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  Arbeitnehmerveranlagung Verstorbener
Geschrieben von: Walpurga Wendl - 09.05.2019, 08:51 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht - Antworten (2)

Die Abhandlung beim Notar ist bereits erledigt.

Es gibt nur einen Erben, die Ehefrau (keine Kinder).

Da das Ehepaar weder einen PC und damit auch keinen Onlinezugang hat, die Veranlagung daher immer in Papierform gemacht hat, machen wir auch die letzte Veranlagung so.

Habe jetzt herausgefunden, dass man vor den Namen des Verstorbenen nur "Verlassenschaft nach...." setzen muss.

Kann das jemand bestätigen?

mfg
Walpurga Wendl

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  Der Entwurf zum Steuerreformgesetz 2019/2020 ist nun da - Kurzböck-WEBINARE
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - 08.05.2019, 17:53 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Der Entwurf zum Steuerreformgesetz 2019/2020 ist nun da - Kurzböck-WEBINARE zum Thema "Auswirkungen der Steuerreform 2019/2020 auf die Personalverrechnung" starten ab Anfang Juni 2019

Nachdem ich am Begutachtungsverfahren für dieses wichtige Gesetzesvorhaben teilhaben darf, kann ich Ihnen quasi vorab bereits die erwartenden Änderungen - speziell für die Personalverrechnung - präsentieren.

Im Bereich der Lohnverrechnung wird es - wider ersten Erwartungen - nun doch zu einigen recht spannenden Änderungen kommen, so zB bei der Pendlerpauschale, beim KFZ-Sachbezug sowie bei der Jahressechstelberechnung.

In der Ausgabe Nr. 9/2019 der WPA werden diese Änderungen ganz ausführlich dargestellt werden.

Premium-Abonnent/innen der WPA haben dazu noch die Möglichkeit, mittels des ausführlichen Begleitvideos auch schon die Erklärungen zu erhalten.

Hier in meinen sozialen Netzwerken erhalten Sie täglich (also in kleinen "Happen" eine kurze Fachinformation zu den geplanten Änderungen, damit Sie einschätzen können, inwieweit diese Änderungen für Sie interessant sind.

So gesehen wird das nächste "Jour fixe für dahoam" natürlich sehr speziell und insoweit auch sehr interessant werden. Hier werden die Steuerreform 2019/2020 sowie weitere interessante Neuerungen rund um die Personalverrechnung behandelt.

Die nächsten Termine sind:

2. Juli 2019 von 18 Uhr 30 bis 20 Uhr (Variante auf d´Nocht)

4. Juli 2019 von 9 bis 11 Uhr

Zusätzlich möchte ich noch folgende Webinar-Termine - ganz speziell nur für das Thema "Steuerreform 2019/2020 - Auswirkungen auf die Personalverrechnung" - als Jour fixe spezial anbieten (Dauer: 1 Stunde):

4. Juni 2019 von 18 Uhr 30 bis 19 Uhr 30

5. Juni 2019 von 15 bis 16 Uhr

17. Juli 2019 von 10 bis 11 Uhr

6. August 2019 von 18 Uhr 30 bis 19 Uhr 30

7. August 2019 von 10 bis 11 Uhr

20. August 2019 von 18 Uhr 30 bis 19 Uhr 30

21. August 2019 von 10 bis 11 Uhr

3. September 2019 von 18 Uhr 30 bis 19 Uhr 30

4. September 2019 von 10 bis 11 Uhr

4. Oktober 2019  von 10 bis 11 Uhr

29. Oktober 2019 von 18 Uhr 30 bis 19 Uhr 30

5. Dezember 2019 von 18 Uhr 30 bis 19 Uhr 30

Teilnehmerbeitrag: € 120,00 (inklusive 20 % Umsatzsteuer) je Teilnehmer/in

Über Anmeldungen freuen wir uns unter kaethe.kurzboeck@wikutraining.at

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  mBGM - erste Erfahrungen
Geschrieben von: Mathias - 08.05.2019, 14:56 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht - Antworten (2)

Liebe Forenmitglieder,

vor der Einführung der mBGMs gab es ja eine Menge Versprechungen was alles einfacher und leichter für die Personalverrechnung wird. Allerdings hapert es hier offenbar noch bei der Umsetzung in der Praxis. Ich wollte einmal nachfragen, ob ich der einzige bin, der entsprechende Erfahrungen gemacht hat.

Beispiele:

1. Es wurde angekündigt und steht auch so im ASVG, dass bei Eintritten nach dem 15. eines Monats der mBGM (und damit der Beitrag) erst zum 15. des übernächsten Monats fällig 
    wird. Ich hatte einen Eintritt am 30.3. Den mBGM für März habe ich in der letzten Aprilwoche übermittelt, also ca. 2 Wochen vor Fälligkeit. Die GKK hat den Beitrag für März mit 
    15.4. - also einen Monat zu früh - fällig gestellt und einen entsprechenden Rückstand am Beitragskonto ausgewiesen.

2. Es wurde angekündigt und steht auch so im ASVG, dass Aufrollungen innerhalb von 12 Monaten sanktionslos ("ohne nachteilige Rechtsfolgen") möglich sind. Ich hatte im März 
    eine Nachzahlung für Februar. Dieser Februar-Beitrag wurde mit 15.3. fällig gestellt und ab da bis zur Zahlung Verzugszinsen berechnet. 

3. Neuerdings gibt es zwischen den Rechenergebnissen der Personalverrechnungssoftware und der Verbuchung bei der GKK Centdifferenzen. 

4. Ich habe einen Clearingfall, der nicht aus dem System verschwindet obwohl alle Meldungen korrekt sind. Ich hatte eine kurzzeitig Beschäftigung. Die Anmeldung erfolgte als voll 
    versichert. Als absehbar war, dass die Geringfügigkeitsgrenze voraussichtlich doch nicht überschritten wird, habe ich eine Änderungsmeldung auf geringfügig durchgeführt. Und 
    kurz darauf die Abmeldung. Und auf die Abmeldung habe ich eine Clearingmeldung bekommen, dass die abweicht von der Anmeldung. Das Grund ist, dass die GKK erst die 
    Abmeldung und dann die Änderungsmeldung verarbeitet hat. Die GKK sagt sie kann da nichts machen. Ich soll die - korrekte! - Abmeldung stornieren und neu übermitteln, dann 
    würde der Clearingfall auf obsolet gesetzt. Ich sehe es nicht ein, dass ich richtige Meldungen stornieren soll, weil die Sozialversicherung Meldungen in einer willkürlichen 
    Reihenfolge abarbeitet und nicht in der Lage ist, da manuell einzugreifen.

Würde mich freuen, von Kolleginnen und Kollegen zu hören, welche Erfahrungen hier in den ersten Monaten gemacht wurden.

Lg
Mathias

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  deutscher Vortragender tätig in Österreich
Geschrieben von: Silvia - 07.05.2019, 11:11 - Forum: Steuern - Antworten (1)

Wie ist es umsatzsteuerlich zu behandeln, wenn ein deutscher Vortragender in Österreich tätig wird.
Falls der Vortragende eine UID-Nummer hat müsste doch die Umkehr der Steuerschuld (Reverse Charge) greifen?!

Wie ist das mit der Abzugssteuer §99 EStG - kann diese durch eine Ansässigkeitsbestätigung vermieden werden? Das Honorar ist unter € 10.000,00 für diesen einen Vortrag.

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  Investitionbedingter Gewinnfreibetrag bei nachträglicher Erhöhung der Bemessungsgrund
Geschrieben von: Hendrich Günter - 06.05.2019, 10:11 - Forum: Steuern - Antworten (1)

Das Gesetzt sieht ja vor, dass der Gewinnfreibetrag nur insofern zusteht, als er bis zur erstmaligen Rechtskraft des Steuerbescheides für das entsprechende Jahr beantragt wurde.

Das BMF steht daher auf dem Standpunkt, dass eine nachträgliche Erhöhung nicht möglich ist – z.B. wenn im Zuge einer BP der Gewinn steigt oder wenn eine Berichtigung gem. § 299 BAO wegen sachlicher Unrichtigkeit eines Bescheides der Gewinn gegenüber der ersten Veranlagung steigt. Dies auch dann, wenn genügend begünstigungsfähige Investitionen vorhanden waren. Wir haben das gestern besprochen, dass diese Auffassung auf Basis des Gesetzes wohl richtig ist, jedoch zu sachlich nicht zu rechtfertigenden Effekten führt.

 
Das Problem entsteht, genau betrachtet, ja nur dadurch, dass die xml-Kontrolle des E1a einen höheren Antrag als rechnerisch zulässig nicht zulässt. Diese Einschränkung ist m.E. aber gesetzlich nicht gedeckt. M.E. ist es nicht zulässig, die Entgegennahme einer Steuererklärung zu verweigern, nur weil ein Betrag höher eingereicht wird, als das Limit der Anerkennbarkeit ist. Bestes Beispiel dafür sind die Topfsonderausgaben oder die Kirchensteuer. Hier wird die Annahme der Steuererklärung auch nicht verweigert, wenn man mehr einreicht, als anerkennbar ist. Die zu viel eingereichten Beträge werden einfach im Zuge der Veranlagung gekürzt und in der Bescheidbegründung wird auf das Limit vewiesen.
 
Korrekterweise müsste die Finanzverwaltung daher zulassen, dass man einen höheren Gewinnfreibetrag beantragt, als rechnerisch zulässig ist und eben im Zuge der Veranlagung die Anerkennung entsprechend kürzen. Dass solche Vorgehensweise programmtechnisch umsetzbar sind, zeigen die von mir oben genannten Beispiele.
 
Wenn es nämlich möglich wäre, einen höheren investitionsbedingten Gewinnfreibetrag zu beantragen, als bei erklärungsgemäßer Veranlagung herauskommt, wäre das Problem mit der Antragstellung gelöst: Unternehmen könnten den gesamten, aufgrund der getätigten Investitionen möglichen GFB beantragen. Wenn sich in Zuge der nachträglichen Änderung der Bescheide eine Änderung der Berechnungsbasis für den investitionsbedingten GFB ergibt, ist dieser von Amts wegen bis zum Limit der im Zuge der Abgabe der Steuererklärungen eingereichten Investitionen zu korrigieren (= zu erhöhen).
 
Und daraus folgt für mich der nächste Schritt: Es ist vorgesehen, dass die Steuererklärungen elektronisch abzugeben sind, sofern dies dem Steuerpflichtigen zumutbar ist.
 
Aus meiner Sicht ist es dem Steuerpflichtigen aber nicht zumutbar, diese Erklärungen elektronisch abzugeben, wenn die Programmierung auf Seiten der Finanzverwaltung verhindern, dass er den aufgrund der getätigten Investitionen maximal möglichen GFB beantragen kann. Aufgrund der Gesetzeslage begibt sich der Steuerpflichtige nämlich dadurch der Möglichkeit, den investitionsbedingten GFB in voller Höhe auszunutzen, wenn sich der Gewinn, aus welchen Gründen auch immer, durch eine nachträgliche Veränderung des Bescheides erhöht.
 
Die Schlussfolgerung daraus: alle Steuerpflichtigen, die einerseits einen investitionsbedingten GFB geltend machen und andererseits mehr in grundsätzlich GFB-fähige Wirtschaftsgüter investiert haben, als sie in der Steuererklärung verwerten können, sollten die Steuererklärungen mit genau der oben angeführten Begründung mit dem maximal möglichen GFB AUF PAPIER abgeben.
 
M.E. kann die Finanzverwaltung dagegen nichts unternehmen und wird in Papier ersticken.
 
Dies sollte entweder dazu führen, dass elektronisch der auf Basis der getätigten Investitionen maximal mögliche GFB geltend gemacht werden kann, oder dass die entsprechende Bestimmung des EStG so angepasst wird, dass grundsätzlich verfügbare Investitionen immer von Amts wegen berücksichtigt werden müssen.

Das ist eine Fragestellung auf Basis eines Fachvortrags in NÖ - was meint die Community dazu?

Norbert

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  Computerbrille
Geschrieben von: Birgit - 03.05.2019, 14:56 - Forum: Buchhaltung, Bilanzierung - Antworten (4)

Hallo,

mein Klient ist Fotograf und hat sich eine Arbeitsplatz/Computerbrille um über 1.000 € gekauft.

Darf ich die Brille als Ausgabe in die Buchhaltung hineinnehmen und mir die Vorsteuer zurück holen? Wenn ja, auf welches Konto wird die Brille dann verbucht?

Vielen Dank im Voraus!

Liebe Grüße

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  Gesellschafter GF in der Schweiz - Wohnsitz AT
Geschrieben von: Hajo - 02.05.2019, 08:41 - Forum: Steuern - Antworten (1)

Ein Italienischer Staatsbürger hat ein Einzelunternehmen in AT und wohnt mit der Familie in AT. Nun ist er aber auch in der Schweiz tätig. 
Er ist dort Gesellschafter GF (100% Beteiligung) einer GmbH (Sitz der GmbH in der Schweiz) und bezieht einen GF-Gehalt. 
Nun stellt sich die Frage, wie bzw. wo ist dieser GF-Gehalt zu versteuern. Meiner Meinung nach ist alles was der GF als Gehalt erhält
in AT zu versteuern und die Schweizer Quellensteuer anzurechnen. Kann mir ein/e Sachkundige/r das bestätigen oder eben eine 
andere Sicht hier darstellen. Danke!

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  Bauhauptgewerbe: KV-Aktualisierungen per 1.5.2019
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - 01.05.2019, 14:38 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Seit heute gelten höhere Löhne und neue KV-Regelungen bei den Arbeiter/innen sowie neue Gehälter, jeweils im Bauhauptgewerbe

Informationen dazu finden Sie hier:

https://www.wko.at/branchen/gewerbe-hand...e-bau.html
[/url]
Spätestens Ende Mai 2019 stehen dann die aktualisierten Schulungsunterlagen zum Arbeiter-KV im Bauhauptgewerbe aus Sicht der Personalverrechnung zur Verfügung. Informationen dazu finden Sie hier:

[url=http://wikutraining.at/seitenwiku/fachinfo2.html]http://wikutraining.at/seitenwiku/fachinfo2.html

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  Ablöse für Mietvertrag in der Est
Geschrieben von: Tham - 30.04.2019, 15:40 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

ein Klient hat vor 9 Jahren eine Werkstätte angemietet, mit der Absicht, diese gewerblich zu nutzen und sofort angefangen, die Räume zu renovieren: neue Fenster, neue Heizung und Belüftung, Innenwände teilweise neu verputzt.
Diese hat er zunächst mit seinem Lohn als Dienstnehmer finanziert und nicht in sein Einzelunternehmen hinein genommen.
erst als er den Gewerbeschein hatte, hat er die Rechnungen in die Buchhaltung genommen.
Das Gebäude wurde jetzt verkauft und der neue Besitzer bietet eine Ablösesumme für die Auflösung des unbefristeten Mietvertrages an.

Muss der gesamte Betrag jetzt als zu versteuernde Einnahme verbucht werden, oder (anteilig) als Schadenersatz?

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  anteilsmäßige Privateinlage Alarmanlage
Geschrieben von: Christine - 30.04.2019, 14:50 - Forum: Buchhaltung, Bilanzierung - Antworten (1)

Hallo,

der Unternehmer (Programmierer mit anerkannten Arbeitszimmer im Einfamilienhaus) möchte die Alarmanlage des Hauses anteilsmäßig in den Betrieb einlegen.

Nun werden die laufenden Betriebskosten schon nach den m2 Anteilen aufgeteilt 13,36%.

Bitte helft mir ob das Einlagen überhaupt Sinn macht bzw. ob man hier ev. einen anderen Wert zB Marktwert lt. Willhaben einer gebrauchten Alarmanlage nehmen kann?
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Die damalige RE der Alarmanlage Netto beträgt Netto 2666,43 (RE Datum 9.3.2012)
lt. DE-AFA Liste nimmt man für Alarmanlagen ND von 11J an.

Meiner Meinung nach dürfte er die Alarmanlage dann wie folgt einlegen:
damalige AKO - Afa der Jahre 2012bis 2018 = Buchwert zum 1.1.2019 969,63....davon dann 13.36% = 129,54 Netto..........und dann über die RND nur die RestAfa 4 Jahre geltend machen...das wäre zB Aufwand im Jahr 2019 von 32,39eur......was ja defakto nichts ist....

*****************bitte um Info ob es da andere Möglichkeiten gibt, danke euch

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