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  Nächtigungsrechnung über Airbnb
Geschrieben von: Anna_1160 - 28.08.2019, 13:32 - Forum: Steuern - Antworten (2)

Hallo,
die GF hat leider ein Apartment über Airbnb gemietet, wir haben für die Vermittlung durch Airbnb eine korrekte Rechnung erhalten, zusätzlich dann vom deutschen Vermieter (ist anscheinend Unternehmer mit deutscher UiD) eine Rechnung mit 10% österr. Vorsteuer.
Bezahlt wurde schon über Kreditkarte.
Das Problem ist jetzt die Umsatzsteuer: Müssten wir in diesem Fall nicht die Ust einbehalten und an das FA Graz-Stadt überweisen, anstatt an den Vermieter?
hat hier jemand schon Erfahrung?
Danke!

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  KV IT Einstufung
Geschrieben von: Barbara - 28.08.2019, 11:20 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht - Antworten (2)

Ein HTL-Schüler ist im August 2018 im Rahmen eines Pflichtpraktikums von 30.7.-24.8.18 vollbeschäftigt(Einstufung AT/Berufseinsteiger Praktikant). Mit 1.9. 2018 tiritt er wieder ein und ist bis auf Weiteres geringfügig tätig(Einstufung: AT/Berufseinsteiger) .
Mit welchem Datum ist er in AT/Einstiegsstufe umzureihen: 1.8.2019 oder 1.9.2019?
Danke im Voraus für Eure Hilfestellung!

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  Pauschale Ermittlung der Lohnsteuer im Zuge einer GPLA
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - 27.08.2019, 18:34 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Pauschale Ermittlung der Lohnsteuer im Zuge einer GPLA
 
VwGH R0 2017/13/0016 vom 12. Juni 2019
§ 86 Abs. 2 EStG 1988
 
So entschied der VwGH:
 

1.    Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. VwGH 24.5.1993, 92/15/0037, mwN) ist auch bei einer Nachforderung gemäß § 86 Abs. 2 EStG 1988 grundsätzlich festzustellen, welche Arbeitnehmer welche unrichtig versteuerten Vorteile aus dem Dienstverhältnis bezogen haben.
2.    Lediglich bei der Berechnung der Lohnsteuer, die auf diese Vorteile entfällt, kann pauschal vorgegangen werden, indem anhand der Merkmale des § 86 Abs. 2 zweiter Satz EStG 1988 eine Durchschnittsbelastung ermittelt wird, die auf die Vorteile der "durch die Nachforderung erfassten Arbeitnehmer" entfällt.
3.    Auch im Falle der pauschalen Nachforderung muss aber grundsätzlich für den Arbeitgeber ermittelbar sein, was auf den einzelnen Arbeitnehmer entfällt.

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  Abzugssteuer im Falle einer grenzüberschreitenden Ordensgestellung
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - 27.08.2019, 17:55 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Abzugssteuer im Falle einer grenzüberschreitenden Ordensgestellung
 
VwGH Ro 2017/13/0007 vom 17. Juli 2019
§ 99 Abs. 1 Z 5 EStG 1988
 
So entschied der VwGH:

1.    Bei der gewerblichen Tätigkeit der Arbeitskräftegestellung zur inländischen Arbeitsausübung verlangt § 98 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 nicht das Vorliegen einer inländischen Betriebsstätte.
2.    Diese Regelung wurde mit dem EStG 1972 eingeführt, weil zahlreiche Einkünfte aus Gewerbebetrieb, welche aus einer im Inland ausgeübten Tätigkeit beschränkt Steuerpflichtigen zuflossen, lediglich deshalb nicht erfasst werden konnten, weil es an einer inländischen Betriebsstätte oder einem ständigen Vertreter fehlte, und der Gesetzgeber eine inländische Einkommensbesteuerung auch dieser Einkünfte (im Wege der beschränkten Steuerpflicht) für angebracht hielt.
3.    Vor diesem Hintergrund kann es aber nur darauf ankommen, dass der Gesteller dem Gestellungsnehmer gegen Entgelt Personen ("Arbeitskräfte") zur Erbringung von inländischen Arbeitsleistungen überlässt, nicht hingegen auf die Art des Rechtsverhältnisses zwischen dem Gesteller und der zur Arbeitsleistung überlassenen Person (z.B. Dienstvertrag, freier Dienstvertrag oder auch Rechtsverhältnis nach kanonischem Recht).
4.    Diese Überlegung findet ihre Bestätigung darin, dass § 99 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 eine Abzugsteuer auf das Entgelt des beschränkt steuerpflichtigen Gestellers normiert, die vom Gestellungsnehmer einzubehalten und abzuführen ist.
5.    Dem Gestellungsnehmer ist es aber nicht zuzumuten und in vielen Fällen gar nicht möglich, die näheren tatsächlichen Umstände des Rechtsverhältnisses zwischen dem Gesteller und den gestellten Personen zu ermitteln und die Subsumtionsschritte zur rechtlichen Einordnung dieses Rechtverhältnisses (zwischen - aus seiner Sicht - fremden Personen) vorzunehmen.
6.    Überlässt ein deutscher Orden (Ordensgemeinschaft = Gesteller) eine Ordensschwester zur Mitarbeit einer inländischen gemeinnützigen GmbH (Gestellungsnehmer) im Rahmen eines „Ordensgestellungsvertrages“, so hätte der inländische Gestellungsnehmer (eine Körperschaft nach § 1 Abs. 1 KStG) eine Abzugssteuer in Höhe von 25 % einbehalten müssen.

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  Trainerin (Vortragende) an Volkshochschule - echte Dienstnehmerin?
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - 27.08.2019, 16:52 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

In einem ganz aktuellen Erkenntnis befasste sich das Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, ganz ausführlich mit dem Fall einer Vortragenden (Trainerin) im Erwachsenenbildungsbereich (hier: Volkshochschule in Vorarlberg).

Die zentralen Fragen dabei waren:

1. Sind Vorträge auch als Werkvertrag möglich?

2. Hält die Vertretungsklausel in den "Werkverträgen" bei gleichzeitig vereinbarter Verschwiegenheit?

3. Ist das Honorarrisiko für entfallende Kurse (mangels Erreichen der Mindestteilnehmerzahl) ausreichend, um eine persönliche Unabhängigkeit zu begründen?

4. Was bewirkt die Pflicht eines Trainers oder einer Trainerin die Anwesenheit der Teilnehmer/innen zu kontrollieren, in ein elektronisches Klassenbuch einzutragen, Vorkommnisse zu melden, Lehrstoffumschreibungen zu erfassen und bei bestimmten Sitzungen (Konferenzen, Besprechungen) anwesend zu sein, in puncto persönliche (Un)Abhängigkeit?

5. Fallen die eigens eingesetzten oder angeschafften (und steuerlich abgesetzten) Betriebsmittel (Schreibtisch in der Wohnung plus eigener Laptop) "ins Gewicht"?

6. Was bewirkt es, wenn der bzw. die Vortragende auch an anderen Erwachsenenbildungseinrichtungen tätig ist?
Sehr spannende Fragen. Die Antworten und das Ergebnis gibt es in WPA 14/2019.

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  PKW - Abschreibungsbeginn
Geschrieben von: Erika - 27.08.2019, 15:15 - Forum: Buchhaltung, Bilanzierung - Antworten (3)

Hallo, 
lt. Rechnung wurde der PKW am 28.12.2018 geliefert, die Zulassung und somit Inbetriebnahme erfolgte am 2. Jänner des Folgejahres.
Ist es richtig, dass für den PKW bereits im Jahr 2018 eine 1/2 Jahres AfA gebucht werden muss?
Vielen Dank und
freundliche Grüße
Erika

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  Kinderbetreuungsgeldfalle Krankengeld
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - 27.08.2019, 15:06 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Sachverhalt:

Eine in Slowenien ansässige und in Österreich in einem Arbeitsverhältnis stehende Arbeitnehmerin beantragte bei der Gebietskrankenkasse das Kinderbetreuungsgeld in der Kontenversion.

Die GKK lehnte den Antrag ab, weil sie der Ansicht war, dass bedingt durch einen 1,5 Monate andauernden Krankengeldbezug ohne parallele Entgeltsfortzahlung (langer Krankenstand bei ausgeschöpftem Krankenentgelt) während der maßgeblichen 6 Monate vor der Geburt des Kindes der „nationale Beschäftigungsbegriff“ des § 24 Abs. 2 KBGG nicht erfüllt war und Österreich daher nicht leistungszuständig wäre.

Fraglich war nun, welchen "Schaden" ein längerer Krankengeldbezug ohne parallele Entgeltsfortzahlung beim Kinderbetreuungsgeld anrichten könnte.

So entschied der OGH:

Das Ergebnis erfahren Sie in WPA 14/2019.

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  Rechtsanspruch auf SEG-Zulage laut Kollektivvertrag reicht für Steuerfreiheit nicht
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - 27.08.2019, 15:02 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Rechtsanspruch auf SEG-Zulage laut Kollektivvertrag reicht für Steuerfreiheit nicht aus

 
BFG RV/2100579/2018 vom 16. Juli 2019
§ 68 Abs. 1 EStG 1988
 
Die wichtigsten Aussagen aus dem BFG-Erkenntnis:
1.    Alleine die Tatsache, dass in einer lohngestaltenden Vorschrift (zB Kollektivvertrag oder – wie hier – das Gehaltsgesetz in Bezug auf eine Vertragsbedienstete, die mit biomedizinischen Analytiken befasst ist) eine zusätzliche Vergütung für jene besonderen Belastungen vorgesehen ist, die mit der Dienstleistung verbunden sind, bedeutet nicht, dass dadurch bereits die Voraussetzungen des § 68 Abs. 5 EStG 1988 erfüllt sind.
2.    Anders formuliert: nur weil in einer lohngestaltenden Vorschrift ein Rechtsanspruch auf eine Erschwerniszulage für die Ausführung einer bestimmten Tätigkeit vorgesehen ist, bedeutet dies noch nicht, dass damit diese Zulage auch steuerfrei bezahlt werden kann.
3.    Die lohngestaltende Regelung kann in typisierender Betrachtung auf eine allgemein gegebene Gefahrengeneigtheit abstellen.
4.    § 68 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 5 EStG 1988 stellt hingegen darauf ab, dass tatsächlich nach den konkreten Verhältnissen des Einzelfalls eine Berufsgefahr (überwiegend) besteht.
5.    Dieser Umstand muss aber durch konkrete Nachweise (Aufzeichnungen) belegt werden.

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  Steuerbüro als Bilanzbuchhalter
Geschrieben von: Petra - 27.08.2019, 09:50 - Forum: Berufsrecht - Antworten (2)

Hallo!

Ich möchte eine Bilanzbuchhalter-GmbH gründen.
Darf ich als Namen den Begriff Steuerbüro verwenden oder ist das nur Steuerberater möglich?

LG Petra

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  Gebäude Abgrenzung Betriebsvermögen - Privatvermögen
Geschrieben von: Robert - 27.08.2019, 09:28 - Forum: Buchhaltung, Bilanzierung - Antworten (2)

Hallo,
folgende Fragen beschäftigen mich:
Aufteilung eines im Einfamilienhaus gelegenen Arbeitszimmers bzw. betrieblich genutzte Räume bezüglich EST bzw. UST.
Unter 20% betriebliche Nutzung = PV
Mehr als 80% betriebliche Nutzung = BV
Zwischen 20 und 80% = Aufteilung, soweit klar.

EST: ich bin unter 20% - keine Aktivierung. Dann erfolgt Zubau (quasi Garage ohne Verbindung zum Hauptgebäude, dient als Lager). 100% betrieblich mitsamt Aktivierung.
Kann es ein Problem sein wenn ich die restl. Gebäudeflächen bereits zu 19% betrieblich nutze, das dies in Summe dann über 20% ausmacht? Oder werden die 2 Gebäude getrennt voneinander betrachtet?

Was wären die Folgen?

Erst bei Verkauf/Betriebseinstellung Immo-Est, oder sonst etwas?


2. Frage bezüglich EST/UST:
Aufteilung eines Gebäudes erfolgt ja wie folgt:
Jeder Raum wird auf überwiegende Verwendung geprüft. Wenn gemeinsamen Zwecken dienen (Stiegenhaus, Gänge, Heizräume, Keller,...) bleiben außer Ansatz.
Beispiel:
komplette OG dient dem privaten Zweck (36 m²)
komplette Keller dient dem privaten Zweck (93 m²) - hier ist aber Heizraum, der auch dem betriebl. Zweck dient (z.B. 10m²)
Erdgeschoss = 80m², davon sind betrieblich 13m² genützt und gemischt (Vorhaus, WC, Zugang) 16m².

Wie ist die korrekte Berechnung für den betrieblichen Anteil?
PRIVAT: 36m²+93m² = privat = 129m²
BETRIEB: 13m² (oder 29m² mit den gemischt genutzten Anteil)? dividiert durch Gesamtfläche (mit oder ohne Keller / bleibt der außer Ansatz?)

Grund meiner Frage:
bezüglich EST ist es ja egal ob ich 9 oder 19% betrieblichen Anteil habe (betrieblich genützte Teile bleiben immer Privatvermögen).
Bezüglich UST: unter 10% kein VST-Abzug der Aufwendungen (Strom, Gas, Wasser, Müll, Instandhaltung,...) - ab 10% sehr wohl VST-Abzug.

Danke für Eure Hilfe,
LG
Robert

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