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| Anlagegut Gebäude |
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Geschrieben von: AnVR - 22.03.2021, 10:12 - Forum: Buchhaltung, Bilanzierung
- Keine Antworten
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Hallo!
Bei einem Klienten stehen insgesamt 3 zusammenhängende Produktionshallen (nicht alle wurden gleichzeitig errichtet und haben somit eine unterschiedliche Restnutzungsdauer). Jetzt lässt er einige Sanierungsarbeiten erledigen und neue Anlagen kommen hinzu. ZB wird eine Notbeleuchtungsanlage für den gesamten Komplex installiert.
Meine Frage dazu: werden hier dann die Anschaffungskosten durch drei dividiert (3 Hallen) und dann auf die jeweiligen Nutzungsdauern abgeschrieben? Oder wie soll man aufgrund der unterschiedlichen Restnutzungsdauern vorgehen?
Besten Dank für Ihre Antworten.
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| Einkommenssteuerklärung - Zinsersparnis |
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Geschrieben von: Jeanny - 19.03.2021, 22:34 - Forum: Steuern
- Antworten (1)
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Ich habe eine Frage: Unternehmerin hat in einem Dienstverhältnis ein Darlehen erhalten und es wurde von der Lohnverrechnung der Sachbezug nicht angesetzt. Jetzt muss sie die Zinsersparnis in der Einkommenssteuerklärung angeben. Kann mir bitte jemand sagen wo genau dieser angegeben werden muss?
Vorab schon vielen Dank.
Jeanny
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| Kurzarbeitsbonus - Vorgangsweise bei Mischbetrieben |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 19.03.2021, 16:56 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Kurzarbeitsbonus - Vorgangsweise bei Mischbetrieben
Wenn die Situation eines Mischbetriebes vorliegt, wird das AMS analog zur "Trinkgeldersatzregelung" vorgehen:
Das AMS geht in einem ersten Schritt von der Unternehmenskennziffer (nach der Haupttätigkeit) aus. Das Unternehmen hat aber die Möglichkeit mittels ÖNACE-Kennziffer nachzuweisen, dass es für eine Nebentätigkeit eine weitere ÖNACE-Kennziffer hat, die in der Beilage 2 der Richtlinie enthalten ist. Diese muss das Unternehmen vorweisen, damit sie vom AMS berücksichtigt werden kann. Im Idealfall ist der Nachweis bereits im Begehren erfolgt.
Vorgangsweise bei Fehlen der weiteren ÖNACE-Zuordnung für die Nebentätigkeit: Das Unternehmen richtet eine E-Mail an die Hotline der Statistik Austria (klm@statistik.gv.at).
Statistik Austria kann (vgl. § 21 Abs. 2 S 2 BstatG) für jede Nebentätigkeit des Unternehmens einen ÖNACE-Code vergeben, wenn es zur Ansicht gelangt, dass die Nebentätigkeit vorliegt. Dazu überprüft Statistik Austria die vorliegenden Gewerbeberechtigungen und macht online Recherchen auf den Webseiten der Unternehmen oder fragt direkt bei Unternehmen um Belege an (zB Nachweis der Nebentätigkeiten mittels gesonderter Rechnungen).
Es gibt keine fest vorgegebenen Regelungen für die Zuordnung der ÖNACE.
Wichtig ist, dass das Unternehmen die Nebentätigkeiten der Statistik Austria mitteilt und diese Nebentätigkeiten auch in einer Form überprüfbar sind. § 21 Abs. 5 BstatG erwähnt nur für den Fall des Beschwerdeverfahrens die Notwendigkeit, „Informationen über den für die Zuordnung […] maßgebenden Sachverhalt“ vorzulegen. In Verbindung mit den allgemeinen Beweisregeln des AVG ist davon auszugehen, dass die Behauptungen auch zu belegen sind.
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| 100 % Ausfallszeiten in Lockdown-Branchen im Oktober - Erleichterung für rund 200 Bet |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 19.03.2021, 16:50 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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100 % Ausfallszeiten in Lockdown-Branchen im Oktober - Erleichterung für rund 200 Betriebe
Auf Grund von Anlassfällen in Tirol, wo Tourismusbetriebe nicht nur in den Lockdown-Monaten November bis März 100 % Ausfallzeiten hatten, sondern bereits im Oktober und es daher laut Richtlinie zu Rückforderungen kommen würde, konnte nun erreicht und klargestellt werden, dass nur die im Oktober 2020 über 90 % angefallenen Ausfallstunden zurückgefordert werden.
Ursprünglich hätte das AMS für alle Monate die über 90 % anfallenden Ausfallstunden zurückgefordert.
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| Kollektivvertragsaktualisierungen KW 11/2021 |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 19.03.2021, 14:44 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Kollektivvertragsaktualisierungen KW 11/2021
Speditionen und Lagereibetriebe - KV-Abschluss per 1.4.2021
• Erhöhung der KV-Löhne um 1,55 %
• Erhöhung der Lehrlingsentschädigungen um 1,55 %
• Erhöhung der Zulagen um 1,55 %
BABE (private Bildungseinrichtungen) - KV-Abschluss per 1.5.2021
• Erhöhung der KV- und IST-Gehälter um 1,70 %.
• Verpflichtende Corona-Prämie von EUR 200,00 aliquot zum Ausmaß der Arbeitszeit
o für Mitarbeiter*Innen, die zum Stichtag 15. September 2021 mindestens 6 Monate in einem nicht karenzierten Dienstverhältnis standen. Diese Prämie kommt nur bei jenen Unternehmen zur Auszahlung, die mehr als 40% vom Jahresumsatz (im Jahr 2020 oder im letzten ab-geschlossenen Geschäftsjahr) über das AMS und/oder das Sozialministeriumsservice und/oder ein österreichisches Ministerium (unabhängig von der Kofinanzierung durch Dritte) im Rahmen von Projektförderungen erzielen.
• Arbeitsgruppe zur Arbeitszeitverkürzung.
Gemeinnützige Wohnungsgenossenschaften - KV-Abschluss per 1.4.2021
• Die Gehälter werden um 1,55 % angehoben und auf volle 10 Cent gerundet.
• Die Lehrlingsentschädigungen werden um 1,55 % angehoben und auf volle Euro aufgerundet.
• Nicht aus den Tafelgehältern ableitbare Nebenleistungen werden um 1,55 % angehoben.
Maschinenring-Service Genossenschaft NÖ - KV-Abschluss per 1.4.2021
• Die Lohnsätze werden in den Lohnkategorien 1,2,3 und 6 um 1,5% und in den Lohnkategorien 4,5 und 7 um 1,6% erhöht.
• Lehrlingseinkommen und Praktikantenentschädigung werden um 1,6% erhöht.
Rechtsanwaltsangestellte Wien - KV-Abschluss per 1.4.2021
• Erhöhung der Mindestgehälter nach dem Kollektivvertrag um 5,90 %.
• Erhöhung der Lehrlingsentschädigungen um 5,90 %.
• Zuschlag von 100% zu Überstunden ab der 11. und 12. täglichen Arbeitsstunde, sowie ab der 51. Wochenstunde.
• Regelungen zu freiwilligen Praktika von Studierenden der Rechtswissenschaften, die in vorlesungs-freien Zeiten überwiegend zum Sammeln praktischer Erfahrungen beschäftigt werden: 80 % Bezahlung von BG 1 im 1. Berufsjahr und Arbeitspflicht von maximal 80 % der vertraglichen Arbeitszeit.
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| Ruhezeit |
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Geschrieben von: wbi01 - 19.03.2021, 13:04 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (2)
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Hallo,
bei uns stellt sich die Frage der Ruhezeit für den Weg vom Büro ins Homeoffice.
Beispiel: MA arbeitet am Vormittag im Büro, fährt dann nach Hause und arbeitet im Homeoffice weiter. Kann die Fahrzeit auf die gesetzliche Ruhezeit angerechnet werden oder muss diese dann noch extra berücksichtigt werden weil die Ruhepause ja zur freien Verfügung sein muss?
Danke für Infos, wie andere das sehen!
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| Ein Künstler sucht Unterstützung |
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Geschrieben von: Hendrich Günter - 19.03.2021, 11:15 - Forum: Steuern
- Keine Antworten
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Kennt irgendwer eine(n) Bilanzbuchhalter/-in oder Steuerberater/-in die/der auf Künstler und deren Corona-Förderungen – gerne in Wien – spezialisiert ist?
Es hat sich eine verzweifelte Künstlerin an mich gewandt, die dringend Unterstützung bräuchte.
Anfrage von Doris L. aus NÖ
Antworten an office@noebbc.at
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