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| Neustartbonus - Verlängerung der verkürzten "Wiedereintrittstoleranzfrist" |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 25.03.2021, 16:52 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Der im Juni 2020 ins Leben gerufene Neustartbonus wurde schon mehrfach verändert.
Konkret geht es hier um eine Zuzahlung des AMS an den bzw. die Arbeitnehmer/in parallel zum Entgelt aus dem neu begründeten vollversicherten Arbeitsverhältnis, das aber zumeist geringer entlohnt ist als jenes Dienstverhältnis, das man davor hatte.
Eine Vorbeschäftigung beim selben Arbeitgeber (also ein Wiedereintritt) ist für diesen Bonus unschädlich, wenn zwischen dem Austritt und dem Wiedereintritt ein Zeitraum von mindestens 6 Wochen liegt. Diese Toleranz wurde nun bis 30. Juni 2021 verlängert. Danach könnte die Frist wieder auf die ursprünglichen drei Monate anwachsen.
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| Beschleunigte Gebäudeabschreibung |
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Geschrieben von: Emma - 25.03.2021, 12:50 - Forum: Buchhaltung, Bilanzierung
- Keine Antworten
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Das Betriebsgebäude wurde 2019 fertiggestellt und in Betrieb genommen.
Im August 2020 wurde eine Biltzschutzanlage montiert.
Ist die Blitzschutzanlage auf das Gebäude zu aktivieren und mit der Restnutzungsdauer abzuschreiben?
Könnte in diesem Fall eine beschleunigte Gebäudeabschreibung in Anspruch genommen werden.
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| Kurzer Zeitraum an Arbeitslosengeldbezug im Beobachtungszeitraum – kein einkommensabh |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 25.03.2021, 09:28 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Kurzer Zeitraum an Arbeitslosengeldbezug im Beobachtungszeitraum – kein einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld
OGH 10 ObS 107/20p vom 13. Oktober 2020
§ 24 Abs. 1 KBGG
Die Entscheidung des OGH:
1. Bezog ein Elternteil innerhalb des „Beobachtungszeitraumes“ (= 182 Kalendertage vor der Geburt des Kindes) Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (hier: Arbeitslosengeld), dann ist dieser Leistungsbezug auch dann schädlich, wenn er dieser Leistungsbezug die „Härtefälletagesgrenze“ von 14 Kalendertagen nicht überstieg.
2. Im vorliegenden Fall wurde ein Dienstverhältnis per 31.8.2018 einvernehmlich beendet und im Anschluss daran (somit ab 1.9.2018) Arbeitslosengeld bis einschließlich 12.9.2018 bezogen (= somit bis einen Tag vor der Geburt der Tochter).
WIKU-Praxiserläuterung:
Der OGH nahm zu folgender strittiger Formulierung des § 24 Abs. 1 Z 2 KBGG Stellung:
dieser Elternteil in den letzten 182 Kalendertagen unmittelbar vor der Geburt des Kindes, für das Kinderbetreuungsgeld bezogen werden soll, durchgehend erwerbstätig gemäß Abs. 2 war, sowie in diesem Zeitraum keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erhalten hat, wobei sich Unterbrechungen von insgesamt nicht mehr als 14 Kalendertagen nicht anspruchsschädigend auswirken, und
Das Höchstgericht legte diese Gesetzespassage so aus, dass Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, die 182-Tage-Beobachtungszeitraum bezogen würden, grundsätzlich dem Anspruch auf einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld entgegenstehen, egal, für welche Dauer diese Leistung bezogen wird, also egal, ob für maximal 14 Tage oder länger.
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| Kind lebt bei Mutter im Ausland – solange keine Familienbeihilfe gewährt bzw. beantra |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 24.03.2021, 18:45 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Kind lebt bei Mutter im Ausland – solange keine Familienbeihilfe gewährt bzw. beantragt wird – kein FABO PLUS für Vater
BFG RV/7103765/2020 vom 28. Jänner 2021
§ 33 Abs. 3a EStG 1988
So entschied des BFG:
1. Der Familienbonus Plus gemäß § 33 Abs. 3a EStG 1988 steht nur einem Kind zu, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird.
2. Lebt das Kind mit seiner Mutter in einem EU-Nachbarland und wurde für dieses Kind keine österreichische Familienbeihilfe (auch nicht in Form einer Differenzzahlung), so kann insoweit der Vater auch keinen Familienbonus PLUS für dieses Kind geltend machen.
Praxisanmerkung:
Das nennt man dann wohl „Uneinheitlichkeit in der unterinstanzlichen Rechtsprechung“. Hat noch der „Linzer-Senat“ vor wenigen Wochen exakt das Gegenteil entschieden (BFG RV/5101183/2020 vom 01. Dezember 2020 = WPA 02/2021, Artikel Nr. 52/2021), vertreten nun die „Wiener Kolleg-innen“ die Linie der Finanzverwaltung.
Keiner dieser Fälle tritt den Weg zum VwGH an.
Bemerkenswert ist jedoch, dass in der FINDOK nur der (aus Sicht des Steuerpflichtigen) negativ verlaufene Fall mit Rufzeichen (als wichtiges Erkenntnis) dargestellt wird. Da hat mit Sicherheit alles seine Ordnung, aber man fällt dann leicht drüber, dass es auch ein anderslautendes Erkenntnis gibt, obwohl ganz kleingedruckt auch auf diesen Umstand hingewiesen wird.
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| Belege aus Vorjahren |
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Geschrieben von: Pfeiffer - 24.03.2021, 16:40 - Forum: Steuern
- Keine Antworten
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Ein herzliches Hallo an alle,
ich habe für einen Kunden die Buchhaltung per 1.1.2019 übernommen. Vor ein paar Wochen ist der Jahresabschluss meines Vorgängers für das Jahr 2018 eingetrudelt.
Bei Überprüfung der OP-Listen hat sich herausgestellt, dass einige Rechnungen nicht gebucht sind. Dementsprechend sind natürlich auch die UVAs aus 2018 falsch und die Einkommensteuererklärung 2018 falsch.
Wie lange im nachhinein kann man Belege aus Vorjahren einbuchen? Sollte ich die 2018er Belege einfach im Abschluss 2019 berücksichtigen? Können diese Nachbuchungen auch in der Umsatzsteuerjahreserklärung für 2019 berücksichtigt werden?
Falls die nachträgliche Berücksichtigung nicht geht, müsste ich meinem Kunden eine Schadenersatzklage gegenüber der Vorgängerkanzlei empfehlen. Sein Schaden ist mit überhöhter Einkommensteuer und Umsatzsteuer relativ leicht bezifferbar und wird sich auf mehere tausend EUR belaufen.
Hat jemand einen Tip?
Beste Grüße
Alexander
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| Kurzarbeitsbonus kann auch für Lehrlinge in Anspruch genommen werden |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 24.03.2021, 16:32 - Forum: News & wichtige Infos
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Kurzarbeitsbonus kann auch für Lehrlinge in Anspruch genommen werden
Wie ich soeben vom zuständigen Ministerium erfahren habe, kann der Kurzarbeitsbonus auch für Lehrlinge der betreffenden Branchen in Anspruch genommen werden, soweit sich diese in Kurzarbeit befinden (sinnvollerweise dann, wenn der Arbeitszeitausfall mehr als 50 % beträgt).
Anmerkung:
Hier tritt dann in jedem Fall dann das Phänomen zutage, dass der bezahlte Bruttobetrag (aufgrund der 100 %-Nettosicherung) durch die "Bonuserhöhung" (weit) über der fixierten SV-Beitragsgrundlage liegen wird. Der Günstigkeitsvergleich für SV-Zwecke nach § 37b Abs. 5 AMSG findet nicht während der Phase statt, sondern erst mit dem Stichtag des Beginns der neuen Phase und auch dort geht es nicht nach den tatsächlich gewährten Entgelten, sondern nach der fiktiven SV-Beitragsgrundlage, die man ohne Kurzarbeit hätte).
Für Zwecke der BV-Berechnung zählt allerdings der faktische Bruttobetrag vor der fixierten Beitragsgrundlage, wenn der faktische Bruttobetrag (inklusive Kurzarbeitsbonus) höher ist als die fiktive Beitragsgrundlage (Günstigkeitsvergleich für BV-Zwecke seit 1.10.2020 nach § 6 Abs. 4 BMSVG).
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