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  Folgeprovisionen als „gefährlicher“ Zuverdienst während Kinderbetreuungsgeldzeitraume
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 10.03.2021, 15:41 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Folgeprovisionen als „gefährlicher“ Zuverdienst während Kinderbetreuungsgeldzeitraumes
 
OGH 10 ObS 31/20m vom 28. Juli 2020
 
§ 8 Abs. 1 Z 1 KBGG
 
Die Entscheidung des OGH:
 
1.   Erhält eine Arbeitnehmerin, die in einer Versicherungsanstalt tätig ist, während der Dauer ihrer Mutterschaftskarenz Provisionen weiterbezahlt, die aus Versicherungsabschlüssen aus der Zeit vor der Karenz stammen (auf Basis, so können diese Provisionszahlungen „schädlich“ für das parallel bezogene Kinderbetreuungsgeld sein.
2.   Hier zählt nicht – anders, als dies zB bei Einkünften aus selbständiger Arbeit der Fall sein kann – der Zeitpunkt der Verrichtung der Arbeitsleistung, sondern der Zeitpunkt des Zuflusses.
3.   Fließt eine derartige laufende Provision (laufender Bezug) während des Anspruchszeitraumes (= Kalendermonate, in denen tatsächlich jeweils ganzmonatig das Kinderbetreuungsgeld bezogen wird) der Arbeitnehmerin zu, so ist die jeweils gültige Zuverdienstgrenze zu beachten.
4.   Dass von den gewährten Provisionen kein Sozialversicherungsdienstnehmeranteil in Abzug gebracht wurde (Anmerkung: obwohl Folgeprovisionen an und für sich sv-pflichtig wären), ändert nichts daran, dass man hier die 30 %ige Pauschale hinzurechnen muss, bevor man den Vergleich mit der Zuverdienstgrenze vornimmt.
5.   Überschreitet der so umgerechnete Betrag (hochgerechnet aufs Kalenderjahr) die gültige Zuverdienstgrenze, so muss das empfangene Kinderbetreuungsgeld (zumindest teilweise, wenn die Einschleifregelung zur Anwendung gelangt), zurückbezahlt werden.
 

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  Kurzfristige Anpassungen bei der Kurzarbeit
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 10.03.2021, 13:42 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Kurzfristige Anpassungen bei der Kurzarbeit

https://orf.at/#/stories/3204736/

P.S.: Ich stehe schon in Kontakt mit den zuständigen Stellen und halte Sie natürlich auf dem Laufenden, sobald ich Detailinformationen habe. Zunächst geht es darum, aus den Nettozusagen wieder "Bruttozusagen" zu "zaubern".

Natürlich werden diese Änderungen auch im Rahmen unseres "Jour fixe für dahoam" im Detail aufgearbeitet werden (Termine: 23.03.2021 von 18 Uhr 30 bis 20 Uhr 30 bzw. 26.03.2021 von 9 bis 11 Uhr). Hierzu kann man sich gerne unter kaethe.kurzboeck@wikutraining.at anmelden.

Preis: € 120,00 (inklusive USt) je Teilnehmer/in.

Der Anteil frei zugänglicher Informationen wird aber von mir auch hier sehr hoch sein.

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  Ausfallsbonus / FKZ800000
Geschrieben von: BERNI - 10.03.2021, 08:31 - Forum: Buchhaltung, Bilanzierung - Keine Antworten

Guten Morgen,

ich beziehe mich auf den Artikel des akt. Böb Journals Seite 49 Ausfallsbonus:

.... muss ein Umsatzausfall von mindestens 40% im Vergleich zum selben Monat 2019 vorliegen

in den Richtlinien AUSFALLSBONUS lese ich:
4.5.1 Vergleichszeitraum ist der dem Kalendermonat des Betrachtungszeitraums entsprechende Kalendermonat aus dem Zeitraum März 2019 bis Februar 2020

bzgl. FKZ steht sehr wohl in den Richtlinien: 
... wobei sich der Umsatzausfall in diesem Fall aus dem Vergleich zu den jeweils entsprechenden Zeiträumen des Jahres 2019 ergibt

ich bitte um kurze Stellungnahme, danke

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  Give-me-WIKU-5-Video für den 09.03.2021 - ihr kostenloses Lohnupdate von Wilhelm Kurz
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 09.03.2021, 23:31 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Give-me-WIKU-5-Video für den 09.03.2021 - ihr kostenloses Lohnupdate von Wilhelm Kurzböck

https://vimeo.com/521591243

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  WIKU-Training startet heute mit einer kostenlosen Video-Reihe mit dem Titel "WIKU-Loh
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 09.03.2021, 22:52 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

WIKU-Training startet heute mit einer kostenlosen Video-Reihe mit dem Titel "WIKU-Lohnbudsmann"

Hier bespreche ich jeweils in aller gebotenen Kürze immer EINEN ausgewählten Problemfall aus der Personalverrechnung.

Im Rahmen des Premium-Abos der WIKU-Personal aktuell erhalten Sie dreimal pro Jahr ein laufend ergänztes pdf-Dokument, welches in alphabetischer Reihenfolge (nach Sachgebieten) gereiht die interessantesten Fragen und Antworten, die im Laufe des Jahres bei mir landeten, zum Inhalt haben.

Informationen zu unserem Premium-Abo finden Sie hier:

http://wikutraining.at/seitenwiku/info_w...emium.html

Diese neue Videoreihe gibt es übrigens ergänzend zu der "Give-me-WIKU-5"-Videoreihe, die sich mit Aktualitäten im Telegramstil befasst, damit der Überblick gewahrt bleibt.

Das heute zu besprechende Problem lautet:

Der handelsrechtliche Geschäftsführer einer GmbH ist zugleich Gesellschafter mit einem Anteil im Ausmaß von 25 %. Es existiert zu seinen Gunsten eine Sperrminorität. Nach 25 Dienstjahren scheidet er nun aus. Wie berechnet man seine gesetzliche Abfertigung? Wie erfolgt die Besteuerung?

Die Antwort dazu finden Sie hier:

https://vimeo.com/521580350

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  Nicht korrekte Nutzung des elektronischen Arbeitszeitsystems durch langjährigen Mitar
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 09.03.2021, 21:47 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Nicht korrekte Nutzung des elektronischen Arbeitszeitsystems durch langjährigen Mitarbeiter – Entlassung ungerechtfertigt
 
OGH 9 ObA 116/20d vom 17. Dezember 2020
 
§ 27 Z 4 AngG
 
Die Entscheidung des OGH:
 
1.   Empfand es ein Angestellter als „mühsam“, den vorgesehenen neuen Software-Terminal in Bezug das neu installierte Arbeitszeitsystem zu benützen und trug er daher manuell schon im Voraus Arbeitszeiten ein, die ihm jedoch keine Vorteile in Form von nicht erbrachten längeren Arbeitszeiten einbrachten, sondern - im Gegenteil - eher „Nachteile“, weil er häufig längere Arbeitszeiten leistete, als „er schrieb“, so kann in Anbetracht von 38 Dienstjahren, in denen es sonst überhaupt keine Beanstandungen gab, lag weder der Entlassungsgrund der „Vertrauensunwürdigkeit“ noch jener der „beharrlicher Pflichtenvernachlässigung“ vor.
2.   Zwar bewirkte das Verhalten des Angestellten eine gewisse Erschütterung des Vertrauens des Arbeitgebers in den Angestellten, jedoch hätte im vorliegenden Fall eine Ermahnung bzw. Aufforderung zur pflichtgemäßen Nutzung des Arbeitszeitsystems ausgereicht bzw. wäre eine Beschäftigung bis zum Ende der Dienstgeberkündigungsfrist zumutbar gewesen.
3.   Die fristlose Entlassung war daher nicht gerechtfertigt.

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  Aktualisierte Schulungsunterlage "Insolvenz aus Sicht der Personalverrechnung"
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 09.03.2021, 21:46 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Aktualisierte Schulungsunterlage "Insolvenz aus Sicht der Personalverrechnung"
 
Die Schulungsunterlage mit dem Titel "Insolvenz aus Sicht der Personalverrechnung" wurde nun per 1.3.2021 aktualisiert. Sie gibt Ihnen einen Einstieg in die Welt dieser komplexen Abrechnungen.
 
Die Printunterlage ist zum Preis von € 30,80 (inklusive Umsatzsteuer), zuzüglich Versandspesen erhältlich.
 
Die Digitalversion dieser Unterlage (Unterlage als pdf, Folienhandzetteln sowie 2 Schulungsvideos) ist zum Preis von € 198,00 (inklusive Umsatzsteuer) erhältlich.
 
Über Bestellungen freuen wir uns unter kaethe.kurzboeck@wikutraining.at.

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  Überlassene Arbeitnehmer/innen als betriebsverfassungsrechtliche Arbeitnehmer/innen i
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 09.03.2021, 19:14 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Überlassene Arbeitnehmer/innen als betriebsverfassungsrechtliche Arbeitnehmer/innen im Beschäftigerbetrieb ohne Mindestbeschäftigungsdauer

OGH 9 ObA 65/20d vom 29. September 2020

§ 36 ArbVG

§ 50 ArbVG

Die Entscheidung des OGH:

1. Der Oberste Gerichtshof hält im Ergebnis die bereits von einem großen Teil der Literatur vertretene Ansicht, dass überlassene Arbeitnehmer ohne Erfordernis einer Mindestbeschäftigungsdauer auch Arbeitnehmer des Beschäftigerbetriebs iSd § 36 ArbVG sind, für überzeugend.

2. Die Einschätzung, wonach jene überlassenen Arbeitnehmer, die am Stichtag noch nicht sechs Monate bei der Arbeitgeberin beschäftigt gewesen sind, wären bei der Ermittlung der Anzahl der Betriebsratsmitglieder nach § 50 ArbVG nicht zu berücksichtigen gewesen, wird vom Obersten Gerichtshof daher nicht geteilt.

3. Sie wurden vielmehr zurecht in die Berechnung nach § 50 ArbVG (= Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder, abhängig von der Zahl der Arbeitnehmer/innen am Tag der Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes) einbezogen.

4. Gleiches gilt für die Leiharbeitskräfte mit eigenem Betriebsrat beim Überlasser, weil es allgemein anerkannt ist, dass für die Interessenwahrnehmung eines überlassenen Arbeitnehmers grundsätzlich zwei Betriebsräte – jener des Überlasser- und jener des Beschäftigerbetriebes – gegeben sein können und es von der konkreten Angelegenheit abhängt, welcher der beiden Betriebsräte zuständig ist.

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  EuGH zur Rufbereitschaftszeit als Arbeitszeit
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 09.03.2021, 18:30 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

EuGH zur Rufbereitschaftszeit als Arbeitszeit

https://orf.at/stories/3204588/#:~:text=...tigt%20ist

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  Baueisenbiegerarbeiten im Rahmen einer standardisierten Marktproduktion – keine BUAG-
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 09.03.2021, 14:43 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Baueisenbiegerarbeiten im Rahmen einer standardisierten Marktproduktion – keine BUAG-Zugehörigkeit


VwGH Ra 2016/08/0005 vom 9. Juni 2020
§2 BUAG

  1. Nach allgemeinem Verständnis setzt ein Bau voraus, dass die betreffende Anlage mit dem Boden in eine gewisse Verbindung gebracht ist (siehe etwa 1319 ABGB, wonach ein Bauwerk ein Gebäude oder ein anderes auf einem Grundstück aufgeführtes Werk ist; vgl. in dem Sinn auch: VwGH 21.10.2009, 2006/10/0251; 25.2.2005, 2004/05/0167).
  2. Demnach steht ein Bau zwingend in Bezug zu einem bestimmten Grundstück, mit dem er verbunden ist.
  3. Das Vorbiegen bzw. die Montage der für Bauten notwendigen Baueisen muss sich daher auf ein konkretes Bauprojekt auf einer bestimmten Liegenschaft beziehen. Es muss sich um Tätigkeiten handeln, die in Ansehung eines konkreten Bauprojekts nach individuellen Anforderungen und Vorgaben ausgeübt werden.
  4. Nicht erforderlich ist indessen, dass das Baueisenbiegen - im Gegensatz zum Verlegen - auf der Baustelle selbst ausgeführt wird, es kann vielmehr auch am Standort des Betriebs oder anderswo (auch in einer Halle) erfolgen.
  5. Nicht als "Bau" im soeben aufgezeigten Sinn ist unter anderem die bloße Produktion von Baustoffen bzw. Baumaterial - wie die Herstellung von Ziegeln, Betonsteinen und dergleichen, oder auch die Erzeugung von größeren Teilen wie Deckenträgern, Überlagern, Stahlbetonplatten oder Fertigbauteilen - zu erachten, fehlt es dabei doch am notwendigen Bezug zu einem konkreten Bau auf einer bestimmten Baustelle.
  6. Soweit also Baueisenbiegerarbeiten im Rahmen einer standardisierten bloßen Produktion von Baustoffen bzw. Baumaterial in großer Stückzahl für den Markt ausgeübt werden, ist ein Betrieb nicht mit dem Vorbiegen der für Bauten notwendigen Baueisen befasst und unterliegt folglich nicht dem Anwendungsbereich des BUAG (vgl. in dem Sinn auch Martinek/Widorn, BUAG 70; OGH 27.11.2014, 9 ObA 120/14h = WPA 4/2015, Artikel Nr. 74/2015).

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