Schulungsunterlage aus der WIKU-PV-Akademie: Spezialfragen zu Sachbezügen in der Personalverrechnung aktualisiert - Stand: 1.9.2020
Spezialfragen zu Sachbezügen in der Personalverrechnung
Spezielle Fragen zu „normalen Sachbezügen“ sowie Fragen zu den Themen Zukunftssicherung, Pensionskassenzahlungen, Bezugsumwandlungen, Mitarbeiterbeteiligungen
Stand: 1. September 2020 Voraussichtlich nächste Aktualisierung: 1. September 2020
Die Schwerpunktunterlage „Spezialfragen zu Sachbezügen in der Personalverrech-nung“ behandelt zahlreiche Spezialitäten und Praxisfragen zu den herkömmlichen Sachbezügen (wie Firmen-KFZ, Dienstwohnungen etc.), behandelt aber auch speziellere Themen wie „Zukunftssicherungsmaßnahmen“, Pensionskassenbeiträge, Bezugsumwandlungen und „Mitarbeiterbeteiligungen“ (Beleuchtung erfolgt hier aus abgabenrechtlicher Sicht).
Die Unterlage kann zum Preis von € 30,80 (inklusive Umsatzsteuer) zuzüglich Versandspesen unter kaethe.kurzboeck@wikutraining.at erworben werden.
Diese Unterlage gibt es auch als „Digitalpaket“. Im Zuge dieses Digitalpakets (Stand: 1. September 2020) erhalten Sie die Arbeitsunterlage sowie die Folienhandzetteln als pdf sowie den Zugang zum kompletten Vortragsvideo zu diesem Thema (2 Stunden). Der Preis dafür betragt € 198,00 (inklusive 20 % USt).
Gute Nachrichten zum "vollentlohnten Kalendermonat" in der Kurzarbeit
Tausende Betriebe erhalten im Augenblick Post (scheinbar vom) AMS (in Wahrheit vom Bund).
Darin werden Beihilfenrückforderungen angekündigt und zwar in Bezug auf jene Arbeitnehmer/innen, die keinen ganz vollentlohnten (vollversicherten) Kalendermonat unmittelbar vor der Kurzarbeit verzeichnet hatten.
Dabei erhalten Betriebe zum einen derartige Aufforderungen in Bezug auf Arbeitnehmer/innen, die bedingt durch Karenzrückkehr, Papamonatsrückkehr, unbezahlte Krankenstände etc. die Bedingung des vollen Kalendermonats vor Kurzarbeit nicht erfüllt hatten, jedoch insgesamt schon über längere Zeit (also mindestens diesen vollen Kalendermonat) im Unternehmen beschäftigt waren. Hier können Sie ganz gelassen einer Rückforderung entgegensehen, die hat nämlich genau gar keine Rechtsgrundlage. Die Beschäftigung war ja im geforderten Ausmaß auch aufrecht, was auch die FAQ des BMAFJ genauso wiedergeben.
Die zweite Gruppe betrifft jene Arbeitnehmer/innen, die kurz vor dem Begin der Kurzarbeit ins Unternehmen eintraten oder in selbiges zurückkehrten, nachdem sie davor eine - zumeist saisonbedingte - Unterbrechung (meistens auch mit Arbeitslosengeldbezug) hatten. Dort arbeitet die Wirtschaftskammer seit Wochen mit Hochdruck an einer Kulanzlösung mit dem AMS, was sich allerdings als äußerst schwierig darstellt (es geht nicht um die Berater/innen des AMS, die hier in den letzten Monaten Übermenschliches geleistet hatten, sondern es geht um jene, die ein paar Etagen höher angesiedelt sind).
Hier konnten wir feststellen, dass von AMS-Seite selber entweder dahingehend beraten wurde, dass Voraussetzung wäre, dass man jedenfalls vor dem Beginn der Kurzarbeit schon beschäftigt war (siehe die AMS-Bundesrichtlinie in der ersten Version) oder - das kam dann erst viel später nach (so gegen Ostern 2020) "ein Monat bzw. vier Wochen" (siehe die AMS-Bundesrichtlinie in der Version per 1.6.2020, siehe die zweite Beilage, Seite 9, Fußnote 8).
Dann gab es auch das Bekenntnis der - von mir hochgeschätzten - Frau Bundesministerin Aschbacher, die "garantierte, dass alle Personen in die KUA aufgenommen werden können und alle gefördert werden, wir lassen niemand zurück oder im Stich - koste es, was es wolle", siehe das nachstehende Youtube-Video ca. ab Minute 50:
Die Wirtschaftskammer hat nun mit Hochdruck an einer Handlungsanleitung gearbeitet, die Sie hier finden, wenn Sie das Ganze - sagen wir - amikal im Dialog mit dem AMS bereinigen möchten:
Zusätzlich wird es ab 28.09.2020 dort auch eine - überarbeitete - Mustervorlage geben (wird mit der Handlungsanleitung verlinkt), wo man mit genau diesen Argumenten das AMS ersucht, von seinem Vorhaben abzurücken (es gibt nämlich dort auch mittlerweile bis in höchste Kreise hektische Betriebsamkeit, weil man genau weiß, dass man seitens des Bundes mit diesen Rückforderungen rechtlich alles andere als auf sicherem Terrain steht und die Betriebe im Grunde genommen keine schlechten Karten haben, dass dieser Kelch an ihnen vorbeigeht). Ich werde - sobald die Verlinkung morgen erfolgt ist - noch einmal darauf hinweisen.
Dass das alles auf OÖ zugeschnitten ist, hindert Sie aber nicht daran, in den anderen Bundesländern selbiges analog zu erproben (es heißt ja "Bundesrichtlinie des AMS").
Also: Sie können natürlich bis 30. September 2020 den Arbeits-Tsunami auf sich nehmen und den in der Handlungsanleitung sehr gut beschriebenen Weg gehen (also die "Mutter der Porzellankiste", den ich dort empfehle, wo es möglich ist und für den ich der Wirtschaftskammer gar nicht genug danken kann) und zusätzlich dieses neue (morgen verlinkte) Schreiben übermitteln. Falls Sie es aber einfach nicht mehr schaffen sollten (oder nicht mehr überall schaffen sollten), so stehen nun mit diesen hier preisgegebenen Dokumenten bzw. mit dem preisgegebenen Youtube-Link auch nach dem 30. September 2020 Ihre Chancen sehr gut, dass sich der Bund mit einer allfälligen Rückforderung "die Beißerchen" auskiefelt bzw. möglicherweise auch Schadenersatzforderungen Ihnen gegenüber aus diesem Titel (von Klienten) wohl schnell aus der Welt geschafft sein werden.
Auch die AMS-Mitarbeiter/innen sind auf deren Chefetage alles andere als gut zu sprechen, weil die ja mit Ihnen allen gemeinsam diesen völlig unnötigen und auch mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit völlig rechtswidrigen Wahnsinn auslöffeln müssen.
Wer die alten AMS-Bundesrichtlinien-Versionen nicht mehr hat, ich habe sie hier hochgeladen.
Anpatzen möchte ich - wie immer - niemanden. Aber ab und zu ein Wörtchen "Wahrheit" und "Hoffnung" darf durchaus mal verbreitet werden in einer Zeit, in der sich viele irgendwie fürchten, mal "laut nachzudenken".
Sie werden morgen früh - wenn Sie Abonnent/in der WIKU-Personal aktuell sind - die Ausgabe Nr. 15/2020 in Ihrem elektronischen Briefkasten vorfinden. Diese ist um ca. eine Woche verspätet und zwar, weil ich dort alle Infos über die Phase 3 der Kurzarbeit verarbeitet habe., die sehr kurzfristig hereingekommen sind und der ordentlichen, lesbaren Aufarbeitung bedurften. Sie werden dazu auch das Begleitvideo, das ich ausführlich gestalten möchte, vorfinden, wo Sie alle relevanten Infos erhalten (wird diesmal sehr ausführlich und für alle zugänglich sein, quasi das WIKU-5-Video auf Premium-Niveau, diesmal für alle).
Wer mein Magazin noch nicht hat und meine Arbeit unterstützen möchte (ev. mit einem Premium-Abo), der wird hier fündig:
Wer sich zusätzlich zum Thema "Kurzarbeit - Phase 3" das "Digitalpaket - Kurzarbeit Phase 3 aus Sicht der Personalverrechnung" sichern möchte (= Videovortrag, der knapp 2,5 Stunden dauert - ca. 1 1/4 Stunden: sonstige Neuerungen und ca. 1 1/4 Stunden über die Kurzarbeit - Phase 3 mit ausführlichen Begleitunterlagen), der kann dieses zum Preis von € 120,00 (inklusive 20 % USt) bereits bestellen (aus den Vorträgen der abgelaufenen Woche). Über Bestellungen dazu freuen wir uns unter kaethe.kurzboeck@wikutraining.at. Das Video kann ohne Häufigkeitsbeschränkungen x-mal angesehen und auch innerhalb des Unternehmens gerne weitergegeben werden (samt Unterlagen). Erst nach ca. 2 Jahren werde ich es vom Netz nehmen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen auf diesem Weg halbwegs hoffnungsfrohe Nachrichten übermitteln konnte und wünsche Ihnen noch einen schönen Sonntag!
Verfolgen Sie bitte auch meine laufende Berichterstattung hier oder in anderen von mir betreuten Social-Media mit, die sich ebenfalls in diesen besonderen Zeiten an alle richten und allen eine Hilfestellung bieten sollen.
wir haben einen begünstigten Behinderten Arbeitnehmer schon seit Jahren bei uns beschäftigt. Seit Jänner 2020 bezieht er Krankengeld und ist im Juni 2020 wieder gesundet und arbeitet wieder mit.
Betrieb hat mit 1. April 2020 - 30. Juni KUA Phase 1 und ab 1. Juli 2020 bis 30. September 2020 KUA Phase 2.
Unser Arbeitnehmer mit Behinderung wurde in die KUA ab 1.4.2020 aufgenommen, er war zu diesem Zeitpunkt noch immer im Krankenstand - für die Monate April -Mai 2020 haben wir keine Beihilfe aufgrund seines leider noch immer andauernden Krankenstandes beantragt. Ab Juni 2020 kam er zurück und wir haben Beihilfe von Juni, Juli 2020 für ihn erhalten. August - September 2020 sind noch offen.
wir haben gestern Infoschreiben vom AMS erhalten, dass für diesen Mitarbeiter die KUA rückgefordert wird, weil er vor KUA Beginn kein vollentlohntes Monat hatte und haben Frist bis 30.9.2020 zu agieren.
ich habe bei den FAQ des BM für Arbeit etc folgende Info dazu gefunden:
Kurzarbeit kann auch mit erkrankten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern abgeschlossen werden, wobei das vor Beginn der Kurzarbeit ausbezahlte laufende Krankenentgelt nicht auf die Nettoersatzrate gekürzt werden darf - bzw. bleibt die KUA aufrecht, wenn Arbeitnehmer während der KUA erkranken.
Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die während der letzten 13 Wochen vor Beginn der Kurzarbeit keinen oder einen wegen halber Entgeltfortzahlung im Krankenstand verringerten Entgeltanspruch haben, ist das Entgelt für die Kurzarbeitsbeihilfe für die Kurzarbeitsunterstützung auf der Grundlage des fiktiven Entgeltes ohne Krankenstand zu berechnen.
Was ist jetzt zu tun? Info ans AMS dass hier Krankenstand vorliegt - prüft das AMS das Vorliegen eines Krankenstands anscheinend nicht.
Ich hatte nun eine Anfrage ob und wie beim privaten Hausbau die Freunde und Verwandten angemeldet werden müssen.
Also die Freunde und Verwandten erhalten kein Geld.
Es gibt anscheinend die Möglichkeit die Personen nur beim Finanzamt zu melden und dann wären sie unfallversichert. (Dies eine Aussage vom Klienten)
Meiner Meinung nach müssten Sie bei der Krankenkasse angemeldet werden, weil sie zumindest was zu trinken bekommen und somit geringfügig anzumelden sind.
Hat hier jemand Erfahrung damit? Danke für die Hilfe
Vollentlohnter Kalendermonat - Abwendung der AMS-Rückforderung - ganz detaillierte Handlungsanleitung der WK OÖ - Vorlage für Ansuchen um "Kulanzlösung" - Achtung: Termin 30.9.2020
Heute wurde von der Wirtschaftskammer OÖ die detaillierte Handlungsanleitung betreffend jene Arbeitnehmer/innen präsentiert, bei welchen die Voraussetzung des vollentlohnten Kalendermonats zum Zeitpunkt des Beginns der Kurzarbeit nicht erfüllt hatten.
Zu diesen Infos sowie zur Handlungsanleitung geht es hier:
Ansuchen: Absehen von Rückforderung | Projektnummer XXXXXX
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir nehmen Bezug auf Ihr Schreiben vom TT.MM.JJJJ, welches uns am TT.MM.JJJJ zugegangen ist.
Zum Zeitpunkt der Begehrenseinbringung sah die Kurzarbeits-Richtlinie als Voraussetzung für die Förderung eine Betriebszugehörigkeit von „einem arbeitslosenversicherungspflichtigen vollentlohnten Monat“ vor.
Insbesondere in den Monaten März und April wurde von offiziellen Stellen die Rechtsansicht kommuniziert, dass als Voraussetzung für den Bezug der Kurzarbeitsbeihilfe auch eine Mindestbeschäftigungsdauer von vier vollentlohnten (Natural)Wochen vor Beginn der Kurzarbeit ausreichend ist.
Nachweise dafür stellen beispielsweise die FAQ des BMFAJ (siehe FAQ COVID-19-Kurzarbeit, Stand 31.3.2020), Newsletter-Beiträge der Wirtschaftskammer (siehe ua. Corona Chef-Info vom 26.4.2020) sowie Informationsschreiben des BMF-Corona-Infopoint dar.
Im Rahmen der Begehrenseinbringung erfolgte auch eine Kontaktaufnahme mit der AMS Geschäftsstelle XXXXXX, wo uns diese Rechtsansicht im Zuge einer telefonischen/persönlichen (ja nach Sachverhalt bitte auswählen) Beratung von Frau/Herrn XXXXXX (sofern bekannt) bestätigt wurde. (Hinweis: Falls dies nicht dem wahrheitsgemäßen Sachverhalt entspricht – bitte diesen Absatz streichen!)
Im Rahmen der Begehrenseinbringung wurde auch eine Rechtsberatung der WKO Oberösterreich in Anspruch genommen und diese Auskunft erteilt. (Hinweis: Falls keine WK-Beratung in Anspruch genommen wurde – bitte diesen Absatz streichen!)
Der/die Dienstnehmer/Dienstnehmerin (SV-NR.: xxxx) ist seit TT.MM.JJJJ und somit zumindest 4 vollentlohnte Wochen vor Beginn der Kurzarbeit in unserem Betrieb beschäftigt. Ausgehend von den oben genannten Informationen, erachten wir die Rückforderung der Beihilfe daher für sachlich und rechtlich nicht gerechtfertigt.
Wir ersuchen, um nochmalige eingehende Prüfung und schriftliche Bestätigung, dass von der Rückforderung der Beihilfe abgesehen wird.
Sollte unserem Ansuchen keine Folge geleistet werden, übermitteln wir gleichzeitig für den/die Dienstnehmer/Dienstnehmerin rückwirkende Erstbegehren (Phase 1 und 2) und behalten uns weitere rechtliche Schritte ausdrücklich vor.
Firmensignatur*
(Unterschrift + Stempel)
*das Ansuchen kann auch durch den bevollmächtigen Vertreter/in des Förderwerber/in erfolgen.
ich stehe nun vor der Herausforderung per 1.10. Kurzarbeit zu beantragen und habe mich in diese Thematik bestmöglich eingelesen. Aufgrund der zahlreichen Änderungen seit März dJ bin ich aber in einem wesentlichen Punkt unsicher und wende mich deswegen an euch:
Wenn wir eine Kurzarbeit mit einer Reduktion um (beispielsweise) 50% beantragen...
a) müssen alle Mitarbeitende im DRZ genau 50% gearbeitet haben
b) oder muss über alle Mitarbeitenden, die sich in Kurzarbeit befinden, im Durchschnitt eine Reduktion um 50% stattgefunden haben.
Da wir uU in unterschiedlichen Abteilungen unterschiedliche Reduktionen haben werden, ist diese Frage essenziell. Es heißt ja, dass man bestmöglich nur einen Antrag/eine Sozialpartner-BV pro Unternehmen hat und somit wäre nur b) realistisch, oder habe ich hier etwas komplett falsch verstanden?
Die Abteilungen, die bei uns in Kurzarbeit müssen, sind vor allem Produktion bzw. produktionsnahe Abteilungen - da es sich dabei nicht um einen Unternehmensteil oder gesamten Standort handelt, gehe ich davon aus, dass der in der Sozialpartnervereinbarung anzugebende Beschäftigtenstand die gesamte Anzahl aller Mitarbeitenden am Standort, an welchem die Abteilungen tätig sind, zu umfassen hat.
Ich hoffe, jemand kann mir hierbei weiterhelfen. Wahrscheinlich wurden die Fragen schon x-mal beantwortet, leider habe ich aber in der Vielzahl an Informationen, nichts Einheitliches/Aktuelles gefunden.
Wichtig: es gibt überraschend keine Sonderregelung im KV-Abschluss betreffend Kurzarbeitende (hier gelten die neuen Regelungen aus der SPV - Version 8.0).
ich habe nun einen Fall, den ich so noch nie hatte. Ein österreichisches Unternehmen führt eine Dienstleistung (Reparatur) direkt beim Kunden im EU-Ausland durch. Beides sind Unternehmen, beide haben UIDs.
Nun trat die Frage auf, ob der Umsatz nur bei ZM oder bei ZM und UVA zu melden ist.
Nach USTG unterliegen ja nur Lieferungen und Leistungen, die im Inland erbracht werden, der Umsatzsteuer. Ergo wäre meiner Meinung nach hier bei der UVA dieser Umsatz schon bei Ziffer 000 gar nicht zu berücksichtigen, da diese Leistung nicht im Inland erbracht wird.
Bitte um eine kurze Antwort, ob ich damit (halbwegs) richtig liege oder komplett auf dem Holzweg bin.