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| Produktschulung Abrechnung |
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Geschrieben von: Eva Maria - 31.08.2020, 19:44 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (1)
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Ich habe folgenden Fall:
Ein Arbeiter hat an 2 Tagen eine Produktschulung/Weiterbildung zu absolvieren. Die Schulung findet 100 km vom Arbeitsort entfernt statt. Er fährt mit dem eigenen PKW.
Die Schulung dauert jeden Tag von 9:00 bis 17:00 Uhr. Zusätzlich wären dann noch jeweils 1 1/2 Stunden Fahrzeit pro Strecke.
Seine Arbeitszeit wäre an diesen beiden Tagen jeweils aber nur 4,25 Stunden.
Es gibt keinerlei schriftliche Vereinbarung über die Abrechnungsart und -weise der Schulungen. KV für eisen- und metallverarbeitendes Gewerbe.
Meine Frage:
Schulung 8 Stunden abzügl. 4,25 AZ = 3,75 Stunden Mehrarbeit pro Tag
Fahrzeit 3 Stunden: müssen die als Mehrarbeit verrechnet werden?
Hat er Anspruch auf km-Geld und Diäten, wenn es keinerlei schriftliche noch mündliche Vereinbarung gibt?
Danke für eure Hilfe
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| Freibetrag für Taxikosten – Anwendung setzt Nachweis oder Glaubhaftmachung voraus |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 31.08.2020, 10:53 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Freibetrag für Taxikosten – Anwendung setzt Nachweis oder Glaubhaftmachung voraus
BFG RV/4100495/2017 vom 27. Februar 2020
§ 3 Abs. 2 Verordnung über außergewöhnliche Belastungen
So entschied das BFG:
1. § 3 Abs. 2 der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996, sieht für die steuerliche Absetzung von Taxikosten keinen Pauschbetrag vor, sondern einen Freibetrag in Höhe der tatsächlichen Kosten bis zur Obergrenze von Euro 153,00 monatlich.
2. Dies erfordert, dass die Aufwendungen für Taxifahrten nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden.
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| Anrechnung der Lohnsteuer auf Einkommensteuerschuld auch ohne Lohnsteuerabfuhr durch |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 30.08.2020, 19:08 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Anrechnung der Lohnsteuer auf Einkommensteuerschuld auch ohne Lohnsteuerabfuhr durch Arbeitgeber/in möglich
BFG RV/7103302/2015 vom 12. Juni 2020
§ 46 Abs. 1 Z 3 EStG 1988
So entschied das BFG:
1. Gemäß § 46 Abs 1 Z 3 EStG 1988 werden auf die Einkommensteuerschuld die durch Steuerabzug einbehaltenen Beträge, soweit sie auf veranlagte Einkünfte entfallen, angerechnet.
2. Die durch Steuerabzug einbehaltenen Beträge sind bereits dann anzurechnen, wenn sie vom Abzugspflichtigen (zB Arbeitgeber) einbehalten worden sind.
3. Es ist nicht erforderlich, dass der Abzugspflichtige diese Beträge an das Finanzamt auch tatsächlich oder verspätet abgeführt hat (VwGH 15.02.2006, 2002/13/0095).
4. Der Umstand, ob die einbehaltenen Beträge an das Finanzamt abgeführt wurden, ist für die Anrechnung auf die Einkommensteuerschuld gemäß § 46 Abs 1 Z 3 EStG 1988 ohne Bedeutung.
Quelle: Lohnverrechnungsmagazin WIKU-Personal aktuell, Ausgabe Nr. 14/2020
Infos zum Magazin (Bestellmöglichkeiten, Preis, Abovarianten):
http://wikutraining.at/seitenwiku/wiku_p...tuell.html
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| Kollektivvertragliche Bezahlungsregelung von Ruhepausen als geschlechtsspezifische Di |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 30.08.2020, 16:43 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Kollektivvertragliche Bezahlungsregelung von Ruhepausen als geschlechtsspezifische Diskriminierung
OGH 9 ObA 121/19p vom 25. Mai 2020
§ 11 AZG
§ 19d Abs. 6 AZG
§ 12 Abs. 6 Gleichbehandlungsgesetz
So entschied der OGH:
1. Sieht eine kollektivvertragliche Regelung (hier: Anhang für das Bundesland Kärnten, Kollektivvertrag für das Rote Kreuz) vor, dass bei Arbeitnehmer/innen, die grundsätzlich acht Stunden Normalarbeitszeit pro Tag leisten, ohne dass ein geteilter Dienst vorliegt, die 30minütige Ruhepause als bezahlte Arbeitszeit zu werten ist, so muss dieser Anspruch – um eine geschlechtsspezifische Diskriminierung zu vermeiden, auch Teilzeitbeschäftigten zustehen, die mehr als 6 Stunden, jedoch weniger als 8 Stunden pro Tag leisten.
2. Dass Arbeitnehmer/innen, die einen „geteilten Dienst“ leisten, von dieser Begünstigung grundsätzlich ausgeschlossen sind, stört den OGH nicht, weil diese nach der KV-Regelung die Hälfte ihrer Anreisezeiten (Wegzeiten) als Arbeitszeit angerechnet und entlohnt erhalten und daraus kein Nachteil gegenüber der anderen Regelung (der Pausenwertung als Arbeitszeit) erkannt werden kann.
3. Die Ansicht, wonach Teilzeitbeschäftigten, die weniger als 6 Stunden arbeiten, eine anteilige bezahlte Ruhepause zustehen müsste, teilt der OGH nicht, da nach dem Arbeitszeitgesetz grundsätzlich erst nach einer Tagesarbeitszeit von sechs Stunden eine derartige Ruhepause zusteht. Diese Pausenregelung steht übrigens in Einklang mit der EU-Arbeitszeitrichtlinie.
Quelle: Lohnverrechnungsmagazin WIKU-Personal aktuell, Ausgabe Nr. 15/2020
Infos zum Magazin (Bestellmöglichkeiten, Preis, Abovarianten):
http://wikutraining.at/seitenwiku/wiku_p...tuell.html
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| Kein Nachtarbeitszuschlag in der Gastronomie bei Geschäftsschwerpunkt in der Nacht im |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 29.08.2020, 15:37 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Kein Nachtarbeitszuschlag in der Gastronomie bei Geschäftsschwerpunkt in der Nacht im Falle zeitlich überwiegender Öffnungszeiten außerhalb der Nacht
So entschied der OGH:
1. Gastronomiebetriebe, die unter anderem auch in der Nacht bzw sogar rund um die Uhr geöffnet halten, stellen aus Sicht des kollektivvertraglichen Nachtarbeitszuschlags (Punkt 9 lit. b Kollektivvertrag Gastgewerbe) noch keinen „Nachtbetrieb“ dar.
2. Vielmehr setzt ein solcher „Nachtbetrieb“ voraus, dass die Öffnungszeiten ausschließlich oder weitaus vorwiegend nur in die typische Nachtzeit zwischen 22:00 und 6:00 Uhr fallen (OGH 29. 6. 2011, 8 ObA 32/11f = WPA 15/2011, Artikel Nr. 421/2011).
3. Hat ein Gastronomiebetrieb an sechs Tagen in der Woche durchgehend ab 9:30 Uhr, davon aber nur an zwei Tagen von 22:00 bis 5:00 Uhr und an einem weiteren Tag von 22:00 bis 2:00 Uhr geöffnet, so erfüllt er NICHT das Tatbestandselement „Nachtbetrieb“, weil der Betrieb seine Tätigkeit weit überwiegend, und zwar in der Woche an 75 Stunden tagsüber entfaltet und bloß an 18 Stunden zur typischen Nachtzeit.
4. Somit steht einem Kellner, der zeitlich überwiegend zwischen 22 und 6 Uhr arbeitet, kein Nachtarbeitszuschlag zu, weil das „betriebliche Element“ des Nachtbetriebes fehlt.
5. In der Entscheidung 8 ObA 32/11f wurde einer Abgrenzung von Nachtbetrieben zu Betrieben, die auch in der Nacht tätig sind, nach der schwierig zu berechnenden und Schwankungen unterworfenen Frage, zu welcher Tages- oder Nachtzeit der maßgebliche wirtschaftliche Umsatz erwirtschaftet werde, ausdrücklich eine Absage erteilt. Dies erfolgte unter der Annahme, dass die Kollektivvertragsparteien eine praktisch durchführbare Regelung anstreben.
6. Auch Betriebe, die vorwiegend zwischen 22:00 und 6:00 Uhr geöffnet haben, können natürlich Dienstnehmer beschäftigen, die nicht überwiegend in dieser Zeit beschäftigt sind (etwa, weil sie in der Buchhaltung oder Reinigung tätig sind).
7. Daraus, dass der Anspruch auf den Nachtarbeitszuschlag nach Punkt 9 lit b des Kollektivvertrags neben dem Vorliegen eines Nachtbetriebs eine Beschäftigung des Dienstnehmers überwiegend in der Zeit zwischen 22:00 und 6:00 Uhr erfordert, lässt sich daher nicht ableiten, dass unter Nachtbetrieben auch Betriebe zu verstehen sein müssten, die in erheblichem Ausmaß auch tagsüber geöffnet haben.
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| Aus Arbeitnehmersicht großzügige Urlaubsverjährungsjudikatur des EuGH greift nach Ans |
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Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 28.08.2020, 19:45 - Forum: News & wichtige Infos
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Aus Arbeitnehmersicht großzügige Urlaubsverjährungsjudikatur des EuGH greift nach Ansicht des OGH in Österreich nicht
So entschied der OGH:
1. Der Urlaubsanspruch verjährt gemäß § 4 Abs 5 UrlG nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist.
2. Für den tatsächlichen Verbrauch des Naturalurlaubs eines Jahres stehen damit insgesamt drei Jahre zur Verfügung.
3. Da dem Arbeitnehmer nach nationalem Recht ein effektiver Rechtsbehelf zur Durchsetzung des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub innerhalb einer angemessenen Frist zur Verfügung steht, beurteilt der OGH die Verjährungsregeln des § 4 Abs 5 UrlG als unionsrechtskonform.
4. Da der Jahresurlaub nach dem Urlaubsgesetz auf zwei Folgejahre vorgetragen werden kann, kommt die EuGH-Judikatur zum Einbremsen der Verjährung (nach-weisliche Aufklärung über bevorstehende Verjährung, Angebot an den Arbeitnehmer, den von der Verjährung bedrohten Urlaub konsumieren zu können) nicht zum Tragen.
5. In drei Jahren verjähren gemäß § 1486 Z 5 ABGB auch alle Forderungen der Arbeitnehmer auf Entgelt und Auslagenersatz sowie nach § 1486 Z 1 ABGB für die Ausführung von Arbeiten oder sonstige Leistungen in einem gewerblichen, kauf-männischen oder sonstigen geschäftlichen Betrieb.
6. Nur wenn der Arbeitgeber die gerichtliche Geltendmachung des Urlaubsanspruchs innerhalb der dreijährigen Frist durch Handeln wider Treu und Glauben verhindert hat, kann der Arbeitnehmer die Verjährungseinwand durch den Einwand der Arglist bekämpfen.
7. Von Arglist ist allgemein auszugehen, wenn es der Arbeitgeber geradezu darauf anlegt, die Anspruchsdurchsetzung durch den Arbeitnehmer zu verhindern.
Quelle: Lohnverrechnungsmagazin WIKU-Personal aktuell, Ausgabe Nr. 15/2020
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| Grenzen der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers im Zuge der Beendigung eines Dienstverhä |
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Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 28.08.2020, 17:22 - Forum: News & wichtige Infos
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Grenzen der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers im Zuge der Beendigung eines Dienstverhältnisses
So entschied der OGH:
1. Im Zusammenhang mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer bestehen Grenzen des arbeitsrechtlichen Schutzprinzips.
2. Der Schutzcharakter des Arbeitsrechts geht nicht so weit, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über seine Rechte im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufklären muss.
3. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer gegenüber seinen eigenen Erklärungen zu schützen und ihn auf allfällige nachteilige Folgen aufmerksam zu machen (9 ObA 157/07i; 8 ObA 2134/96y).
4. Kündigte ein Arbeitnehmer sein Dienstverhältnis selber auf, so war der Arbeitgeber nicht verpflichtet – auch nicht aufgrund seiner Fürsorgepflicht – allfällige Kündigungsgründe mit dem Arbeitnehmer „abzuklären“ (zu erforschen).
5. Erwähnte der Arbeitnehmer im Zuge des Ausspruchs seiner Selbstkündigung allfällige gesundheitliche Gründe oder Probleme, die für die Selbstkündigung ursächlich gewesen waren, mit keiner Silbe, so liegt eine „normale Arbeitnehmerkündigung“ vor, die den Verlust des Abfertigungsanspruchs nach altem Recht zur Folge hat.
Quelle: Lohnverrechnungsmagazin WIKU-Personal aktuell, Ausgabe Nr. 15/2020
Infos zum Magazin (Bestellmöglichkeiten, Preis, Abovarianten):
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| Fixkostenzuschuss bei OG: |
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Geschrieben von: ERJ - 28.08.2020, 16:20 - Forum: Buchhaltung, Bilanzierung
- Keine Antworten
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Liebe Kolleginnen und Kollegen,
kann mir jemand sagen wer bei einer Mitunternehmerschaft (in meinem Fall eine OG) den Unternehmerlohn beantragen kann.
Die Richtlinie und die FAQs würde ich so verstehen, dass das der jeweilige MU machen muss und nicht die Gesellschaft.
Allerdings hat der Mitunternehmer mit seiner Tangente ja keine Umsatzerlöse im Sinne der Richtlinie. Da wüsste ich nicht wie ich das im Antrag abbilden soll.
Danke euch!
lg
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