Im Nationalrat wurde beschlossen, dass die Sonderfreistellung für schwangere Dienstnehmerinnen in körpernahen Berufen bis 30.9.2021 verlängert.
Ausgenommen von diesem Freistellungsanspruch sind Schwangere, die bereits vollimmunisiert (beide Impfungen) sind oder sobald die Vollimmunisierung ab dem 1.7.2021 eintritt. Dies gilt auch für bereits freigestellte schwangere Arbeitnehmerinnen.
Die Dienstnehmerin muss dem Arbeitgeber 14 Tage vorab mitteilen, wann der vollständige Impfschutz eintreten wird.
Detailinformationen finden Sie unter folgenden Links:
wie ist der korrekte Ablauf, sollten im Juni keine Ausfallstunden anfallen
dies wird wohl vermehrt bei mir der Fall sein - da ja ziemlich viel geöffnet hat
AMS ist klar, hier werden wir für die Mitarbeiter in Kurzarbeit eine Nullmeldung senden
Personalverrechnung?
- wird hier im Juni der Bezug ohne Kurzarbeit abgerechnet - ganz normal lfd Entgelt
- wird lediglich der Mindestbruttobezug abgerechnet und ausbezahlt da der Dienstnehmer ja noch nich Kurzarbeit steht
- wird der Mindestbruttobezug abgerechnet und eine Überzahlung damit der DN auf den normalen Brutto kommt geleistet
Neue Fragebögen für Dienstgeber*innen von der PVA zur Erhebung von Schwerarbeitszeiten
Information der Wirtschaftskammer
Von der PVA wurden die Fragebögen zur Feststellung von Schwerarbeitszeiten neu gestaltet, welche auch bereits zum Einsatz kommen.
Vorteile und Gründe für die Anpassung: ·Dem Dienstgeber wird nicht mehr die Rechtsfrage gestellt, ob Schwerarbeit im Sinne des § 1 der Schwerarbeitsverordnung geleistet wurde, sondern es werden Fragen zum Sachverhalt gestellt. (Diese Anregung zur Überarbeitung stammt von Dienstgebern.) ·Präzisere und gut verständlich formulierte Fragestellungen sollen die Qualität der Rückmeldungen und letztendlich die Qualität der Entscheidungen erhöhen. ·Der Dienstgeberfragebogen konzentriert sich auf die am meisten vorkommenden Schwerarbeitsformen (Schicht- und Wechseldienst auch während der Nacht nach Z 1 und schwere körperliche Arbeit nach Z 4). Die Schwerarbeitsformen, die nur bestimmte Branchen betreffen (zB Stahlproduktion als Hitzearbeitsplatz oder Tiefkühllogistik als Kältearbeitsplatz), werden nur im Anhang abgefragt und sind auch nur für diese Branchen zum Ausfüllen relevant. ·Darüber hinaus ergaben sich Notwendigkeiten der Überarbeitung aufgrund von gesetzlichen Änderungen und geänderten Vorgaben der Rechtsprechung.
Arbeiter-KV für das Schädlingsbekämpfungsgewerbe - Saisonklausel bei der Kündigung "gezogen"
Beim Arbeiter-KV für das Schädlingsbekämpfungsgewerbe haben sich die KV-Partner geeinigt, dass im KV festgehalten wird, dass im Schädlingsbekämpfungsgewerbe Betriebe überwiegen, die regelmäßig an bestimmten Zeiten im Jahr erheblich verstärkt arbeiten (§ 13 (1) Rahmen-KV; Saisonbranchenregelung iSd § 1159 (2) ABGB).
Die bestehenden Kündigungsregelungen bleiben bis 31.12.2021 in Geltung.
Ab 1.1.2022 gelten folgende Kündigungsfristen für den Arbeitgeber nach einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit
von einem Monat bis zum vollendeten 3. Jahr 2 Wochen
von mehr als 3 Jahren bis zum vollendeten 5. Jahr 4 Wochen
von mehr als 5 Jahren bis zum vollendeten 10. Jahr 6 Wochen
von mehr als 10 Jahren 8 Wochen
Ab 1.1.2022 beträgt die Kündigungsfrist für Arbeitnehmer nach Ablauf eines Monats 2 Wochen, nach mehr als 10 Jahren 4 Wochen.
Bemerkenswert ist, dass betreffend die Kündigungsregelungen hier die "Saisonklausel" gezogen wurde und die neuen gesetzlichen Regelungen des § 1159 ABGB nicht zur Anwendung kommen. Konkret bleiben die derzeitigen Kündigungsregelungen des § 19 bis zum 31.12.2021 unverändert.
Die Arbeitgeberkündigungsfristen werden mit Wirkung ab 1.1.2022 zwar angehoben, aber nicht auf das neue gesetzliche Niveau. Die Selbstkündigungsfrist bleibt bei zwei Wochen konstant. Sowohl für die Arbeitgeberkündigung als auch für die Arbeitnehmerkündigung gibt es weiterhin keinen Kündigungstermin (tägliche Kündigungsmöglichkeit)
Zudem gibt es - wie Sie der vorigen Zusammenstellung entnehmen können - folgende Änderungen, die mit Wirkung ab 1.1.2022 in Kraft treten werden:
1. Änderungen bei der Durchrechnung der Normalarbeitszeit (es entfallen die Quartalsdurchrechnungsmöglichkeiten des § 8 Abs. 2),
2. Änderungen bei der Verfallsregelung des § 20 (ist kein BR vorhanden: 9 anstelle der bisherigen 6 Monate; bei Vorhandensein eines BR: 6 anstelle von 4 Monaten; jeweils schriftliche Geltendmachung beim Arbeitgeber erforderlich),
3. es wird ein Sozialfonds eingerichtet (vergleichbar mit jenem in der Arbeitskräfteüberlassung), dabei werden 0,2 % der "allgemeinen Beitragsgrundlage" (des sv-pflichtigen laufenden Entgelts) in diesen neuen Sozialfonds eingezahlt, der gekündigten Arbeiter*innen oder auch in laufenden Dienstverhältnissen befindlichen Dienstnehmer*innen, die sich in Härtefällesituationen befinden, offensteht. Details sollen dazu noch bis zum Jahresende ausgearbeitet werden.
4. KV-Erhöhung ab 1.1.2021: 0,4 %-Punkte über VPI (11/2020 bis 10/2021); neuer Mindestlohn € 1.700,00 brutto.
77 Krankenhäuser waren mit 7000 Arbeitnehmer*innen während der Pandemie in Kurzarbeit - parlamentarische Anfragebeantwortung
Parlamentarische Anfragebeantwortung durch BM Dr. Kocher: 77 Krankenhäuser waren mit knapp mehr als 7000 Arbeitnehmer*innen während der Pandemie im Zeitraum von Jänner 2000 bis März 2021 in Kurzarbeit
Pandemiebedingtes grenzüberschreitendes Home-office - Verlängerung der Ausnahmeregelung für die SV-Zuständigkeit bis 31.12.2021
Information der Wirtschaftskammer Österreich
Es wurde bereits darüber informiert, dass vorübergehendes coronabedingtes Home-Office, insb. für Grenzpendler relevant, zu keiner Änderung der sozialversicherungsrechtlichen Zuständigkeit führt.
Diese bislang bis 30.6.2021 befristete Regelung wurde von der Verwaltungskommission noch einmal bis 31.12.2021 verlängert.
Dies bedeutet: Wenn pandemiebedingt eine Homeoffice-Tätigkeit in EU-/EWR-/Schweiz ausgeübt wird, bleibt die Versicherungszuständigkeit des Mitgliedstaates so wie vor der Pandemie bis 31.12.2021 bestehen.
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer wohnt in Deutschland und war bisher in Österreich beschäftigt. Für die Zeit der pandemiebedingten Maßnahmen vereinbart er mit seinem Dienstgeber, dass er die Arbeitsleistung von seinem Wohnort in Deutschland aus erbringt. Dennoch bleibt für diese Zeit Österreich, als bisheriges Beschäftigungsland, versicherungszuständig.
Auch mit der Schweiz wurde auf Ministeriumsebene eine Verlängerung der besonderen Maßnahmen bis 31.12.2021 vereinbart.