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| Geplante Änderungen zur AMS-Kurzarbeitsrichtlinie |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 30.12.2020, 17:37 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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A) Lockdown-Zeitraum verlängert - Lock-down-Branchen sind unverändert:
Der "offizielle" Lockdown-Zeitraum aus Sicht der Kurzarbeitsrichtlinie des AMS läuft nun von 01.11.2020 bis 18.01.2021.
Die Lockdown-Branchen ändern sich nicht
B) Überschreiten der zulässigen Ausfallszeit:
Als Lockdown-Monate, in denen entweder ein kompletter Arbeitszeitausfall vorliegen darf oder schlichtwegs weniger als 10 % Arbeitszeit geleistet werden können, gelten nun die Kalendermonate November und Dezember 2020 sowie Jänner 2021.
C) Ausbildungsverpflichtung für kurzarbeitende Lehrlinge - Verlängerung des Entfalls:
Die Verpflichtung, wonach kurzarbeitende Lehrlinge Ausbildungen durchlaufen müssen (Ausbildungsverpflichtung), wird für alle Betriebe bis einschließlich 18. Jänner 2021 ausgesetzt, entfällt somit auch für Betriebe, die nicht den "Lock-down-Branchen" zugehörig sind.
Eine Verlängerung dieser Ausnahmefrist kann durch den AMS-Vorstand beschlossen werden.
D) Fristen für rückwirkende Begehrenseinbringung:
Kurzarbeitsbeihilfenprojekte (Erst- oder Verlängerungsbegehren) mit Beginn im November 2020 müssen bis spätestens 4. Jänner 2021 beim AMS eingereicht werden.
Kurzarbeitsbeihilfenprojekte (Erst- oder Verlängerungsbegehren) mit Beginn im Dezember 2020 müssen bis spätestens 20. Jänner 2021 eingereicht werden.
Kurzarbeitsbeihilfenprojekte (Erst- oder Verlängerungsbegehren) mit Beginn im Jänner 2021 müssen bis spätestens 20. Februar 2021 eingereicht werden.
Somit sind Kurzarbeitsbeihilfenprojekte (Erst- oder Verlängerungsbegehren) jeweils bis zum 20. des Folgekalendermonats beim AMS einzureichen.
E) Steuerberaterbestätigung zur wirtschaftlichen Begründung:
"Lock-down-Betriebe" bzw. Betriebe, die - als "Nicht-lock-down-Betriebe" - nur für die Dauer des Lock-downs (also bis inklusive 18. Jänner 2021) Kurzarbeit beantragen, müssen zur Untermauerung der wirtschaftlichen Begründung der Kurzarbeit weiterhin keine Steuerberaterbestätigung vorlegen.
Dieser Entfall gilt auch weiterhin grundsätzlich für Betriebe, in denen maximal 5 Arbeitnehmer/innen (inklusive Lehrlinge) in Kurzarbeit sind.
Die Zustimmung der zuständigen Ministerien sowie die Veröffentlichung auf der AMS-Homepage bleiben noch abzuwarten.
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| Privatzimmervermieter Förderungen |
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Geschrieben von: Margit H. - 30.12.2020, 14:47 - Forum: Steuern
- Antworten (3)
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Liebe Leser! Vielleicht kennt jemand von euch auch dieses Problem: Privatzimmervermieter über 10 Betten oder nicht im eigenen Haushalt, schauen bei allen Förderungen durch die Finger... Durch den neuerlichen Lockdown haben aber auch diese wieder Umsatzeinbußen - warum wird das von keiner Stelle gefördert? Meine Klienten sind sehr verärgert! Danke für eure Antworten und Erfahrungen - Gruß Margit.
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| Wohnsitz und Beschäftigungsort im Ausland |
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Geschrieben von: Daniel - 30.12.2020, 10:32 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (3)
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Guten Morgen,
was ist bei der Abrechnung zu beachten, wenn bei einer österreichischen Firma (kein Sitz im Tätigkeitsstaat der DN) eine in Deutschland
Wohnhafte Dienstnehmerin angemeldet wird. Beschäftigungsort ist auch in Deutschland - keine körperliche Anwesenheit in Ö
wird geringfügig für € 200,00 pro Monat angemeldet
Tätigkeit wie gesagt aus Deutschland aus
Vielen Dank für die Infos
lg und einen guten Rutsch
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| Kurzarbeit Dezember und KV Handel |
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Geschrieben von: Andrea2001 - 28.12.2020, 18:53 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (2)
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Lieber Herr Kurzböck,
ich hätte eine Frage bei KV Handel verkürzte Normalarbeitszeit am 24. und 31. Dezember 2020 und Arbeitszeitaufzeichnungen Vorlagenportal bzw. Erfassung für Kurzarbeitsbeihilfe
in den Vorlagen Arbeitsaufzeichnungen ist rechts die Sollarbeitszeit vor KUA entsprechend der Eingabe der wöchentlichen Normalarbeitszeit erfasst. Da aber am 24.12 und 31.12 entsprechend KV Vorgaben verkürzte Normalarbeitszeiten an diesen Tagen gelten, würden sie für die richtige Zeiterfassung bei diesen Tagen de Stunden händisch auf die verkürzte NAZ korrigieren oder diese Stunden in den Arbeitsaufzeichnungen in einer anderen Spalte erfassen. Leider passt keine andere Spalte nicht richtig - es handelt sich um keine Feiertagsstunden.
Beispiel: KV HAndel
1.) NAZ bis 13,00 Uhr am 24. Dezember - wie einzutragen bei einer normalen Arbeitszeit bis 18,00. Die Stunden von 13,00 bis 18,00 Uhr stellen ja keine Ausfallstunden dar
2.) NAZ bis 17,00 Uhr am 31. Dezember - wie einzutragen bei einer normalen Arbeitszeit bis 18,00. Die Stunden von 17,00 bis 18,00 Uhr stellen ja keine Ausfallstunden dar.
3.) Weiterer Fall - Dienstnehmerin hat am 24. Dezember frei - hat Sie dann Urlaub bis 13,00 - wie würden Sie den Eintrag vornehmen bei einer NAZ bis 18,00
Vielen Dank für Ihre Unterstützung.
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| LStR-Wartungserlass 2020 erschienen |
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Geschrieben von: CGV1 - 23.12.2020, 15:10 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Liebe K&K,
wer es noch nicht in der Findok entdeckt hat: https://findok.bmf.gv.at/findok/resource...04.1.1.pdf
Schön finde ich die neue Klarstellung in Rz 96: „Aufgrund der COVID-19-Krise bestehen in den Kalenderjahren 2020 und 2021 keine Bedenken, wenn Arbeitnehmer die Gutscheine für Mahlzeiten in Höhe von 8 Euro pro Arbeitstag einlösen, indem die Speisen in einer Gaststätte abgeholt oder von der Gaststätte bzw. einem Lieferservice geliefert und zu Hause konsumiert werden.!“
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