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| Präzisierungen zur "wirtschaftlichen Begründung" (Beilage 1) der SPV 8.0 |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 06.10.2020, 14:01 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Aufgrund einer Anfrage der KSW wurde in Abstimmung mit der Gewerkschaft seitens der WKÖ folgende Präzisierung zum Inhalt der wirtschaftlichen Begründung in der SpV für die KuA-Phase III verfasst:
1. Kann der/die Arbeitgeber/in bzw. dessen Steuerberater/in frei wählen, ob sie den Umsatz laut EStG/KStG, UStG, UGB udgl als Basis heranziehen oder ist eine bestimmte Umsatzdefinition relevant?
Die Steuerberater/innen bzw. Arbeitgeber/innen können die Methode frei wählen. Aus den Daten soll vor allem hervorgehen, ob die Umsätze durch Corona gelitten bzw. ob sie schon vor Corona saisonal geschwankt haben.
3. Können die Umsatz- oder sonstigen Kennzahlen einfach aus schon bestehenden Dokumenten (z.B. Umsatzsteuervoranmeldung /UVA…) genommen werden oder müssen diese einem „true and fair value“ unterzogen werden bzw. auch hinsichtlich Periodenrichtigkeit überprüft werden?
Die Umsatz- und Kennzahlen können aus bestehenden offiziellen Dokumenten (z.B. UVA) genommen werden.
3. Ist der Arbeitgeber in der Darstellung der Umsatzzahlen (oder sonstigen Kennzahlen) frei bzw. in der Auswahl der Ebene (Konzern/Unternehmen/Niederlassung/Betrieb/Betriebsteil), wenn das die wirtschaftlichen Schwierigkeiten nachvollziehbarer darstellen lässt?
Grundsätzlich sind die Umsatzzahlen für den räumlichen Geltungsbereich der Sozialpartnervereinbarung (Betrieb, Betriebsteil) anzugeben, der für die Kurzarbeit gilt. Ist das nicht möglich, sind die Umsatzzahlen für den Betrieb anzugeben. Sind diese nicht aussagekräftig (z.B. Umsatzeinbruch nur in einer Sparte), kann dies zusätzlich in einem Feld der Beilage 1 erläutert werden.
4. Ist die Umsatzprognose zusätzlich zu einer anderen Kennzahl auch dann anzugeben, wenn sie nicht aussagekräftig ist?
Die Umsatzprognose ist immer anzugeben. Die andere Kennzahl kann die Firma zusätzlich angeben, wenn sie der Ansicht ist, dass die Umsatzprognose nicht aussagekräftig wäre.
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| Gebäudewert |
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Geschrieben von: chr2 - 05.10.2020, 14:42 - Forum: Buchhaltung, Bilanzierung
- Keine Antworten
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Liebe Forumteilnehmer!
Ich habe folgende Frage:
Gebäude wird vom Privatvermögen ins Firmenvermögen bei einem EAR Rechner eingebracht.
Mit welchem Wert nehme ich das Gebäude ins AVZ: 80% betriebliche genutzt.
Gebäude wurde 2010 geerbt und heuer als Therapiezentrum umgebaut.
Die Bank und die Versicherung haben eine Wert geschätzt, denn ich aber nicht bekomme.
Wie kann ich den Wert des Gebäudes fürs Finanzamt nachweisen?
Geht ein Online Immobilienbewertung als Richtwert oder soll ich das Gebäude von einem Immobilienmarkler schriftlich bewerten lassen?
Schönes Grüße
Christa
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| Auswirkungen von Absonderungsmaßnahmen ausländischer Behörden auf die Personalverrech |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 05.10.2020, 11:14 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Auswirkungen von Absonderungsmaßnahmen ausländischer Behörden auf die Personalverrechnung
Auslandskrankmeldungen sind derzeit seitens des Medizinischen Dienstes aufgrund der COVID-19-Pandemie bewilligungsfrei, jedoch gelten auch hier die allgemeinen Grundsätze betreffend COVID-19.
Auch wenn das österreichische Epidemiegesetz nicht unmittelbar auf Quarantänemaßnahmen im Ausland anwendbar ist, kann davon ausgegangen werden, dass auch bei Quarantänemaßnahmen, die von ausländischen Behörden verhängt werden, dieselben sozialversicherungsrechtlichen Rechtsfolgen gelten (Gleichstellung des ausländischen mit dem inländischen Sachverhalt).
Können DienstnehmerInnen, die im Ausland unter Quarantäne gestellt wurden, aus diesem Grund NICHT zur Arbeit erscheinen – obwohl sie NICHT krank sind – gelten die arbeitsrechtlichen Bestimmungen (Angestelltengesetz, ABGB, …). Wer nicht krank ist, hat keinen Krankenstand und keinen Anspruch auf Krankengeld“.
Praxishinweise:
1. Verhängt eine ausländische Behörde eine Absonderungsmaßnahme, so erfolgt die Entgeltsfortzahlung nicht nach dem Epidemiegesetz (= volles Entgelt für die Dauer der verhängten Maßnahme), sondern nach den "übrigen" österreichischen arbeitsrechtlichen Regelungen. Nachdem in diesen Fällen auch "kein Krankenstand" vorliegt, kommen somit auch die Entgeltsfortzahlungsregelungen aus dem Angestelltengesetz bzw. dem EFZG NICHT zum Tragen. Zu prüfen wäre daher eine Entgeltsfortzahlung nach § 8 Abs. 3 AngG bzw. nach § 1154b Abs. 5 ABGB (maximal für die Dauer einer Woche je Anlassfall) und darüber hinaus die Vereinbarung von Zeitausgleich oder/und Urlaub.
2. Absonderungsmaßnahmen, die durch ausländische Behörden verhängt werden, führen somit auch nicht dazu, dass gegenüber dem österreichischen Versicherungsträger ein Krankengeldanspruch geltend gemacht werden kann (also gegenüber der ÖGK).
3. Für die Dauer der jeweiligen "Absonderungsmaßnahme durch eine ausländische Behörde" bleibt jedoch die Pflichtversicherung weiterhin aufrecht (analoge Anwendung des § 11 Abs. 3 lit. c ASVG, wie in der obigen ÖGK-Information angeführt). Für den Fall, dass ein Entgelt gewährt wird, erfolgt der SV-Dienstnehmeranteilsabzug "ganz normal" wie auch sonst im Falle der Gewährung von Entgelt. Für den Fall, dass kein Entgelt (mehr) gewährt wird, erfolgt die Vorgangsweise analog zu Fällen des unbezahlten Urlaubs, der maximal ein (Natural)monat andauert. Das bedeutet, dass der bzw. die Versicherte die kompletten Beiträge selber zu tragen hätte (siehe dazu § 53 Abs. 3 lit. c ASVG).
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| Einvernehmliche Auflösung eines Beschäftigungsverhältnisses vor Ablauf einer Bildungs |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 05.10.2020, 10:38 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Einvernehmliche Auflösung eines Beschäftigungsverhältnisses vor Ablauf einer Bildungskarenz führt zum Entfall des Anspruchs auf Weiterbildungsgeld für die Zeit nach dem Ende der Beschäftigung
VwGH Ra 2016/08/0062 vom 7. September 2020
§ 26 Abs. 4 AlVG
§ 11 AVRAG
So entschied der VwGH:
1. Wurde ein Arbeitsverhältnis, das sich in der Phase einer vereinbarten Bildungskarenz befand, vor deren Ende einvernehmlich aufgelöst, so endete auch der Anspruch auf Weiterbildungsgeld gegenüber dem AMS mit dem „Ende der Beschäftigung“.
2. Diesen Umstand (nämlich jenen der einvernehmlichen Auflösung, die vor dem Ende der vereinbarten Bildungskarenz zu einem arbeitsrechtlichen Ende der Beschäftigung geführt hatte) hätte sie dem AMS mitteilen müssen. Da sie dies unterließ, muss sie nun jenen Teil des Weiterbildungsgeldes, den sie zu Unrecht empfangen hatte, dem AMS zurückzahlen.
3. Die Ausnahme in § 26 Abs. 4 AlVG, wonach eine „Lösung des Dienstverhältnisses durch den Arbeitgeber“ während der weiteren Inanspruchnahme einer Bildungskarenz der Gewährung von Weiterbildungsgeld nicht entgegensteht, trifft auf die ein-vernehmliche Auflösung nicht zu.
Praxisanmerkung:
In derartigen Fällen ist einer einvernehmlichen Auflösung der Vorzug einzuräumen, bei welcher das Arbeitsverhältnis mit dem letzten Tag der Bildungskarenz endet.
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Dieser Artikel stammt aus meinem LV-Magazin WIKU-Personal aktuell (Ausgabe Nr. 17/2020).
Informationen zu dieser Fachzeitschrift (Abo, Preis,...) finden Sie hier:
http://wikutraining.at/seitenwiku/person...start.html
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| Arbeitsleistung an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Sonntag fällt ==> kein |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 05.10.2020, 09:17 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Arbeitsleistung an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Sonntag fällt ==> kein Feiertagsarbeitsentgelt ohne kollektivvertragliche Sonderregelung
OGH 9 ObA 29/20k vom 29. Juli 2020
§ 7 ARG, § 9 Abs. 5 ARG
So entschied der OGH:
1. Musste eine Arbeitnehmerin, auf deren Dienstverhältnis der Kollektivvertrag „Garagen-, Tankstellen- und Serviceunternehmen“ zur Anwendung gelangte, am 6. Jänner 2019 (= Feiertag „Heilige Drei Könige“) arbeiten, so stand ihr kein Feiertagsarbeitsentgelt gemäß § 7 Abs. 5 ARG zu, weil dieser gesetzliche Feiertag auf einen Sonntag fiel.
2. § 7 Abs 7 ARG ordnet inhaltlich an, dass bei einem Zusammenfallen von Feiertag und Sonntag die Wochenendruhe (Sonntagsruhe) und nicht die Feiertagsruhe zur Anwendung gelangt.
3. Daher gebührt in diesem Fall (bei Beschäftigung während der Zeit der Wochenendruhe) kein Feiertagsarbeitsentgelt nach § 9 Abs 5 ARG, sondern (nur) (unbezahlte) Wochenruhe nach § 4 ARG oder (bezahlte) Ersatzruhe nach § 5 ARG.
Praxisanmerkung:
Aus dem anzuwendenden Kollektivvertrag (Garagen-, Tankstellen- und Serviceunter-nehmen) ging auch nichts Gegenteiliges hervor. Zu beachten sind allerdings kollektivvertragliche Sonderregelungen, wie man sie zum Beispiel im Arbeiter-Kollektivvertrag für das Gastgewerbe antrifft:
Pkt. 16 lit. a.
Wenn an einem gesetzlich anerkannten Feiertag, auch wenn er auf einen Sonntag fällt, gearbeitet wird, so gebührt den Arbeitnehmern, die an diesem Tag arbeiten, ein Feiertagsarbeitsentgelt gemäß § 9 Abs. 5 ARG.
Im Kollektivvertrag für die Angestellten im Gastgewerbe gibt es diese Regelung übrigens nicht.
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Dieser Artikel stammt aus meinem LV-Magazin WIKU-Personal aktuell (Ausgabe Nr. 17/2020).
Informationen zu dieser Fachzeitschrift (Abo, Preis,...) finden Sie hier:
http://wikutraining.at/seitenwiku/person...start.html
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| Das neueste "Baby" des Vorlagenportals: die Vorlage für die „Arbeitszeitaufzeichnunge |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 05.10.2020, 08:41 - Forum: News & wichtige Infos
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Das neueste "Baby" des Vorlagenportals: die Vorlage für die „Arbeitszeitaufzeichnungen-Ausfallstunden für AMS-Kurzarbeitsbeihilfe (Phase 3)“
Das Vorlagenportal von Birgit Kronberger und Rainer Kraft ist ja in der Zwischenzeit aus unseren Lohnbüros überhaupt nicht mehr wegzudenken.
Dort, wo uns die Behörden massiv "eingeschenkt" haben, hat das Autoren-Duo Birgit Kronberger und Rainer Kraft versucht, die entsprechenden "Wannen" zur Verfügung zu stellen.
Die jüngste Praxisvorlage stellt Die Vorlage für die „Arbeitszeitaufzeichnungen-Ausfallstunden für AMS-Kurzarbeitsbeihilfe (Phase 3)“ dar.
Rainer Kraft hat mir soeben dazu noch folgende Information gegeben, weil ich wissen wollte, wodurch sich diese Vorlage nun von den "Vorgänger-Arbeitszeitvorlage für die Phase 2" unterscheidet:
1. Es ist der Zeitraum für Phase 3 (Oktober 2020 bis März 2021) einschließlich der darin enthaltenen Feiertage hinterlegt.
2. Es wurde eine neue Spalte „angeordnete Bildungsstunden“ eingefügt. Diese sind arbeitsrechtlich (also in der Personalverrechnung) zwar wie aktive Leistungsstunden abzurechnen, zählen aber für die AMS-Förderabrechnung als Ausfallstunden. Sie sind daher NICHT von den förderbaren Stunden abzuziehen sind (insoweit wirken sie „neutral“ wie sonstige Freizeiten und nicht beihilfenmindernd). Trotzdem sollten sie in der Aufzeichnung gesondert erfasst werden, weil voraussichtlich auch bei den AMS-Teilabrechnungen eine gesonderte Angabe erforderlich sein wird.
3. Im unteren Bereich der Excel-Tabellenblätter wurden die Kategorien etwas adaptiert (insbesondere wurde eine eigene Zeile für die von den Monatssollstunden vor KUA abzuziehenden Feiertage eingefügt), um eine noch stärkere „Synchronisation“ an die AMS-Logik für die Teilabrechnungen herzustellen.
Da das AMS-Tool für die Teilabrechnungen der Phase 3 noch nicht bekannt ist, bleibt noch abzuwarten, ob das AMS die bisherige Darstellungslogik weiterführen oder adaptieren wird (ggf. könnte es dann auch noch zu einer geringfügigen Anpassung der AMS-Arbeitsaufzeichnung kommen).
Diese Vorlage gibt es exklusiv für VP-Kund/innen hier:
https://www.vorlagenportal.at/dokumente/...e-phase-3/
Wer noch ein VP-Abo braucht, findet die Möglichkeit dazu hier:
https://www.vorlagenportal.at/abo-info/
Noch ein kleiner Hinweis:
Vorlagenportal und WIKU sind zwei von einander verschiedene Unternehmen, aber im Geist und Herzen vereint, darum unterstützen wir uns auch gegenseitig nach Kräften. Mit dem VP-Abo haben Sie also nicht automatisch eine meiner Zeitschriften oder meinen Fachforums-Support und umgekehrt gibt es bei einem Abo meiner Zeitschrift nicht automatisch den Zugang zum Vorlagenportal.
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| BMD Lizenzen zu verkaufen |
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Geschrieben von: Carmen - 05.10.2020, 08:05 - Forum: Kauf / Verkauf
- Keine Antworten
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Wir verkaufen folgende 10 Platz Lizenzen aufgrund einer Kanzleiübernahme. (günstiger, im Vergleich zum aktuellen Kaufpreis):
- Fibu Basispaket
- Fremdwährung
- Betriebswirtschaftliche Auswertungen
- Bilanz Basispaket
- NTCS Berichtswesen für KORE, Controlling, Bilanz
- Steuerberechnung
- Anlagenbuchhaltung
- Lohnverrechnung
- Lohnverrechnung Ergänzung
- Bilanz- und Mandatenanalyser
- Recht Deutschland
- SQL Runtimelizenz
(Angebot gültig bis 31.12.2020.)
Bei Interesse bitte ein E-Mail an: office@moore-sbg.at
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