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| Veruntreuung von Geldern stellt keine steuerliche außer-gewöhnliche Belastung im Sinn |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 01.09.2020, 15:59 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Veruntreuung von Geldern stellt keine steuerliche außergewöhnliche Belastung im Sinne des EStG 1988 dar
VwGH R0 2018/13/0016 vom 19. Mai 2020
§ 34 Abs. 1 EStG 1988
So entschied der VwGH:
1. In Zusammenhang mit einem Diebstahl kann die Wiederbeschaffung gestohlener Gegenstände nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann ei-ne außergewöhnliche Belastung darstellen, wenn es sich um lebensnotwendige Güter handelt.
2. Zudem könnten Aufwendungen für Ersatzbeschaffungen, die in ursächlichem Zusammenhang mit außergewöhnlichen Vermögenseinbußen stehen, nur dann Berücksichtigung finden, wenn sowohl die Vermögenseinbußen selbst als auch die Ausgaben für die Ersatzbeschaffung zwangsläufig erwachsen sind (vgl. VwGH 28.5.1980, 1104/78).
3. Im Fall eines Vermögensverlustes kann daher - nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht schon der Verlust von Vermögensgegenständen, sondern allenfalls eine Ersatzbeschaffung eine außergewöhnliche Belastung dar-stellen.
4. Bei einer Veruntreuung von Geld kann es schon begrifflich keine Ersatzbeschaffung geben; dass das widerrechtlich entzogene Geld anderweitig hätte verwendet werden können, begründet keine außergewöhnliche Belastung im Sinne des Einkommensteuerrechts.
5. Da es sich somit bei den veruntreuten Geldern um Aufwendungen handelt, die nicht die Einkommens-, sondern die Vermögenssphäre des Steuerpflichtigen belasten, liegen die Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit als außergewöhnliche Belastung bei der Einkommensermittlung nicht vor.
6. Ob allenfalls eine Betriebsausgabe vorliegen könnte, wird im Feststellungsverfahren zu klären sein.
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| Aktuelle AMS-Info: WAS IST BEI EINER ÄNDERUNG DES ARBEITSZEITAUSMASSES MIT BEGINN UND |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 01.09.2020, 15:20 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Aktuelle AMS-Info: WAS IST BEI EINER ÄNDERUNG DES ARBEITSZEITAUSMASSES MIT BEGINN UND WÄHREND KURZARBEIT ZU BEACHTEN?
WAS IST BEI EINER ÄNDERUNG DES ARBEITSZEITAUSMASSES MIT BEGINN UND WÄHREND KURZARBEIT ZU BEACHTEN?
Neuer AMS-WIKI-Eintrag vom 31. August 2020
Die Sozialpartnervereinbarung Formularversion 6.0 und 7.0 kennt keinen Wechsel des Arbeitszeitausmaßes mit Beginn und während des Kurzarbeitszeitraumes!!
Geregelt ist nur der arbeitsrechtliche Entgeltanspruch bei einem Wechsel der Normalarbeitszeit während der letzten 30 Tage vor Beginn der Kurzarbeit (Entgelt entsprechend dem durchschnittlichen Arbeitszeitausmaß).
Gemäß Punkt IV Z 1 lit b der Formularversion 6.0 und 7.0 bezieht sich die ursprüngliche Arbeitszeit, die Reduktion der Arbeitszeit während der Kurzarbeit und die daraus folgenden Ausfallstunden bzw. Arbeitszeitstunden im Kurzarbeitszeitraum auf die vor Beginn der Kurzarbeit gültigen Normalarbeitszeitstunden.
"Die gekürzte Normalarbeitszeit muss im Durchschnitt der Dauer der Kurzarbeit zwischen 10% und 90% der für den/die jeweilige(n) ArbeitnehmerIn vor Beginn der Kurzarbeit gültigen Normalarbeitszeit liegen."
Die Normalarbeitszeitstunden im Kurzarbeits- und Abrechnungszeitraum beziehen sich daher auf die zugrundeliegende wöchentliche Normalarbeitszeit laut Kollektivvertrag/Arbeitsvertrag vor Beginn der Kurzarbeit und nicht auf ein (wenn auch vorher) vereinbartes Arbeitszeitausmaß, das mit Beginn oder während der Kurzarbeit wirksam wird.
Es gibt keinen vernünftigen Grund, eine abweichende Normalarbeitszeit während Kurzarbeit zu vereinbaren bzw. bereits vorher getroffene Vereinbarungen nicht an die neuen Umstände anzupassen; außer eine Änderung des Arbeitszeitausmaßes ist rechtlich erforderlich (z.B. Vollzeit nach Ausschöpfung der Bildungsteilzeit).
Die arbeitsrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen sind im Rahmen der Personalverrechnung zu berücksichtigen (siehe BMAFJ > COVID-19 Kurzar-beit > Leitfaden Personalverrechnung, Seite 38):
„Für die Ermittlung des zu zahlenden Mindestbruttoentgelts ist immer das Entgelt heranzuziehen, welches vor der Kurzarbeit maßgeblich war.
Eine Änderung der Arbeitszeit während der Kurzarbeit ändert daran nichts!
Dadurch wird die Kurzarbeitsunterstützung (Mindestbruttoentgelt abzüglich Teil-Arbeitsentgelt) im Verhältnis höher (wenn sich die Arbeitszeit reduziert) oder niedriger (wenn sich die Arbeitszeit erhöht).
Das zu zahlende Mindestbruttoentgelt bleibt gleich. Freiwillig kann die/der ArbeitgeberIn aber das Entgelt im Falle einer Arbeitszeiterhöhung anheben.“
Ermittlung der verrechenbaren Ausfallstunden:
Im Falle der Reduzierung der Normalarbeitszeitstunden sind unter 'Normalarbeits-zeitstunden im Abrechnungszeitraum' die für den Abrechnungszeitraum laut Kollektiv-vertrag/Arbeitsvertrag festgelegten Stunden einzugeben.
Ein Problem ergibt sich, wenn während Kurzarbeit eine Erhöhung der Normalarbeitszeit erfolgt (z.B. von Teilzeit auf Vollzeit nach Bildungsteilzeit).
Wenn unter 'Normalarbeitszeitstunden im Abrechnungszeitraum' eine deutlich höhere Stundenanzahl als im Verhältnis zu vor Kurzarbeit eingegeben wird, erscheint eine Fehlermeldung, die nicht umgangen werden kann (Querprüfung: wöchentliche Normalarbeitszeit vor Kurzarbeit mal 5 Wochen).
Als 'Normalarbeitszeitstunden im Abrechnungszeitraum' sind daher in einem solchen Fall jene Normalarbeitszeitstunden zu erfassen wie sie der wöchentlichen Normalarbeitszeit vor Kurzarbeit entsprechen (z.B. Arbeitstage mal tägliche Normalarbeitszeitstunden vor Kurzarbeit oder wöchentliche Normalarbeitszeit mal 4,33).
Die Stundenerfassung selbst (Feiertagsstunden/geleistete Arbeitsstunden/Stunden mit Entgeltfortzahlung/...) ist unverändert anhand der Arbeitszeitaufzeichnung mit der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Abrechnungszeitraum vorzunehmen.
Da sich die geleisteten Arbeitsstunden und die zu leistenden Stunden mit Entgeltfortzahlung auf die höhere Arbeitszeit während Kurzarbeit beziehen, werden sich entsprechend geringere Ausfallstunden oder keine Ausfallstunden ergeben.
Aber die/der ArbeitgeberIn braucht laut Sozialpartnervereinbarung auch nur das niedrige Mindestbruttoentgelt bezahlen und je mehr gearbeitet wird, umso geringer wird die notwendige Kurzarbeitsunterstützung bzw. wird diese null (oder negativ).
Auswirkungen auf die Höhe der Kurzarbeitsbeihilfe:
Ausgangspunkt für die Berechnung der Kurzarbeitsbeihilfe ist das Bruttoentgelt vor Kurzarbeit (voller Monatsbezug) und die wöchentliche Normalarbeitszeit vor Kurzarbeit (Vollzeit/Teilzeit).
Für Kurzarbeitsprojekte mit einem Beginn bis 31.5.2020 bleibt der ermittelte Pauschalsatz gleich (dieser ist umso höher je geringer die wöchentliche Normalarbeitszeit ist). Die Änderung des Arbeitszeitausmaßes wirkt sich naturgemäß auf die Anzahl der verrechenbaren Ausfallstunden im Abrechnungszeitraum aus.
Für Kurzarbeitsprojekte mit einem Beginn ab 1.6.2020 bleibt der ermittelte Stundensatz für das „Arbeitsentgelt“ gleich. Die Änderung des Arbeitszeitausmaßes wirkt sich naturgemäß auf die Anzahl der eingegebenen Stunden im Abrechnungszeitraum (und damit auf die Höhe des „Arbeitsentgelts“) aus.
Das Bruttoentgelt vor Kurzarbeit und das Mindestbruttoentgelt werden für die Beihilfenberechnung aliquotiert (dividiert durch die Normalarbeitszeitstunden im Monat vor Kurzarbeit mal Normalarbeitszeitstunden im Abrechnungszeitraum).
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| BMAFJ zur Frage der Arbeitszeitänderung während einer Kurzarbeit - Kurzarbeitsbeihilf |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 01.09.2020, 11:58 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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BMAFJ zur Frage der Arbeitszeitänderung während einer Kurzarbeit - Kurzarbeitsbeihilfe
Nun hat mich auch eine Stellungnahme des BMAFJ zur Frage der Veränderung der Arbeitszeit während Kurzarbeit aus Sicht der Kurzarbeitsbeihilfe erreicht:
Entgelt im vollentlohnten Monat vor dem Beginn der Kurzarbeit ist die Basis für die Berechnung der Kurzarbeitsbeihilfe (der Förderung). Der Pauschalsatz (bzw. die Differenzberechnung) orientiert sich also am Entgelt vor KUA.
Die Ausfallstunden sind jedoch am vereinbarten Stundenausmaß während KUA zu bemessen.
Das sollte im Ergebnis bei 50% Ausfall den Effekt haben, dass auch nur die Hälfte des ursprünglichen Gehalts (Monat vor KUA) gefördert wird.
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