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  Gilt Rufbereitschaft als Arbeitszeit?
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 12.03.2021, 09:03 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

https://www.derstandard.at/story/2000124...rbeitszeit

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  Sturz mit Monowheel auf dem Weg zur Arbeit oder retour - kein Wegunfall
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 12.03.2021, 08:55 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Sturz mit Monowheel auf dem Weg zur Arbeit oder retour - kein Wegunfall

https://www.derstandard.at/story/2000124...ng-gedeckt

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  Krankengeldzeiträume zählen nicht als Schwerarbeitszeiträume
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 11.03.2021, 19:07 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Krankengeldzeiträume zählen nicht als Schwerarbeitszeiträume
 
OGH 10 ObS 98/20i vom 15. Dezember 2020
 
§ 4 Schwerarbeitsverordnung
 
Die Entscheidung des OGH:
 
Ist der gesetzliche Krankenentgeltsanspruch im aufrechten Arbeitsverhältnis ausgeschöpft und gebührt nur noch versicherungsmäßiges Krankengeld, so zählen derartige Zeiträume NICHT als Schwerarbeitszeiten im Sinne der Schwerarbeitsverordnung.

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  UGB Gliederung
Geschrieben von: BERNI - 11.03.2021, 17:57 - Forum: Buchhaltung, Bilanzierung - Antworten (2)

Hallo,
wohin würdet ihr Fremdpersonal gliedern (unter Fremdleistungen oder Personalaufwand)

danke

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  Lehrlingsbonus
Geschrieben von: BERNI - 11.03.2021, 13:41 - Forum: Buchhaltung, Bilanzierung - Antworten (1)

finde leider nichts, ob der Lehrlingsbonus € 2000,00 bzw. € 3000,00 steuerfrei sind (und keiner Aufwandskürzung unterliegen)?

danke

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  Lehrlingsbonus
Geschrieben von: BERNI - 11.03.2021, 12:30 - Forum: Buchhaltung, Bilanzierung - Keine Antworten

finde leider nichts, ob der Lehrlingsbonus € 2000,00 bzw. € 3000,00 steuerfrei sind (und keiner Aufwandskürzung unterliegen)?

danke

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Question Umsatzsteuer - AT-Inlandslieferung an Rumänen
Geschrieben von: Dietmar Z. - 11.03.2021, 10:52 - Forum: Steuern - Antworten (1)

Hallo und guten Morgen!

Ich hab schon etwas gegoogelt, bin aber nicht fündig geworden.

Sachverhalt: Rumänische Firma kauft von uns Eisenteile und lässt sie von uns in AT nach AT liefern. - Im Normalfall bei diesem Produkt ein Inlands-Reverse Charge nach § 19 (1d) UStG (i.Z.m. Betrugsbekämpfungsverordnung). Der Lieferer (also wir) haften im Falle des Falles für die Umsatzsteuer, steht da auch im Gesetz und in den Richtlinien.
ABER: der Empfänger ist eine Firma in AT, die zum Konzern des Rumänen gehört. Kurz nachgefragt, wurde uns gesagt, dass von Zeit zu Zeit ein Sammel-LKW mit den Waren für RO beauftragt wird, wo auch unsere Ware dann nach RO weitertransportiert wird.

In der Rz 3982 der UStR hab ich gelesen, dass auch der Erst-Transport von "gebrochenen" Beförderungen als i.g. Lieferung nach Art. 7 UStG gelten. Sachlicher Zusammenhang ist da, RO als Abnehmer ist bekannt, doch den zeitlichen Zusammenhang (Regelfall 14 Tage) können wir als Lieferer schwer beeinflussen.  Undecided

1. Frage: Müssen wir als Lieferer bis ins Detail recherchieren, wann/was/wo der Rechnungsempfänger mit unserer Ware macht?
2. Frage: Ist dies hier eine i.g. Lieferung für uns für den Transport in AT, wo wir dann aber einen Buchnachweis (CMR-Frachtbrief, Spediteursbescheinigung, Gelangensbestätigung) brauchen, dass die Ware nach RO weitertransportiert wurde? (Gibt es dazu - außer der Rz 3982 - rechtliche Quellen als Basis für unsere Fakturierung?)

Über Hinweise oder Infos würde ich mich sehr freuen.
LG
Dietmar

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  Härtefallfonds
Geschrieben von: leonh - 10.03.2021, 18:19 - Forum: Buchhaltung, Bilanzierung - Antworten (2)

Hallo Forum,

der steuerfreie Härtefallfonds gehört in der Mehr/Weniger- Rechnung abgezogen. Meine Frage: bei welcher Kennzahl im Formular E1a?

Danke

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  Keine Anrechnungsverpflichtung auf Kündigungsentschädigung in Bezug auf erzielte Gmb
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 10.03.2021, 16:50 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

OGH 9 ObA 92/20z vom 21. Oktober 2021
§ 29 AngG
 
Die Entscheidung des OGH:
 
  1. Nach 29 AngG behält der Dienstnehmer im Fall der ungerechtfertigten Entlassung oder des vom Dienstgeber verschuldeten vorzeitigen Austritts seine vertragsmäßigen Ansprüche auf das Entgelt für den Zeitraum, der bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit oder durch ordnungsmäßige Kündigung durch den Dienstgeber hätte verstreichen müssen, unter Einrechnung dessen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat (= Kündigungsentschädigung mit der „Schadensminderungsregelung“, dass anderweitig Verdientes oder absichtlich zu verdienen Verabsäumtes ab dem vierten KÜE-Monat in Abzug zu bringen ist).
  2. Aus 29 AngG (für Angestellte) ist ebenso wie aus dem inhaltsgleichen § 1162b ABGB (für Arbeiter/innen) der allgemeine Grundsatz abzuleiten, dass ein Arbeitnehmer in diesen Fällen finanziell so zu stellen ist, als wäre sein Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß aufgelöst worden.
  3. Durch diese Entgeltfortzahlung soll der Angestellte unbeschadet der gesetzlich vorgesehenen Anrechnung wirtschaftlich so gestellt werden, wie dies bei regelmäßigem Ablauf des Arbeitsverhältnisses der Fall gewesen wäre.
  4. Zweck der Anrechnungsvorschrift ist, eine Bereicherung des Arbeitnehmers zu verhindern.
  5. Das Gesetz stellt dabei auf den Erwerb durch „anderweitige Verwendung“ ab, wobei es keinen Unterschied macht, ob der Erwerb aus einem anderen Arbeitsverhältnis oder einer selbstständigen oder sonstigen Tätigkeit erzielt wird.
  6. Voraussetzung für die Anrechnung ist, dass das Unterbleiben der Dienstleistung, für die das Entgelt gefordert wird, für die Ersparnis, den anderweitigen Erwerb oder die anderweitige Verdienstmöglichkeit ursächlich war.
  7. Die Anrechnung umfasst daher grundsätzlich nur dasjenige, was der Arbeitnehmer gerade durch das Ausnützen jenes nunmehr frei gewordenen Teils seiner Arbeitskraft, den er bisher dem Arbeitgeber zur Verfügung gestellt hatte, erworben hat oder zumindest erwerben hätte können.
  8. So ist etwa der Erwerb aus bereits zuvor ausgeübten Nebenbeschäftigungen grundsätzlich nicht anzurechnen.
  9. Die anzurechnende Ersparnis oder den anrechnungspflichtigen Erwerb muss der Dienstgeber behaupten und beweisen.
  10. Im vorliegenden Fall hatte der Angestellte von der eingeklagten Kündigungsentschädigung den Betrag abgezogen, den er nach der Entlassung aus seiner Arbeitsleistung für die GmbH erzielt hatte.
  11. Eine Anrechnungsverpflichtung für Gewinne der GmbH (Gewinnbeteiligung) mit der Begründung, dass die Arbeitsleistung des Angestellten für diese Gewinne kausal war, war nicht vorzunehmen, da dies vom (ehemaligen) Arbeitgeber nicht bewiesen werden konnte.
  12. Für die Anrechnung von Gewinnen, die der Arbeitnehmer auch bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses erwirtschaftet hätte, bietet das Gesetz keine Grundlage.
  13. Damit hatte die Frage, ob die Unterlassung der Gewinnausschüttung einem „zu erwerben absichtlich versäumt hat“ gleich zu halten ist, im konkreten Fall keine Relevanz.

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  Kein Kinderbetreuungsgeld für österreichische Auslandsbeamt/innen
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 10.03.2021, 16:16 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Kein Kinderbetreuungsgeld für österreichische Auslandsbeamt/innen
 
OGH 10 ObS 45/20w vom 28. Juli 2020
 
§ 2 Abs. 1 Z 4 KBGG
 
Die Entscheidung des OGH:
 
1.   Wenn sogenannte Auslandsbeamte (hier: Botschafter der Republik Österreich) sowie deren Familienangehörige den Wohnsitz in Österreich aufgeben, so unterliegen sie dennoch der österreichischen unbeschränkten Steuerpflicht.
2.   Diese „Fiktion“ des Wohnsitzes in Österreich gilt jedoch nicht in Bezug auf das Kinderbetreuungsgeld.
3.   Der Anspruch eines Elternteils auf Kinderbetreuungsgeld setzt unter anderem voraus, dass der Elternteil und das Kind den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben (§ 2 Abs 1 Z 4 KBGG).

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