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| LSD-BG-Strafen sind im Falle der Bestrafung von Verstößen gegen Nachweispflichten bei |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 29.09.2020, 08:50 - Forum: News & wichtige Infos
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LSD-BG-Strafen sind im Falle der Bestrafung von Verstößen gegen Nachweispflichten bei grenzüberschreiten Arbeitnehmereinsätzen nach Ansicht des VfGH aufzuheben
VfGH E 4329/2019 vom 26. Juni 2020
§§ 26 und 28 LSD-BG
So entschied der VfGH:
1. In einem aktuellen Erkenntnis hob der Verfassungsgerichtshof Verwaltungsstrafbescheide gegen den handelsrechtlichen GmbH-Geschäftsführer eines ungarischen Unternehmens auf, die deshalb ergangen waren, weil ein LKW-Lenker, der im grenzüberschreitenden Verkehr in Österreich unterwegs war, seinen Dienstvertrag sowie das A1-Dokument nicht mitführte.
2. Hinzu kam, dass die angeforderten Lohnunterlagen nicht binnen der behördlich gesetzten Frist nachgereicht wurden.
3. Gegen die je Übertretung verhängten Strafen wandte der Verfassungsgerichtshof ein, dass das Landesverwaltungsgericht innerstaatliche gesetzliche Regelungen zur Anwendung brachte, die offenkundig dem Unionsrecht widersprachen, was einer Gesetzlosigkeit gleichzuhalten ist.
4. Der VfGH wandte somit die Grundsätze des EuGH- Urteils vom 12. September 2019, Rs. C64/18, Maksimovic, welche zu den Vorgängerregelungen des AVRAG ergangen waren, auch auf die „Nachfolgeregelungen“ des LSD-BG an und hob den gesamten Verwaltungsstrafbescheid auf, sodass gar keine Verwaltungsstrafe zu bezahlen war.
5. Dies ist umso bemerkenswerter als der Verwaltungsgerichtshof in seinen (ebenfalls NACH dem Maksimovic-Urteil) ergangenen Erkenntnissen zumindest die Verwaltungsstrafen auf ein gemeinschaftskonformes Maß herabminderte und nicht auf NULL stellte.
6. Ob derselbe Maßstab allerdings auch für Unterentlohnungstatbestände anzuwenden ist, bleibt abzuwarten, weil sich der EuGH in erster Linie gegen jene AVRAG-Regelungen stellte, die nicht unmittelbar Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen betreffen, sondern der Wirksamkeit von Kontrollen, die zur Wahrung und Einhaltung dieser Bedingungen durchgeführt werden können.
7. Diese wären in der Ausgestaltung des AVRAG bzw. des LSD-BG nicht mit dem Unionsrecht vereinbar:
a. Verhängung von Geldstrafen, die einen im Vorhinein festgelegten Betrag nicht unterschreiten dürfen,
b. die zudem für jeden betreffenden Arbeitnehmer kumulativ und ohne Beschränkung zu verhängen sind,
c. hinzu kommt im Fall der Abweisung einer gegen den Strafbescheid erhobenen Beschwerde ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Strafe und
d. die mögliche Umwandlung der Strafbeträge im Fall der Uneinbringlichkeit in Ersatzfreiheitsstrafen.
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| Steuerpflichtiger Ausbildungskostenersatz durch nächsten Arbeitgeber – Werbungskosten |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 28.09.2020, 21:22 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Steuerpflichtiger Ausbildungskostenersatz durch nächsten Arbeitgeber – Werbungskosten
VwGH Ra 2020/13/0037 vom 27. August 2020
§ 16 Abs. 1 EStG 1988
So entschied der VwGH:
1. Musste ein Arbeitnehmer aus Anlass der Beendigung einer Beschäftigung Ausbildungskosten rückerstatten, die der Arbeitgeber für ihn ausgelegt hatte und die noch nicht amortisiert waren und ersetzte ihm der nächste Arbeitgeber im selben Kalenderjahr diesen Betrag zum Großteil auf steuerpflichtige Art und Weise, so kann der Arbeitnehmer diesen Betrag im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung als Werbungskosten geltend machen.
2. Der VwGH teilte somit die Auffassung des Bundesfinanzgerichts nicht, wonach nur die auf den Kostenersatz entfallende Lohnsteuer als „Werbungskosten“ geltend gemacht werden könnten, weil dies gegen § 20 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 verstößt (demnach können Personensteuern nicht von den Einkünften abgezogen werden).
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| Vollentlohnter Kalendermonat: die Widerstandslawine läuft und wächst - der nächste wi |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 28.09.2020, 16:37 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Vollentlohnter Kalendermonat: die Widerstandslawine läuft und wächst - der nächste wichtige Hinweis - diesmal aus dem FEEI
Nun hat auch die Elektro- und Elektronikindustrie ihren Mitgliedern empfohlen, allfällige Nachzahlungen an Dienstnehmer/innen auf den voll entlohnten Kalendermonat unter ausdrücklichem Vorbehalt zu leisten (speziell betreffend die Phase 1) und in Bezug auf die neuen Erstbegehren (falls man die in Anbetracht der fast erdrückenden gegenteiligen Rechtslage) überhaupt einbringen möchte, auf die "Eventualität" hinzuweisen (damit nicht das AMS am Ende davon ausgeht, dass wir hier alle "klein beigegeben" haben.
Sie finden alle Infos dazu (auch für jene interessant, die nicht Mitglied des Fachverbandes FEEI sind) hier:
https://www.feei.at/leistungen/informati...endermonat
Wie gesagt: bis zuletzt bestand Hoffnung, dass man mit dem AMS auf einen gemeinsamen Kulanz-Nenner kommt. Und es waren - das möchte ich erneut betonen - nicht die "Front-office-Mitarbeiter/innen", an denen es gescheitert ist. Daher hat man bzw. haben wir in den letzten Tagen fieberhaft daran gearbeitet, möglichst viele und möglichst gute Argumente gegen die flächendeckende Rückforderung, die für viele Betriebe das AUS bedeuten könnten, zu finden und geltend zu machen.
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| Kurzarbeit - Phase 1 - vollentlohnter Kalendermonat war für Phase 1 definitiv keine V |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 28.09.2020, 14:22 - Forum: News & wichtige Infos
- Antworten (2)
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Kurzarbeit - Phase 1 - vollentlohnter Kalendermonat war für Phase 1 definitiv keine Voraussetzung
Zur Zeit erhalten Firmen Kurzarbeitsbeihilfenrückforderungsschreiben mit den abenteuerlichsten Begründungen.
Ich habe mich bemüht, zuletzt schon aufzuzeigen, dass Rückforderungen, die darauf basieren, dass im Kalendermonat vor dem Beginn der Kurzarbeit zwar aufrechte Beschäftigungsverhältnisse vorlagen, jedoch krankenstandsbedingt oder karenzbedingt oder papamonatsbedingt kein oder ein reduziertes Entgelt zu leisten war (Sie können auch jede andere Unterbrechung hier anführen im Zusammenhang mit aufrechtem Dienstverhältnis wie Pflegekarenz, Bildungskarenz etc), jeglicher Rechtsgrundlage entbehren und keine Chance auf Realisierung haben. Im Prinzip ist es rechtsstaatlich unbegreiflich und fachlich eine einzige Beleidigung, wie man nur derartig Absurdes behaupten bzw. fordern kann. Es grenzt an Willkür. Aber so, wie ich gestern im Video schon gesagt habe: "Das kann man sich aufs Heisl pickn" ==> freundliches Schreiben retour, dass kein Rückforderungsgrund besteht, da ja die geforderte Beschäftigung längst bestanden hatte und auch gemäß den FAQ des BMAFJ und auch gemäß den AMS-Richtlinien und sogar gemäß den internen AMS-Anweisungen jedenfalls alle Voraussetzungen zur Beihilfengewährung vorlagen. Ich würde auch darauf hinweisen, dass Sie sich allfällige rechtliche Schritte im Falle weiterer derartiger Belästigungen vorbehalten.
Nun sind wir auch auf etwas gestoßen, was vermutlich überhaupt den Deckel auf mögliche Nachforderungen wegen der angeblichen Nichterfüllung des vollentlohnten Kalendermonats für die Phase 1 draufmacht. Für die Phase 1 sah die AMS-Richtlinie als Voraussetzung definitiv nur die Voraussetzung einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung vor. Darum gab es da und dort von AMS-Seite damals auch den Tipp, dass ein Beschäftigungsbeginn einen Tag vor dem Beginn der Kurzarbeit ausreichend wäre.
Erst in der AMS-Richtlinie für die Phase 2 (und zwar in der Fassung vom 15.7.2020, also rückwirkend, jedoch erst für die Geltung ab 1.6.2020) war als Voraussetzung unter anderem dieser vollentlohnte vollversicherte Kalendermonat genannt.
Damit ergeben sich jetzt drei Situationen:
1. Sie fallen unter einen der oben genannten Fälle (aufrechte Beschäftigung, aber aufgrund von Dienstverhinderungen oder Karenzierungen nicht volles oder gar kein Entgelt) ==> entspannen, freundlich, aber bestimmt zurückschreiben. ev. die Lösungsoption aus Handlungsanleitung mit dem Text "Verweigerung AMS-Rückforderung" anwenden:
https://news.wko.at/news/oberoesterreich...eitung.pdf
2. In Bezug auf die Phase 1 werden Sie wegen nichterfüllten vollentlohnten Kalendermonats (mangels ausreichender zeitlicher Beschäftigung) zur Kasse gebeten. Wenn Sie die (völlig unberechtigte) Konfrontation vermeiden möchten ==> Handlungsanleitung der Wirtschaftskammer beachten.
3. Wie 2, aber Sie denken sich (zu Recht), dass der Betrieb kein Unrecht begangen hat: dem Aufforderungsschreiben gelassen entgegensehen, die Lösungsoption aus der Handlungsanleitung mit dem Text "Verweigerung AMS-Rückforderung" anwenden.
Ich denke, dass es nicht übertrieben ist, für sein Recht hier einzustehen und der Behördenwillkür hier einen Riegel vorzuschieben.
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