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| Kurzarbeit - Entgeltsdynamisierung - steuerfreier Anteil des Bruttoentgelts vor Kurza |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 13.10.2020, 07:04 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Kurzarbeit - Entgeltsdynamisierung - steuerfreier Anteil des Bruttoentgelts vor Kurzarbeit darf mitaufgewertet werden
Wir werden in den KUA-LV-Leitfaden unter anderem nachfolgende Hinweise als Aktualisierung mitaufnehmen (der KUA-Leitfaden sollte in der kommenden Woche, also in der Zeit von 19.10.2020 bis 23.10.2020, erscheinen):
Kommt es im Zuge der zuvor (im KUA-Leitfaden) dargestellten zwingenden Dynamisierungen auch zu einer Aufwertung des steuerfreien Anteils des Mindestbruttoentgelts?
Dies wurde von der Finanzverwaltung bestätigt und dabei auch darauf hingewiesen, dass es sich um die genannten zwingenden Erhöhungen handeln muss und nicht etwa um freiwillig vorgenommene Erhöhungen.
Die Aufwertung der steuerfreien Anteile des Bruttoentgelts vor Kurzarbeit erfolgt auf die gleiche Art und Weise wie jene des gesamten Bruttoentgelts vor Kurzarbeit.
Dies gilt nicht für freiwillige Lohnerhöhungen!
Erfolgt die kollektivvertragliche Erhöhung nicht in Prozenten, sondern in fixen Euro-Cent-Beträgen, ist eine verhältnismäßige Aufteilung der Erhöhung zwischen dem "Brutto vor Kurzarbeit pflichtig" und dem "Brutto vor Kurzarbeit frei" vornehmen.
Wie wirken sich die zwingenden Dynamisierungen auf die „kommunalsteuerfreie Kurzarbeitsunterstützung“ aus?
Ist die Folge der zwingenden Dynamisierungen auch eine höher ausfallende Kurzarbeitsunterstützung dann ist diese (in dem so erhöhten Ausmaß) von der Kommunalsteuer befreit.
Beispiel 11:
Brutto (ohne steuerfreie Zulagen) vor Kurzarbeit: € 3.000,00
Steuerfreie Zulagen vor Kurzarbeit: € 300,00
Zwingende (prozentuelle) KV- und Isterhöhung um 1,45 % ab 1.11.2020
Lösung zu Beispiel 11:
Brutto vor Kurzarbeit gesamt bis 31.10.2020: € 3.300,00 ==> daraus ergibt sich bis 31.10.2020 ein Mindestbruttoentgelt in Höhe von € 2.470,29.
Brutto vor Kurzarbeit gesamt ab 1.11.2020: € 3.300,00 x 1,0145 = € 3.347,85 daraus ergibt sich ab 1.11.2020 ein Mindestbruttoentgelt in Höhe von € 2.505,98 ==> dies entspricht einem „Sicherungsprozentsatz“ von brutto 74,85 %.
Zulagen € 300,00 x 1,0145 = € 304,35 x 74,85 % = € 227,81 ==> Mindestbruttoentgelt – Anteil steuerfrei nach § 68 EStG 1988.
Mindestbruttoentgelt – Anteil steuerpflichtig: € 2.505,98 minus € 227,81 = € 2.278,17.
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| Steuerfreie Erschwerniszulage für das Tragen einer "Covid-Maske"? BMF sagt nun "ja" |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 12.10.2020, 18:18 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Steuerfreie Erschwerniszulage für das Tragen einer "Covid-Maske"? BMF sagt nun "ja"
Gilt eine Erschwerniszulage wegen Tragen einer Covid-Maske als Corona-Zulage nach § 124b Z 350 oder als SEG-Zulage nach § 68 EStG 1988?
Die Gewährung einer solchen Zulage fällt nach Ansicht des BMF bei Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen unter die Steuerbefreiung gemäß § 124b Z 350 EStG 1988. Das hat auch den Vorteil, dass für diese Zulage keine SV sowie auch kein DB, kein DZ und auch keine KommSt anfällt.
Nach § 68 EStG 1988 besteht keine Steuerfreiheit, weil das Tragen eines MNS derzeit zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen zählt.
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| Aktuelles der Finanzverwaltung zu den Covid-19-Zulagen bzw. Covid-19-Bonuszahlungen |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 12.10.2020, 18:05 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Aktuelles der Finanzverwaltung zu den Covid-19-Zulagen bzw. Covid-19-Bonuszahlungen
„Systemrelevanz“ oder bestimmte „Berufsgruppenzugehörigkeit“ sind keine relevanten Kriterien für die Frage, ob die Bezahlung einer Covid-19-Zulage oder eines Covid-19-Bonus abgabenfrei ist.
Entscheidend dafür ist vielmehr, dass es sich um zusätzliche Zahlungen handelt, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurden
Achtung:
Als üblicherweise bisher gewährt gelten in diesem Zusammenhang
− nicht nur Zahlungen aufgrund eines arbeitsrechtlichen Anspruches,
− sondern auch freiwillige (unverbindliche, widerrufliche, etc.) Zahlungen.
Der Grund der bisherigen Gewährung spielt keine Rolle.
Es muss nicht für jede derartige Zahlung eine konkrete Begründung (zB welcher besonderer Einsatz) vorliegen, nur ein Zusammenhang mit der COVID-19-Krise dokumentiert werden.
Ob ein Mitarbeiter im Homeoffice oder im Betrieb tätig ist, spielt keine Rolle.
Auch für Zeiten von Kurzarbeit kann ein steuerfreier Bonus gewährt werden.
Auch ist die Kurzarbeit per se kein Ausschlusskriterium.
Entscheidend für die Steuerfreiheit ist vielmehr, dass es sich um zusätzliche Zahlungen handelt, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurden und ein Zusammenhang mit der COVID-19-Krise dokumentiert wird.
Wenn bisher üblicherweise Bonuszahlungen geleistet wurden, ist die geplante Bonuszahlung steuerpflichtig.
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| Pendlerpauschale |
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Geschrieben von: Ulrike - 12.10.2020, 10:29 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (4)
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Sehr geehrtes Forum!
Dienstnehmer übersiedelt vor 2 Jahren um 2 Kilometer innerhalb der gleichen Stadt. Hatte seid 8 Jahren das große Pendlerpauschale. Jetzt ergibt der Pendlerrechner mit neuer Adresse nur mehr das kleine PP. Muss die Lohnverrechnung nun die Aufrollung ab Jänner 2020 durchführen? Wass passiert mit den Vorjahren?
Vielen Dank im Voraus mfg
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| Aktuelles zur steuerlichen "Covid-19-Toleranzregelung" des § 124b Z 349 EStG 1988 (Pe |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 12.10.2020, 07:27 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Aktuelles zur steuerlichen "Covid-19-Toleranzregelung" des § 124b Z 349 EStG 1988 (Pendlerpauschale bzw. Pendlereuro)
§ 124b Z 349 EStG 1988 bewahrt unter anderem die Ansprüche auf die Pendlerpauschale bzw. den Pendlereuro, wenn diese durch "Covid-19-Maßnahmen" (Home-office, Sonderbetreuungszeit, Absonderung nach dem Epidemiegesetz, Heimquarantäne, "Risikofreistellung nach § 735 ASVG", Kurzarbeit) sonst wegfallen würden. Analoges gilt auch für die Befreiung nach § 68 EStG 1988.
Neue Ansprüche sollen hingegen dadurch nicht geschaffen werden. Wird zum Beispiel jemand aufgenommen und sogleich im Home-office beschäftigt, so erfolgt die Beurteilung des Anspruchs auf Pendlerpauschale bzw Pendlereuro nicht auf Basis von "was wäre wenn", sondern auf "Basis der Fakten" (also entweder keine Pendlerpauschale bzw. kein Pendlereuro oder eine Pendlerpauschale bzw. ein Pendlereuro in Höhe von 1/3 oder 2/3 der Beträge).
Weiters (und auch darüber habe ich bereits ausführlich berichten müssen) steht die Pendlerpauschale bzw. der Pendlereuro aber ansonsten nicht für Zeiten zu, für die ohne Schaffung der oben genannten Ausnahmebestimmung auch sonst keine Pendlerpauschale/kein Pendlereuro zugestanden wäre (zB. ganztägiger Zeitausgleich wie zB auch Gleittage, Pflegefreistellungstage, Dienstverhinderungen nach § 8 Abs. 3 AngG, § 1154b Abs. 5 ABGB - im Falle der letztgenannten Dienstfreistellungen müsste aber wohl zusätzlich noch geklärt werden, ob diese als Folge der Covid-19-Krise beansprucht werden bzw. wurden wie zB Betreuung eines Kindes wegen teilweiser Schulschließung, da man hier ja vorrangig vor der Sonderbetreuungszeit nach § 18b AVRAG die eventuelle Möglichkeit des Anspruchs auf bezahlte Dienstfreistellung prüfen muss).
Hier meint das BMF, dass wenn nun sogar während der Telearbeit wegen der COVID-19-Krise, die meist auch nicht behördlich angeordnet ist, Zulagen und Zuschläge weiterhin steuerfrei gemäß § 68 Abs. 7 EStG 1988 ausbezahlt werden können, muss die neue gesetzliche Bestimmung, nach dem Telos der Norm (nach dem Sinn der Regelung) umso mehr auch auf sämtliche Dienstverhinderungen wegen der COVID-19-Krise Anwendung finden, unabhängig davon ob die Dienstverhinderung verpflichtend, freiwillig oder behördlich angeordnet eintritt.
Ansonsten enthält die gesetzliche Bestimmung gemäß § 124b Z 349 EStG 1988 hinsichtlich der Steuerfreiheit von Zulagen und Zuschlägen bei Dienstverhinderungen wegen der COVID-19-Krise keine Einschränkungen auf gesetzliche Dienstverhinderungen oder behördlich verordnete Quarantäne.
Wenn nun sogar während der Telearbeit wegen der COVID-19-Krise, die meist auch nicht behördlich angeordnet ist, Zulagen und Zuschläge weiterhin steuerfrei gemäß § 68 Abs. 7 EStG 1988 ausbezahlt werden können, muss die neue gesetzliche Bestimmung, nach dem Telos der Norm umso mehr auch auf sämtliche Dienstverhinderungen wegen der COVID-19-Krise Anwendung finden, unabhängig davon ob die Dienstverhinderung verpflichtend, freiwillig oder behördlich angeordnet eintritt.
Zulagen und Zuschläge, die im Urlaubsentgelt enthalten sind, bleiben auch während der Covid-19-Krise nicht steuerfrei.
Ob die Regelung des § 124b Z 349 EStG 1988 auch noch im Kalenderjahr 2021 gelten wird, ist derzeit noch offen. Eine gesetzliche Änderung dahingehend gilt aber als wahrscheinlich.
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| WIKU-Personal aktuell Nr. 16/2020 - die Inhalte und die Begleitvideos |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 11.10.2020, 20:04 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Die Ausgabe Nr. 16/2020 hat eine „gerade Zahl“ und das bedeutet, dass es wieder das beliebte Wissenscenter gibt. Dabei erhalten Sie
Informationen zur Abrechnung und Vereinbarung von Überstundenpauschalen (Seite 42) sowie
eine Vorlage zum Widerruf von widerruflichen Überstundenpauschalen aus dem Vorlagenportal (Seite 58),
eine Übersicht über die Lohnabgaben bei GmbH-Geschäftsführer/innen (Seite 50) aus Anlass der Aktualisierung der Schulungsunterlage „GmbH-Geschäftsführer/innen und AG-Vorstände in der Personalverrechnung“ (Seite 67) sowie
Lösungen auf Praxisfragen zur neuen Rechtslage bei Essensgutscheinen in der Rubrik „WIKU-Lohnbudsmann“ (Seite 56).
Im Informationsteil erwarten Sie zum Beispiel folgende Beiträge:
Der OGH entschied einen Fall, bei dem es um die Frage ging, wann ein „Substitut“ in einem echten Dienstverhältnis steht (Seite 08),
Was bedeutet es, ein/e leitende/r Angestellte/r nach dem ArbVG zu sein? (Seite 12),
Was sind die wesentlichen Eckpunkte der Sonderbetreuungszeit 3.0? (Seite 14),
AMS-Rückforderungen betreffend die Phase 1 wegen des nicht erfüllten ersten Kalendermonats sind obsolet – eine ganz bittersüße Geschichte (Seite 15),
Aktuelle fachliche Hinweise zur Phase 3 der Corona-Kurzarbeit (ab Seite 16),
die voraussichtlichen Lohpfändungswerte für das Kalenderjahr 2021 (Seite 21),
aktuelle OGH-Judikatur zum Kinderbetreuungsgeld (ab Seite 24),
der ÖGK-Beitragskalender für das Kalenderjahr 2021 (Seite 28),
Auswirkungen von ausländischen Absonderungsmaßnahmen auf die Personalverrechnung (in Österreich) (Seite 32),
kann ein Arbeitnehmer die Kosten seiner Fortbildung als Werbungskosten absetzen, die ihm sein Arbeitgeber steuerpflichtig ersetzt hatte (Seite 35),
das BMF zur Tragung oder zum Ersatz von Kosten des Internets für das Home-office des Arbeitneh-mers bzw der Arbeitnehmerin (Seite 36),
rückwirkend neue Zuverdienstgrenze für die Familienbeihilfe sowie neue (zB) FABO PLUS-Werte für Kinder, die im Ausland leben (Seite 37),
Covid-19-Zulagen nun auch rückwirkend lohnnebenkostenfrei (Seite 37) und in den Mindestlohntarifen für Kinderbetreuungseinrichtungen als einmaliger Rechtsanspruch für 2020 (Seite 40),
freiwillige Abfertigungen nach altem Recht während der Kurzarbeit (Seite 38).
Die Begleitvideos zu dieser Ausgabe finden Sie
Hier für Abo-Classic (frei zugänglich)
https://vimeo.com/466863109
Hier für Abo-Premium (Passwort erforderlich)
https://vimeo.com/466872414
Infos zum WPA-Abo finden Sie hier (Premium empfohlen):
http://wikutraining.at/seitenwiku/seminarestart.htm
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