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  Sonderbetreuungszeit 3.0 im Bundesgesetzblatt verlautbart
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 30.09.2020, 20:44 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Sonderbetreuungszeit 3.0 im Bundesgesetzblatt verlautbart

BGBl. I Nr. 107/2020, ausgegeben am 30. September 2020

Die Sonderbetreuungszeit 3.0 wurde nun im Bundesgesetzblatt verlautbart.

Die Eckpunkte zur Verlängerungsregelung lauten:

1. Die nächste Etappe der Sonderbetreuungszeit läuft von 1. Oktober 2020 bis 28. Februar 2021.

2. In Bezug auf jene Zeiten an Sonderbetreuungszeit, die aus den davor gültigen Rechtslagen (Frühjahrssonderbetreuungszeit, also Version 1.0 sowie Sommersonderbetreuungszeit, also Version 2.0) in Anspruch genommen wurden, werden nicht auf die neuen Ansprüche der "Herbst-Winter-Sonderbetreuungszeit" - Version 3.0 (wieder drei Wochen) angerechnet. Die Ansprüche entstehen somit pro Arbeitnehmer/in ab 1.10.2020 zur Gänze von Neuem.

3.  Die Sonderbetreuungszeit kann auch während der Schulferien gewährt werden, wenn die Notwendigkeit der Betreuung des Kindes durch die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer gegeben ist. Diese betrifft die Herbstferien (schulautonome Tage), die Weihnachtsferien und die Semesterferien.

4. Die Sonderbetreuungszeit kann im Rahmen einer COVID-19-Kurzarbeit auch für die Zeiten der tatsächlichen Beschäftigung gewährt werden. Die Sonderbetreuungszeit darf allerdings nicht auf die Ausfallstunden angerechnet werden. Diese Interpretation galt praktisch schon in Bezug auf früheren Versionen. Das bedeutet praktisch, dass die "Kurzarbeits-Ausfallstunden" während der Sonderbetreuungszeit auch tatsächlich beihilfentaugliche Ausfallstunden darstellen.

5. Der Antrag auf Vergütung ist jeweils binnen 6 Wochen nach dem Ende der Sonderbetreuungszeit einzubringen. Die Höhe der Vergütung beträgt übrigens nicht mehr nur 1/3, sondern 50 % des fortbezahlten Entgelts.

6. Die Buchhaltungsagentur des Bundes entscheidet über die Zuerkennung der Vergütung mittels Mitteilung. Der bzw. die Arbeitgeber/in hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid zu verlangen, wenn dem Antrag auf Vergütung nicht vollinhaltlich stattgegeben wird.

7. Als "praktisch problematisch" auch an der vorliegenden Formulierung erweist sich der Halbsatz "und hat ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsleistung nicht für die Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlich ist, keinen Anspruch auf Dienstfreistellung zur Betreuung seines Kindes". Das bedeutet nämlich praktisch, dass man ZUNÄCHST prüfen muss, ob man Anspruch auf eine (nicht vergütungsfähige) Dienstfreistellung (zB nach § 8 Abs. 3 AngG oder nach § 1154b Abs. 5 ABGB) hat. Falls ja, so wäre zunächst diese in Anspruch zu nehmen und kann die Sonderbetreuungszeit auch erst für die Zeit danach "vereinbart" werden (es besteht also wieder kein Rechtsanspruch, es bedarf wieder der Vereinbarung).

Zu Gesetz und Materialien geht es hier:

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/I/2020/107/20200930

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  Zuverdienst- bzw. Einkommensgrenze für die Familienbeihilfe rückwirkend per 1.1.2020
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 30.09.2020, 20:09 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Zuverdienst- bzw. Einkommensgrenze für die Familienbeihilfe rückwirkend per 1.1.2020 angehoben

Ab jenem Kalenderjahr, das auf die Vollendung des 19. Lebensjahres folgt, müssen Personen, für die Familienbeihilfe bezogen wird (oder die selber Familienbeihilfe beziehen) auf das steuerpflichtige Einkommen achten, das sie erzielen, damit die Familienbeihilfe nicht (teilweise) "flöten" geht.

Bis dato waren dies € 10.000,00 pro Kalenderjahr, ab 1. Jänner 2020 (also rückwirkend) sind es € 15.000,00 pro Kalenderjahr.

Dies wurde heute (30. September 2020) durch eine Änderung des FLAG (§ 5 Abs. 1 FLAG bzw. § 6 Abs. 3 FLAG) im Bundesgesetzblatt kundgemacht.

Zu Gesetz und Materialien geht es hier:

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/I/2020/109/20200930

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  Neue Werte mit Gültigkeit ab dem 1.1.2021 betreffend Kinder, die im EU/EWR-Ausland le
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 30.09.2020, 19:54 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Neue Werte mit Gültigkeit ab dem 1.1.2021 betreffend Kinder, die im EU/EWR-Ausland leben für Familienbonus PLUS, AVAB, Kinderabsetzbetrag bzw. Unterhaltsabsetzbetrag


Noch bevor der EuGH diesem Treiben, wonach Kinder, die in anderen Ländern leben, mehr oder weniger wert sind als Kinder, die in Österreich leben, ein Ende setzen kann, wird vom BMF die Familienbonus Plus-Absetzbeträge-EU-Anpassungsverordnung geändert.

Die neuen Werte, die ab 1. Jänner 2021 bis zur gerichtlichen Aufhebung gelten werden (falls diese erst im Laufe des kommenden Jahres erfolgen sollte), lauten:

https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bgbl...I_417.html

Großbritannien (Vereinigtes Königsreich) scheint in diesen Listen interessanterweise noch auf, was wohl nur dann eine Rolle spielen wird, falls es noch während des bis 31.12.2020 laufenden Übergangszeitraumes kein Abkommen gibt.

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  Kein einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld für Eltern, die in anderen Ländern bes
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 30.09.2020, 17:58 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Kein einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld für Eltern, die in anderen Ländern beschäftigt sind

OGH 10 ObS 160/19t vom 26. Mai 2020
OGH 10 ObS 120/19y vom 19. November 2019
§ 2 KBGG
§ 24 KBGG

So entschied der OGH:
Leben die Eltern und das Kind in einem gemeinsamen Haushalt in Österreich (hier: in Vorarlberg), sind aber die Eltern in anderen Ländern beschäftigt (hier: der Kindesvater war im Fürstentum Liechtenstein beschäftigt, die Kindesmutter war zuvor nicht mehr erwerbstätig), so steht den Eltern das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld jedenfalls nicht zu (wohl aber das Kinderbetreuungsgeldkonto, ev. unter Anrechnung der relevanten Familienleistung des Beschäftigungslandes).

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  Kurzarbeit - Phase 3: Anträge können ab 2.10.2020 gestellt werden
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 30.09.2020, 16:23 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Wie das AMS heute mitteilt, können Anträge für die Phase 3 voraussichtlich ab Freitag, den 2.10.2020 via e-AMS-Konto gestellt werden.

Diese Anträge können für die Dauer eines Monats, gerechnet ab 2.10.2020 gestellt werden.
[/url]
[url= https://www.ams.at/unternehmen/personalsicherung-und-fruehwarnsystem/kurzarbeit#wien]https://www.ams.at/unternehmen/personalsicherung-und-fruehwarnsystem/kurzarbeit#wien

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  Kinderbetreuungsgeldteilung bei getrennt lebenden Eltern – 61 Tage Hauptwohnsitz mit
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 30.09.2020, 15:09 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Kinderbetreuungsgeldteilung bei getrennt lebenden Eltern – 61 Tage Hauptwohnsitz mit Kind genügen

OGH 10 ObS 119/19a vom 16. April 2020
§ 2 Abs. 6 KBGG

So entschied der OGH:

1. § 2 Abs 6 Satz 1 KBGG in der aktuell gültigen Fassung (BGBl I 2019/24 = WPA 6/2019, Artikel Nr. 114/2019) sieht vor, dass ein gemeinsamer Haushalt im Sinne des Kinderbetreuungsgeldgesetzes nur dann vorliegt, wenn der Elternteil und das Kind in einer dauerhaften (mindestens 91 Tage durchgehend) Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft an derselben Wohnadresse leben und beide an dieser Adresse auch hauptwohnsitzlich gemeldet sind.

2. § 24b Abs. 2 KBGG hingegen verlangt für den Bereich des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes eine Mindestbezugsdauer von 61 Kalendertagen, also auch im Falle einer Teilung dieses Kinderbetreuungsgeldbezuges zwischen den Elternteilen.

3. Daher ist § 2 Abs. 6 Satz 1 KBGG so zu interpretieren, dass im Falle getrennt lebender Elternteile, die sich für die Bezugsvariante 365 Tage + 61 Tage (hier: beim erwerbsabhängigen Kinderbetreuungsgeld) entschieden haben (früher: 12 + 2) eine „dauerhafte“ Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft (im Sinn des § 2 Abs 6 KBGG) an derselben Wohnadresse auch dann als erfüllt anzusehen ist, wenn diese im „Verlängerungszeitraum“ nur von 61-tägiger Dauer (anstelle von 91-tägiger Dauer) ist und das Kind anschließend wieder in den Haushalt des anderen Elternteils zurückkehrt.

Praxisanmerkung:

Den hier zu beurteilenden Fall entschied der OGH zwar aus Anlass der Teilung des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes bei getrennt lebenden Elternteilen.

Es ist aber wohl davon auszugehen, dass dieses Urteil sinngemäß auch für den Bereich des Kinderbetreuungsgeldkontos (§ 3 Abs. 5 KBGBB) zur Anwendung zu bringen ist.

Hinweis:

Dieser Artikel stammt aus WIKU-Personal aktuell (WPA), Österreichs erstem Internetmagazin für die Personalverrechnung.

Abo-Informationen zur WPA finden Sie hier (Premium-Abo empfohlen, weil es damit ausführliche Erklärvideos zu jeder der 22 jährlichen Ausgaben der WPA gibt sowie dreimal jährlich eine ausführlich kommentierte und nach Sachgebieten und nach Alphabeth gereihte gelöste Praxisfallsammlung (WIKU-Lohnbudsmann) sowie die Möglichkeit zum Fachsupport in meinem Fachforum (Supportregelungen wie ONLINE-Tage-Regelungen und Registrierungshinweise bitte beachten):

http://wikutraining.at/seitenwiku/person...start.html

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  Bilanzierung
Geschrieben von: GloriaGlanz - 30.09.2020, 10:44 - Forum: Buchhaltung, Bilanzierung - Keine Antworten

Hallo 

Ich habe noch nie eine Bilanz aufgestellt und suche jemanden der mir dabei hilft ( gegen Bezahlung).
Bei Interesse bitte eine persönliche Nachricht senden.
Vielen Dank

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  Deutsches Betreuungsgeld wird nicht auf österreichisches Kinderbetreuungsgeld angerec
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 29.09.2020, 20:17 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Deutsches Betreuungsgeld wird nicht auf österreichisches Kinderbetreuungsgeld angerechnet

OGH 10 ObS 141/19m vom 19. November 2020
§ 6 Abs. 3 KBGG
Verordnung 883/2004

So entschied der OGH:
1. War die Mutter eines Kindes in Deutschland unselbständig erwerbstätig, wohnte die Familie in Deutschland und war der Partner (Vater des Kindes) in Österreich unselbständig erwerbstätig, so konnte auch die Mutter das österreichische Kinderbetreuungsgeld beantragen (hier: pauschales Kinderbetreuungsgeld bzw. Kinderbetreuungsgeldkonto).

2. Dass sie in dieser Zeit auch das „deutsche Betreuungsgeld“ bezog, schadete dem Kinderbetreuungsgeldbezug nicht, weil sich nach der Ansicht des Obersten Gerichtshofes das Kinderbereuungsgeld (sowohl in der „Kontovariante“ als auch in einkommensabhängigen Variante) und das deutsche Betreuungsgeld deutlich von-einander unterscheiden (sowohl betreffend die Zielrichtung als auch in Bezug auf die Anspruchsvoraussetzungen).

3. Somit kommt es auch zu keiner Anrechnung des deutschen Betreuungsgeldes auf das österreichische Kinderbetreuungsgeld.

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  Die Kurzarbeits-Deadline 30. September 2020 rückt näher - was soll man nun tun?
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 29.09.2020, 20:04 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Die Kurzarbeits-Deadline 30. September 2020 rückt näher - was soll man nun tun?

Sie haben oder hatten Arbeitnehmer/innen in Kurzarbeit und bekamen kürzlich Post, mittels welcher Ihnen die Rückforderung der Kurzarbeitsbeihilfe wegen nicht erfüllten vollentlohnten Kalendermonats (vollversichert) angedroht wurde oder Sie wissen ev., dass in Bezug auf eine/n Dienstnehmer/in diese Post (ev. auch nach dem 30. September 2020 ins Haus stehen könnte)?

Falls nein, dann können Sie vermutlich schon die Weihnachtsbeleuchtung besorgen.

Falls ja, dann bitte weiterlesen.

Sie haben dieses beschriebene Problem (nicht das mit der Weihnachtsbeleuchtung wohlgemerkt) deshalb, weil eine Karenzierung, ein Papamonat, ein reduziert bezahlter oder unbezahlter Krankenstand oder ähnliches (aber jedenfalls im Rahmen eines längst aufrechten Beschäftigungsverhältnisses) dafür sorgte, dass im Kalendermonat vor Beginn der Kurzarbeit kein Entgelt oder wenig Entgelt da war. Dieses Schreiben kann man getrost "auf´s Heisl picken", denn es entsprang einer AMS-adäquaten Fehlprogrammierung. Wir empfehlen Ihnen jedoch - ev. noch am 30. September 2020 - das nachstehende Musterschreiben an die "Quelle des Unsinns" zurückzusenden, das uns allen vom großartigen Rainer Kraft (http://www.vorlagenportal.at) zur Verfügung gestellt wurde (Danke dafür, lieber Rainer):

https://www.vorlagenportal.at/musterschr...eckkehrer/


Sie haben dieses beschriebene Problem deshalb, weil ein/e Arbeitnehmer/in zu kurzfristig vor der Kurzarbeit eingetreten ist, also diesen "legendären" vollentlohnten Kalendermonat nicht aufweist? Dann empfehlen wir Ihnen, dass Sie noch am 30. September 2020 für diese Personen - gemäß WKO-Handlungsanleitung - einen rückwirkenden Begehrensantrag stellen und die restlichen Unterlagen dann (auch nach dem 30. September 2020) noch nachreichen.

Zu dieser Handlungsanleitung gelangen Sie hier:

https://newsletter.wko.at/Media/bfaec0b0...beitet.pdf

Ebenfalls übermitteln (wenn möglich noch am 30. September 2020, sonst danach) sollten Sie das schon diese Woche angekündigte "Kulanzansuchen":

https://info.wkooe.at/Media/bfaec0b0-07e...92020.docx

Es besteht zwar eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit, dass in Bezug auf die Phase 1 keine Rückforderungen gestellt werden. Dies wurde von Frau Bundesminister Aschbacher heute auf einer Pressekonferenz ausdrücklich zugesagt (nachstehendes Youtube-Video ab 34:52):

https://www.facebook.com/Bundeskanzleram...048693199/

"....und zugleich möchte ich als Arbeitsministerin sicherstellen, dass all jene, die hier unverschuldet mit unterschiedlichen Informationen im Zuge des Lockdowns auf die Schnelle beraten wurden, dass es hier zu keinen Rückforderungen kommt.."


"Ich kann Ihnen versichern, dass all jene Unternehmen, die in der Phase 1 - im Lockdown, wo wir die Kurzarbeit aus dem Boden gestampft haben, gemeinsam mit den Sozialpartnern, die hier unverschuldet mit unterschiedlichen Informationen versorgt wurden (Anmerkung: das bezieht sich wohl auf die Unternehmen und nicht auf die Sozialpartner), dass es hier zu keinen Rückforderungen kommt".

Auf der anderen Seite haben wir derzeit nichts "schwarz auf weiß" (mit Ausnahme dieses Mitschnittes) und das "politische Parkett ist bekanntlich glatt".

Rechtlich - wenn man es also darauf "ankommen lässt" - ist es wohl so, dass alleine schon aufgrund der Textierung in der Bundesrichtlinie des AMS bzw. des Fördervertrages jegliche Interpretation, dass ein voll entlohnter Kalendermonat vor Kurzarbeit vorliegen muss, damit "ins Leere gehen muss".

Also für Rechtsanwälte wohl zumindest keine aussichtslose Situation, im Zuge welcher dieses "Auslegungswerk" zurechtgestützt werden könnte.

Wenn es allerdings in Bezug auf die Phase 1 zu einem Happy end kommt, so kann es sein, dass da und dort das Ungemach dann in Phase 2 oder 3 "lauert", wo ja die Richtlinie "nachgebessert" wurde, weshalb somit in Bezug auf zu kurz vor Beginn der Kurzarbeit eingetretene Arbeitnehmer/innen dann in Phase 2 oder 3 dann das Problem "nachgeholt" wird.

Ob man generell eine Empfehlung pro oder contra Phase 3 der Kurzarbeit aussprechen soll, ist natürlich nicht einfach. In Anbetracht der Fragilität von Regelungen und Auslegungen, die aus dem Hinterhalt (also im Nachhinein) kommen könnten und speziell in Bezug auf Phase 3 infolge der neuen Regelungen Fahrt aufnehmen könnten (zB. Prüfung der wirtschaftlichen Notwendigkeit oder offenes Hosentürl beim Hochladen der SPV), tut man sich natürlich schwer, weitere Argumente zu sammeln, die für die Phase 3 sprechen, weil der Bürokratie-Tsunami einer ist, der hinter jedem weiteren Antrag lauern könnte.

Die Erfahrung der letzten Monate zeigt schlicht und ergreifend, dass (auch hier) etwas entglitten ist und dass alle in Anbetracht des "Hü und Hot" einfach nur noch angefressen sind (Lohnverrechner/innen, Betriebsinhaber/innen, AMS-Mitarbeiter/innen etc). Selbst Kulanzlösungen, die schon weit fortgeschritten waren, schwächeln mitunter kurz vor der Ziellinie wegen "besorgten Entscheidungsträger/innen".

Es tut mir persönlich sehr leid, dass es mir nicht gelungen ist, Sie vor diesen Kalamitäten zu bewahren, weil mir dieses Gewurschtel nicht wirklich egal ist. Und nur zur Klarstellung: es geht mir hier um jene Betriebe, die als Folge einer AMS-Beratung diesen Monat nicht eingehalten haben, nicht um jene, die trotz Information es dennoch probiert haben. Aber selbst da kann es sein, dass man als Folge der Informationsflut einfach keinen Überblick mehr hatte.

Ich werde Sie jedenfalls weiter auf dem Laufenden halten (wenn Sie das wünschen) und erlaube mir dennoch das eine oder andere kritische Wort (mitunter zwischen den Zeilen) anzubringen.

Übrigens ist morgen zusätzlich der letzte Tag zur Einbringung der Prolongations-SPV für die Verlängerung von Phase 2.

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  Bundesrichtlinie Kurzarbeit mit Wirkung ab 1.10.2020 ist nun ONLINE!
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 29.09.2020, 16:14 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Bundesrichtlinie Kurzarbeit mit Wirkung ab 1.10.2020 ist nun ONLINE!

Die neue AMS-Bundesrichtlinie zur Kurzarbeit mit Wirkung ab 1.10.2020 ist soeben ONLINE gegangen.

https://www.ams.at/content/dam/download/...a_RILI.pdf

Die Anträge zur Kurzarbeitsbeihilfe kann man voraussichtlich ab übermorgen einbringen, jedenfalls innerhalb eines Monats ab der Zuverfügungstellung des überarbeiteten AMS-Tools (Seite 15).

Zeiten der Aus- und Weiterbildung (die nur dann verpflichtend sind, wenn dies der bzw. die Arbeitgeber/in verlangt; nicht jedoch aus Beihilfensicht zwingend) sind - soweit schon bekannt - bei der Begehrensstellung bekannt zu geben und zählen beihilfenrechtlich als Ausfallstunden (Seite 13), arbeitsrechtlich jedoch als Arbeitsstunden (Entlohnung im Rahmen des Mindestbruttoentgelts; bei Vereinbarung ist hier auch eine monatsübergreifende Durchrechnung möglich), ohne dass jedoch eine Berücksichtigung in Bezug auf die maximal zulässigen Ausfallstunden erfolgt (Seite 12)

Festgehalten wurde unter anderem auch, dass zwingende Erhöhungen (KV-Erhöhungen, Vorrückungen) auch zu einer maximal 5 % höheren Beihilfe führen können (Seite 10).

Steuerberater/innen, Bilanzbuchhalter/innen und Wirtschaftsprüfer/innen sollten sich auch einer möglichen Haftung betreffend die "Beilage 1" (wirtschaftliche Begründung ) bewusst sein (Seite 6).

Ansonsten läuft die Ermittlung der Höhe der Kurzarbeitsbeihilfe wie in Phase 2 (Seite 10).

Als zusätzlicher Grund für eine Beihilfenrückforderung wurde ein Verstoß gegen die Verpflichtung genannt, für Lehrlinge mindestens 50 % der Ausfallzeit für Aus- und Weiterbildung zu verwenden (Seite 14).

Während das Überschreiten der maximal zugelassenen Ausfallstunden (der 70 % oder durch Sozialpartner genehmigten 90 %) - auf den Kurzarbeitszeitraum durchgerechnet - auch weiterhin einen Beihilfenrückforderungsgrund darstellt, ist das Unterschreiten der zugelassenen Ausfallstunden (also das Unterschreiten der mindestens 20 % an Ausfallstunden) auch weiterhin kein Rückforderungsgrund (Seite 15).

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