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  Kurzarbeit - Phase 3 ist ausverhandelt - Hinweis auf Fachinformationen sowie Schulung
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 02.09.2020, 22:25 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Kurzarbeit - Phase 3 ist ausverhandelt - Hinweis auf Fachinformationen sowie Schulungsmöglichkeiten zu diesem Thema

Die Sozialpartnerverhandlungen für die Kurzarbeit Phase 3 wurden am heutigen Tage abgeschlossen.

Betreffend die "Dynamisierung des Entgelts" (auf Deutsch: Weitergabe von Lohn- oder Gehaltserhöhungen auf das Mindestbruttoentgelt) wurde eine Lösung erzielt.

Sobald die Dokumente von den Sozialpartnern freigegeben und veröffentlicht sind, starte auch ich mit meinen Informationen auf all meinen Kanälen (somit "frei zugänglich")

Ich werde Sie in den nächsten Tagen hier, in meinem Magazin WIKU-Personal aktuell und auch in meinen Webinaren mit den Titeln

1. Die neue Phase 3 der Kurzarbeit sowie

2. Jour fixe Personalverrechnung für dahoam

zu diesem Thema im Detail informieren.

Die Inhalte zur Kurzarbeit-Phase 3 werden in beiden Webinaren ident sein. Im Jour fixe Personalverrechnung werden wir allerdings noch weitere aktuelle Themen aus der Welt der Personalverrechnung behandeln.

Wer nur und ausschließlich  "die Kurzarbeit - Phase 3" hören oder sehen möchte, für den ist das Webinar mit dem Titel "die neue Phase 3 der Kurzarbeit" die ideale Lösung:

Termin: 21. September 2020 von 10 bis 11 Uhr

Hinweis: Wenn Sie sich bereits für den 7. September 2020 angemeldet haben, erhalten Sie bis zum Ende dieser Woche (idealerweise am 3.9.2020) einen Hinweis, dass wir an diesem Tag das Webinar noch nicht durchführen können, da ja erst im Laufe der nächsten Woche die Texte dazu freigegeben werden und noch ein paar restliche Punkte geklärt werden (die aus LV-Sicht nicht so dramatisch wichtig sind, aber doch beachtet werden müssen).

Wer auch die übrige Welt der Personalverrechnung der letzten Wochen upgedatet bekommen möchte (wie gesagt: der Beitrag "Kurzarbeit - Phase 3" ist hier ident), für den sind die beiden Termine

22. September 2020 von 18 Uhr 30 bis 20 Uhr 30 sowie

24. September 2020 von 09 bis 11 Uhr

ideal.

Teilnehmerbeitrag je Veranstaltung: € 120,00 (inklusive Umsatzsteuer).


Noch einmal zur Klarstellung:

Ich werde Sie in jedem Fall hier und in meinem Magazin ausführlich informieren und gemeinsam mit der Wirtschaftskammer auch ein Info-Package schnüren. Ein Webinarbesuch ist also aus dieser Sicht heraus entbehrlich. Wer aber darauf nicht verzichten möchte, für den ist das soeben genannte Webinarangebot gedacht.

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  Vergütung für den Verdienstentgang gem § 32 Epidemiegesetz
Geschrieben von: Bettina - 02.09.2020, 13:29 - Forum: Buchhaltung, Bilanzierung - Keine Antworten

Wie wird die Vergütung durch die MA 15  für den Verdienstentgang gemäß § 32 Epidemiegesetz richtig verbucht?
Soll die Vergütung als sonstiger betrieblicher Ertrag verbucht werden oder darf sie im Gehaltsaufwand erfasst werden?
Vielen Dank für die Rückmeldung!

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  Export von Kinderbetreuungsgeld – Mutter-Kind-Untersuchungen nicht nach österreichisc
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 02.09.2020, 12:56 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Export von Kinderbetreuungsgeld – Mutter-Kind-Untersuchungen nicht nach österreichischen Regelungen erforderlich

OGH 10 ObS 163/19a vom 16. April 2020
§ 24c KBGG
Verordnung 883/2004

So entschied der OGH:

1. Bezieht eine in Deutschland ansässige und in Österreich erwerbstätige Arbeitnehmerin eine Differenzzahlung zwischen der primären deutschen Familienleistung und der nachrangigen, aber höheren österreichischen Leistung des erwerbsabhängigen Kinderbetreuungsgeldes, so ist es nicht erforderlich, dass sie die im Kinderbetreuungsgeldgesetz vorgeschriebenen (nach den österreichischen Regelungen verankerten) Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen durchführen lässt, damit der Differenzbetrag nicht deshalb gekürzt wird.

2. Deutschland verfügt über ein vergleichbares System, das nicht exakt jenem entsprechen muss, welches in Österreich besteht.

3. Die Kindesmutter, die zusammen mit ihrem Partner und dem gemeinsamen Kind in Deutschland lebte, jedoch zuvor in Österreich eine sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit ausübte, hat sämtliche im Mutterpass und Kinderuntersuchungsheft angeführten Untersuchungen zu den jeweils vorgeschriebenen Terminen durchführen lassen.

4. Damit liegen die Voraussetzungen für eine Kürzung der Ausgleichszahlung zum Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens gemäß §§ 24c iVm 24a Abs 4 KBGG nicht vor.

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  Kosten für Teilnahme an Montessori-Diplomlehrgang für Pädagog/innen stellen für AHS-L
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 02.09.2020, 10:33 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Kosten für Teilnahme an Montessori-Diplomlehrgang für Pädagog/innen stellen für AHS-Lehrerin Werbungskosten dar

BFG RV/7101633/2016 vom 16. April 2020
§ 16 Abs. 1 EStG 1988

So entschied das BFG:

1. Die berufliche Notwendigkeit ist bei der Beurteilung von Fortbildungskosten dann nicht entscheidend, wenn kein Zusammenhang mit der privaten Lebensführung, sondern nur eine berufliche Veranlassung zu erkennen ist.

2. Der hier zu beurteilende Montessori-Diplomlehrgang richtet sich an Pädagoginnen/Pädagogen und alle Fachleute, die sich mit den Bedürfnissen von Jugendlichen, den schulischen Anforderungen und neuen Lerngelegenheiten vertieft auseinander setzen wollen. Es liegt daher im Gegensatz zur Ansicht des Finanzamts ein homogener Teilnehmerkreis vor.

3. Die Lehrinhalte lassen eine nahezu ausschließliche Verwertung des erworbenen Wissens als Lehrerin/Lehrer oder im verwandten Beruf der Pädagogin/des Pädagogen als sehr wahrscheinlich erscheinen.

4. Dass die Bildungsmaßnahmen auch für nicht berufstätige Personen von allgemeinem Interesse sind, ist aufgrund der Zielgruppendefinition, des umfassenden Lehrinhalts, der Lehrgangsdauer und -kosten (über € 2.000,00 nicht plausibel.

5. Der Beruf einer AHS-Lehrerin erfordert neben dem zweifellos notwendigen sprachlichen Fachwissen auch pädagogische Kompetenzen.

6. Erwachsen Fortbildungskosten mit dem Ziel, die Herangehensweisen bzw. die Werkzeuge zur Wissensweitergabe - auch interdisziplinär und vor allem an pubertierende Jugendliche - zu erweitern, ist jedenfalls eine berufliche Veranlassung gegeben.

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  www.vorlagenportal.at (Mag. Rainer Kraft): RÜCKKEHR ZUR KURZARBEIT NACH UNTERBRECHUNG
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 01.09.2020, 22:44 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

www.vorlagenportal.at (Mag. Rainer Kraft): RÜCKKEHR ZUR KURZARBEIT NACH UNTERBRECHUNG: WELCHE BASIS GILT FÜR DIE NEUERLICHE KURZARBEIT?

Eine spezielle Frage, die durchaus nun häufiger "vorkommen" kann und auch wird, wurde dankenswerterweise in einer Co-Produktion des Vorlagenportals sowie der UBIT und dem BMAFJ geklärt.

Nähere Infos dazu finden Sie hier:

https://www.vorlagenportal.at/rueckkehr-...9HPuKVuIj4


Wer das Vorlagenportal abonnieren möchte, findet hier Informationen (das Vorlagenportal gehört NICHT mir oder zu meiner WIKU-Personal aktuell, sondern dem großartigen Duo Birgit Kronberger und Rainer Kraft):

https://www.vorlagenportal.at/abo-info/

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  Give-me-WIKU-5-Video für den 2. September 2020 - ihr kostenloses WIKU-Lohn-Update
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 01.09.2020, 22:13 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Zu Beginn des Monats September 2020 gibt es wieder ein aktuelles Info-Video mit hoffentlich interessanten Meldungen für Ihren schnellen Überblick:

https://vimeo.com/453765580


Wer sein Premium-Abo für mein Magazin WIKU-Personal aktuell möchte, wird hier fündig:

http://wikutraining.at/seitenwiku/person...start.html


Wer sich für den nächsten Durchgang der WIKU-Personalverrechnungsakademie (Start: 9. Oktober 2020) interessiert, findet hier die erforderlichen Informationen:

http://wikutraining.at/seitenwiku/sem_akademie.html

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  Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld ist exporttauglich
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 01.09.2020, 19:33 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld ist exporttauglich

OGH 10 ObS 63/20t vom 24. Juni 2020
§ 9 Abs. 1 KBGG
Verordnung 883/2004

So entschied der OGH:

1. Anspruch auf Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld bzw. Kinderbetreuungsgeldkonto (§ 1 Z 3 KBGG) besteht gemäß § 9 Abs 1 Z 1 KBGG unter anderem für alleinstehende Elternteile im Sinn des § 11 KBGG, die nicht die Zuverdienstgrenze des § 9 Abs 3 KBGG überschreiten.

2. Voraussetzung für den Anspruch auf Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld für ein Kind ist gemäß § 9 Abs 2 Satz 1 KBGG, dass für dieses Kind ein Anspruch auf Auszahlung des pauschalen Kinderbetreuungsgeldes (Kontoversion) besteht.

3. Die Beihilfe gebührt gemäß § 14 KBGG längstens für 365 Tage ab erstmaliger Antragstellung und nur solange Anspruch auf pauschales Kinderbetreuungsgeld besteht.

4. Die Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld sei ebenso wie dieses eine Familienleistung im Sinn des Art 1 lit z VO 883/2004 und daher "exportfähig" (hier: Arbeitnehmerin, die mit dem Kind in Tschechien wohnt, aber davor in Österreich erwerbstätig war.

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  Telefonische Krankschreibung ab 1. September 2020 nur mehr bei COVID-Verdachtsfällen
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 01.09.2020, 18:35 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Telefonische Krankschreibung ab 1. September 2020 nur mehr bei COVID-Verdachtsfällen mit Symptomen möglich

Quelle: Corona UnternehmerInnen-Info der WK OÖ, Update 1. September 2020

Die Möglichkeit für eine telefonische Krankschreibung für sämtliche Arbeitsunfähigkeiten die in keinem Zusammenhang mit der COVID-Pandemie stehen, wird mit 31. August 2020 beendet. Verlängert bis Ende des Jahres 2020 wird jedoch die telefonische Krankmeldung für Verdachtsfälle bei denen klassische COVID-Symptome vorliegen.

Damit soll die Absonderung für Covid-19-Verdachtsfälle sichergestellt und eine unnötige Ausbreitung des Virus eingedämmt werden. Um Ärztinnen und Ärzte besser zu unterstützen und das Risiko einer Ansteckung bei derartigen Fällen möglichst gering zu halten, legt die ÖGK eine österreichweite einheitliche Vorgehensweise für die Krankschreibung von Covid-19-Verdachtsfälle fest.

Die Krankschreibung bei Verdachtsfällen im Detail:
Personen, die als Verdachtsfall gelten, sollen jedenfalls die Gesundheitshotline 1450 kontaktieren. Bei Vorliegen von Symptomen wird im Regelfall eine Testung und behördliche Absonderung veranlasst.

Bis zur behördlichen Absonderung bzw. bis zum Vorliegen eines Testergebnisses können die Betroffenen in einer Ordination (im Regelfall Hausarzt) anrufen und nach einer telemedizinischen Abklärung telefonisch krankgeschrieben werden. Voraussetzung ist, dass die Person auch entsprechende Symptome die einer COVID-Erkrankung entsprechen aufweist. In allen anderen Fällen ist eine telefonisch Krankschreibung ab 1. September 2020 nicht mehr möglich.

Bei einem positiven Testergebnis, greift die behördliche Absonderung jedenfalls rückwirkend: Die Absonderung nach dem Epidemiegesetz ersetzt die Arbeitsunfähigkeitsmeldung. Bei einem negativen Testergebnis erlischt die Krankschreibung spätestens nach fünf Arbeitstagen. Ist die betroffene Person aber weiterhin krank, so ist für die Verlängerung der Krankmeldung ein persönlicher Arztbesuch notwendig.

Mit diesem Vorgehen soll sichergestellt werden, dass Patientinnen und Patienten, die Covid-19-Symptome zeigen, risikolos eine Krankmeldung erhalten. Für alle anderen Erkrankten gilt dies nicht, sie können weiterhin von einem Arzt oder einer Ärztin persönlich untersucht und krankgeschrieben werden.

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  Neue AMS-Bundesrichtlinie - die Änderungen im Detail
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 01.09.2020, 17:52 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Neue AMS-Bundesrichtlinie - die Änderungen im Detail

A) Die neue AMS-Bundesrichtlinie mit Stand 21. August 2020, die bis 30. September 2020 Gültigkeit haben soll, findet man hier:

https://www.ams.at/content/dam/download/...a_RILI.pdf


B) Ein-Monatsfrist vor Beginn der Kurzarbeit: Korrekte Einbeziehung von Neueintritten in Förderansuchen

Quelle: Corona UnternehmerInnen-Info der WK OÖ, Update 1. September 2020

Grundvoraussetzung für die Einbeziehung in die Kurzarbeit ist eine Betriebszugehörigkeit von einem vollentlohntem Kalendermonat vor Beginn der Kurzarbeit.

Wurden diese Personen bereits in die ursprünglichen Sozialpartnervereinbarungen und Förderansuchen von Phase I oder II einbezogen, und wurden die förderbaren Ausfallsstunden jedoch erst ab jenen Zeitpunkt abgerechnet, ab dem die erforderliche Betriebszugehörigkeit erfüllt war, so war das nicht den Förderrichtlinien entsprechend.

Eine Betriebszugehörigkeit von einem vollentlohnten Kalendermonat bereits vor Beginn der Kurzarbeit ist eine Voraussetzung für eine Förderung und somit ist für diesen Personenkreis ein gesondertes Begehren (ab dem Zeitpunkt ab dem die Fördervoraussetzungen erfüllt sind) zu beantragen.

Durch intensive Verhandlungen und die Anpassung der Beihilfen-Richtlinie konnte die Wirtschaftskammer einen generellen Verlust der Kurzarbeits-Beihilfe für diesen Personenkreis abwenden.

Aufgrund der rechtlichen und technischen Vorgaben erfolgt für jene Personen, die ohne die erforderliche Betriebszugehörigkeit in die ursprünglichen Beihilfenbegehren einbezogen wurden, nun im Regelfall eine Rückforderung seitens des AMS. Arbeitgeber die eine derartige Rückforderung erhalten, können jedoch rückwirkend einen Erstantrag auf Kurzarbeits-Beihilfe (ab dem 2. Beschäftigungsmonat) für diesen Personenkreis beantragen.

Erforderlich ist dazu

1. der Abschluss einer entsprechenden Sozialpartnervereinbarung für diesen Personenkreis,

2. ein gesondertes rückwirkendes Erstbegehren mit entsprechend geändertem Kurzarbeitszeitraum und

3. der Nachweis des vollentlohnten Kalendermonats vor Beginn der Kurzarbeit durch Vorlage eines Lohnkontoauszuges, dem die Bemessungsgrundlage für die Kurzarbeitsbeihilfe zu entnehmen ist.
 
Achtung: Begehren können für diese Personengruppe längstens bis 30. September 2020 rückwirkend eingebracht werden!

Praxisanmerkung:

Ein weiterer Bürokratie-Supergau, wenn man bedenkt, wie die Informationslage zu Beginn der Kurzarbeit in Bezug auf diesen Punkt war. Und im Endeffekt muss man noch "Danke" sagen, denn sonst wäre das Geld "verloren"


C) Lückenschluss KuA Phase II und III: Verlängerung des Kurzarbeitszeitraumes bis 30. September 2020

Quelle: Corona UnternehmerInnen-Info der WK OÖ, Update 1. September 2020

Durch eine Anpassung der AMS-Kurzarbeits-Richtlinie können Unternehmen, die die drei Monate Erstgewährung (Phase I) plus drei Monate Verlängerung (Phase II) bereits vor dem 30. September 2020 ausgeschöpft haben, nun die Kurzarbeit bis zu Beginn der Phase III am 1. Oktober 2020 ausdehnen können.

Dazu ist eine ergänzende Sozialpartnervereinbarung (Betriebsvereinbarung bzw. Einzelvereinbarung) abzuschließen und gemeinsam mit einem Änderungsbegehren über das eAMS-Konto hochzuladen.

Achtung: Änderungsbegehren müssen vor Einbringung der letzten Teilabrechnung bis spätestens 30. September 2020 gestellt werden. Sollte die letzte Teilabrechnung bereits eingebracht sein, kann rückwirkend - spätestens jedoch am 30. September 2020 - ein Erstbegehren gestellt werden.

Ab 1. Oktober 2020 sind nur noch Anträge für Phase III möglich!

An den Formularen und Detailinformationen für Phase III (ab 1. Oktober) wird noch mit Hochdruck gearbeitet. 


D) Kurzarbeitsbeihilfe & Lehrstellenförderung
Bei der personenbezogenen AMS-Lehrstellenförderung werden Pauschalen gewährt und es bedarf keines aufwändigen Abgleichs zwischen Kurzarbeit und Lehrstellenförde-rung.

Das BMAFJ hat mit Schreiben vom 20.8.2020 klargestellt, dass nicht nur die personen-bezogene AMS Lehrstellenförderung, sondern auch die betriebliche Lehrstellenförderung gemäß § 19c Abs. 1 (auch die „Basisförderung“) nicht von der Kurzarbeitsbeihilfe in Abzug zu bringen ist. Diese dient einem anderen Förderzweck, nämlich der Erhöhung der Quantität des Lehrstellenangebotes.

Anmerkung: das bedeutet, dass man die Lehrstellenförderungen, die man bei der Lehrlingsstelle oder beim AMS anfordert, beim Durchführungsbericht nicht anführen muss.


E) Lehrlinge in Kurzarbeit:

Bei Lehrlingen darf die Normalarbeitszeit aus Anlass der Kurzarbeit ab 1. September 2020 maximal auf 50 % reduziert werden.

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  AMS-Praktikum und Arbeitsverhältnis beim selben Dienstgeber
Geschrieben von: Irene - 01.09.2020, 16:02 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht - Antworten (1)

Liebe Forumsteilnehmer!

Im Rahmen einer überbetrieblichen Lehre beim BFI wird ein Praktikum bei einem Arbeitgeber absolviert. Vom AMS wird eine Unterstützungsleistung bezogen.

Nunmehr ist beim selben Arbeitgeber eine zusätzliche Beschäftigung bis zur Geringfügigkeitsgrenze angedacht.

Kann es bei dieser Konstellation zu Problemen kommen?

Ich denke da z.B. daran, dass die ÖGK die beiden Beschäftigungen als ein Arbeitsverhältnis ansehen könnte und es dadurch zu einer Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze kommen würde. Oder sind die zwei Beschäftigungen ohnehin klar voneinander abgrenzbar?

Danke im Vorhinein!

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