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  Kurzarbeit Ende 15.06.
Geschrieben von: Daniel - 07.09.2020, 16:23 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht - Antworten (3)

Die PV schafft mich im moment

Sachverhalt
KU Zeitraum 16.03. bis 15.06.

März Anteil 01.03. bis 15.03. Brutto vor Covid
März Anteil 16.03. bis 31.03. Mindestbrutto

April komplett Mindestbrutto
Mai komplett Mindestbrutto

Juni Anteil 01.06. bis 15.06. Mindestbrutto (keine Ausfallstunden gemeldet bzw angefallen)
Juni Anteil 16.06. bis 30.06. Brutto vor Covid

korrekter Vorgang? Dienstnehmer meint im Juni hätte er das volle Brutto vor Covid erhalten sollen
ich meine nicht, obwohl voll gearbeitet wurde

danke schon mal

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  Grenzüberschreitender Arbeitnehmereinsatz im internationalen Schienenverkehr
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 07.09.2020, 16:23 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

EuGH C-16/18 vom 19. Dezember 2019
VwGH Ra 2017/11/0093 vom 30. Jänner 2020

So entschieden der EuGH sowie der VwGH:

1. Übertrug ein österreichisches Personentransportunternehmen die Bewirtschaftung sowie das Bordservice in Bezug auf bestimmte Züge an ein ungarisches Unter-nehmen als Dienstleister und faden die „wesentlichen Tätigkeiten“ (Beladen, Entladen, Kontrolle des Warenstandes etc.) sowie der Dienstantritt und das Dienstende jeweils in Ungarn statt, so lag keine hinreichende Verbindung der Tätigkeit zu Österreich vor.

2. Das Durchqueren des österreichischen Hoheitsgebietes bei der Bewirtschaftung in internationalen Zügen reicht für sich alleine genommen dafür nicht aus.

3. Daher lag auch keine Entsendung im Sinne der EU-Entsenderichtlinie und auch keine im Sinne der österreichischen Gesetzeslage vor, weshalb die von der Behörde beanstandeten Übertretungen (Nichtdurchführung der ZKO-Meldung, Nichtaufliegen von Lohnunterlagen vor Ort) auch nicht zu ahnden waren.

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  WIKU-Webinar: Ausgewählte Fragen zur Lohnpfändung aus Sicht der Personalverrechnung
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 06.09.2020, 18:04 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

WIKU-Webinar: Ausgewählte Fragen zur Lohnpfändung aus Sicht der Personalverrechnung

Im Rahmen dieses Webinars wird anhand meiner "Lohnpfändung - Intensivtraining"-Unterlage (aktualisiert im Frühjahr 2020) auf ausgewählte Fragen und Probleme, welche diese Thematik betreffen, eingegangen.

Termin: 9. September 2020 (Mittwoch)

Uhrzeit: 9 bis 11 Uhr

Teilnehmerbeitrag: € 120,00 (inklusive 20 % Umsatzsteuer).

Sie erhalten die Unterlage "Lohnpfändung Intensivtraining" samt Folienhandzetteln.

Nach Durchführung der Veranstaltung übermitteln wir Ihnen eine Teilnahmebestätigung sowie den Aufzeichnungslink dieser Veranstaltung.

Über Anmeldungen freuen wir uns unter kaethe.kurzboeck@wikutraining.at

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  Schulungsunterlage aus der WIKU-PV-Akademie: Spezialfragen zu Sonderzahlungen und son
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 06.09.2020, 17:49 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Schulungsunterlage aus der WIKU-PV-Akademie: Spezialfragen zu Sonderzahlungen und sonstigen Bezügen aktualisiert - Stand: 1.9.2020

Stand: 1. September 2020
Voraussichtlich nächste Aktualisierung: 1. September 2021

Diese Unterlage wurde eigens für die WIKU-PV-Akademie entwickelt und enthält ein über 290 Fragen und Antworten umfassendes Programm.

Ergänzt wird dieses Programm noch mit zahlreichen Übersichtstabellen, gelösten Beispielfällen und Judikaturnachweisen zu folgenden Themen:

Bearbeitung der praktischen Probleme bei herkömmlichen Sonderzahlungen:
 Basisbildung von Sonderzahlungen,
 Rückverrechnung, Aliquotierung und Wegfall von Sonderzahlungen,

Ermittlung in speziellen Fällen wie zum Beispiel beim Übergang von Voll- auf Teilzeit bzw. umgekehrt.
o Wie entsteht eine Betriebsübung und wie kann man sie vermeiden:
 Anspruchsvorbehalte,
 Widerrufsvorbehalte

Abrechnung von Prämien, Bonuszahlungen, Gewinnbeteiligungen und Provisionen in der Personalverrechnung:
o Sonderzahlung oder laufender Bezug in der Sozialversicherung,
o Sonstiger Bezug oder laufender Bezug in der Lohnsteuer
o Die „Formel 7“ in der Personalverrechnung (steueroptimiertes Auszahlen von Bonuszahlungen

Die Besonderheiten des Kontrollsechstels.

Arbeitsrechtliche Streitigkeiten und deren abgabenrechtliche Nachwirkungen (Vergleiche, Nachzahlungen und Kündigungsentschädigungen etc.).
• „Golden handshakes“ in der Personalverrechnung.
• Besonders ausführlich wird auf das Thema Vergleichszahlungen, Nachzahlungen und freiwillige Abfertigungen, Golden handshakes sowie auf knifflige Fragen rund um die „normalen“ Sonderzahlungen sowie auf das Thema „Formel 7“ (Prämienoptimierung) eingegangen.

Diese Unterlage kann unter kaethe.kurzboeck@wikutraining.at zum Preis von € 36,30 inklusive Umsatzsteuer, jedoch zuzüglich Versandspesen bestellt werden.

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  Suche Kanzlei in OÖ/Sbg
Geschrieben von: rdh - 04.09.2020, 22:14 - Forum: Kauf / Verkauf - Keine Antworten

Guten Abend,
wir suchen zur Übernahme oder einer langfristigen Zusammenarbeit eine Kanzlei in OÖ  oder Salzburg. Gerne als langfristige Übernahme oder Zusammenarbeit. Bevorzugt dem Programm RZL beziehungweise BMD oder Mesonic WINLINE.

Bei Interesse oder falls jemand eine Kanzlei weiß, PN.

Vielen Dank.

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  Wichtige Info betreffend jene Personen, die vor dem Beginn der Kurzarbeit die Vorauss
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 04.09.2020, 14:00 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Wichtige Info betreffend jene Personen, die vor dem Beginn der Kurzarbeit die Voraussetzung der Mindestbeschäftigungsdauer (mindestens ein Kalendermonat) erfüllt haben - Reparaturanleitung zur Kurzarbeitsbeihilfe

Quelle: Corona-Chefinfo der Wirtschaftskammer Oberösterreich vom 4.9.2020

https://news.wko.at/news/oberoesterreich...html#04091

Jene Betriebe, die bis dato nur eine korrigierte Abrechnung (ohne Neueintritte) eingebracht haben, müssen bis spätestens 30. September 2020 für diese Personen auch ein neues rückwirkendes Begehren einbringen.

Nur so kann eine korrekte rückwirkende Einbeziehung von Neueintritten ab dem 2. Beschäftigungs(kalender)monat vom AMS fristgerecht erfasst und bearbeitet werden.

WICHTIG: Dieses Erstbegehren ist unabhängig von einer Aufforderung/Rückforderung des AMS zu stellen und ab dem 1. Oktober 2020 nicht mehr möglich!

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  Kann für NotariatskanditatInnen eine Kurzarbeitsbeihilfe gewährt werden?
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 04.09.2020, 11:05 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Kann für NotariatskanditatInnen eine Kurzarbeitsbeihilfe gewährt werden?

Ja, aufgrund einer Vereinbarung des BMAFJ mit der Österreichischen Notariatskammer kann auch für unselbständig beschäftigte NotariatskanditatInnen eine Kurzarbeitsbeihilfe gewährt werden, wenngleich diese nicht gemäß AlVG arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt sind.

Die Österreichische Notariatskammer hat zur Versorgung der NotariatskandidatInnen für den Versicherungsfall der Arbeitslosigkeit (Arbeitslosengeldbezug) und der Mutterschaft (Wochengeldbezug) eine Einrichtung in Form eines Sozialfonds errichtet, in welchem alle in § 1 Abs. 2 Notarversorgungsgesetz 2020 (NVG 2020) angeführten Personen ausnahmslos und obligatorisch zur Beitragsleistung erfasst sind.

Die Abwicklung des Arbeitslosengeldes – analog den Bestimmungen des AlVG – erfolgt durch die Versorgungsanstalt des österreichischen Notariats.

Da das NVG 2020 eine jährliche Beitragsgrundlage vorsieht, erfolgt die Meldung der monatlichen Beitragsgrundlage an den Dachverband der österreichischen Sozialversicherung (DVSV) rückwirkend für die Monate des Vorjahres (anhand des
Jahreslohnkontos/Lohnzettels).

Gemäß NVG 2020 gibt es keine Deckelung der SV-Beitragsgrundlage, die Meldung an den DVSV ist allerdings nur bis zur GSVG-Höchstbeitragsgrundlage (2020: € 6.265,--) möglich.

In Bezug auf die SV-Beitragsgrundlage im vollentlohnten Kalendermonat vor Beginn der Kurzarbeit werden im DWH-Prüfbericht diese Personen mit „?“ (kein Wert vorhanden) ausgewiesen.

Erst im März 2021 ist der diesbezügliche Wert überprüfbar.

Die Kurzarbeitsbeihilfe für unselbständig beschäftigte NotariatskanditatInnen kann dennoch ausbezahlt werden.

Förderbar sind auch NotariatskandidatInnen, die als NotarsubstitutIn nach § 119 Abs. 1 Notariatsordnung bestellt sind (nicht aber im Falle einer Bestellung als NotariatssubstitutIn nach § 7 Abs. 1 Notariatsordnung).

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  Kollektivvertragsaktualisierungen KW 36/2020
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 04.09.2020, 09:04 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Konditoren Kärnten - KV-Abschluss per 1.9.2020

Erhöhung der KV-Löhne um durchschnittlich 2,85 %
Erhöhung der Lehrlingsentschädigungen um 3,59 %
Im Protokoll festgehaltene Vereinbarung: Der Mindestlohn von 1.500 Euro wird bis zum Lohnabschluss 2021 umgesetzt. Des Weiteren wird eine angemessene Lohnspreizung zwischen FacharbeiterInnen und ungelernten DienstnehmerInnen definiert werden sowie die Lohntafel verkleinert.

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  Können Sozialplanzahlungen unter das steuerliche Betriebsausgaben-Abzugsverbot fallen
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 03.09.2020, 13:13 - Forum: News & wichtige Infos - Antworten (1)

Können Sozialplanzahlungen unter das steuerliche Betriebsausgaben-Abzugsverbot fallen?

BFG RV/7100845/2020 vom 8. April 2020

§ 20 Abs. 1 Z. 8 EStG 1988

§ 67 Abs. 8 lit. g EStG 1988


Nach einem aktuellen Erkenntnis der österreichischen Rechtsmittelinstanz (BFG = Bundesfinanzgericht) können Sozialplanzahlungen nur dann auch zugleich Betriebsausgabe beim Dienstgeber darstellen, wenn diese mit dem festen Steuersatz von 6 % zu besteuern sind.

Diese Auslegung bedeutet, dass auch jene Teile einer Sozialplanzahlung, welche mit dem Hälftesteuersatz des § 67 Abs. 8 lit. g EStG 1988 (bis maximal € 22.000,00: besteuert werden bzw. wurden, vom Abzugsverbot erfasst sind.

Dieses Abzugsverbot aus dem EStG lautet wörtlich (und ist gemäß § 12 Abs. 1 Z 8 KStG auch bei Kapitalgesellschaften anzuwenden):

"Gemäß § 20 Abs. 1 Z 8 EStG 1988 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2014 (AbgÄG 2014) sind Aufwendungen oder Ausgaben für Entgelte, die beim Empfänger sonstige Bezüge nach § 67 Abs. 6 darstellen, soweit sie bei diesem nicht mit dem Steuersatz von 6% zu versteuern sind, nicht abzugsfähig".


Praxisanmerkung:

Gegen dieses Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts wurde Revision eingelegt. Der Bescheid des BFG ist daher nicht rechtskräftig (was nichts an der derzeitigen Ansicht der Finanzverwaltung ändert).

Dass jene freiwilligen Abfertigungen, die nach Tarif versteuert werden (müssen), weil sie an Dienstnehmer/innen ergehen, die dem System der Abfertigung NEU unterliegen oder weil sie über die "Viertel- bzw. Zwölftelbegünstigung" des § 67 Abs. 6 EStG 1988 für freiwillige Abfertigungen nach altem Recht hinausreichen, ist auch aus Sicht eines Sozialplanes wohl die unvermeidliche Konsequenz des Gesetzes.

Dass aber auch jene Anteile eines Sozialplanes davon erfasst sind, für welche der Gesetzgeber noch eine steuerliche Begünstigung vorgesehen hat (nämlich den Hälftesteuersatz), wird - geht es nach meiner Einschätzung - schon aufgrund der Entstehungsgeschichte sowie der Stoßrichtung betreffend diese Anfang 2014 überfallsartig eingeführten Änderungen (Einbremsung von Golden handshakes und damit verbundene betragliche Deckelungen im § 67 Abs. 6 EStG 1988 bei Viertel- und Zwölftelregelung sowie Stichwort "Managergehälter") wohl vom Verwaltungsgerichtshof nicht wirklich geteilt werden.

Vom "Gefühl her betrachtet" könnte es sich hier um - sagen wir - eine Retourkutsche dafür handeln, dass Sozialplanzahlungen in Verbindung mit DB, DZ und KommSt GRUNDSÄTZLICH als freie Leistungen vom VwGH angesehen werden.

Die Ausgangssituation bei DB/DZ/KommSt ist aber schon legistisch eine andere als beim Abzugsverbot. Beispiel für DB (und auch sinngemäß für DZ und KommSt): § 41 Abs. 4 lit. b FLAG ==> die im § 67 Abs. 3 und 6 GENANNTEN Bezüge ==> hier meinte der VwGH - bereits im Jahr 2005 zu austrittsbedingten Pensionsabfindungen, dass GENANNT nicht "nach § 67 Abs. 6 EStG 1988 besteuert" bedeutet und dass damit beendigungskausale Leistungen umfasst sind).

Beim Abzugsverbot geht es um "Entgelte, die beim Empfänger sonstige Bezüge nach § 67 Abs. 6 darstellen, soweit sie bei diesem nicht mit dem Steuersatz von 6% zu versteuern sind". Hier geht es also sehr wohl um die steuerliche Zuteilung von Entgelten und nicht um das Benennen von Leistungen, die den "Charakter" einer beendigungskausalen Leistung haben.

Dass der Gesetzgeber Sozialpläne "draußen haben wollte", soweit sie vor dem 1.3.2014 bereits verhandelt wurden und erst danach zur Auszahlung gelangten, kann wohl auch nur jenen Anteil betreffen, der nach Tarif (also nach § 67 Abs. 10 EStG 1988) besteuert wurde.

Das BFG ist mit verschiedensten Argumenten, die aus höchstgerichtlichen Entscheidungen zu praktisch völlig anderen Rechtsfragen ergingen, zu der vorliegenden Interpretation gelangt. Das muss man respektieren. Ich denke aber, dass der VwGH dieses Erkenntnis aufheben wird.

Dieser Artikel stammt aus der WIKU-Personal aktuell, Ausgabe Nr. 14/2020 (Versand erfolgt am 8. September 2020).

Informationen zur WIKU-Personal aktuell finden Sie hier:

http://wikutraining.at/seitenwiku/person...start.html

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  Neuer Anspruch auf Entgeltfortzahlung
Geschrieben von: Daniel - 03.09.2020, 08:31 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht - Antworten (1)

Guten Morgen

kleine Frage zur Sicherheit

Eintritt Arbeiter 05.06.2001

Krankmeldung per 22.03.2020
Entgeltbestätigung
Volles Entgelt bis 19.05.
Halbes Entgelt  bis 04.06.

Neuer Anspruch 05.06.

Ist für hier eine neue Arbeits und Entgeltbestätigung zu melden, denke schon oder
letzter Arbeitstag 22.03.
Vollens Entgelt aufgrund neuem Anspruch bis 14.08.
Geldbezüge Voll vom 05.06. bis 14.08.
Geldbezüge Halb vom 15.08. bis 11.09

danke schon mal

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