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| Umfrage: Covid-19 - Zeit besonderer Herausforderungen im Personalwesen |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 03.10.2020, 17:34 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Ich habe schon mitgemacht. Sie auch?
Das ist eine ganz wichtige Initiative vom Vorlagenportal (Birgit Kronberger und Rainer Kraft), damit man hier nicht still, heimlich und leise zur Tagesordnung zurückkehrt (wenngleich wir uns für uns die Normalität sehr wünschen), sondern, dass man den Dingen, die hier so schief gelaufen sind, auf den Grund geht und den politischen sowie sonstigen Entscheidungsträgern kommuniziert, welche Sch.... hier zuletzt auf unser aller Kosten produziert wurde.
Ganz ehrlich: DAS MUSS ein Nachspiel haben! Helfen Sie bitte mit (es dauert wirklich nur 3 Minuten).
https://de.surveymonkey.com/r/B9793PR
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| Kollektivvertragsaktualisierungen KW 40/2020 |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 02.10.2020, 14:17 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Bergbau-Stahl - KV-Abschluss per 1.11.2020
Erhöhung der Ist-Löhne und -Gehälter um 1,45 %.
Erhöhung der Lehrlingsentschädigungen um 1,45 %.
Die Zulagen werden um 1,45 % erhöht.
Bei Unternehmen mit dem kollektivvertraglichen Zeitkontenmodell können Beschäftigte ihr Minus von 120 Stunden auf 180 Stunden erhöhen.
Darüber hinaus soll jeder der rund 190.000 Beschäftigten in der Metallindustrie eine Corona-Prämie von 150 Euro erhalten.
FV Fahrzeugindustrie - KV-Abschluss per 1.11.2020
Erhöhung der Ist-Löhne und -Gehälter um 1,45 %.
Erhöhung der Lehrlingsentschädigungen um 1,45 %.
Die Zulagen werden um 1,45 % erhöht.
Bei Unternehmen mit dem kollektivvertraglichen Zeitkontenmodell können Beschäftigte ihr Minus von 120 Stunden auf 180 Stunden erhöhen.
Darüber hinaus soll jeder der rund 190.000 Beschäftigten in der Metallindustrie eine Corona-Prämie von 150 Euro erhalten.
FV Gas- und Wärmeversorgungsunternehmen - KV-Abschluss per 1.11.2020
rhöhung der Ist-Löhne und -Gehälter um 1,45 %.
Erhöhung der Lehrlingsentschädigungen um 1,45 %.
Die Zulagen werden um 1,45 % erhöht.
Bei Unternehmen mit dem kollektivvertraglichen Zeitkontenmodell können Beschäftigte ihr Minus von 120 Stunden auf 180 Stunden erhöhen.
Darüber hinaus soll jeder der rund 190.000 Beschäftigten in der Metallindustrie eine Corona-Prämie von 150 Euro erhalten.
Gewerbliche Gärtner- und Landschaftsgärtnereibetriebe - KV-Abschluss per 1.3.2020
Die Stundenlöhne der Anlage A sowie die Lehrlingsentschädigungen werden um 2,0% erhöht.
Die Sozialpartner sind übereingekommen, dass es sich bei den gewerblichen Gärtner- und Landschaftsgärtnerbetrieben Österreichs um eine Saisonbranche im Sinne von § 1159 (2) ABGB, idF BGBl. I 153/2017 (Kündigungsfristen), handelt.
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| Die Beseitigung der AMS-Nachforderungen für die Phase 1 - Konsequenzen für das Lohnve |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 02.10.2020, 13:46 - Forum: News & wichtige Infos
- Antworten (2)
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Die Beseitigung der AMS-Nachforderungen für die Phase 1 - Konsequenzen für das Lohnverrechnungsumfeld
Die WKO hat ja gestern die Nachricht übermittelt, dass man sich "5 Minuten nach 12" darauf geeinigt hat, dass wegen des fehlenden ersten Kalendermonats
1. die AMS-Rückforderungsschreiben für die Phase 1 der "Corona-Kurzarbeit" obsolet sind,
2. ebenso die diesbezüglichen AMS-Rückforderungsschreiben in Bezug auf die Phase 2 der "Corona-Kurzarbeit".
Zu dieser Nachricht geht es hier:
https://news.wko.at/news/oberoesterreich...html#01101
Zur Sicherheit sei aber noch einmal erwähnt, was dies für das Lohnverrechnungsumfeld einer "Kurzarbeits-Firma" konkret bedeutet:
Das bedeutet für betroffene Unternehmen:
1. Ein Sanierungsbegehren ist nicht mehr zu stellen. Wer schon ein Sanierungsbegehren gestellt hat, hat keinen Nachteil: die Kurzarbeitsbeihilfe wird nicht verkürzt.
2. Für bereits erhaltene Kurzarbeitsbeihilfen braucht es keine Nachzahlung des vollentlohnten Kalendermonats an die Arbeitnehmer, da sich der Kurzarbeitsbeginn nicht verändert.
3. Für den Fall, dass die Nachzahlung an den Arbeitnehmer bereits erfolgt ist, steht es dem Arbeitgeber frei, die rechtsgrundlos erfolgte Zahlung bei der nächsten Abrechnung wieder in Abzug zu bringen (der Arbeitnehmer ist davon unverzüglich nach Zahlung zu informieren).
4. Befindet sich der Arbeitnehmer weiterhin in Kurzarbeit, so wird empfohlen, diese Nachzahlung nicht in Abzug zu bringen.
5. Für den Fall, dass dem AMS bereits die Differenzsumme bezahlt wurde, wurde eine Rückzahlung in Aussicht gestellt.
Achtung: Für die Phasen II und III verlangt die geltende AMS-Richtlinie ausdrücklich ein vollentlohntes Kalendermonat. Für offene Abrechnungen kann demnach das AMS einen Lohnkontoauszug verlangen, wonach ein beliebiges Kalendermonatsentgelt ungekürzt – der SV-Bemessungsgrundlage entsprechend – geleistet wurde. Ein Sanierungsbegehren für vergangene Zeiträume ist grundsätzlich nicht erforderlich, ein Übergang in die Phase III kann auch für die betroffenen Mitarbeiter nahtlos erfolgen.
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| Lohnverrechnungsprogramm |
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Geschrieben von: Emma - 02.10.2020, 08:51 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Keine Antworten
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Welches Lohnverrechnungsprogramm ist empfehlenswert für ein Unternehmen mit 50 Mitarbeitern, KV Metallgewerbe?
Beim derzeitigen Programm wird der Service im gleichen Verhältnis schlechter, als die Kosten steigen.
Für die Fibu verwenden wir RZL. Hat jemand Erfahrung mit Lohnverrechnung von RZL?
Für eure Inputs bin ich dankbar!
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| Unbeschränkte Steuerpflicht – Nutzung der Wohnung in Österreich – keine Mindestnutzun |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 01.10.2020, 18:29 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Unbeschränkte Steuerpflicht – Nutzung der Wohnung in Österreich – keine Mindestnutzungsdauer für das Entstehen unbeschränkter Steuerpflicht
VwGH Ro 2019/15/0145 vom 5. März 2020
§ 1 Abs. 2 EStG 1988
§ 26 Abs. 1 BAO
So entschied der VwGH:
1. Für die Beurteilung der Frage, ob eine natürliche Person gemäß § 1 Abs. 2 EStG 1988 unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtig ist, ist entscheidend, ob sie im Inland u.a. einen Wohnsitz hat.
2. Gemäß § 26 Abs. 1 BAO hat jemand einen Wohnsitz im Sinn der Abgabenvorschriften dort, wo er eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass er diese Wohnung beibehalten und benutzen wird.
3. Das Bestehen eines Wohnsitzes ist steuerrechtlich stets an die objektive Voraussetzung des Besitzes - hier gleichbedeutend mit dem Innehaben - einer Wohnung geknüpft.
4. Der Wohnsitzbegriff des Steuerrechtes knüpft an die tatsächliche Gestaltung der Dinge an.
5. Um einen Wohnsitz im Sinne der Abgabenvorschriften zu begründen, bedarf es der tatsächlichen Verfügungsgewalt über bestimmte Räumlichkeiten, die nach der Verkehrsauffassung zum Wohnen geeignet sind, also ohne wesentliche Änderungen jederzeit zum Wohnen benutzt werden können und ihrem Inhaber nach Größe und Ausstattung ein dessen persönlichen Verhältnissen entsprechendes Heim bieten (vgl. VwGH 4.9.2014, 2011/15/0133; 27.11.2017, Ra 2015/15/0066, mit weiteren Nachweisen).
6. Unter dem "Innehaben" einer Wohnung ist die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit, über diese Wohnung zu verfügen, insbesondere sie für den Wohnbedarf jederzeit benützen zu können, zu verstehen (VwGH 23.2.2010, 2007/15/0292).
7. Da ein Mensch mehrere Wohnungen innehaben kann, sind gleichzeitig auch mehrere Wohnsitze möglich (vgl. VwGH 3.7.2003, 99/15/0104, mit weiteren Nachweisen).
8. Es ist nicht entscheidend, in welchem zeitlichen Ausmaß eine Wohnung tat-sächlich genutzt wird; insbesondere trifft es nicht zu, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine bestimmte Mindestanzahl von jährlichen Nächtigungen Voraussetzung dafür ist, eine Wohnung als Wohnsitz iSd § 26 Abs. 1 BAO zu qualifizieren (somit muss eine Wohnung auch nicht mindestens zwei bis drei Monate im Jahr genützt werden, damit man von einem Wohnsitz und im Ergebnis von unbeschränkter Steuerpflicht sprechen kann).
9. Im hier zu beurteilenden Fall reichten somit die nachgewiesenen 17 bis 34 Nächtigungen pro Kalenderjahr aus, um von einem steuerlichen Wohnsitz im Inland zu sprechen, der die unbeschränkte Steuerpflicht auslösen kann.
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| Altersteilzeit und Kurzarbeit |
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Geschrieben von: CGV1 - 01.10.2020, 13:11 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (5)
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Wem ist schon aufgefallen, dass in § 82 Abs 5 AlVG nur ein begrenzter Zeitraum steht, der quasi "neutralisiert" wird, der aber nicht mit dem denkmöglichen Gesamtzeitraum der Covid-19-Kurzarbeit übereinstimmt ?
Da fehlt manchmal "vorne" etwas und ab heute fehlt mit dem Beginn von Phase 3 auch "hinten" eine entsprechende Berücksichtigung.
5) Unterbrechungen des Dienstverhältnisses wie auch eine Reduzierung oder Anhebung der verkürzten Normalarbeitszeit von Beschäftigten, die sich in Altersteilzeit befinden, zwischen dem 15. März 2020 bis höchstens 30. September 2020 als Folge von Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (BGBl. I Nr. 12/2020) schaden der vereinbarten Altersteilzeit (Teilpension) der §§ 27, 27a nicht, wenn das Dienstverhältnis danach entsprechend der wiederauflebenden Altersteilzeitvereinbarung fortgesetzt wird. Die Einstellung einer Ersatzarbeitskraft ist im genannten Zeitraum nicht verpflichtend. Abweichungen in diesem Zeitraum führen zu keiner Änderung des ursprünglich gewählten Altersteilzeitmodells. Entgegenstehende Bestimmungen der §§ 27, 27a und 28 bleiben außer Betracht. Bei Neuanträgen auf Altersteilzeitgeld bleiben Unterbrechungen oder Reduzierungen der Normalarbeitszeit infolge der COVID-19-Maßnahmen im oben genannten Zeitraum unberücksichtigt; der in § 27 Abs. 2 Z 2 und 3 bestimmte Jahreszeitraum (oder kürzer bei Beschäftigung in einem neuen Betrieb) verlängert sich um den Zeitraum der unterbrochenen oder reduzierten Normalarbeitszeit. Das Höchstausmaß der Altersteilzeit erhöht sich dadurch nicht.
Erst gestern ist BGBl I 2020/108 mit einer Änderung des AlVG erschienen (betreffend den "Bildungsbonus") und wurde eine Reparaturmöglichkeit des § 82 Abs 5 vertan.
Darf man insofern "sinngemäß" auslegen, als man anstelle der fix festgeschriebenen Daten eben den gesamten tatsächlichen Kurzarbeitszeitraum neutralisiert ?
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| AMS-Rückforderungen für Phase 1 sind obsolet - aktuelle Info aus dem BMA |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 01.10.2020, 10:50 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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AMS-Rückforderungen für Phase 1 sind obsolet - aktuelle Info aus dem BMAFJ
https://www.bmafj.gv.at/Services/News/Co...rbeit.html
Hinweis:
Der Rückforderungstatbestand aufgrund eines fehlenden ersten Kalendermonats für Projekte, die in Phase 1 zwischen März und Mai begonnen haben, - inkl. damit zusammenhängenden Verlängerungsprojekten - wird abgeschafft. Damit wird Rechtssicherheit in dieser schwierigen Frage geschaffen.
Die Rückforderungen sollen auch dann obsolet werden, wenn kein Sanierungsantrag gestellt wurde bzw. keine Nachzahlung und keine Korrektur am Lohnkonto erfolgt ist. Die rechtliche Umsetzung soll zeitnah erfolgen. Weitere Informationen folgen so rasch wie möglich. Vorerst sollen keine Rückzahlungen an das AMS geleistet werden.
Achtung: Für die Phasen 2 und 3 verlangt die geltende AMS-Richtlinie ausdrücklich ein vollentlohntes Kalendermonat.
Anmerkung:
Von Seiten der Wirtschaftskammer wird es im Laufe des Tages noch weiterführende Informationen dazu geben, die ich sofort verlinke, sobald sie freigegeben sind.
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| ImmoEst betr. Liegenschaft |
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Geschrieben von: Daniel - 01.10.2020, 10:21 - Forum: Steuern
- Antworten (1)
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Guten Morgen Kollegen
der Verkauf einer betrieblichen Liegenschaft unterliegt ja auch der 30%igen ImmoEst seit 2016
Anschaffung 2009 daher kein Altfall
die Berechnung hätte ich folgendermaßen durchgeführt
Verkäufserlös abzüglich Restbuchwert zum Verkaufsdatum * 30% ImmoEst
ist dem noch was hinzuzufügen?
danke für die Info
schöne grüße
daniel
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