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  HFU Gesamtliste
Geschrieben von: Tamara - 14.10.2019, 14:36 - Forum: Buchhaltung, Bilanzierung - Keine Antworten

Hallo,
 
um in die HFU-Gesamtliste aufgenommen zu werden, muss das Unternehmen mind. drei Jahre Bauleistungen nach § 19 Abs. 1a des Umsatzsteuergesetzes erbracht haben.
Funktioniert dies auch wenn mein Kunde im Juli 2017 als Einzelunternehmer gegründet hat und im Jahr 2018 bereits auf eine GmbH umgegründet werden musste? (Es liegen somit der USt-Bescheid 2017 vom EU mit Bauleistungen und der USt-Bescheid 2018 der GmbH mit Bauleistungen auf; nächstes Jahr würde der USt-Bescheid von 2019 die drei Jahre vervollständigen)
 
Ich glaube auch in einem Seminar gehört zu haben, dass es keine vollständigen drei Jahre sein müssen, sondern nur die USt-Bescheide von drei Kalenderjahren. Leider kann ich aber leider keinen Hinweis in einer Literatur dazu finden.
 
Vielen Dank im Voraus für eure Hinweise.

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  Kleinunternehmer mit deutschen Umsätzen
Geschrieben von: NRoe - 14.10.2019, 10:16 - Forum: Steuern - Antworten (2)

Liebe Mitglieder des BÖB-Forums!

Ein Klient (Kleinunternehmer) verkauft über Amazon Waren. Das Prozedere ist wie folgt:

1. Mein Klient schickt die Ware an Amazon DE - diese wird dort gelagert.
2. Ein Kunde bestellt über die Online-Plattform die Ware.
3. Mein Klient erhält Mitteilung darüber und stellt die Rechnung an den Kunden aus.
4. Die Ware wird von Amazon an den Kunden versendet.

Ist die deutsche Ust (19 %) von meinem Klienten in Rechnung zu stellen oder auch ohne Ust (mit dem Vermerkk § 10 UStG)

Wenn mit Ust (19%) ausgestellt, muss sich mein Klient beim Finanzamt München für DE steuerpflichtig melden, und die Ust dahin abführen, sehe ich das Richtig?

Vielen Dank für Ihre Hilfe!

NR

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  Lohnsoftwarehersteller aufgepasst: die Jahressechstelaufrollung nach § 77 Abs. 4a ESt
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - 14.10.2019, 00:01 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Lohnsoftwarehersteller aufgepasst: die Jahressechstelaufrollung nach § 77 Abs. 4a EStG 1988

Die neue Regelung des § 77 Abs. 4a EStG 1988 wird uns im Bereich der Programmierung mehr beschäftigen, als uns allen lieb ist.
Aus diesem Grund habe ich nun ein 13-Fragen-Programm entwickelt (also 13 Fragen aus der Praxis, wie wir mit dieser neuen Regelung umgehen sollen), die sich im Zuge der Programmierung und der Rechtsauslegung stellen können.

Ich habe bei diesen 13 Fragen auch Antwortvorschläge dazugegeben.

Die Fragen werde ich in meinem LV-Magazin WIKU-Personal aktuell abdrucken und zwar gleich in der nächsten Ausgabe (Ausgabe Nr. 17/2019), damit Sie auch schon erkennen können, in welche Richtung "dieser Zug fährt".


Sobald ich die Antworten dazu habe, werde ich sie natürlich auch öffentlich machen und hoffe, dass ich Ihnen dabei ein wenig beim Programmieren helfen kann.

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  Der "WIKU-Lohnbudsmann".....
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - 13.10.2019, 17:35 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht - Keine Antworten

Der „WIKU-Lohnbudsmann“, Erklärvideos sowie erweiterte Supportkontingente: Ihr Upgrade der WIKU-Personal aktuell auf Abo PREMIUM:
 

Der Lohnverrechnungsalltag: man sucht verzweifelt nach Antworten auf ein LV-Problem. In meinen Coachings, den frei zugänglichen Foren und auch in den nicht frei zugänglichen Foren bearbeite ich Jahr für Jahr an die ca. 1000 Problemfälle.
 
Nun werden sie (anonymisiert) archiviert und als „WIKU-Lohnbudsmann“ im Rahmen eines dreimal jährlich erscheinenden fortlaufend ergänzten pdf-Dokument nach Sachgebieten gereiht und mit Stichwortverzeichnissen auffindbar zum unverzichtbaren Praxisnachschlagewerk. Die Antworten auf jene Fragen, die man in Lehrbüchern nur teilweise findet. Erhältlich als Upgrade zu Ihrem WIKU-Personal aktuell Abo zum Gesamtpreis von € 130,00 (inklusive 20 % Umsatzsteuer) pro Jahr (umfasst auch die 22 Ausgaben aus dem „Abo classic“ der WIKU-Personal aktuell).
 
Zusätzlich erhalten Sie bei einem derartigen Premium-Abo mit jeder Ausgabe auch ein ca. 20 bis 30minütiges Erklärvideo in Bezug auf die Inhalte, Beiträge und Neuerungen, die in der jeweiligen Ausgabe der WIKU-Personal aktuell enthalten sind.
Also noch einmal zusammengefasst: Sie erhalten jährlich 22 Ausgaben der WIKU-Personal aktuell, zu jeder Ausgabe ein 20 bis 30 minütiges Erklärvideo in Bezug auf die Inhalte und Neuerungen sowie den dreimal jährlich den WIKU-Lohnbudsmann und verfügen ganz nebenbei über erweiterte Supportkontingente bei fachlichen Fragen. Und das alles zum Preis von € 130,00 (inklusive USt). Noch Fragen? Dann schreiben Sie mir unter wilhelm.kurzboeck@wikutraining.at.
 
Über Ihre Bestellung oder Ihren Upgrade-Auftrag von Abo classic auf Abo premium freuen wir uns unter kaethe.kurzboeck@wikutraining.at.

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  Der "WIKU-Lohnbudmsmann"....
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - 13.10.2019, 17:35 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Der „WIKU-Lohnbudsmann“, Erklärvideos sowie erweiterte Supportkontingente: Ihr Upgrade der WIKU-Personal aktuell auf Abo PREMIUM:
 

Der Lohnverrechnungsalltag: man sucht verzweifelt nach Antworten auf ein LV-Problem. In meinen Coachings, den frei zugänglichen Foren und auch in den nicht frei zugänglichen Foren bearbeite ich Jahr für Jahr an die ca. 1000 Problemfälle.
 
Nun werden sie (anonymisiert) archiviert und als „WIKU-Lohnbudsmann“ im Rahmen eines dreimal jährlich erscheinenden fortlaufend ergänzten pdf-Dokument nach Sachgebieten gereiht und mit Stichwortverzeichnissen auffindbar zum unverzichtbaren Praxisnachschlagewerk. Die Antworten auf jene Fragen, die man in Lehrbüchern nur teilweise findet. Erhältlich als Upgrade zu Ihrem WIKU-Personal aktuell Abo zum Gesamtpreis von € 130,00 (inklusive 20 % Umsatzsteuer) pro Jahr (umfasst auch die 22 Ausgaben aus dem „Abo classic“ der WIKU-Personal aktuell).
 
Zusätzlich erhalten Sie bei einem derartigen Premium-Abo mit jeder Ausgabe auch ein ca. 20 bis 30minütiges Erklärvideo in Bezug auf die Inhalte, Beiträge und Neuerungen, die in der jeweiligen Ausgabe der WIKU-Personal aktuell enthalten sind.
Also noch einmal zusammengefasst: Sie erhalten jährlich 22 Ausgaben der WIKU-Personal aktuell, zu jeder Ausgabe ein 20 bis 30 minütiges Erklärvideo in Bezug auf die Inhalte und Neuerungen sowie den dreimal jährlich den WIKU-Lohnbudsmann und verfügen ganz nebenbei über erweiterte Supportkontingente bei fachlichen Fragen. Und das alles zum Preis von € 130,00 (inklusive USt). Noch Fragen? Dann schreiben Sie mir unter wilhelm.kurzboeck@wikutraining.at.
 
Über Ihre Bestellung oder Ihren Upgrade-Auftrag von Abo classic auf Abo premium freuen wir uns unter kaethe.kurzboeck@wikutraining.at.

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  Das 19. ELDA-Software-Herstellertreffen: die Präsentationen der Vortragenden
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - 11.10.2019, 18:47 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Am 10. Oktober 2019 fand das 19. ELDA-Software-Herstellertreffen im Julius-Raab-Saal in der Wirtschaftskammer Oberösterreich statt.

Die Präsentationen zu den Vorträgen findet man hier:

https://www.elda.at/cdscontent/?contenti...de=Content
[url=https://www.elda.at/cdscontent/?contentid=10007.771606&viewmode=Content][/url]

In der WIKU-Personal aktuell werde ich in einer der kommenden Ausgaben die wichtigsten Änderungen, die für die Personalverrechnung von Interesse sind, zusammenfassen.

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  webERV Firmenbuchbilanzen
Geschrieben von: Silvia - 11.10.2019, 11:03 - Forum: Berufsrecht - Antworten (2)

Ist es möglich als Bilanzbuchhalter die Firmenbuchbilanzen als pfd einzureichen?
Ich habe von meinem Softwarehaus BMD den Hinweis erhalten, dass ich über Manz die Offenlegungen einreichen kann.
Wer von Euch praktiziert das, eventuell auch über BMD?

Welchen Zugang bei Manz muss ich mir dafür "kaufen"?

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  Vordienstzeiten im KV Immobilienverwalter
Geschrieben von: Verena - 11.10.2019, 09:48 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht - Antworten (1)

Hallo,

ich bin unsicher bei der Einstufung eines Angestellten im KV Immobilienverwalter bezüglich der Vordienstzeiten.

Aufgrund der Tätigkeit werden wir ihn in der Verwendungsgruppe 3 einstufen: Angestellte, die nach allgemeinen Richtlinien und Weisungen technische oder kaufmännische Arbeiten im Rahmen des ihnen erteilten Auftrages selbständig erledigen.
 
Die Formulierung im Kollektivvertrag ist betreffend der Vordienstzeiten ist ja:
Als Verwendungsgruppenjahre gelten jene Zeiten, die ein/e DienstnehmerIn in einer bestimmten Verwendungsgruppe bzw vor Wirksamkeitsbeginn dieses Kollektivvertrages mit der einer bestimmten Verwendungsgruppe entsprechenden Tätigkeit als Angestellte/r verbracht hat.


Wie allgemein ist diese Formulierung zu betrachten? Aufgrund der allgemeinen Formulierung der Verwendungsgruppe könnte ja jede selbständig ausgeführte Angestelltentätigkeit anrechnungspflichtig sein. Oder muss eine Ähnlichkeit zur Tätigkeit im neuen Dienstverhältnis bestehen?

Der Dienstnehmer wird als Immobilienbetreuer eingesetzt werden und hatte bisher Zeiten als Hausverwalter, Facilitymanager, als Angestellter im Bauamt, sowie als Bauleiter und Techniker.

Vielen Dank für den Input!

LG

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  18-Tage-Aushilfenregelung (steuerfreie Aushilfen) läuft mit 31.12.2019 aus
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - 10.10.2019, 14:03 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Sie ist nicht sonderlich beliebt, kommt aber dennoch da und dort vor: die "18-Tage-Regelung" nach § 3 Abs. 1 Z 11 EStG 1988.

Am 31.12.2019 läuft diese Regelung (Gott-sei-Dank) steuerlich mal aus.

Aus SV-Sicht bleibt die korrespondierende Regelung im ASVG noch bis Ende 2020 relevant.

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  Der Beschäftigungsort (d. h. das Bundesland) spielt weiterhin eine wichtige Rolle
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - 10.10.2019, 12:03 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Breaking News vom ELDA-Softwareherstellertreffen - der Beschäftigungsort (d. h. das Bundesland) spielt weiterhin eine wichtige Rolle

Die Klärung des Beschäftigungsortes des bzw. der Versicherten wird auch ab 1.1.2020 wichtig sein.

Die gesetzliche Bestimmung dazu ist von § 30 ASVG in den § 3 Abs. 4 ASVG gewechselt. Diese Bestimmung klärt ja bis 31.12.2019, welche "GKK" für den bzw. die Versicherte/n zuständig ist.

Praktisch lebt diese Regelung somit weiter, da man den bzw die Versicherte/n bei der richtigen Landesstelle der ÖGK anmelden muss.
Das bedeutet auch, dass Beitragskontonummern, die ein/e Dienstgeber/in bei den verschiedenen Kassen hat, unverändert bleiben (sich also nicht per 1.1.2020 ändern).

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