frei-grenze nach § 1 Abs. 2 Z 1 PKG um ein Vielfaches überstiegen hatte).
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| AVAB bei dauernd getrennt lebenden Ehepaar |
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Geschrieben von: Silvia - 30.07.2021, 11:28 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Keine Antworten
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Ein Klient von mir ist verheiratet, lebt aber getrennt von seiner Ehefrau (Scheidung wird folgen). Ihr gemeinsamer Sohn wohn je zur Hälfte beim Vater und bei der Mutter.
Die Mutter bezieht die Familienbeihilfe. Der Vater bezahlt keinen Unterhalt.
Gehe ich recht in der Annahme, dass der AEAB nur der Mutter zusteht da sie ja die Familienbeihilfe erhält?
Den Familienbonus Plus können jedoch beide je zur Hälfte geltend machen?
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| Kollektivvertragsaktualisierungen KW 27 bis 30/2021 |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 30.07.2021, 11:14 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Kollektivvertragsaktualisierungen KW 27 bis 30/2021
A) Bekleidungsindustrie / Industrielle Wäschereien – KV-Abschluss per 1.7.2021
Entsprechend dem Mehr-Jahresabschluss aus 2018 und dem Stufenplan zur Erreichung von 1500 Euro Mindestlohn ergibt sich für heuer folgender KV-Abschluss:
+ KV-Löhne gelten laut Lohntabelle vom 31.12.2020
+ 1,71 % KV-Mindestgrundgehälter
+ 1,71 % Ist-Löhne/-Gehälter
+ 2,01 % Lehrlingsentschädigungen
+ 1,51 Zulagen und Zuschläge
Urlaubszuschuss 2021 wird auf Basis der neuen Werte gerechnet, unabhängig vom Auszahlungstermin
B) Gewerbliche Mischfuttererzeugung – KV-Abschluss per 1.8.2021
Die durchschnittliche Erhöhung der kollektivvertraglichen Mindestlöhne inklusive Lehrlingseinkommen beträgt + 2,36 %
C) Fleischwarenindustrie – KV-Abschluss per 1.7.2021
Die kollektivvertraglichen Mindestlöhne wurden um durchschnittlich + 1,90 % erhöht.
Erhöhung der Lehrlingseinkommen um + 2,00 %.
Die Dienstalterszulagen konnten um + 1,90 % angehoben werden und die Zehrgelder um + 1,70 %.
Gemeinsame Erklärung der Sozialpartner über die Fairness im Umgang mit überlassenen Arbeitnehmer/-innen in der Branche sowie Arbeitsgruppe zum Thema Rahmenrecht.
D) Mühlengewerbe – KV-Abschluss per 1.8.2021
Erhöhung der kollektivvertraglichen Mindestlöhne um durchschnittlich 2,20 %
Erhöhung der kollektivvertraglichen Mindestlöhne in der LK 1 bis 4 um + 2,05 %.
Die LK 5 wurde um + 3,80 % (ergibt eine Erhöhung von 60 Euro) angehoben
Erhöhung der Lehrlingsentschädigungen um 3 %
Bei den Lehrlingseinkommen gelang eine Erhöhung um + 3 %
Weiters wurden die Dienstalterszulagen sowie alle anderen Zulagen um 2,05 % erhöht.
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| Einvernehmliche Auflösung in Verbindung mit einem Krankenstand – die Rolle der Arbeitnehmerinitiative – kein ÖGK-Krankengeld bei verglichenem Krankenentgeltsanspruch |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 30.07.2021, 10:14 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Einvernehmliche Auflösung in Verbindung mit einem Krankenstand – die Rolle der Arbeitnehmerinitiative – kein Krankengeld bei verglichenem Krankenentgeltsanspruch
OGH 10 ObS 67/21g vom 22. Juni 2021
§ 5 EFZG
§ 9 AngG
§ 143 Abs. 1 Z 3 ASVG
Das Ergebnis dieses Verfahrens:
1. Kommt es während eines „Krankenstandes“ (bzw. auch während einer arbeitsunfallbedingten Dienstverhinderung) zur Vereinbarung einer einvernehmlichen Auflösung der Beschäftigung, so besteht aus Arbeitnehmersicht für die Dauer der weiteren Arbeitsverhinderung hinaus Anspruch auf Entgeltsfortzahlung über das Ende der Beschäftigung hinaus, solange dieser Anspruch nicht ausgeschöpft
2. Ob die Initiative zu dieser einvernehmliche Auflösung vom Arbeitnehmer von der Arbeitnehmerin ausging oder vom Arbeitgeber bzw. von der Arbeitgeberin, spielt dabei nach der Ansicht des OGH keine Rolle.
3. Kommt es hingegen zu einer einvernehmlichen Auflösung im Hinblick auf eine bevorstehende Arbeitsverhinderung, so besteht der Anspruch auf diese Entgeltsfortzahlung nach dem Ende der Beschäftigung hinaus nur dann, wenn die Initiative dazu vom Arbeitgeber bzw. von der Arbeitgeberin
4. Wurde ein Arbeitnehmer während eines Krankenstandes von seinem Arbeitgeber fristlos entlassen und verglich man sich in weiterer Folge vor Gericht dahingehend, dass das Arbeitsverhältnis rückwirkend während dieses Krankenstandes durch einvernehmliche Auflösung anstelle durch fristlose Entlassung endete sowie auf die Bezahlung der offenen Sonderzahlungen (die durch die fristlose Entlassung des Arbeiterdienstverhältnisses entfallen gewesen wären), so hätte über das Ende dieser Beschäftigung hinaus grundsätzlich ein Entgeltsfortzahlungsanspruch bestanden.
5. Da allerdings mit diesem Vergleich auch eine Bereinigungswirkung in Bezug auf offene Ansprüche einherging, wurde diese Entgeltsfortzahlung über das Ende der Beschäftigung hinaus wirksam verglichen (und fand somit zu Recht auch nicht statt).
6. Dies wiederum hatte aber aus Sicht des Versicherten keine Auswirkung auf das Ruhen eines allfälligen Krankengeldanspruchs. Da über das Ende der Beschäftigung noch ein gesetzlicher Entgeltsfortzahlunganspruch bestanden hatte, trat das Ruhen des Krankengeldes für die Zeit danach ein, auch wenn es tatsächlich zu keiner Leistung dieser Entgeltsfortzahlung kam. Für das Ruhen des Krankengeldanspruches kommt es nämlich nur auf das Bestehen eines Entgeltsfortzahlungsanspruchs an und nicht darauf, ob dieser Anspruch erfüllt oder verglichen wurde.
WIKU-Praxisecho:
Wünscht ein*e Arbeitnehmer*in während eines laufenden Krankenstandes eine einvernehmliche Auflösung und besteht zum Zeitpunkt der Beendigung noch ein offener Entgeltsfortzahlungsanspruch, so ist dieser trotz der Arbeitnehmerinitiative über das Ende der Beschäftigung hinaus zu leisten.
Wünscht ein*e Arbeitnehmer*in allerdings im Hinblick auf einen bevorstehenden Krankenstand eine einvernehmliche Auflösung, so besteht kein Anspruch auf Bezahlung eines noch bestehenden Krankenentgeltsanspruchs für die Dauer dieser nach dem Ende der Beschäftigung beginnenden Arbeitsverhinderung.
Im vorliegenden Fall ging es um die Frage, ob die ÖGK das Krankengeld für die Zeit im Anschluss an das Ende der Beschäftigung hätte leisten müssen, wenn während eines laufenden Krankenstandes durch Vergleich rückwirkend eine einvernehmliche Auflösung herbeigeführt wurde (Arbeitgeber hätte hier Entgeltsfortzahlung grundsätzlich über das Ende der Beschäftigung hinaus leisten müssen), jedoch mit der Bezahlung von offenen Sonderzahlungen alle offenen Rechtsansprüche verglichen wurde (somit der Arbeitgeber dadurch über das Ende der Beschäftigung hinaus dieses Krankenentgelt nicht mehr leisten musste). Der OGH meinte, dass für die Dauer des theoretischen Anspruchs auf Krankengeld, der zeitlich nach dem Ende der Beschäftigung eingesetzt hätte, das Krankengeld zu Recht ruhen durfte.
Dies ist ein Artikel, der im Lohnverrechnungsfachmagazin WIKU-Personal aktuell erscheinen wird (Ausgabe Nr. 13/2021, erscheint Mitte August 2021).
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