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Feiertag kollidiert mit Krankenstand - erneut geänderte Ansichten dazu der SV-Träger |
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - 09.10.2019, 18:31 - Forum: News & wichtige Infos
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Feiertag kollidiert mit Krankenstand - erneut geänderte Ansichten dazu der SV-Träger
War noch im Vorjahr die publizierte Rechtsansicht der SV-Träger zur Frage, welches Entgelt zu bezahlen ist, wenn ein Krankenstand mit einem Feiertag kollidiert (aufrechte Beschäftigung und keine Arbeitspflicht am Feiertag), jene, dass man nur bei sv-pflichtigem Entgelt dem Feiertagsentgelt zu 100 % den Vorrang einräumen müsste, so haben sich die SV-Träger vor wenigen Tagen darauf verständigt, dass dies auch im Falle sv-freier Krankentgelte (also 25 % bei Krankenstand Angestellte, altes Recht oder unter 50 % bei KV-Krankenentgelten, zumeist bei Arbeiter/innen sowie beim Lehrlings-Teilentgelt) so "gehandhabt" werden muss.
Jetzt abgesehen davon, dass diese Rechtsfrage ja praktisch bis heute nicht ausjudiziert ist (also betreffend Krankenentgelte unter 100 %), so kann man festhalten, dass im Falle ausgeschöpften Krankenentgelts (also wenn nur noch das GKK-Krankengeld fließt) kein100 % Feiertagsentgelt gezahlt werden muss.
Einen ausführlichen Artikel dazu bereite ich für die WPA 17/2019 vor.
Man kann diese neue Rechtsansicht bereits in der DG-Service Nr. 3/2019 nachlesen.
P.S.: am 10.10. (also morgen) findet das ELDA-Softwareherstellertreffen in der WKO in Linz statt. Ich halte Sie über die Inhalte auf dem Laufenden.
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Reparatur als Bauleistung? |
Geschrieben von: Michaela R. - 09.10.2019, 17:46 - Forum: Steuern
- Antworten (3)
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Die Reparatur eines montierten und vermieteten Bauliftes (wie Gerüst zu behandeln) verrechnet der Unternehmer mit
20 % MWSt, auch wenn der Kunde ein Bauleister ist. Montage und Miete werden als Bauleistung abgerechnet.
Der Kunde merkt an, dass bei bestehendem Mietverhältnis, auch die Reparatur als Bauleistung abgerechnet werden könnte.
Stimmt das?
Vielen Dank für den Input.
LG
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Erfolgsprämien |
Geschrieben von: anamariaivan - 09.10.2019, 10:44 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (1)
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Es geht um sogenannte "Erfolgsprovisionen" die hauptsächlich an Privatpersonen für den Erwerb von Informationen von dem Inhaber eines Online-Mediums bezahlt werden.Auszahlung pro Fall: 150 Euro. Die Jahresauszahlungssumme beträgt etwa 900.000 Euro, möglicherweise auch mehr.
Es steht nicht fest, ob die Empfänger (Privatpersonen) diese Beträge ordnungsgemäß deklarieren und versteuern. Die Vermutung ist eher nein.
Die Zahlungsempfänger dürfen lt. mündlicher Vereinbarung keine ähnlichen Tätigkeiten bei der Konkurrenz durchführen.
Die Provisionsempfänger müssen ggf auch weitere Aufgaben übernehmen, die vom Auftraggeber genau beschrieben / vorgegeben sind. In diesem Fall erhalten die Zahlungsempfänger auch Kostenersatz (Benzin, DIäten, etc.), sie arbeiten aber mit eigenen Arbeitsmitteln (Laptop zB).
Fragen:
Haftet der Auftraggeber für die ordnungsgemäße Versteuerung der EInkünfte beim Empfänger?
Sind die Tätigkeiten als rein selbstständige Tätigkeiten zu interpretieren?
Danke!
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Gedanken zum Yom Kippur (Versöhnungstag bzw. Versöhnungsfest) aus Sicht des Arbeitsre |
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - 08.10.2019, 20:33 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Soeben hat der Yom Kippur 2019 begonnen, der bis morgen abend andauert (also von 8.10. abends bis 9.10. abends).
Ein eigener Generalkollektivvertrag stellt sicher, dass Angehörige der jüdischen Glaubensgemeinschaft an diesem Tag bezahlt arbeitsfrei haben (General-KV: hier muss der bzw. die Arbeitgeber/in Mitglied der Wirtschaftskammer sein).
Auch hier ist fraglich - ähnlich wie beim Karfreitag -, ob sich Personen, die nicht Angehörige dieser Glaubensgemeinschaft sind, auf diesen Feiertag berufen können, sofern sie dies auch zeitgerecht dem Dienstgeber bzw. der Dienstgeberin ankündigen bzw. im Falle einer Arbeitsleistung trotz rechtzeitiger Ankündigung, dass man frei möchte, dann dennoch arbeiten müssen und daher Anspruch auf "doppeltes Entgelt" haben (Feiertagsentgelt und Feiertagsarbeitsentgelt).
Eigentlich ist es gar nicht fraglich, sondern völlig klar bzw. müsste dies im Rechtsweg erneut geklärt werden (was allerdings dann vermutlich ein kurzes Verfahren sein wird). Aber man traut sich möglicherweise nicht, derartige Gedanken öffentlich anzustellen.
Einen Artikel dazu gab es aber bereits:
[/url]
https://kurier.at/politik/inland/jom-kippur-geht-murks-wie-bei-karfreitag-bald-wieder-los/400419380
Zum Text des General-KV:
https://www.wko.at/service/kollektivvertrag/general-kv-karfreitagsregelung-rahmen.html
[url=https://www.wko.at/service/kollektivvertrag/general-kv-karfreitagsregelung-rahmen.html]
Ist ein/e Arbeitgeber/in nicht Mitglied der Wirtschaftskammer, so wäre es denkbar, dass ein Branchen-KV diesen speziellen Tag zum "Feiertag" für die Angehörigen der jüdischen Glaubensgemeinschaft erhebt.
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