Hallo, Gast |
Sie müssen sich registrieren bevor Sie auf unserer Seite Beiträge schreiben können.
|
Benutzer Online |
Momentan sind 726 Benutzer online » 0 Mitglieder » 723 Gäste Bing, Google, Yandex
|
|
|
Regelbesteuerung bei ANV wegen Kapitalerträgen |
Geschrieben von: Mozart - 21.10.2019, 10:21 - Forum: Steuern
- Antworten (3)
|
|
Liebes Forum,
ich habe eine Frage bezüglich der Optierungsmöglichkeit zur Regelbesteuerung bei Privatpersonen (Grund sind EInkünfte aus Wertpapieren. Regelbesteuerung wäre in diesem Fall besser). Sofern diese Regelbesteuerung in Anspruch genommen wird, muss man auch in den folgenden Jahren NICHT dabei bleiben, oder?
Danke und schöne Woche!
|
|
|
ELDA-Homepage: Anmeldung zu einem ELDA-Newsletter ist nun möglich! |
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - 20.10.2019, 15:19 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
|
|
ELDA-Homepage: Anmeldung zu einem ELDA-Newsletter ist nun möglich!
Nachdem die Homepage von ELDA an die Vorgaben und Erfordernisse der DSGVO angepasst wurde, kann man sich bei Bedarf auch gerne zum ELDA-Newsletter anmelden.
So wird man zB über Störungen oder Wartungsfenster in Kenntnis gesetzt, ebenso erhält man dort von Zeit zu Zeit allgemeine (fachliche) Informationen.
Bei Bedarf kann man sich auch wieder über die ELDA-Homepage von diesem Newsletter abmelden.
P.S.: ich habe mich bereits zu diesem neuen Newsletter bei ELDA angemeldet.
http://www.elda.at
|
|
|
Die gegenwärtigen Strafen nach dem LSD-BG vor dem "Aus"? |
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - 20.10.2019, 14:06 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
|
|
Die gegenwärtigen Strafen nach dem LSD-BG vor dem "Aus"?
Jene EuGH-Entscheidung, die im September 2019 Managern eines österreichischen Unternehmens half, sich von der Umklammerung existenzvernichtender Strafen nach dem LSD-BG zu befreien, weil im Zuge grenzüberschreitender Arbeitnehmereinsätze Lohnunterlagen nicht in der vom Gesetz vorgeschriebenen Form vorlagen und dies pro betretenem Arbeitnehmer bzw. betretener Arbeitnehmerin geahndet wurde, lässt jetzt auch die drakonischen Strafen nach dem LSD-BG gehörig wackeln.
Persönlich bin ich der Ansicht, dass sich nach diesem Urteil niemand mehr vor einer derartigen Strafandrohung wirklich fürchten muss, solange die Rechtslage nach dem LSD-BG (Lohn- und Sozialdumping-BEKÄMPFUNGSGESETZ) nicht saniert wurde.
Wenn also ein/e GPLA-Prüfer/in mit einer LSD-BG-Anzeige droht, so war dies früher ein massiver Grund für einen ordentlichen Schweißausbruch. Heute kann einem das Prüforgan fast schon leid tun, weil aus der großen großen Waffe eine "Spritzpistole" wurde.
Mir ist sehr bewusst, dass diese Zeilen jetzt viele aufschrecken oder ungläubig den Kopf schütteln lassen und ich bin mir auch sicher, dass ich mir mit diesen Aussagen nicht nur Freunde (und Freundinnen) mache. Aber mir geht es um genau diesen "Dauerstresszustand" für Personalverrechner/innen, der vom Gesetzgeber billigend in Kauf genommen worden ist und zwar auch im Hinblick auf Versehen oder auch im Hinblick auf strittige Situationen.
Zwar mag der bzw. die gut informierte "Verteidiger/in" dieses Systems einwenden, dass bei einem Versehen ohnedies die Behörde von einer Strafe absehen kann, aber Fakt ist auch, dass die Frage, ob ein "Versehen" vorliegt oder nicht, schlicht und ergreifend eine praxisfeindliche Anschauungssache ist.
Hinzu tritt dann noch das Momentum, dass man nicht einmal mehr in der Lage ist, eine an und für sich strittige Situation auszufechten, weil einem die hohen LSD-BG-Strafen im Genick sitzen, sodass man dieses Risiko erst gar nicht eingehen möchte und am Ende lieber die relevante Zahlung leistet, bevor man seinen Arbeitgeber bzw. seine Arbeitgeberin oder seinen Klienten bzw. seiner Klientin einem aufreibenden Verfahren aussetzt.
Gerade als Berater/in kommst du da klassisch zwischen die "Mühlen" der Interessen. Gerade, wenn die BUAK oder die Krankenkassen (ab 1.1.2020: die ÖGK) auf einer bestimmten Auslegung eines noch nie entschiedenen Sachverhaltes bestehen und dann bei Nichtbefolgung die "Lohndumping-Keule" schwingen, so grenzt dies eigentlich ja schon praktisch gesehen an eine "Zwangssituation", die man ev. umgangssprachlich als Nötigung formulieren würde.
Zahlt der Klient eine Strafe, die er im Verfahren ev. wegbekommt, ist der bzw. die Berater/in ev. daran "schuld", weil er bzw. sie den bzw. die Klient/in überhaupt in so eine Situation gebracht hat.
Gibt es umgekehrt in einem anderen Fall dann später ein höchstgerichtliches Urteil, aus dem am Ende hervorgeht, dass man mit der Entscheidung, weniger oder nicht zu bezahlen, Recht gehabt hätte, aber lieber zu Gunsten des Klienten bzw. der Klientin auf einen teuren Rechtsstreit verzichtet hatte und mehr bezahlt hat, dann läuft man Gefahr als "feig" dargestellt zu werden oder gar eh nur für die Finanz und die Arbeitnehmer/innen da zu sein, in einem - aus deren Sicht - arbeitgeberfeindlichen Umfeld. Da kann man sich die Watschn förmlich aussuchen.
Aber wir Personalverrechner/innen sind ja Kummer gewöhnt und - wie das "Kraft-Häferl" vom Vorlagenportal ja so zu treffend sagt zugleich "Jurist/in, Mathematiker/in, Psycholog/in, Kinderbetreuer/in, Hellseher/in, Dolmetscher/in, IT-Expert/in und Lebensretter/in" (fehlt noch "Watschenbaum"). Da freuen wir uns doch auch einmal über eine Trendwende, die sich da am Horizont für uns auftut, damit unser Job auch wieder runter darf von der Mangelberufsliste (dieses Häferl kann man unter office@vorlagenportal.at bestellen; es gibt auch ein geniales Arbeitsrechtler-Häferl; ev. ein Weihnachtsgeschenk?).
Vielleicht hat die harte Linie auch dazu geführt, dass wir in manchen Bereichen genauer hingesehen haben und interne Verfahren entwickelt haben, die - vergleicht man mit der Situation vor 10 Jahren - zB Einstufungsfehler im Vorfeld abstoppen. Nach dem Motto "ohne strenge Strafen werden die Regeln nicht ernstgenommen". Streng: ja, existenzvernichtend: nein.
Vor allem die GPLA-Prüfer/innen haben ja in Wahrheit in der Vergangenheit sehr häufig "Gnade vor Recht" ergehen lassen, weil es ja vom Gesetz gar nicht gedeckt wäre, den Betrieb aufzufordern, die Nachzahlung an den bzw. die Arbeitnehmer/in zu leisten, damit keine Anzeige gemacht werden muss, sondern man müsste - streng genommen - Fall für Fall anzeigen bzw. nur in den Fällen der leichten Fahrlässigkeit bzw. der Abrechnungsdifferenzen von maximal 10 % wäre man auch offiziell berechtigt, Gnade vor Recht ergehen zu lassen.
Den GPLA-Prüfer/innen kann man also aus meiner Sicht nicht allzu viele Vorwürfe machen, die Situation verschärft zu haben (von ein paar Ausreissern mal abgesehen).
Eine harte Linie (wie sie zB Finanzpolizei und BUAK fahren) führt umgekehrt auch dazu, dass die Verwaltungsstrafbehörden völlig überlastet werden weil ja auch der Staat einspart (ein Widerspruch in sich, mehr Einnahmen durch Strafen, weniger Personal, die die Strafen abarbeiten). Das hat in Wahrheit die GPLA dem Staat nämlich erspart und gleichzeitig dadurch möglicherweise auch viele "unnötige" Insolvenzen vermieden.
Für Personalverrechner/innen ist die gegenwärtige Rechtslage (die ja nun auf der Kippe steht) auch aus einem anderen Aspekt heraus auch nicht wirklich lustig, weil sie ja zB dann, wenn sie bewusst zum Unterzahlen angewiesen werden, zum "Beitragstäter" bzw. zur "Beitragstäterin" nach dem VStG werden (also selber blechen und - wenn es blöd hergeht - als Ersatzstrafe "sitzen" gehen).
Eine Reform das LSD-BG wäre daher aus all den genannten Gründen notwendig und wünschenswert. Wie gesagt: zum einen sind die Strafen des LSD-BG (die Art, wie das System der Strafen dann nämlich wirkt) mit hoher Wahrscheinlichkeit gemeinschaftswidrig (also nur mehr für diejenigen eine Bedrohung, die diesen Trend noch nicht "geschnallt" haben), zum anderen hat das System sehr viele unerwünschte (natürlich auch gewünschte) Begleitwirkungen gehabt.
Aber es war politisch so gewollt, damit im Falle grenzüberschreitender Einsätze eine gewisse Abschreckung vor "Dumpingmaßnahmen" erzeugt wird. Im Ergebnis aber haben zu einem Großteil inländische Firmen draufgezahlt (ev. Inländerdiskriminierung?), weil die ausländischen Firmen für das Einkassieren der Strafen kaum greifbar waren.
Wenn man bedenkt, dass bereits vor einem Jahr eine tragende Säule der Verfolgbarkeit von ausländischen Firmen in Österreich für Lohndumpingvergehen vom EuGH aufgehoben wurde (nämlich das Deponieren einer behördlich angeordneten Sicherheitszahlung durch den inländischen Werkbesteller von der offenen Rechnung an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde) und wir nun praktisch seit einem Jahr in diesem Punkt in einem rechtslosen Zustand sind, so stellt sich für mich schon auch die Frage nach der politischen Einflussnahme und auch Verantwortung dieses Dilemmas (die überraschende Untätigkeit).
Davor schon handelte sich Österreich bereits eine Niederlage ein bei dem Versuch, aus grenzüberschreitenden Entsendungen irgendwie grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassungen zu konstruieren, damit man leichter strafen konnte, nämlich den inländischen Beschäftigerbetrieb, wenn Unterlagen nicht auflagen (für die Folgen eines Lohndumpings direkt verantwortlich war aber der Beschäftigerbetrieb ohnedies nicht).
Möglicherweise geht es Österreich mit den grenzüberschreitenden Sachverhalten auf europäischer Ebene so wie einigen Ländern im beherzten Versuch, die Flüchtlingsströme zu bewältigen. Man muss am Ende alleine mit dem Problem fertig werden, weil man sich aufgrund der großen Interessensgegensätze nicht auf eine gemeinsame Linie bei grenzüberschreitenden Strafverfolgungen "lohndumpender Betriebe" einigen konnte (was bei Verkehrsdelikten witzigerweise geht, funktioniert bei Lohndumping-Vergehen nicht).
Interessant ist auch, dass in Bezug auf die jüngste EuGH-Entscheidung (September 2019) sowohl VfGH als auch VwGH dieses Strafsystem "durchgewunken" hatten und ein mutiger Richtersenat eines Landesverwaltungsgerichts (zweite Instanz) schließlich den EuGH anrief, weil er vermutlich wusste, was die Anrufung von VwGH bzw. VfGH bringen würde. Dieser Mut führte nun dazu, dass das LSD-BG mit seinem Strafsystem insgesamt vor dem Aus steht, zumindest keine echte Bedrohung mehr darstellt.
Mir ist sehr bewusst, dass es im Anlassfall um Lohnunterlagen ging, die nicht auflagen und nicht um Unterentlohnung (es wurden alle "korrekt" entlohnt und dennoch wurden € 24 Millionen Euro Strafen verhängt mit der Androhung von Ersatzfreiheitsstrafen). Aber der EuGH ließ massiv anklingen, dass dieses Strafsystem in Österreich einfach unverhältnismäßig wäre (ev. das bevorstehende Ende des Strafkumulationsprinzips?).
Damit dem bewussten Lohndumping nun nicht Tür und Tor geöffnet wird, bedarf es einer sehr raschen Sanierung der Rechtslage, weil derzeit in praktisch jedem LSD-BG-Verfahren mit Hinweis auf die EuGH-Entscheidung dem Strafentiger der Zahn gezogen werden kann.
Einen sehr mutigen und eigentlich noch sehr zurückhaltenden Artikel dazu findet man heute in "DerStandard.at". Liest man zwischen den Zeilen, so findet man dort auf seriöse Weise dargestellt, was ich hier offen ausspreche.
Zu diesem spannenden Artikel geht es hier:
https://www.derstandard.at/story/2000109878735/hartes-strafregime-gegen-lohndumping-steht-auf-der-kippe
Und auch Prof. Dr. Schrank hat schon nachgelegt und zwar in einem Editorial zu einer der besten juristischen Zeitschriften dieses Landes, nämlich dem "Recht der Wirtschaft", Ausgabe Nr. 10/2019 (erschienen am 18.10.2019). Er spricht dort von einem "Paukenschlag" und einem "Weckruf", den die EuGH-Entscheidung mit sich brachte.
Zu den Bestellmöglichkeiten dieses Magazines geht es hier:
https://shop.lexisnexis.at/rdw-oesterreichisches-recht-der-wirtschaft.html
Ich werde in meinem Magazin WIKU-Personal aktuell in der Ausgabe Nr. 18/2019 dieses EuGH-Urteil ausführlich darstellen und analysieren.
Zu meinem Magazin (WIKU-Personal aktuell) und den Bestellmöglichkeiten geht es hier:
http://wikutraining.at/seitenwiku/personalaktuellstart.html
Ich wünsche noch eine angenehme Woche und hoffe, dass ich einen Überblick über die derzeitige Lohndumpingrechtssituation auf dem letzten Stand bringen konnte und hoffe für uns Personalverrechner/innen, dass sich die Dinge nun entschärfen werden. Ich bin jedenfalls auch hier dahinter.
|
|
|
WIKU-PV-Akademie - Lehrgang 2018/2019 - weiße Fahne nach Prüfung - Ihre neuen Termine |
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - 19.10.2019, 12:07 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
|
|
Gestern am BFI Wien und heute Prüfung am BFI Linz - alle Prüfungskandidat/innen der WIKU-Personalverrechnungsakademie haben bestanden mit "sehr gutem " und "gutem Erfolg" - Ihre nächsten Teilnahmemöglichkeiten am BFI Wien, am BFI Graz sowie am WIFI Salzburg
Heute ging die Prüfungsserie im Rahmen der WIKU-PV-Akademie der Saison 2018/2019 zu Ende. Alle Kandidat/innen waren top vorbereitet und so haben sie schon die sehr anspruchsvolle schriftliche Prüfung vor knapp 3 Wochen bewältigt und nun auch die mündliche Prüfung, sodass als Endergebnis die Noten "gut" und "sehr gut" herausschauten. Wir haben also nicht nur eine weiße Fahne, sondern darüber hinaus auch ein "Wahnsinns-Ergebnis".
Ich möchte an dieser Stelle allen Teilnehmer/innen dieses Lehrgangs gratulieren, egal, ob Sie von der "totalen Selbstlernvariante" stammen oder von der Variante mit den "5 Präsenzphasetagen", soweit sie auch zur Prüfung angetreten sind.
Sehr berührt haben mich dieses Mal die Feedbacks, denn so manche kämpften während des Lehrgangs mit gesundheitlichen Einschnitten. Da war die Tatsache, dass wir die Vorbereitung zur Prüfung fortlaufend in Live-Videokonferenzen durchführten, die auch aufgezeichnet wurden, "Goldes wert". Man konnte sich diese Aufzeichnungen immer wieder im Nachhinein ansehen, bis der Stoff saß. Man hatte mich auch über die e-mail-Betreuung oder auch über das e-bfi-Moodle "an der Hand".
Dies gilt auch für eine kinder- oder pflegebedingte Auszeit und die damit verbundene Unmöglichkeit, an "präsenzintensiven Lehrgängen" teilzunehmen.
Das veranlasste manche auch, sich für die "liebevolle Betreuung" zu bedanken. Der Dank gebührte auch meinem Kater Blue, der manches mal mitten während einer Videokonferenz diese gecrasht hat und vehement sein Futter eingefordert hat, wodurch die Teilnehmer/innen auch zu einer Pause kamen (auch auf Video aufgezeichnet).
Danken möchte ich auch meinem verlässlichen WIKU-Team (Alexandra und Käthe Kurzböck), die für die logistische Betreuung sorgen, ohne die der Lehrgang nicht möglich wäre sowie den Teams am BFI Wien und BFI Linz, welche die Durchführung der Prüfung so top unterstützt haben.
Ich möchte darauf hinweisen, dass die Prüfung keinesfalls einfach ist, aber die Prüfungsvorbereitung sehr intensiv verläuft (also der Kandidat bzw. die Kandidatin keinesfalls seinem oder ihrem Vorbereitungsschicksal überlassen wird).
Der heurige Lehrgang kann nun in Bezug auf jedes einzelne Modul auf die Aufnahmen zurückgreifen, was bedeutet, dass zu jedem einzelnem Modul die Vertonung erfolgt ist. Für jedes Modul gibt es den aufgezeichneten Vortrag.
Falls Sie heuer noch dabei sein möchten, sind DAS Ihre nächsten Möglichkeiten:
Absolute Selbstlernvariante (hat schon begonnen, Einstieg ist aber noch "locker" möglich). Anmeldung bitte unter kaethe.kurzboeck@wikutraining.at. Sonst geht hier der nächste Lehrgang wieder im Oktober 2020 los.
Präsenzvariante am BFI Wien, Kursstart: 8. November 2019. Infos dazu finden Sie hier:
https://www.bfi.wien/kurs/2810/wirtschaf...sakademie/
[/url]
Präsenzvariante am BFI Graz, Kursstart am 10. Jänner 2020.
Infos dazu finden Sie hier:
https://www.bfi-stmk.at/ausbildung/wiku-personalverrechnungsakademie-selbststudium-mit-praesenztraining.html
Offiziell hat am BFI Linz der Kurs schon begonnen, aber auch hier haben Sie noch die Möglichkeit einzusteigen. Bitte, rufen Sie Frau Sandra Reindl am BFI Linz an, wenn Sie noch einsteigen möchten (0732 / 6922-5422).
Bei diesen drei Kursen haben Sie Zugriff auf mein Videoarchiv und werden von mir fachlich intensiv betreut.
Die nächste Möglichkeit, in eine Intensiv-WIKU-PV-Akademie einzusteigen (154 Lehreinheiten an Präsenzzeiten) mit dem Lehrgangsleiter Roland Pühringer und meinen Schulungsunterlagen (d. h. meinem Konzept inkusive Prüfung) gibt es ab 17. April 2020:
[url=https://www.wifisalzburg.at/kurs/12300x-personalverrechner-akademie]https://www.wifisalzburg.at/kurs/12300x-personalverrechner-akademie
|
|
|
GmbH-Geschäftsführer/innen und AG-Vorstände in der Personalverrechnung |
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - 18.10.2019, 17:18 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
|
|
GmbH-Geschäftsführer/innen und AG-Vorstände in der Personalverrechnung
Stand: 1. September 2019
Voraussichtlich nächste Aktualisierung: 1. September 2020
· In dieser Unterlage finden Sie ein ausführliches Frage-Antworten-Protokoll sowie abgabenrechtliche Übersichtstabellen zu den Themen „Handelsrechtliche Geschäftsführer/innen von GmbHs“ und „AG-Vorstände“, jeweils in Bezug auf die Personalverrechnung.
· Erfahren Sie alles, was Sie zur Abwicklung der Personalverrechnung für diese Personengruppen wissen müssen und vieles mehr.
· Diese Unterlage kann unter kaethe.kurzboeck@wikutraining.at zum Preis von
€ 30,80, inklusive Umsatzsteuer und zuzüglich Versandspesen bestellt werden.
Diese Unterlage gibt es nun auch als „Digitalpaket“. Im Zuge dieses Digitalpakets (Stand: 1. September 2019) erhalten Sie die Arbeitsunterlage sowie die Folienhandzetteln als pdf sowie den Zugang zum kompletten Vortragsvideo zu diesem Thema (1 Stunden 20 Minuten). Der Preis dafür betragt € 198,00 (inklusive 20 % USt).
|
|
|
Darf man als BH E/A Rechnung für Jahresausgleich erstellen? |
Geschrieben von: buchhalter2019 - 17.10.2019, 17:01 - Forum: Buchhaltung, Bilanzierung
- Keine Antworten
|
|
Liebe Forumsgemeinde,
ich bin selbständiger Buchhalter und ein Klient benötigt rasch einen Jahresabschluss.
Der Steuerberater, mit dem ich zusammenarbeite, ist leider ausgefallen und ich habe im Moment keinen Kooperationspartner.
Nun habe ich mich nochmals in den Berechtigungsumfang eingelesen. Hier steht unter anderem (Auszug):
"...die pagatorische Buchhaltung (Geschäftsbuchhaltung) einschließlich der Erstellung der Saldenlisten für Betriebe und der Einnahmen- und Ausgabenrechnung im Sinne des § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988 und....."
Da es sich bei dem Klienten um einen Einzelunternehmer handelt, heißt das, dass ich ja die Einnahmen und Ausgabenrechnung erstellen sollte dürfen.
Die E/A Rechnung nach §4(3) ist ja die Grundlage für die Steuererklärung, oder stimmt das so nicht?
Ich könnte demnach die E/A Rechnung erstellen und der Klient überführt diese dann in Finanz Online.
Dann verstoße ich nicht gegen meinen Berechtigungsumfang.
Welche Nachteile können sich hier für den Kunden oder für mich als Buchhalter ergeben, wenn wir das so durchführen?
Gibt es hier Buchhalter, die damit bereits Erfahrung gemacht haben?
Vielen Dank
LG
|
|
|
|