Einbeziehung oder Nichteinbeziehung von zuvor regelmäßig geleisteten Überstunden in die Berechnung der Urlaubsersatzleistung am Ende einer Saisonbefristung
BvWG L521 2103481-1 vom 23. August 2019
§ 6 UrlG,
§ 10 UrlG
Generalkollektivvertrag zur Berechnung des Urlaubsengelts
Sachverhalt:
Ein Arbeitgeber in der Saisongastronomie gewährte den Arbeitnehmer/innen monatlich einen fixen Betrag zur Abgeltung einerseits von zu leistenden Überstunden sowie von zu leistender Feiertagsarbeit.
Rechtzeitig vor dem Ende der Saison widerief der Arbeitgeber diese gesondert vereinbarte Zahlung (es war ein Widerrufsvorbehalt vereinbart worden).
Fraglich war, ob diese regelmäßig gewährten Entgelte in die Berechnung der Urlaubsersatzleistung einzubeziehen waren oder nicht.
Die prüfende Salzburger Gebietskrankenkasse strengte aus diesem Grund eine Beitragsnachverrechnung an, die nun im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bekämpft wurde.
So entschied das Bundesverwaltungsgerichts:
1. Für die Urlaubsersatzleistung gilt ebenfalls das Lohnausfallsprinzip, da die Ersatzleistung an die Stelle des ausständigen Urlaubsentgelts tritt.
2. Die Ersatzleistung entspricht der Höhe nach dem Urlaubsentgelt, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn er im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses seinen Urlaub angetreten hätte, wobei sich die Berechnung des Urlaubsentgelts nach § 6 UrlG richtet.
3. Aufgrund der Ermächtigung in § 6 Abs. 5 UrlG wurde der Generalkollektivvertrag über den Begriff des Entgelts gemäß § 6 Urlaubsgesetz zwischen der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und dem österreichischen Gewerkschaftsbund abgeschlossenen. Der Generalkollektivvertrag regelt demgemäß den Entgeltbegriff, wobei sowohl eine günstigere als auch eine nachteiligere als die gesetzliche Regelung zulässigerweise getroffen werden darf.
4. Nach diesem Generalkollektivvertrag (§ 2 Abs. 2 letzter Satz) sind regelmäßig geleistete Überstunden (u. a. auch Überstundenpauschalien) dann nicht in die Berechnung des Urlaubsentgelts einzubeziehen, wenn die zuvor regelmäßig geleisteten Überstunden infolge einer wesentlichen Änderung des Arbeitsanfalls (zB wegen Saisonende oder Auslaufens eines Auftrages) nicht oder nur in geringerem Ausmaß zu leisten gewesen wären (OGH 18.05.1998, 8 ObA 407/97d).
5. Entscheidend ist somit, welche Arbeitszeit während der Urlaubsdauer ausgefallen wäre und welches Entgelt für diese Arbeitszeit gebührt hätte. Dies gilt sinngemäß für die Berechnung einer Urlaubsersatzleistung.
6. Hätte ein in einem Saisonbetrieb beschäftigter Arbeitnehmer im weiteren (hypothetischen = nach Austritt angenommenem) Beschäftigungsverlauf weder Überstundenentgelte noch Feiertagsarbeit geleistet, so waren diese Entgelte, obwohl sie vor dem Austritt regelmäßig angefallen waren, NICHT in die Berechnung der Urlaubsersatzleistung einzubeziehen. Dies traf im hier zu beurteilenden Fall bei jenen Arbeitnehmer/innen zu, bei denen das Arbeitsverhältnis durch Zeitablauf endete (entweder noch vor dem Saisonende, da die Dienstverhältnisse „zeitlich gestaffelt“ in Richtung Saisonende ausliefen oder zum Saisonende).
7. Wurde hingegen das Arbeitsverhältnis eines befristet beschäftigten Arbeitnehmers bzw. einer befristet beschäftigten Arbeitnehmerin vorzeitig beendet (zB durch Kündigung oder einvernehmliche Auflösung), so kann nicht gesagt werden, dass eine wesentliche Änderung des Arbeitsanfalles vorlag und sind daher die davor regelmäßig geleisteten Überstunden sowie die regelmäßig gewährten Feiertagsarbeitsentgelte in die Berechnung der Urlaubsersatzleistung einzubeziehen.
|