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| Abgabenrechtliche Beurteilung von Aufwandsentschädigungen für Teststraßenhelfer/innen |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 15.03.2021, 15:59 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Im Covid-19-Zweckzuschussgesetz (BGBl. I Nr. 24) findet sich unter anderem folgender Eintrag (§ 1a Z 5):
5. Aufwandsentschädigungen, die von den Ländern und Gemeinden an nicht hauptberuflich tätige unterstützende Personen gewährt werden, sind im Ausmaß von bis zu 20,- Euro je Stunde für medizinisch geschultes Personal und von bis zu 10,- Euro je Stunde für sonstige unterstützende Personen von allen bundesgesetzlichen Abgaben befreit und gelten bis zur Höhe von 537,78 € im Kalendermonat nicht als Entgelt im Sinne des § 49 ASVG.
Konkret bedeutet dies Folgendes:
Unter der Voraussetzung, dass diese Unterstützungsleistung nicht hauptberuflich erfolgt, sind die genannten Beträge € 20,00 je Stunde für das medizinisch geschulte Personal sowie € 10,00 je Stunde für sonstige unterstützende Personen lohnsteuerfrei sowie DB-frei (DZ und KommSt fallen normalerweise hier ohnedies nicht an).
Betreffend SV und BV gilt jedoch keine gänzliche Befreiung, sondern ein Freibetrag in Höhe von € 537,78 (analog zum Handling bei den Erwachsenenbildungseinrichtungen; das bedeutet, dass im Falle des Überschreitens der € 537,78 zunächst nur Unfallversicherung besteht, allerdings eine Anmeldung bei der ÖGK durchgeführt werden muss und zwar bis zu einem Betrag in Höhe von € 1.013,64 = € 537,78 plus € 475,86; wird auch dieser Betrag im Kalendermonat überschritten, so besteht Vollversicherung).
Diese Bestimmung gilt rückwirkend seit 1. Dezember 2020.
Zum Gesetzestext geht es hier:
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bgbl..._I_24.html
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| Homeoffice und Sozialversicherung |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 15.03.2021, 14:46 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Die Frage, bei welcher Landesstelle der ÖGK eine Anmeldung zu erfolgen hat (solange dieser Unterschied noch relevant ist), wird auf dieselbe Art und Weise gelöst wie bei der Wiener Dienstgeberabgabe (der Text in § 3 Abs. 4 ASVG entspricht § 2 Abs. 1 und 2 Wr. DAG).
Auf diese Ausführungen kann daher analog verwiesen werden.
Arbeitet man ausschließlich im Homeoffice in einem Bundesland, das sich von der Arbeitsstätte unterscheidet (zB Homeoffice in Wien und Betrieb in Oberösterreich), so ist diese Landesstelle der ÖGK (hier: Wien) „zuständig“.
Ist aber auch eine feste Arbeitsstätte mit ihm Spiel, von der aus die Tätigkeit ausgeübt wird und verbringt man zusätzlich Arbeitstage im Homeoffice, so ist jene ÖGK-Landesstelle zuständig, wo sich die „feste Arbeitsstätte“ befindet.
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| Homeoffice in einem anderen Bundesland - DZ - Homeoffice in einer anderen Gemeinde - |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 15.03.2021, 13:58 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Homeoffice in einem anderen Bundesland - DZ - Homeoffice in einer anderen Gemeinde - Kommunalsteuer
Homeoffice und DZ:
Nach einer fachlichen Abstimmung mit der Wirtschaftskammer ist für die Frage des "korrekten DZ-Satzes" im Falle von Homeoffice-Tätigkeiten NICHT der DZ-Satz des Bundeslandes des Tätigkeitsortes (Wohnung des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin) maßgeblich, sondern der DZ-Satz jenes Bundeslandes, in welchem sich die Betriebsstätte befindet, zu welcher der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin organisatorisch zugehörig ist.
Beispiel:
Betriebsstätte befindet sich in Vöcklabruck (Oberösterreich).
Mit einem Arbeitnehmer wird (ausschließliche) Tätigkeit im Homeoffice in Salzburg vereinbart.
Lösung:
Maßgeblich ist hier der DZ-Satz für Oberösterreich und nicht jener für Salzburg.
Homeoffice und Kommunalsteuer:
Analoges gilt im Regelfall für die Beurteilung der Kommunalsteuer, nämlich dann, wenn sich das Homeoffice in einer anderen Gemeinde befindet als die Betriebsstätte, von der aus "die Weisungen erteilt" werden.
Die Rz 42 der Kommunalsteuer-Informationen bestimmt dazu:
Die Wohnung des Heimarbeiters kann, unabhängig davon, ob es sich um einen echten oder freien Dienstnehmer handelt, bei Einräumung eines gewissen Verfügungs- oder
Nutzungsrechts für den Arbeitgeber eine Betriebsstätte bei diesem begründen (vgl. auch EAS 3392). Es macht keinen Unterschied, ob Räumlichkeiten dem Arbeitgeber von einem
Dritten oder von einem Arbeitnehmer für die Erbringung der betrieblichen Leistungen zur Verfügung gestellt werden.
Keine Verfügungsgewalt des Unternehmers besteht, wenn der Unternehmer zB über Räume weder als (Mit)Eigentümer noch als (Mit)Mieter noch als Mitbenutzer für seine betrieblichen
Zwecke verfügen kann. Dem Nutzenden muss jedenfalls eine Rechtsposition eingeräumt sein, die ihm ohne seine Mitwirkung nicht mehr ohne Weiteres entzogen oder verändert werden kann.
Zusätzlich bestimmt die Rz 86 LStR 2002 dazu:
Heimarbeiter iSd Heimarbeitsgesetz 1960 sind jener Betriebsstätte zuzuordnen, von der aus sie Material oder Anweisungen für ihre Tätigkeit erhalten ==> analog auf den Bereich des "Homeoffice" anzuwenden.
Angemerkt werden darf an dieser Stelle, dass möglicherweise die derzeitige Einschätzung im Bereich der Kommunalsteuer nicht der aktuellen VwGH-Judikatur entspricht, sehr wohl der augenblicklichen Verwaltungspraxis.
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| Anwendung der „Sechstelbegünstigung“ bei einer Grenzgängerin |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 15.03.2021, 12:36 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Anwendung der „Sechstelbegünstigung“ bei einer Grenzgängerin
BFG RV/3100395/2019 vom 21. Dezember 2020
§ 67 Abs. 1 EStG 1988
So entschied des BFG:
1. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein sonstiger Bezug im Sinne des § 67 Abs. 1 EStG 1988 nur dann vor, wenn sich dieser sowohl durch den Rechtstitel, auf den sich der Anspruch begründet, als auch durch die tatsächliche Auszahlung deutlich von den laufenden Bezügen unterscheidet.
2. Im vorliegenden Fall liegen beide Voraussetzungen nach der Ansicht des BFG vor:
a. Ein derartiger Rechtstitel liegt in der einzelvertraglichen Regelung in § 4 des Arbeitsvertrages vor, in der die Bezahlung einer 13. Zahlung festgehalten wird.
b. Auch die tatsächliche Auszahlung unterscheidet sich deutlich von den laufenden Monatsbezügen, indem der Grenzgängerin im Juli des Streitjahres, entsprechend der vertraglich getroffenen Vereinbarung, zusätzlich zum laufenden Monatsbezug der 13. Monatsbezug als Urlaubsgeld ausbezahlt worden ist.
3. An der steuerlichen Begünstigung dieser 13. Zahlung ändert auch der Umstand nichts, dass sich die Grenzgängerin (wohnhaft in Österreich, beschäftigt in Deutschland) das Jahresgehalt (12 Monatsbezüge des nicht verbindlichen Tarifvertrages) durch Vereinbarung in 13 Beträgen auszahlen ließ, damit sie die österreichische „steuerliche Sechstel-Begünstigung“ nutzen konnte.
4. Es bedarf jedenfalls keines besonderen, in der betrieblichen Tätigkeit liegenden Anlasses oder eines außerbetrieblichen Grundes (Urlaubsgeld) für die begünstigte Besteuerung des 13. und 14. Monatsbezuges als sonstigen Bezug.
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| Familienbonus plus |
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Geschrieben von: Helen - 15.03.2021, 11:06 - Forum: Steuern
- Keine Antworten
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Hallo!
Bitte könnt ihr mir da weiterhelfen
Ein Stiefvater lebet mit der Kindesmutter im geeinsamen Haushalt und beantragt den Familienbonus plus,
dieser wurde abgelehnt weil die Kindesmutter nicht zugunsten des haushaltszugehörigen Partners auf die Familienbehilfe verichtet hat.
Kann sie auch rükwirkend auf die Familienbeihilfe verzichten, damit ihm dieser Familienbonus plus zusteht?
Die Kindesmutter zahlt keine Einkommensteuer weil sie unter 11.000,00 Einkommen erzielt
Jetzt müsste ich einen Einspruch auf diesen Bescheid schreiben,
ohne den Familienbonus plus kommt aber eine Nachzahlung von 169,00 heraus!
Kann ich diesen Antrag zurückziehen und wenn das mit der Familienbeihilfe geklärt ist und dann nur den Familienbonus plus wieder beantragen?
Danke im Voraus
Lg Helene
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