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| Kurzarbeit Phase 4 und Bemessungsgrundlage Beihilfe |
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Geschrieben von: Andrea 2 - 17.03.2021, 09:31 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (1)
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Lieber Herr Kurzböck,
Betrieb seit November 2021 in Kurzarbeit. Welche Bemessungsgrundlage ist für KUA Phase 4 für die Beihilfe heranzuziehen. Ist da das Bruttoentgelt vor Kurzarbeit somit der Oktober 2020 heranzuziehen. Dh sollten inzwischen KV Erhöhungen etc. stattgefunden haben, werden diese nicht berücksichtigt?
Zusatzfrage - Wie ist es mit der Gastro - die haben am 1.4.2021 KV Erhöhung - wie läuft das ab
Vielen herzlichen Dank und ich hoffe es geht Ihnen gut.
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| Geltendmachung von offenen Lohnansprüchen aus der Zeit vor dem Betriebsübergang gegen |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 17.03.2021, 09:13 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Geltendmachung von offenen Lohnansprüchen aus der Zeit vor dem Betriebsübergang gegenüber dem Übergeber
OGH 9 ObA 39/20f vom 26. August 2020
§ 1409 ABGB
§ 3 Abs. 1 AVRAG
Die Entscheidung des OGH:
1. Machte ein Arbeitnehmer offene Lohnansprüche erst NACH dem erfolgten Betriebsübergang beim „Übergeber“ innerhalb der viermonatigen kollektivvertraglichen Frist geltend, so konnte diese Geltendmachung (und gegebenenfalls ein Anerkenntnis durch den „Übergeber“) gegenüber dem Betriebserwerber keine Wirkung mehr entfalten.
2. Wurden diese offenen Lohnansprüche in weiterer Folge durch den Arbeitnehmer auch gegenüber dem Betriebserwerber, aber erst nach Ablauf der kollektivvertraglichen viermonatigen Verfallsfrist geltend gemacht, so waren die Ansprüche verfallen.
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| Geschäftsführerhaftung: gesetzliche Frist kann nicht durch Vereinbarung verkürzt werd |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 17.03.2021, 08:59 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Geschäftsführerhaftung: gesetzliche Frist kann nicht durch Vereinbarung verkürzt werden
OGH 9 ObA 136/19v vom 26. August 2020
§ 25 Abs. 6 GmbHG
§ 35 Abs. 1 Z 1 GmbHG
Die Entscheidung des OGH:
1. Unter der Entlastung im Sinn des § 35 Abs 1 Z 1 GmbHG ist die einseitige Erklärung der GmbH zu verstehen, mit der sie ihre Geschäftsführer von allen Ansprüchen befreit, die aus Verstößen der Geschäftsführer erwachsen könnten.
2. Sie hat in der Regel eine ähnliche Wirkung wie ein Verzicht auf oder ein Anerkenntnis des Nichtbestehens erkennbarer Ansprüche.
3. Durch die Entlastungserklärung der Gesellschaft wird der Geschäftsführer daher nur von solchen Ansprüchen frei, die der Gesellschaft bei sorgfältiger Prüfung aller Unterlagen als aus Verstößen des Geschäftsführers erwachsend erkennbar waren.
4. Ersatzansprüche gegen den Geschäftsführer können aber nach der Entlastung noch geltend gemacht werden, wenn die Verstöße aus den vorgelegten Unterlagen nicht erkennbar waren oder diese unvollständig waren.
5. Die Präklusionswirkung der Entlastung bezieht sich daher auf alle Tatsachen, die aus den von den Geschäftsführern vorgelegten Urkunden erkennbar sind, über die berichtet wurde oder die den Gesellschaftern auf andere Weise bekannt geworden sind (9 ObA 58/15t).
6. Nach § 25 Abs 6 GmbHG verjähren Ersatzansprüche gegen den Geschäftsführer in fünf Jahren.
7. Eine vertragliche Vereinbarung zur Verkürzung dieser Frist (Verfallfrist) ist in diesem Zusammenhang nicht zulässig.
8. Zwar sieht § 25 Abs 7 iVm § 10 Abs 6 GmbHG Vergleiche und Verzichtsleistungen als zulässig an, wobei auch hier eine Einschränkung dahingehend besteht, dass diese in dem Umfang keine rechtliche Wirkung haben, als der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger erforderlich ist.
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| ELDA-Newsletter vom 16.03.2021 aus Anlass geplanter Änderungen wegen des Homeoffice-M |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 16.03.2021, 16:08 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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ELDA-Newsletter vom 16.03.2021 aus Anlass geplanter Änderungen wegen des Homeoffice-Maßnahmenpakets
Es liegen dem ELDA-Competencecenter Informationen vor, dass aufgrund des Homeoffice-Maßnahmenpaketes 2021 der Regierung die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber erfassen müssen, an wie vielen Tagen seine Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer im Homeoffice tätig sind. Die Anzahl der Homeoffice-Tage muss im Lohnkonto und im Lohnzettel (L 16) angeführt werden.
Es werden daher Erweiterungen in den Eingabefeldern beim Lohnzettel L16 und L17 in den nächsten Wochen erwartet. Details liegen dem ELDA-Competencecenter noch nicht vor, werden aber in gewohnter Weise über den Dachverband der Sozialversicherungsträger in den zuständigen Organisationsbeschreibungen veröffentlicht und über unseren Newsletter ausgesendet.
Bitte informieren Sie zeitgerecht Ihre zuständigen IT-Verantwortlichen.
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| WIKU-Live-Webinar (Zoom): Jour fixe Personalverrechnung für dahoam und für dahoam auf |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 16.03.2021, 14:43 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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WIKU-Live-Webinar (Zoom): Jour fixe Personalverrechnung für dahoam und für dahoam auf d'Nocht - Themen und Termine
Die Themen:
1. Homeoffice intensiv
2. Alles zur Kurzarbeit – Phase 4 ab 1.4.2021
3. Der neue Kurzarbeitsbonus – Phase 3 für März 2021
4. Aktuelles zum Kontrollsechstel
5. Aktuelles zum Quarantäneentgelt
6. Aktuelle Judikatur
Termine:
23.03.2021 von 18 Uhr 30 bis 20 Uhr 30
26.03.2021 von 9 bis 11 Uhr
Teilnehmerbeitrag: € 120,00 (inklusive Umsatzsteuer).
Über Bestellungen freuen wir uns unter kaethe.kurzboeck@wikutraining.at.
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| Kurzarbeit und Lockdownbranche |
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Geschrieben von: Andrea 2 - 16.03.2021, 13:01 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (2)
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Lieber Herr Kurzböck,
Gastrobetrieb ist nun seit Oktober 2020 in Kurzarbeit und wird mit Ende KUA in März 2021 bei der Mehrzahl der Mitarbeiter 100 % Ausfallstunden aufweisen, da nur dier Koch für Abholungen im Dienst war. Urlaub wurde keine genommen, es liegen Vereinbarungen mit Mitarbeiter vor, dass diese keinen Urlaub konsumieren wollen. Es liegt eine KUA Gewährung mit 90 % vor.
Ist hier mit Problemen bei der Endabrechnung zu rechnen, da die 90 % nicht erreicht wurden?
Es steht zwar überall dass 100 % Ausfall möglich ist bei Lockdownbranchen, aber wie gestaltet sich das wenn in der ganzen KUA Zeit 100 % Ausfall vorliegt.
Vielen Dank für Hilfe.
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| Länger als einen Monat währende gleichzeitige Inanspruchnahme von Karenz nach österre |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 16.03.2021, 09:37 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Länger als einen Monat währende gleichzeitige Inanspruchnahme von Karenz nach österreichischem und ausländischem Recht – kein Kinderbetreuungsgeldexport
OGH 10 ObS 113/20f vom 28. Juli 2020
§ 24 Abs. 2 und 3 KBGG
Die Entscheidung des OGH:
Befanden sich die Mutter (nach österreichischem Recht: sie war in Österreich beschäftigt, jedoch in Deutschland wohnhaft; sie war somit Grenzgängerin) und der Vater (nach deutschem Recht; der Vater war in Deutschland beschäftigt und wohnhaft) für die Dauer von mehr als einem Monat gleichzeitig in einer „Elternkarenz“, so hatte die Mutter keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung (Differenz zwischen deutschen Familienleistungen und österreichischem einkommensabhängigem Kinderbetreuungsgeld).
Diese Rechtslage gilt in dieser Form seit dem 1. März 2017 und ist auf eine Änderung des § 24 KBGG zurückzuführen, der einen Absatz 3 „dazubekam“.
(3) Nur bei Erfüllung der nationalen Gleichstellungserfordernisse des Abs. 2 zweiter Satz liegt eine gleichgestellte Situation im Sinne des Art. 68 iVm Art. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1372/2013, ABl. Nr. L 346 vom 20.12.2013 S. 27, vor, wobei diese der Ausübung einer Erwerbstätigkeit gleichgestellte Situation für alle Eltern spätestens mit Ablauf des zweiten Lebensjahres eines Kindes endet. Eine Scheinkarenz löst keine österreichische Zuständigkeit aus, dasselbe gilt für Zeiten, in denen mangels Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen kein gesetzlicher Anspruch auf die österreichische Karenz besteht, etwa bei gleichzeitiger Inanspruchnahme einer in- oder ausländischen Karenzzeit durch den anderen Elternteil.
Für Zeiträume vor dem 1. März 2017 konnte in derartigen Fällen noch die Ausgleichszahlung geltend gemacht werden (was auch durch einschlägige OGH-Entscheidungen bestätigt wurde), weil es nach Ansicht des OGH zwar eine Rechtsvorschrift gab, welche das gleichzeitige Inanspruchnehmen von Karenz nach inländischem Recht untersagte, nicht aber das gleichzeitige Inanspruchnehmen von Karenz nach in- und ausländischem Recht.
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| Monatlich gleichbleibende Diätenpauschalen für kollektivvertraglich geregelte Dienstr |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 15.03.2021, 22:27 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Monatlich gleichbleibende Diätenpauschalen für kollektivvertraglich geregelte Dienstreisen abgabenpflichtig
VwGH Ra 2019/15/0163 vom 11. Jänner 2021
§ 3 Abs. 1 Z 16b EStG 1988
§ 26 Z 4 EStG 1988
Das Erkenntnis des VwGH:
1. Gemäß § 3 Abs. 1 Z 16b EStG 1988 sind vom Arbeitgeber „als Reiseaufwandsentschädigungen gezahlte Tagesgelder“ für die darin genannten Tätigkeiten steuerfrei. Dabei normiert das Gesetz: „Die Tagesgelder dürfen die sich aus § 26 Z 4 ergebenden Beträge nicht übersteigen.“
2. Aus dem Wortlaut der Steuerbefreiungsbestimmung, wonach diese „gezahlte Tagesgelder“ erfasst und diese Tagesgelder die Sätze des § 26 Z 4 EStG 1988 nicht übersteigen dürfen, ergibt sich unter Bedachtnahme auf den Umstand, dass der Gesetzgeber mit der Einführung des § 3 Abs. 1 Z 16b EStG 1988 die vormals in § 26 Z 4 EStG 1988 enthaltene Begünstigung für in lohngestaltenden Vorschriften geregelte Tagesgelder beibehalten wollte, dass Tagessätze nur dann steuerfrei gestellt sind, wenn sie vom Arbeitgeber für jede Reisebetätigung einzeln abgerechnet werden.
3. Voraussetzung für die Anwendung des § 26 Z 4 wie des § 3 Abs. 1 Z 16b EStG 1988 ist somit, dass die betreffende Leistung des Arbeitgebers Ersatz konkreter Aufwendungen für eine bestimmte Dienstreise ist.
4. Eine solche Konkretisierung hat bereits der Leistung des Arbeitgebers für jede einzelne Dienstfahrt zugrunde zu liegen (vgl. schon VwGH 27.11.2017, Ra 2015/15/0026 = WPA 4/2018, Artikel Nr. 335/2018 sowie 19.9.1989, 89/14/0121, zur insoweit vergleichbaren Bestimmung des § 26 Z 7 EStG 1972).
5. Diese Voraussetzungen waren hier unzweifelhaft nicht erfüllt. Die Zahlungen wurden nicht vom Arbeitgeber „aus Anlass einer Dienstreise“ bzw. als die Sätze des § 26 Z 4 EStG 1988 nicht übersteigende Tagesgelder gewährt, sondern von diesem vielmehr als monatlich gleich bleibende Pauschalbeträge unabhängig davon geleistet, wie viele Dienstreisen tatsächlich unternommen wurden, sodass § 26 Z 4 sowie § 3 Abs. 1 Z 16b EStG 1988 von Vornherein nicht anwendbar waren.
6. Den Regelungen des § 26 Z 4 sowie § 3 Abs. 1 Z 16b EStG 1988 liegt insoweit der Gedanke einer geteilten Kontrolle durch Arbeitgeber und Finanzverwaltung zugrunde, als dem Arbeitgeber im Rahmen der (Abrechnung der Reise und der) Lohnsteuerberechnung bereits die Ermittlung und Überprüfung der Daten jeder einzelnen Dienstreise obliegt, während der Steuerverwaltung nur eine nachträgliche Überprüfung zukommt.
7. Der Arbeitgeber hat den ungleich besseren Zugang zu den Informationen über die tatsächliche Erbringung von Reiseleistungen.
8. Die beiden Bestimmungen knüpfen also unmittelbar an die Lohnverrechnung des Arbeitgebers an, dem dabei auch die Aufzeichnung der Daten der Dienstreisen und von ihm als nicht steuerpflichtig behandelten Tagesgelder zukommt, die sodann ihrerseits einer Nachprüfung durch die Finanzverwaltung zugänglich sein müssen.
9. Die Richtigkeit des vom Arbeitgeber vorgenommenen Lohnsteuerabzuges muss für das Finanzamt jederzeit leicht nachprüfbar sein (vgl. VwGH 27.11.2017, Ra 2015/15/0026, sowie 20.6.2000, 98/15/0068).
10.Nur für solche schon vom Arbeitgeber als konkrete Aufwandersätze verrechnete und geprüfte Zahlungen können § 26 Z 4 sowie § 3 Abs. 1 Z 16b EStG 1988 zur Anwendung kommen.
11.Liegen keine solchen einzeln abgerechneten Arbeitgeberersatzzahlungen vor, sind Aufwendungen, die einem Arbeitnehmer anlässlich einer Dienstreise erwachsen, im Rahmen der Werbungskosten (§ 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988) geltend zu machen.
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| Bezugsumwandlung iVm E-bikes |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 15.03.2021, 21:25 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Bezugsumwandlung iVm E-bikes
Die Rz 206 LStR 2002 regelt Folgendes:
"Auch die Zurverfügungstellung eines arbeitgebereigenen Fahrrades oder Kraftrades mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer zur Privatnutzung im Rahmen einer Gehaltsumwandlung überkollektivvertraglich gewährter Geldbezüge führt nicht zu einem steuerpflichtigen Sachbezug."
Beachten Sie bitte, dass ein derartiger Gehaltsverzicht nur im Bereich Lohnsteuer, DB, DZ und KommSt zu einer Reduktion der Bemessungsgrundlagen führt.
Im Bereich SV und BV gibt es diese Möglichkeit nicht (siehe dazu auch VwGH 2001/08/0028 vom 16. Juni 2004 zu Bezugsumwandlungen als „Einkommensverwendung“).
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| COVID-19-Präventionskonzepte für Betriebsstätten mit mehr als 51 ArbeitnehmerInnen |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 15.03.2021, 20:21 - Forum: News & wichtige Infos
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COVID-19-Präventionskonzepte für Betriebsstätten mit mehr als 51 ArbeitnehmerInnen
Quelle: Corona-Chefinfo-Newsletter der Wirtschaftskammer vom 15. März 2021
Die 4. Novelle zur 4. Covid-19-Schutzmaßnahmenverordnung vom 12. März 2021 bringt im § 6 eine Änderung für Betriebe mit mehr als 51 Arbeitnehmer/innen:
Dem § 6 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) Der Betreiber einer Betriebsstätte mit mehr als 51 Arbeitnehmern hat basierend auf einer Risikoanalyse ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen.
Das COVID-19-Präventionskonzept hat insbesondere zu enthalten:
spezifische Hygienevorgaben,
Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion,
Risikoanalyse,
Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen,
Regelungen für Mitarbeiter- und Kundenströme,
Entzerrungsmaßnahmen, wie Absperrungen und Bodenmarkierungen.
Der Betreiber einer Betriebsstätte mit mehr als 51 Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern hat die Einhaltung dieser Bestimmungen durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen.“
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