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  Aktuelle Klarstellung durch das BMF betreffend die neue Lohnsteuerabzugspflicht
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - 29.11.2019, 07:36 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Aktuelle Klarstellung durch das BMF betreffend die neue Lohnsteuerabzugspflicht für ausländische Dienstgeber/innen ohne Betriebsstätte in Österreich

Das BMF stellt mit einer Information, die seit gestern in der FINDOK zu finden ist, klar, dass die Lohnsteuerabzugspflicht für ausländische Dienstgeber/innen ohne Betriebsstätte in Österreich ab dem 1.1.2020

1. im Gesetz "überschießend formuliert" ist,

2. sobald wie möglich legistisch angepasst wird und

3. ausschließlich auf Fälle anzuwenden sein wird, bei denen unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer/innen in Österreich beschäftigt werden.

Zur BMF-Info geht es hier:


https://findok.bmf.gv.at/findok?executio...4a41a2708e

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  Absenkung des IESG-Zuschlags auf 0,20 ab 1.1.2020 ist nun amtlich!
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - 28.11.2019, 21:05 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Mittels IESG-Zuschlagsverordnung wurde heute die Höhe des IESG-Zuschlages für das Jahr 2020 festgelegt.

Er beträgt wie bereits angekündigt 0,20 % (bis 31.12.2019: 0,35 %).

Zum VO-Text geht es hier:


https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bgbl...I_356.html

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  Kündigung nach Karenz - offene Stunden
Geschrieben von: Daniel - 28.11.2019, 15:40 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht - Antworten (2)

Hallo
Laut einer Dienstnehmerin endet deren Karenz am 04.01.2020.
Auf dieses Datum folgt auch die Kündigung seitens der Dienstnehmerin.

Jetzt hat Sie aber mitgeteilt, dass noch offene abzugeltende Stunden vorhanden sind, aus der Zeit vor der Karenz.
Wie ist dies handzuhaben?

Kündigung bzw Abmeldung Karenzende
Wiedereintritt 05.01.2020 bis zur Abgeltung der 27 Stunden (ohne Arbeitsleistung) und dann eine Endültige Abmeldung

?

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  Berechnung Arbeitslosengeld - Grundbetrag
Geschrieben von: Muck Manuela - 27.11.2019, 09:15 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht - Antworten (1)

Da ich leider nirgends herauslesen kann, ob auch Zehrgelder und Schmutzzulagen in die Berechnung des Arbeitslosengeldes mit hineingerechnet werden, muss ich diese Frage wieder ins Forum stellen.
Es wird nur beschrieben das sich das Arbeitslosengeld aus 3 Komponenten, nämlich dem Grundbetrag, Ergänzungsbetrag sowie Familienzuschläge zusammensetzt und das der Grundbetrag 55% des letzten Netto-Einkommens sind. Heißt das dann aber auch, dass egal, wie sich das Netto-Einkommen zusammensetzt - dieses herangezogen wird.
Meine Bedenken gehen dahingehend, dass ja Zehrgeld und div. Zulagen nur bei "Arbeit" ausbezahlt werden bei und weder im Urlaub noch Krankenstand.
Danke für euer Feedback.
Manuela

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  OGH zur Urlaubsverjährung im Zuge einer Vertragsumqualifzierung von freiem Dienstverh
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - 27.11.2019, 08:27 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

OGH zur Urlaubsverjährung im Zuge einer Vertragsumqualifzierung von freiem Dienstverhältnis zu echtem Dienstverhältnis
 

OGH 8 ObA 62/18b vom 29. August 2019
§ 4 Abs. 5 UrlG
 
Sachverhalt:
·        Ein Call-Center-Mitarbeiter war in einem freien Dienstverhältnis tätig.
·        Allerdings stellte sich in einem Gerichtsverfahren heraus, dass tatsächlich ein abhängiges (echtes) Dienstverhältnis vorlag.
·        Das (scheinbar) freie Dienstverhältnis dauerte von 14.1.2014 bis zum 31.3.2017.
·        Für diesen Zeitraum machte er nun im Nachhinein den Anspruch auf Urlaubsersatzleistung geltend, also für insgesamt 3 Jahresurlaube (3 x 25 Arbeitstage = 75, zuzüglich anteiliger Urlaubsersatzleistungsanspruch für die Zeit von 14.1.2017 bis 31.3.2017 = 5 Arbeitstage = 80 Arbeitstage, abzüglich 16 konsumierte Urlaubstage = 64 Urlaubstage.
·        Der Arbeitgeber meinte, dass jener offene Urlaub, der aus dem Urlaubsjahr 14.1.2014 bis 13.1.2015 stammte, ab 14.1.2017 bereits verjährt war, wenn man den Fall nach den österreichischen gesetzlichen Regelungen beurteilen würde.
·        Strittig war, ob nicht im Lichte jüngerer EuGH-Judikaturentwicklungen dieser Urlaubsanspruch doch zur Gänze als Urlaubsersatzleistung einklagbar war.
 
So entschied der OGH:
 
Der Oberste Gerichtshof betonte eingangs, dass freien Dienstnehmer/innen kein Urlaubsanspruch zusteht, weil hier jene arbeitsrechtlichen Bestimmungen außer Betracht bleiben, die vom persönlichen Abhängigkeitsverhältnis des Arbeitnehmers ausgehen und den sozial Schwächeren schützen sollen. Dazu zählen auch die Bestimmungen aus dem Urlaubsrecht.
 
Als echter Dienstnehmer hingegen steht ein bezahlter Jahresurlaub grundsätzlich zu und daraus abgeleitet in weiterer Folge auch eine Urlaubsersatzleistung, soweit dieser Urlaub auch nicht konsumiert wurde bzw. nicht verjährt ist.
 
Der OGH bestätigte außerdem, dass ein Teil des geforderten Urlaubs, soweit er aus der Zeit vom 14.1.2014 bis 13.1.2017 stammte, tatsächlich verjährt war und dieser Befund mit der von ihm untersuchten EuGH-Judikatur in Einklang wäre (also kein Widerspruch zwischen nationalen Regelungen und EU-Vorschriften erkennbar wäre).
 
Jene EuGH-Entscheidung, auf die sich der klagende Arbeitnehmer berief (EuGH C-214/16 vom 29. November 2017 = WPA 21/2017, Artikel Nr. 639/2017, Rs King) betraf einen besonderen Rechtsfall aus Großbritannien, im Zuge welchem ebenfalls eine Vertragsumqualifizierung dazu führte, dass man um die Urlaubsverjährungsfrage aus der Zeit des freien Dienstverhältnisses stritt (also praktisch derselbe Fall wie hier, nur, dass es im „britischen Fall“ damals um einen weitaus längeren Zeitraum des freien Dienstverhältnisses ging wie hier).
 
Der OGH meinte, dass der damals klagende Arbeitnehmer (ein Mister King) praktisch keine rechtliche Möglichkeit hatte, seinen bezahlten Urlaubsanspruch geltend zu machen, weshalb der EuGH keine Verjährung des nicht konsumierbaren Urlaubs erkannte.
 
Im Unterschied zu Großbritannien jedoch hätte man in Österreich nach Auffassung des OGH einen effizienten Rechtsbehelf und zwar konkret mit § 228 ZPO (Zivilprozessordnung).
 
So kann nach § 228 ZPO auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder Rechtes Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder Recht durch eine gerichtliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
 
Einem Dienstnehmer, der als Scheinselbstständiger oder in einem als solches bezeichneten freien Dienstverhältnis beschäftigt wird, obwohl die wesentlichen Merkmale seiner Beschäftigung einem Arbeitsverhältnis entsprechen, steht mit der Feststellungsklage ein effizienter Rechtsbehelf zur Verfügung, der ihm die gerichtliche Klärung ermöglicht, ob sein Vertragsverhältnis den arbeitsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere dem UrlG, unterliegt.
 
Durch Geltendmachung des Anspruchs innerhalb des Zeitraums des § 4 Abs 5 UrlG wird nach § 1497 ABGB auch die Verjährung unterbrochen.
 
Wenn der Arbeitgeber jedoch die gerichtliche Geltendmachung des Urlaubsanspruchs innerhalb der dreijährigen Frist durch Handeln wider Treu und Glauben verhindert hat, kann der Arbeitnehmer einem Verjährungseinwand die Replik der Arglist entgegensetzen.
 
Von Arglist ist allgemein auszugehen, wenn es der Arbeitgeber geradezu darauf anlegt, die Anspruchsdurchsetzung durch den Arbeitnehmer zu verhindern.
 
Einen solchen Einwand hat der klagende Arbeitnehmer hier nicht erhoben.
 
Die unterschiedliche Auffassung über die rechtliche Qualifikation eines Beschäftigungsverhältnisses, die von einer Gesamtbetrachtung der für und gegen das Arbeitsverhältnis sprechenden Merkmale im Einzelfall abhängt begründet den Vorwurf der Arglist im Regelfall nicht, sofern die abweichende Rechtsansicht nicht von vornherein unhaltbar erscheint.
 
Somit war ein Teil des geltend gemachten offenen Urlaubs in Form der Urlaubsersatzleistung tatsächlich verjährt und daher nicht zuzusprechen.
 
 
Auf den WIKU-Punkt gebracht:
 
In Österreich können sich Personen, die jahrelang als Scheinselbständige für ein und denselben Auftraggeber tätig waren, im Nachhinein zumeist nur den noch nicht verjährten Teil des Urlaubs gerichtlich geltend machen, weil es nach Auffassung des OGH einen effizienten Rechtsbehelf gibt, der hilft, feststellen zu können, ob ein Urlaubsanspruch besteht (weil ein echtes Dienstverhältnis vorliegt).
 
Nur dann, wenn der Arbeitgeber dieses Geltendmachen vereitelt, wären die Verjährungsregeln nicht anzuwenden.
 
Ein Irrtum bei der Vertragsqualifzierung wäre dabei im Regelfall noch nicht als Vereitelungshandlung zu werten.
 
 
Die WIKU-Praxisanmerkung:
 
Sehr schade finde ich, dass man im Rahmen dieses Verfahren nicht auch die jüngeren EuGH-Entscheidungen C-619/16 sowie C-684/16, jeweils vom 6. November 2018 (= WPA 19/2018, Artikel Nr. 509/2018) erörtert hat, in welchen der EuGH ein konkretes „Frühwarnsystem“ vorschrieb, welches vor dem möglichen Eintritt einer Urlaubsverjährung eingehalten werden müsste, um dem Arbeitnehmer doch noch den Urlaubskonsum zu ermöglichen.
 
Spannend wird sicherlich auch noch der Ausgang jenes Musterverfahrens sein, in welchem es um die Frage geht, ob eine Urlaubsersatzleistung im Falle eines unberechtigten vorzeitigen Austrittes tatsächlich verjährt.
 

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  Ausgleichstaxenwerte nach dem Behinderteneinstellungsgesetz für das Kalenderjahr 2020
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - 26.11.2019, 15:24 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Ausgleichstaxenwerte nach dem Behinderteneinstellungsgesetz für das Kalenderjahr 2020

Die Verordnung mit den Ausgleichstaxenwerten für 2020 wurde heute verlautbart.

Zu dem VO-Text geht es hier:



https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2019_II_347/BGBLA_2019_II_347.html

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  Alle veränderlichen Werte nach dem ASVG, GSVG, BSVG sowie B-KUVG für 2020
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - 26.11.2019, 15:16 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Die Verordnung mit sämtlichen veränderlichen Werten für das Jahr 2020 wurde heute veröffentlicht.

Hier gelangen Sie zu den Werten:

https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bgbl...I_348.html

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  Arbeitszeit Samstag
Geschrieben von: Iris_ - 25.11.2019, 11:18 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht - Antworten (1)

Hallo!

Ich benötige eine besondere Lösung für einige Arbeiter, da diese aus Polen kommen und ihre Arbeitszeit so anpassen möchten, dass sie längere Freizeit für die Nach-Hausefahrten zur Verfügung haben.

KV für Arbeiter Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung
Eine Durchrechnung ist nur mit Vollzeitbeschäftigung möglich, ich bin mir aber nicht sicher ob das so erlaubt ist:

1. Woche 
Montag - Zeitausgleich
Dienstag - Donnerstag von 07:00 - 18:00 mit einer Stunde Pause = 10 Stunden 
Freitag von 06:00 - 18:00 mit einer Stunde Pause = 11 Stunden + 0,75 Zuschlag für die 11. Stunde
Samstag von 06:00 - 14:00 mit einer halben Stunde Pause = 7,50 Stunden  + 0,50 Zuschlag nach 13:00

2. Woche:
Montag 06:00 - 18:00 mit einer Stunde Pause = 11 Stunden + 0,75 Zuschlag für die 11. Stunde
Dienstag 07:00 - 18:00 mit einer Stunde Pause = 10 Stunden
Mittwoch 06:00 - 15:00 mit einer halben Stunde Pause = 8,50 Stunden
Mittwoch um 15:00 fahren sie wieder nach Hause -Arbeitsbeginn wieder Dienstag um 07:00

Das ergibt im Durchschnitt 40 Stunden pro Woche

Ist so eine Vereinbarung zulässig?

Ich wäre für jede Anregung sehr dankbar!

Noch einen schönen Tag & LG

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  WIKU-Personal aktuell 19/2019, die Begleitvideos
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - 23.11.2019, 19:08 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

WIKU-Personal aktuell 19/2019, die Begleitvideos

Am kommenden Montag (25.11.2019) wird die Ausgabe Nr. 19/2019 der WIKU-Personal aktuell versandt werden.

Schon heute können Sie sich die Begleitvideos ansehen und zwar

1. das frei zugängliche Überblicksvideo:

https://vimeo.com/375122438
[/url]
2. das Schulungsvideo für Abonnent/innen der Premium-Abo-Variante (Passwort erforderlich):


[url=https://vimeo.com/375125494]https://vimeo.com/375125494

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  WIKU-Fachbroschüre "Spezialfragen zum Thema Arbeitszeit" aktualisiert!
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - 23.11.2019, 15:50 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Spezialfragen zum Thema Arbeitszeit –

die häufigsten Fragen in Lohnverrechnung und Beratung
(ohne Teilzeitbeschäftigung) unter Berücksichtigung der Arbeitszeitreform 2018
Stand: 1. Oktober 2019
Voraussichtlich nächste Aktualisierung: 1. Oktober 2020
·        Die in der Lohnverrechnungspraxis häufigst gestellten Fragen rund um das Thema Arbeitszeit sind Gegenstand dieser Trainingsunterlage.
·        Sie befassen sich mit Fragen rund um die Gleitzeit, rund um Durchrechnungsmodelle, es beschäftigten Sie Fragen, wie man Guthabensstunden bei Austritt abrechnet? Dann wird Ihnen diese Unterlage garantiert helfen, Ihren Lohnverrechnungsalltag zu bewältigen.
·        Ein komplettes Kapitel beschäftigt sich explizit mit der Arbeitszeitreform 2018.
·        Diese Unterlage kann unter kaethe.kurzboeck@wikutraining.at zum Preis von
€ 30,80,
inklusive Umsatzsteuer zuzüglich Versandspesen bestellt werden.
·        Das Thema „Teilzeitbeschäftigung“ finden Sie in der Trainingsunterlage „Dienstverträge – freie Dienstverträge – Werkverträge – Aushilfen).
 
Diese Unterlage gibt es nun auch als „Digitalpaket“. Im Zuge dieses Digitalpakets (Stand: 1. Oktober 2019) erhalten Sie die Arbeitsunterlage sowie die Folienhandzetteln als pdf sowie den Zugang zum kompletten Vortragsvideo zu diesem Thema (3 Stunden 15 Minuten). Der Preis dafür betragt € 198,00 (inklusive 20 % USt).

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