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  Der große Erfolg vom Vorlagenportal nun auch von der WKO in APA-OTS gewürdigt
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 30.03.2021, 14:06 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Der große Erfolg vom Vorlagenportal nun auch von der WKO in APA-OTS gewürdigt

https://www.ots.at/presseaussendung/OTS_...uchhaltung

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  Bauarbeiter als Angestellter
Geschrieben von: Pfeiffer - 30.03.2021, 13:12 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht - Antworten (1)

Eine kleine Baufirma hat einen Arbeiter in Teilzeit. Nachdem die Abwicklung mit der BUAK für Teilzeitmitarbeiter noch dazu bei wechselnden Baustellen und Arbeitstagen extrem aufwendig ist, stellt sich die Frage, ob dieser Arbeiter als Angestellter angemeldet werden könnte.

Geht das?

Beste Grüße
Alexander

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  Mindestlohntarif für im Haushalt Beschäftigte im Falle einer Mischverwendung zwischen
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 30.03.2021, 11:16 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Mindestlohntarif für im Haushalt Beschäftigte im Falle einer Mischverwendung zwischen Zahnarztpraxis und Haushalt

OGH 8 ObA 86/20k vom 23. Oktober 2020

§ 9 ArbVG

§ 22 Abs. 3 ArbVG

Die Entscheidung des OGH:

1. War eine als Reinigungskraft beschäftigte Arbeitnehmerin zu mehr als der Hälfte ihrer Arbeitszeit, die sie als Teilzeitkraft leistete, für den Haushalt ihres Arbeitgebers sowie für den separaten Haushalt der Mutter des Arbeitgebers tätig und den Rest ihrer Arbeitszeit für die Zahnarztordination ihres Arbeitgebers, so kam der Mindestlohntarif für im Haushalt Beschäftigte zur Anwendung.

2. Dieser Mindestlohntarif kommt zwar auch dann zur Anwendung, wenn das Dienstverhältnis nicht dem Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz unterliegt, aber im Zuge einer derartigen Beschäftigung einschlägige Reinigungs- und Aufräumarbeiten verrichtet werden bzw. über Auftrag des Arbeitgebers derartige Arbeiten bei dritten Personen in deren Haushalten verrichtet werden (§ 1 Z 2 des Mindestlohntarifes).

3. Zwar sieht diese Regelung eine Ausnahme dort vor, wo ein Arbeitsverhältnis einem Kollektivvertrag unterliegt oder der bzw. die Arbeitgeber/in einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft unterliegt (was hier der Fall wäre: Österreichische Zahnärztekammer), jedoch kann diese Ausnahme nur die Arbeiten für die Zahnarztordination und nicht jene für die Privathaushalte betreffen.

4. Unter Anwendung der Regelungen des § 10 ArbVG, welcher im Falle von „Mischverwendungen“ von Arbeitnehmer/innen zur Anwendung gelangt, führt die Tatsache, dass die Tätigkeiten für die Haushalte zeitlich überwogen, zum Ergebnis, dass auf das gesamte Beschäftigungsverhältnis (also auch für die Arbeitszeiten für die Zahnarztordination) der Mindestlohntarif für im Haushalt Beschäftigte zur Anwendung zu bringen war (mit dem Arbeitnehmervorteil, dass in Summe 3 Sonderzahlungen zu leisten waren).

Der WIKU-Praxishinweis:

Ausdrücklich „offen“ ließ der OGH die Frage, ob dieses Ergebnis auch dann gelten würde, wenn die Arbeitnehmerin zeitlich überwiegend für die Ordination Reinigungs- und Aufräumarbeiten leisten würde und somit in einem geringeren zeitlichen Haushalt für den oder die Haushalte im Einsatz wäre.

Im vorliegenden Fall gilt nämlich für den Bereich der „Dentist/innen“ kein Kollektivvertrag für Arbeiter/innen.

Persönlich gehe ich davon aus, dass dies der Fall sein, da dies der OGH ja in der Vergangenheit schon für die Fälle entschieden hat, bei denen ein kollektivvertragsloser Bereich sowie ein kollektivvertragsunterworfener Bereich auf diese Art und Weise aufeinandertrafen.

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  MBGM Säumniszuschläge
Geschrieben von: erich - 30.03.2021, 11:15 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht - Antworten (2)

Hallo zusammen, hat vielleicht jemand einen Tipp, wie ein Säumniszuschlag für die verspätete Übermittlung eines MBGM erfolgreich entschuldigt werden kann.... wir haben den Februar erst am 30.03. übermittelt und es betraf 80 Mitarbeiter! Auf unserem System werden Meldungen teilweise manuell abgelegt und teilweise direkt geschickt, da ist leider einer eines großen Kunden liegen geblieben... Vielen Dank für den teuren Tipp!

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  Zuzugsfreibetrag setzt verlagerten Lebensmittelpunkt (Familienwohnsitz) in Österreich
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 30.03.2021, 09:38 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Zuzugsfreibetrag setzt verlagerten Lebensmittelpunkt (Familienwohnsitz) in Österreich voraus

BFG RV/7104303/2020 vom 18. November 2020
§ 103a EStG 1988

So entschied des BFG:

1. Der Antrag auf Gewährung der Steuerbegünstigung des Zuzugsfreibetrages (= Steuerbegünstigung nach § 103 Abs. 1a EStG 1988 iVm. § 1 Abs. 2 ZBV 2016) ist spätestens sechs Monate nach dem Zuzug - also der Verlegung des Lebensmittelpunktes vom Ausland in das Inland - bei der zuständigen Abgabenbehörde einzubringen.

2. Hat der Antragsteller im Zeitpunkt der Bescheiderlassung seinen Lebensmittelpunkt nicht im Inland, fehlt eine wesentliche materielle Tatbestandsvoraussetzung und ist ein solcher Antrag daher abzuweisen.

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  Give-me-WIKU-5 für den 29. März 2021 - Ihr kostenloses Update für die Personalverrech
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 29.03.2021, 21:43 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht - Keine Antworten

Give-me-WIKU-5 für den 29. März 2021 - Ihr kostenloses Update für die Personalverrechnung

https://vimeo.com/530449384

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  Weitere aktuelle FAQ zum Kurzarbeitsbonus
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 29.03.2021, 17:56 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Weitere aktuelle FAQ zum Kurzarbeitsbonus

Ich habe nun den Kurzarbeitsbonus für jemanden abgerechnet, der abgerechnet und komme nicht auf € 175,00 netto, sondern auf einen Betrag, der höher ist. Was habe ich da falsch gemacht?

Grundsätzlich sind die € 175,00 netto ein Richtwert. Jedoch darf ich anregen, dass Sie bitte kontrollieren, ob von dem neuen Bruttobetrag (unter Berücksichtigung der € 300,00/€ 350,00) auch der SV-Dienstnehmeranteil berechnet und in Abzug gebracht wird. Die SV-Beitragsgrundlage bleibt zwar unverändert gleich, jedoch besteht durch den höheren Bruttobetrag eine höhere betragliche Möglichkeit, einen SV-Dienstnehmeranteil in Abzug zu bringen (nach oben limitiert natürlich mit der „fixierten Beitragsgrundlage“). Um diesen Betrag reduziert sich somit auch der Anteil, welchen der Dienstgeber tragen muss. Dadurch wird der SV-Dienstnehmeranteil, der tatsächlich in Abzug gebracht wird möglicherweise höher und die Lohnsteuer ev. niedriger.
 

Wird der Kurzarbeitsbonus im Falle grenzüberschreitender Arbeitnehmereinsätze steuerlich so behandelt wie die Kurzarbeitsunterstützung?

Definitiv ja. In Bezug auf Grenzgänger/innen, die in Österreich arbeiten und in Deutschland wohnhaft sind und bei denen das Grenzgängerabkommen des DBA Österreich zur Anwendung kommt, bedeutet dies, dass auch der Kurzarbeitsbonus in Österreich zu besteuern ist.

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  Das sensationelle Homeoffice-Vorlagen-Paket vom Vorlagenportal (mehr als 1300 Vorlage
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 29.03.2021, 17:44 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Das sensationelle Homeoffice-Vorlagen-Paket vom Vorlagenportal (mehr als 1300 Vorlagen)

https://www.ars.at/service/forum/?p=post...1325020000

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  Kurzarbeit Phase 4 - Trinkgeldersatz
Geschrieben von: Andrea 2 - 29.03.2021, 17:11 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht - Antworten (2)

Lieber Herr Kurzböck,

wir beabsichtigen KUA 4 zu beantragen.
Es wird überlegt die Option Trinkgeldersatz in Anspruch zu nehmen, würden dies aber nur für die Kellner beabsichtigen und die Köche und Putzfrau außen vor zu lassen. Ist es möglich eine solche Differenzierung vorzunehmen? 

Mit der Bitte um Antwort.

mfg

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  (Un)Pfändbarkeit der Homeoffice-Pauschale - Homeoffice-Pauschale bei freien Dienstneh
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 29.03.2021, 15:40 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

(Un)Pfändbarkeit der Homeoffice-Pauschale - Homeoffice-Pauschale bei freien Dienstnehmer/innen

Problemstellung 1:

Unterliegt die Gewährung der Homeoffice-Pauschale der Pfändbarkeit oder nicht?
Muss hier unterschieden werden, ob der bzw. die Arbeitgeber/innen die technische Ausstattung zur Verfügung stellt oder nicht?


Lösung:

Was die Frage der Pfändbarkeit betrifft, so verhält es sich so, dass ein von Arbeitgeberseite gewährter Aufwandsersatz dann unpfändbar ist, wenn er mit einem Wert gewährt wird, der im Steuerrecht "vorgesehen" ist (so die Textierung in § 292j Abs. 3 EO).

Das bedeutet, dass solange sich das Gewährte im abgabenfreien Bereich bewegt, ist es insoweit auch unpfändbar.

Soll ein höherer Betrag unpfändbar sein, so muss dies der bzw. die Verpflichtete beim Exekutionsgericht beantragen, damit dies auch beschlussmäßig berücksichtigt werden kann.

Dies gilt man aus meiner Sicht auch bei freien Dienstnehmer/innen (gemeint: die Behandlung der Homeoffice-Pauschale in der Lohnpfändung bei freien Dienstnehmer/innen).

Umgekehrt könnte auch von Gläubigerseite die Herabsetzung des unpfändbaren Teils (zB der Homeoffice-Pauschale) per Gerichtsbeschluss erwirken.

Eine Abhängigkeit der (Un)Pfändbarkeit davon, ob (alle) Geräte von Arbeitgeberseite zur Verfügung gestellt werden oder nicht, stehe ich - offen gestanden - nicht.

Diese Voraussetzung treffen wir ja auch im Steuerrecht tatsächlich nicht im Gesetzestext an.


Problemstellung 2:

Können die Homeoffice-Regelungen (AVRAG, EStG, ASVG) auch auf freie Dienstnehmer/innen zur Anwendung gebracht werden?



Lösung:

Ich bestreite überhaupt nicht, dass Homeoffice auch für freie Dienstnehmer/innen ein wichtiges Thema sein kann.

Die AVRAG-Regelungen sind aber für freie Dienstnehmer/innen nicht anwendbar (so auch der neue § 2h AVRAG, der mit Wirkung ab 1.4.2021 gelten wird), sodass sich auch keinerlei Rechte darauf aus Sicht eines freien Dienstnehmers oder einer freien Dienstnehmerin ableiten lassen.

Bezahlt man an freie Dienstnehmer/innen, die nach 4 Abs. 4 ASVG versichert sind (also bei der ÖGK "angemeldet" sind), freiwillig eine Homeoffice-Pauschale, so kann man für diese nicht - jedenfalls in Bezug auf die derzeitige Gesetzesfassung, die man in § 26 Z 9 EStG 1988 findet - die Regelung des § 26 Z 9 EStG 1988 zur Anwendung bringen, weil dort von "Arbeitnehmer" die Rede ist (also von "echten Dienstnehmer/innen").

Steuerpflicht wäre sowieso nicht entstanden, weil hier ja kein Lohnsteuerabzug erfolgt, die Pauschale müsste aber in der Steuererklärung als Einnahme erfasst werden.

Dadurch muss aber auch DB/DZ/KommSt-Pflicht angewandt werden (eine Befreiung besteht hier also nicht).

Dieses negative Ergebnis wird man wohl (oder übel) auch für den Bereich der Sozialversicherung sowie der Betrieblichen Vorsorge festhalten müssen (nämlich Pflichtigkeit). Die neue Regelung des § 49 Abs. 3 Z 31 ASVG gibt uns hier leider keinerlei Spielraum für die Befreiung von diesen "Abgaben".

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