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| Zusätzliche Überprüfungsmaßnahme betreffend Kurzarbeitsbeihilfen im Bundesgesetzblatt |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 02.07.2021, 13:36 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Zusätzliche Überprüfungsmaßnahme betreffend Kurzarbeitsbeihilfen im Bundesgesetzblatt verlautbart
Das CFPG (Covid-19-Prüfungsgesetz) kannte bis dato betreffend die Prüfung von Kurzarbeitsbeihilfen entweder die Prüfung im Rahmen der Lohnsteuerprüfung (§ 12), bei der die Kurzarbeitsförderung gemäß § 37b Abs. 7 und 9 AMSG als ein weiterer Prüfungsgegenstand ‚mitgeprüft‘ wird, oder die beauftragte Kurzarbeitsprüfung auf Weisung des Bundesministers für Finanzen (§ 13).
Mit Wirkung ab 1.7.2021 gibt es eine zusätzlichen Maßnahme, nämlich jene der ‚Überprüfung außerhalb der Lohnsteuerprüfung‘, wodurch ein weiteres, flexibleres Überprüfungsinstrument geschaffen wird.
Dieses Instrument entspricht aber nicht einer vollumfänglichen Außenprüfung, sondern ist auf Maßnahmen beschränkt, die einer Nachschau im Sinne des § 144 BAO entsprechen.
Zu Bundesgesetzblatt (BGBl. I Nr. 118/2021, ausgegeben am 30. Juni 2021) geht es hier:
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/I/2021/118/20210630
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| Sicherheitsgewerbe |
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Geschrieben von: Sandra Nindl - 01.07.2021, 16:28 - Forum: Steuern
- Keine Antworten
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Hallo liebe Kollegen!
Ein Klient von mir ist im Sicherheitsgewerbe tätig. Er arbeitet auch in Deutschland und wird dort einen Umsatz von etwa € 60.000,00 erzielen.
Muss er in Deutschland ein eigenes Gewerbe anmelden und die Abgaben dann dort leisten oder kann er das von Österreich aus machen?
Der Leistungsort ist ja Deutschland - ich bin mir da total unsicher.
Und wenn er das von Ö aus machen kann, wie müssen dann die Rechnungen ausschauen?
Vielleicht hat der jemand Erfahrung und kann mir helfen!
Danke im Voraus!
Schöne Grüße
Sandra Nindl
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| Änderungen im ASVG (Werkverkehranpassung und Neues zur "normalen Risikofreistellung") |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 01.07.2021, 10:27 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Änderungen im ASVG (Werkverkehranpassung und Neues zur "normalen Risikofreistellung") im Bundesgesetzblatt verlautbart
Das ASVG wurde erneut geändert und findet man die Änderungen nun auch im Bundesgesetzblatt verlautbart (BGBl. I Nr. 114, ausgegeben am 30. Juni 2021).
Zum einen wurde die im EStG 1988 neu verankerte ÖFFI-Ticket-Kostenübernahmeregelung als weiterer "Werkverkehrsbestandteil" (§ 26 Z 5 lit. b EStG 1988) nun auch wörtlich in § 49 Abs. 3 Z 20 ASVG übernommen (hier durfte ich bei den diesbezüglichen Begutachtungsarbeiten mitwirken). Auch diese Regelung gilt in Bezug auf Tickets, die (von Arbeitnehmerseite) ab 1.7.2021 neu gekauft oder verlängert werden.
Eine Anpassung des § 735 ASVG führt dazu, dass die "normale" Risikofreistellung mit 30. Juni 2021 ablief und insoweit auch die "alten Risikoatteste" ihre Gültigkeit verlieren. Gleichzeitig wurde dem Gesundheitsminister das Recht eingeräumt, für Zeiträume bis 31.12.2021 "bei Bedarf" weitere derartige Freistellungen zu verordnen. Dabei müssen - wenn eine derartige Verordnung ergehen sollte - einerseits neue Risikoatteste (ausgestellt nach dem 30. Juni 2021) vorgelegt werden und geprüft werden, inwieweit nicht andere Vorsichtsmaßnahmen vorrangig greifen könnten. Zudem ist auch der Impf- bzw. Immunitätsstatus bei dieser Beurteilung zu berücksichtigen.
Zum Bundesgesetzblatt geht es hier:
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/I/2021/114/20210630
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| Verschiebung des Inkrafttretens der neuen Kündigungsregelungen bei Arbeiter*innen im |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 01.07.2021, 08:47 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Das Inkrafttreten der vor knapp 4 Jahren vom Parlament beschlossenen neuen Kündigungsregelungen für Arbeiter*innen (§ 1159 ABGB sowie § 107 des Landarbeitsgesetzes 2021) verschiebt sich nun endgültig auf den 1. Oktober 2021.
Die Neuregelungen gelten somit für Kündigungen, die nach dem 30. September 2021 ausgesprochen werden.
Ursprünglich hätte das neue Recht - nachdem es ja schon zweimal verschoben worden war - ja mit 1. Juli 2021 in Kraft treten sollen und auf Kündigungen zur Anwendung gebracht werden, die nach dem 30. Juni 2021 ausgesprochen werden.
Zum diesbezüglichen Bundesgesetzblatt (BGBl. I Nr. 121, ausgegeben am 30. Juni 2021) geht es hier:
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bgbl...I_121.html
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