Hallo, Gast |
Sie müssen sich registrieren bevor Sie auf unserer Seite Beiträge schreiben können.
|
Benutzer Online |
Momentan sind 304 Benutzer online » 0 Mitglieder » 301 Gäste Bing, Google, Yandex
|
Aktive Themen |
KV Maler Sonderzahlungen
Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
Letzter Beitrag: KatRin
Vor 7 Stunden
» Antworten: 0
» Ansichten: 9
|
Kollektivvertragsabschlüs...
Forum: News & wichtige Infos
Letzter Beitrag: Wilhelm Kurzböck
Gestern, 16:09
» Antworten: 0
» Ansichten: 32
|
Suche BMD-Lizenzen
Forum: Kauf / Verkauf
Letzter Beitrag: Vel_lina
Gestern, 11:40
» Antworten: 2
» Ansichten: 376
|
Die aktuellen BUAK-Vorsta...
Forum: News & wichtige Infos
Letzter Beitrag: Wilhelm Kurzböck
Gestern, 08:38
» Antworten: 0
» Ansichten: 39
|
HILFE benötigt zu UID-Abf...
Forum: Steuern
Letzter Beitrag: ThG
28.11.2024, 18:06
» Antworten: 1
» Ansichten: 53
|
ASVG-Verzugszinsen 2025: ...
Forum: News & wichtige Infos
Letzter Beitrag: Wilhelm Kurzböck
27.11.2024, 18:51
» Antworten: 0
» Ansichten: 72
|
HIV/AIDS: Was geht das de...
Forum: News & wichtige Infos
Letzter Beitrag: Wilhelm Kurzböck
27.11.2024, 18:31
» Antworten: 0
» Ansichten: 63
|
ESt Kleinunternehmerpausc...
Forum: Steuern
Letzter Beitrag: ThG
27.11.2024, 15:47
» Antworten: 1
» Ansichten: 64
|
Kenntnis des Schichtleite...
Forum: News & wichtige Infos
Letzter Beitrag: Wilhelm Kurzböck
27.11.2024, 09:54
» Antworten: 0
» Ansichten: 61
|
KV-Abschluss 2025 für die...
Forum: News & wichtige Infos
Letzter Beitrag: Wilhelm Kurzböck
26.11.2024, 09:48
» Antworten: 0
» Ansichten: 92
|
|
|
Themenliste für das Jour fixe – erstes Quartal 2024 |
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 31.03.2024, 19:56 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
|
|
Ältere Arbeitnehmer:innen ==> SV-Beitragsreduktion bei Erwerbstätigkeit neben Regelpension ==> gesetzliche Änderung (SV-Recht)
Anmeldung von Dienstantritt
==> gesetzliche Änderung (SV-Recht)
==> Judikatur zur Strafbarkeit (SV-Recht)
Arbeitslohn von dritter Seite ==> Judikatur zu Zahlungen von Privatstiftungen (Steuerrecht)
Arbeitsruhe ==> Judikatur zu Schadenersatz wegen nicht ausreichend gehaltener Tagesruhe (Arbeitsrecht)
Arbeitszeit ==> Judikatur zu Arbeitnehmerzeitschulden bei Gleitzeit (Arbeitsrecht)
Aufwandsersätze ==> Judikatur zu Aufwandsersätzen beim Homeoffice (Arbeitsrecht)
Ausbildungskostenrückersätze ==> Judikatur zu Ausbildungen bei nicht bestandenen Prüfungen (Arbeitsrecht)
Ausländerbeschäftigungsgesetz ==> aktueller Erlass zu Saisonbeschäftigungsbewilligungen (Arbeitsrecht)
Bauarbeiterschlechtwetterentschädigungsgesetz ==> geplante Änderung für Arbeitskräfteüberlasserbetriebe ab 1.7.2024
Dienstfreistellungen ==> Judikatur zur Verdienstanrechnung (Arbeitsrecht)
Dienstreise
==> Judikatur zum Taggeldanspruch nach dem Kollektivvertrag für Handelsarbeiter (Arbeitsrecht)
==> Judikatur zu Taggeldern, die gemäß KV vom Vorhandensein eines inländischen Wohnsitzes abhängig sind – VwGH zu freiwilligen Taggeldüberzahlungen (Steuerrecht)
Dienstverhinderungen ==> Judikatur zum Entgeltsanspruch im Falle behördlicher Betriebsschließungen (Arbeitsrecht)
Dienstverträge und andere Vertragsformen ==> Judikatur zur Vertragsqualifizierung von Essenszustellern (Sozialversicherungsrecht)
Entlassung
==> Judikatur zu falschen Arbeitszeiteinträgen (Arbeitsrecht)
==> Judikatur zu „Nachtleben“ während Krankenstandes (Arbeitsrecht)
Familienzeitbonus
==> Judikatur zu Dienstgeberwechsel nach Papamonat (Sozialrecht)
==> Judikatur zum Anspruch für die Dauer des entbindungsbedingten Krankenhausaufenthaltes (Sozialrecht)
==> Judikatur zu Zuverdiensten während Familienzeitbonus (Sozialrecht)
Geringfügige Beschäftigung
==> Judikatur zu Teilzeitmehrdienstleistung und Geringfügigkeit (Sozialversicherungsrecht)
==> Mehrfache geringfügige Beschäftigung und Arbeitslosengeldanwartschaft – gesetzliche Änderung per 1.4.2024 (Sozialversicherung)
GmbH-Geschäftsführer
==> Judikatur zu freiem Dienstverhältnis mit/ohne Sperrminorität und dasselbe bei GmbH-Gesellschaftern ohne Geschäftsführerfunktion: LSt/ESt/DB/DZ/KommSt (Steuerrecht)
Homeoffice
==> Ausblick auf eine Änderung mit Gültigkeit ab 1.1.2025 – Ausdehnung von Homeoffice auf Telearbeit
Kollektivvertragsspezifisches
==> das Kündigungssaisonprivileg ist vor dem VfGH gelandet (Arbeitsrecht)
==> Judikatur zum Banken-KV: Sonderzahlungskürzung bei langen Krankenständen verboten, Auswirkung dieser Regelung auf die Wiedereingliederungsteilzeit (Arbeitsrecht)
Kommunalsteuer
==> Judikatur zur Kommunalsteuerpflicht bei Betriebskindergärten (Steuerrecht)
Krankengeld
==> Judikatur zum Krankengeld für die Dauer eines unbezahlten Urlaubs (Sozialrecht)
Lohnkontenverordnung
==> Änderungen 2024 (Steuerrecht)
Mitarbeiterprämien ==> BMF-FAQ (Steuerrecht)
Prämien für Diensterfindungen ==> Judikatur zum Hälftesteuersatz
Probezeit ==> Judikatur zur neuerlichen Probezeit bei Wiedereintritt (Arbeitsrecht)
Sachbezüge (Steuerrecht)
==> BMF FAQ zu „E-Mobility“ und zu „Spezialfahrzeugen“
==> BMF FAQ zur Zinsersparnis
==> Judikatur zu übernommenen SV-Dienstnehmeranteilen nach GPLB – kein Sachbezug
Sonderausgaben
==> Gesetzliche Änderung für die Zeit ab 1.1.2024 für den Kirchenbeitrag (Steuerrecht)
Sonstige Bezüge
==> Gesetzliche Änderung: rückwirkende Anhebung der Freigrenze (Steuerrecht)
Steuerfreie Leistungen
==> Judikatur zu Steuerbefreiung nach § 68 EStG 1988 bei Durchrechnung und Überstundenpauschale im Gastgewerbe
Transparenzrichtlinie – Umsetzung (Gesetzliche Änderung)
==> Neue Dienstzettelmindestinhalte für Eintritte seit 28.03.2024
==> Dienstzettelpflicht nun auch für fallweise Beschäftigte
==> Verwaltungsstrafbarkeit für nicht ausgehändigte Dienstzettel
==> Verankerung eines Rechts auf Mehrfachbeschäftigung
==> Aus-, Fort- und Weiterbildung: wann ist sie nun zwingend Arbeitszeit und wo sind Ausbildungskostenrückersätze nicht mehr zulässig?
==> Neue Motivanfechtungsgründe sowie Benachteiligungsverbote
==> Änderung bei der Kinderrehab-Karenz
Weiterbildungsgeld
==> Judikatur zu den Auswirkungen des Überschreitens der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze und
Wiedereingliederungsgeld
==> Judikatur zum krankheitsbedingt verspäteten Antritt der Wiedereingliederungsteilzeit
Wo:
WIKU-Live-Webinar
Wann:
22.04.2024 von 9 bis 11 Uhr
oder
23.04.2024 von 18:30 bis 20:30 Uhr
Preis: € 150,00 (inklusive USt) je Teilnehmerin bzw. Teilnehmer
Über Anmeldungen freuen wir uns unter kaethe.kurzboeck@wikutraining.at
oder zu den drei Jour-fixe-Terminen im April 2024, die ich bei ARS abhalte:
4.4.2024 von 9 bis 12:30 Uhr (ONLINE)
16.4.2024 von 8:30 bis 12:30 in Linz (Start um 8:30 mit einem Frühstück vor Ort)
17.4.2024 von 8:30 bis 12:30 in Wien (Start um 8:30 mit einem Frühstück vor Ort)
Die ARS-Jour-fixe sind nur im Ganzjahres-Abo direkt bei ARS buchbar.
|
|
|
Anmeldung vor Dienstantritt – gesetzliche Änderung bei den Beitragszuschlägen |
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 29.03.2024, 15:53 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
|
|
BGBl. I Nr. 16, ausgegeben am 28.03.2024
§ 113 ASVG
Als Reaktion auf ein VwGH-Erkenntnis aus dem Jahr 2023 folgt nun eine Anpassung jener Regelung, welche im ASVG Beitragszuschläge als Sanktionen für die nicht zeitgerechte Anmeldung vorsieht (VwGH 5.7.2023, Ro 2022/08/0009 = WPA 14/2023, Artikel Nr. 313/2023).
Zum einen wird in § 113 Abs. 1 ASVG klargestellt, dass nur „unmittelbare Betretungen“ diese Sanktion nach sich ziehen, welche in einem Betretungszuschlag in Höhe von € 600,00 und einem Beitragszuschlag je betretene Person im Ausmaß von € 400,00 vorsieht. Das VwGH-Erkenntnis hatte dies nämlich in Frage gestellt und somit auch ein gewisses „Spannungsverhältnis“ zu den Säumniszuschlägen im Falle einer nicht rechtzeitig erfolgten Anmeldung (§ 114 Abs. 1 Z 1 ASVG) erzeugt.
Zum anderen wird § 113 Abs. 2 ASVG dahingehend ergänzt, dass im Falle einer Betretung, die nicht durch ein Organ, das in § 111 Abs. 4 ASVG genannt wurde (zB. Exekutive), nur der Bearbeitungsbeitragszuschlag je betretene Person (also die € 400,00 je Person) vorgeschrieben werden darf und nicht der Betretungsbeitragszuschlag in Höhe von € 600,00. In diesem Punkt wird das VwGH-Erkenntnis umgesetzt.
Zum Bundesgesetzblatt geht es hier:
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/I/2024/16/20240328
|
|
|
Pension und Erwerbstätigkeit: Entfall des Dienstnehmeranteils zur Pensionsversicherung - Verrechnung |
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 29.03.2024, 11:23 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
|
|
Pension und Erwerbstätigkeit: Entfall des Dienstnehmeranteils zur Pensionsversicherung - Verrechnung
ÖGK-Newsletter Nr. 4/März 2024
Den kompletten Artikel dazu finden Sie im nachstehend verlinkt:
https://www.gesundheitskasse.at/cdsconte...gkdgportal
Auszug daraus:
Die Verrechnung erfolgt im Verrechnungsbasis Typ RP "Allgemeine Beitragsgrundlage für PV-Reduktion" mittels des Abschlages A 22 "Reduktion DN-Anteil PV".
Der somit teilweise entfallende Dienstnehmeranteil zur PV findet nur bei der allgemeinen Beitragsgrundlage und nicht auch bei den Sonderzahlungen statt.
Anmerkung: Es ist aber auch ein Betrag darunter zulässig, damit kann im Fall einer mehrfachen Erwerbstätigkeit eine Rückzahlung durch die Dienstnehmerin bzw. den Dienstnehmer vermieden werden.
Bitte beachten Sie: Für bereits übermittelte mBGM für die Monate Jänner bis März 2024 ist eine Aufrollung durchzuführen. Übermitteln Sie daher eine Storno-mBGM und erstatten eine neue mBGM.
Hinweis: Wenn Sie bei der Meldungserstattung die ELDA-Software oder ELDA-Online benutzen, ist die Verrechnung des Abschlages mittels mBGM ab 10.04.2024 möglich. Sobald in der ELDA-Software die neue Version vorliegt, werden Sie darauf hingewiesen. Nach Durchführung des erforderlichen Updates der ELDA-Software ist die Verrechnung der Minderung des Dienstnehmeranteils zur Pensionsversicherung möglich.
|
|
|
Kollektivvertragsabschlüsse KW 13/2024 |
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 29.03.2024, 10:40 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
|
|
Agrana Stärke - KV-Abschlüsse per 1.3.2024 sowie 1.3.2025
Ab 1.3.2024: - Erhöhung der Lohntafel um 7,33%
- Erhöhung der DAZ um 7,33%
- Erhöhung sämtlicher Zulagen/Zuschläge um 7,33%
- Gründung von Arbeitsgruppen für Verbesserung bez. herausragender Leistungen für Lehrlinge, für DAZ neu-DAZ alt sowie für Beschreibung der Lohngruppen
Ab 1.3.2025:- Abschluss der durchgerechneten Inflation 02/2024 – 01/2025 + 0,5% auf alle lohn- und gehaltsrelevanten Bestandteile
- Neuer Mindestlohn: € 2.120,90
Arzt-Angestellte Salzburg - KV-Abschluss per 1.1.2024 mit Mitarbeiterprämie- Die kollektivvertraglichen Mindestgehaltsschemata werden ab 1. 1. 2024 zwischen 9,20% und 10,50% angehoben.
- IST-Gehälter steigen mit 1. 1. 2024 um 8%, maximal um € 180,00.
- Die Zulage gemäß XVIII Absatz 1 wird ab 1. 1. 2024 um 9,2% auf € 176,00,– erhöht. Die Zulage gemäß XVIII Absatz 2 wird ab 1. 1. 2024 um 9,2% auf € 134,00,– erhöht
- Mitarbeiterprämie 2024 von mindestens € 800,00 (vollzeitäquivalent), maximal € 3.000,00.
- Der 24. 12. und der 31. 12. ist ab 2024 unter Fortzahlung des Entgelts dienstfrei.
- Der Schuleintritt des Kindes in die 1. Klasse der Volksschule ist unter Fortzahlung des Entgelts dienstfrei.
Gemeinnützige Wohnungswirtschaft - KV-Abschluss per 1.4.2024 - Die Gehälter werden in den Beschäftigungsgruppen II bis IV um 8,3 Prozent, in der Beschäftigungsgruppe V um 8,0 Prozent und in der Beschäftigungsgruppe VI um 7,8 Prozent erhöht
- Die Lehrlingseinkommen werden um 8,3 Prozent erhöht
- Nicht aus den Tafelgehältern ableitbare Nebenleistungen werden um 8,18 Prozent erhöht
Konditoren Wien - KV-Abschluss per 1.4.2024 - mit Mitarbeiterprämie
- Erhöhung der KV-Löhne um Ø 6,9 %
- Erhöhung der Lehrlingseinkommen um Ø 7,9 %
- KV-Ermächtigung Teuerungsbonus 2024
- Begünstigungsklausel für die Beibehaltung bei Überzahlung
- Neuer Mindestlohn: € 1.755,00
Kraftfahrschulen - KV-Abschluss per 1.4.2024 - Erhöhung der kollektivvertraglichen Mindestgehälter der Fahrlehrer, Fahrschullehrer, Fahrlehrassistenz, Büroangestellte um 6,9 Prozent.
Alle Gehaltsansätze werden kaufmännisch auf die nächsten 50 Cent bzw. volle Euro gerundet.
- Die Lehrlingseinkommen werden um 6,9 % erhöht.
- Ist-Gehälter der Fahrlehrer, Fahrschullehrer und der Büroangestellten werden um 6,9 % erhöht.
- Die Zulagen werden um 6,9 % erhöht. Klarstellung, dass die Theoriezulage für jede gehaltene 50 Minuten Unterrichtseinheit gebührt, auch wenn diese geblockt stattfinden.
- Ermächtigung zur freiwilligen Zahlung einer Mitarbeiterprämie
- Der neue Fahrlehrassistent wurde bei den Anrechnungsbestimmungen sowie bei sämtlichen Ansprüchen der Fahrschullehrer und Fahrlehrer ergänzt. Zusätzlich gibt es klare Regelungen zur Befristung zur maximalen Dauer der 4-monatigen Ausbildung. Bei den Zulagen wurde der Fahrlehrassistent entfernt, weil dieser während der Ausbildung ausschließlich Klasse B unterrichten darf.
- Neue KV Regelung zur verpflichtenden Weiterbildung entsprechend der EU-Richtlinie
- Die tägliche Mittagspause beträgt mindestens 30 Minuten laut AZG. Damit wird die praxisferne Regelung von einer Stunde ersetzt und auch die zeitliche Fixierung dieser gestrichen.
- Klarstellung der Sozialpartner zur Arbeitszeit:
Die Kollektivvertragsparteien halten fest, dass durch die Bestimmungen IV Arbeitszeit, Absatz 4 die unterrichtsfreie Zeit zwischen einzelnen bzw. geblockten Unterrichtseinheiten in „zusammenhängender Form“ als bezahlte Arbeitszeit für Lehrpersonal, ausschließlich der Mittagspause laut AZG, unabhängig von Absatz 3 berücksichtigt werden muss. Es entstehen damit keine unbezahlten Pausen. Die Normalarbeitszeit gemäß Absatz 1 ist in zusammenhängender Form festzusetzen. Abweichende, einvernehmliche Regelungen dürfen keine verschlechternden Regelungen zu jenen dieses Kollektivvertrages enthalten und wären jedenfalls rechtswidrig.
Maschinenring Personal und Service eGen STM - KV-Abschluss per 1.4.2024 - Lohnsätze und PraktikantInnenentschädigungen werden um 6,9 % erhöht.
- Ergänzende Beschreibung der Lohngruppe 6
- Neuer Mindestlohn: € 1.854,97
|
|
|
Der nächste EuGH-Wickel für das österreichische Arbeitsrecht: Mehrarbeit von Teilzeitkräften sind möglicherweise Überstunden |
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 28.03.2024, 18:29 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
|
|
Für die Arbeitsrechtsliteratur in Deutschland ist die Sache nun sehr klar.
Leisten Teilzeitkräfte Mehrstunden, so müssen diese als Überstunden so wie beim Vollbeschäftigten entlohnt werden.
https://www.hensche.de/eugh-urteil-vom-1...aefte.html
Grund dafür ist ein EuGH-Urteil (C-660/20 vom 19.10.2023), welches einem teilzeitbeschäftigten Linienpiloten genau diese Forderung erfüllte, entgegen der Rechtsansicht des deutschen Bundesarbeitsgerichts, der nur "sicherheitshalber" beim EuGH nachgefragt hatte (so wie seinerzeit in Österreich der OGH, als es um den Verlust der Urlaubsersatzleistung im Falle des unberechtigten vorzeitigen Austrittes ging).
Im Unterschied zu Österreich muss in Deutschland eine bestimmte Monatsarbeitszeit überschritten sein, damit bei Vollbeschäftigten Überstunden vorliegen. In Österreich sind Tages- und Wochennormalarbeitszeiten dafür maßgeblich. Auch in Deutschland sah man bis dato keinen Bedarf die Teilzeitmehrarbeit einer Überstunde gleichzustellen. In Österreich gibt es betreffend Teilzeitmehrarbeit ja die Entlohnungsmöglichkeit mit Zuschlag (25 %, allerdings nicht in allen österreichischen Arbeitszeitgesetzen, so zB nicht im Bäckereiarbeitergesetz) und alternativ dazu ZA-Möglichkeiten im Verhältnis 1:1.
Der Teilzeitmehrarbeitszuschlag wird in Österreich als "Flexibilisierungszuschlag" angesehen, der quasi als Reaktion auf die seinerzeitige "Peek & Cloppenburg-Entscheidung" aus dem Jahr 2002 seit 1.1.2008 das AZG "schmückt".
Was im "deutschen Verfahren" fehlte, waren wissenschaftliche Nachweise darüber, welche die unterschiedliche Behandlung von Voll- und Teilzeitkräften rechtfertige (in Wahrheit ist ja nicht unterschiedlich, weil ja beide dieselbe Stundenzahl leisten müssen, um zur Überstunde zu kommen, aber genau DAS ist der "Stein des Anstoßes".
Die österreichische Literatur steht dieser EuGH-Entscheidung mit Ablehnung entgegen und bringt tapfer alle möglichen Gründe vor, warum das in Österreich alles anders wäre.
Wieder einmal stehen wir an der Türschwelle des "pro rata temporis", was wir schon einmal hatten, als um das Umrechnen von Urlaubsansprüchen bei Übergang von Voll- auf Teilzeit ging. Hier hat sich der OGH gekonnt aus der EuGH-Umklammerung gewunden, wenngleich ich mein letztes Hemd nicht darauf verwetten würde, dass ein österreichischer Fall, der vor dem EuGH landet, auch tatsächlich im Sinne des vom OGH gezogenen Schlusses (wertneutrales Umrechnen ist keine Reduktion) entschieden würde.
Daher möchte ich auch im vorliegenden Fall keine Unruhe stiften und zur Teilzeitrevolution aufrufen. Ganz im Gegenteil. Vorläufig (das heißt wohl: für die nächsten 3 bis 5 Jahre) sehe ich hier keine Praxisänderung am Horizont. Die müsste von jemandem aus Österreich bis zum EuGH erstritten werden und da sind dann drei Jahre schon die unterste zeitliche Latte in Bezug auf den Rechtsweg (man erinnere sich an die "ewige Geschichte", bis der Karfreitag als gesetzlicher Feiertag in die "ewigen Jagdgründe" geschickt wurde.
Die Aussagen des EuGH lauten:
1. Paragraf 4 Nr. 1 der am 6. Juni 1997 geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit im Anhang der Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit ist dahin auszulegen, dass
eine nationale Regelung, die die Zahlung einer zusätzlichen Vergütung für Teilzeitbeschäftigte und für vergleichbare Vollzeitbeschäftigte einheitlich daran knüpft, dass dieselbe Zahl Arbeitsstunden bei einer bestimmten Tätigkeit wie dem Flugdienst eines Flugzeugführers überschritten wird, eine „schlechtere“ Behandlung der Teilzeitbeschäftigten im Sinne dieser Vorschrift darstellt.
2. Paragraf 4 Nrn. 1 und 2 der am 6. Juni 1997 geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit im Anhang der Richtlinie 97/81 ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die die Zahlung einer zusätzlichen Vergütung für Teilzeitbeschäftigte und für vergleichbare Vollzeitbeschäftigte einheitlich daran knüpft, dass dieselbe Zahl Arbeitsstunden bei einer bestimmten Tätigkeit wie dem Flugdienst eines Flugzeugführers überschritten wird, um eine besondere Arbeitsbelastung bei dieser Tätigkeit auszugleichen.
Man kommt auch nicht umhin, dem EuGH eine gewisse Wankelmütigkeit zu unterstellen, weil das "sicherheitshalber erfolgte Nachfragen" des BAG (durch Vorabentscheidungsantrag) schon seine Gründe hatte. Hier wurde ja sehr vorsichtig formuliert: wir hätten wohl gefragt: "kann er sich jetzt dann doch bald entscheiden, der gnädige Herr EuGH; einmal entscheidet er "so", dann wieder "anders".
Also: pragmatisch ausgedrückt ist noch nichts geschehen (zumindest nicht in Österreich, in Deutschland sehen das die Kollegen schon deutlich anders).
Den Volltext des Urteils findet man hier:
https://curia.europa.eu/juris/document/d...id=7302069
|
|
|
|