| Hallo, Gast |
Sie müssen sich registrieren bevor Sie auf unserer Seite Beiträge schreiben können.
|
| Benutzer Online |
Momentan sind 291 Benutzer online » 0 Mitglieder » 289 Gäste Bing, Google
|
| Aktive Themen |
Prognostizierte Arbeitslo...
Forum: News & wichtige Infos
Letzter Beitrag: Wilhelm Kurzböck
Gestern, 16:47
» Antworten: 0
» Ansichten: 15
|
Geringfügiges Dienstverhä...
Forum: News & wichtige Infos
Letzter Beitrag: Wilhelm Kurzböck
Gestern, 15:56
» Antworten: 0
» Ansichten: 15
|
Sehr interessanter Artike...
Forum: News & wichtige Infos
Letzter Beitrag: Wilhelm Kurzböck
Gestern, 09:36
» Antworten: 0
» Ansichten: 22
|
Eventualkündigung (zweite...
Forum: News & wichtige Infos
Letzter Beitrag: Wilhelm Kurzböck
13.08.2026, 18:01
» Antworten: 0
» Ansichten: 21
|
Sachliche Weisungen contr...
Forum: News & wichtige Infos
Letzter Beitrag: Wilhelm Kurzböck
13.08.2026, 16:43
» Antworten: 0
» Ansichten: 24
|
Nachversteuerung ig Erwer...
Forum: Buchhaltung, Bilanzierung
Letzter Beitrag: Reinhold Auer
13.08.2026, 14:54
» Antworten: 3
» Ansichten: 57
|
Neu für Bevollmächtigte: ...
Forum: News & wichtige Infos
Letzter Beitrag: Wilhelm Kurzböck
13.08.2026, 12:34
» Antworten: 0
» Ansichten: 28
|
BABE-Kollektivvertrag wur...
Forum: News & wichtige Infos
Letzter Beitrag: Wilhelm Kurzböck
13.08.2026, 08:57
» Antworten: 0
» Ansichten: 25
|
Ersatzweise BUAG-Winterfe...
Forum: News & wichtige Infos
Letzter Beitrag: Wilhelm Kurzböck
12.08.2026, 17:09
» Antworten: 0
» Ansichten: 28
|
Die voraussichtlichen Wer...
Forum: News & wichtige Infos
Letzter Beitrag: Wilhelm Kurzböck
12.08.2026, 16:40
» Antworten: 0
» Ansichten: 29
|
|
|
| Arbeitgeberangebot zur Verkürzung der Kündigungsfrist nach erfolgter Arbeitgeberkündi |
|
Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 28.08.2020, 16:00 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
|
 |
Arbeitgeberangebot zur Verkürzung der Kündigungsfrist nach erfolgter Arbeitgeberkündigung – es bleibt bei der Arbeitgeberkündigung
OGH 9 ObA 18/20t vom 29. April 2020
§ 20 AngG
§ 871 ABGB
So entschied der OGH:
1. Wurde ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber gekündigt und ihm dabei erklärt, dass er den Betrieb aber jederzeit vorher verlassen könnte, wenn er etwas anderes gefunden hat, so ist dies als bindendes Arbeitgeberangebot zu einer einvernehmlichen Verkürzung der Kündigungsfrist zu werten.
2. Machte der Arbeitnehmer in weiterer Folge von diesem Angebot auch tatsächlich Gebrauch und erklärte er ca. ein halbes Jahr vor dem Ablauf der (sehr langen) Kündigungsfrist sein Ausscheiden, nachdem er davor Urlaub und Zeitausgleich konsumiert hatte, so blieb es dennoch beim Beendigungsgrund der Arbeitgeberkündigung.
Quelle: Lohnverrechnungsmagazin WIKU-Personal aktuell, Ausgabe Nr. 15/2020
Infos zum Magazin (Bestellmöglichkeiten, Preis, Abovarianten):
http://wikutraining.at/seitenwiku/wiku_p...tuell.html
|
|
|
| Aktuelles zur Kurzarbeit: eine Fachfrage aus dem LV-Bereich sowie Zwischenstand Phase |
|
Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 28.08.2020, 10:57 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
|
 |
Aktuelles zur Kurzarbeit: eine Fachfrage aus dem LV-Bereich sowie Zwischenstand Phase 3 der Kurzarbeit
1. Veränderung der Arbeitszeit
Zu der Frage, welche "Arbeitszeit" in Bezug auf die AMS-Förderung (auch für Phase 1) maßgeblich ist (oder bleibt), wenn sich während der Kurzarbeit die vereinbarte Arbeitszeit (nach oben oder nach unten) ändert, wurde mir heute dankenswerterweise vom AMS Linz eine Antwort übermittelt.
Dieser Auskunft zufolge sieht man nicht nur im Bereich der Personalverrechnung, sondern auch im Bereich der Förderung das Entgelt ausgehend von der Arbeitszeit im Kalendermonat vor Beginn der Kurzarbeit als "Maß der Dinge".
Dass dies bei den Meldungen betreffend die Ausfallstunden problematisch ist, kann man nicht leugnen.
2. Was ist der Zwischenstand bei Phase 3:
Im Moment gibt es hier meines Wissens noch Verhandlungsbedarf betreffend die angestrebte "Entgeltsdynamisierung".
Den Vorschlag, wonach KV-Erhöhungen, Vorrückungen oder Beförderungen sich dann ab bestimmten Stichtagen auch auf die Höhe des Bruttomindestentgelts auswirken sollen, ist zwar aus Sicht der Gewerkschaft und aus Arbeitnehmersicht durchaus verständlich und nachvollziehbar, ich hoffe aber inständig (und nicht ganz unberechtigt) auf eine verträglichere Lösung.
Das Problem ist ja in den meisten Fällen jenes, dass man das Bruttomindestentgelt aufwerten müsste. Wenn dieses nun aus mehreren Komponenten besteht wie pflichtigen Zulagen, pflichtigen Diäten, Sachbezügen etc., so erfolgt ja dann quasi keine pauschale Aufwertung der Bruttobasis (zumindest nach derzeitigem Stand), sondern die für die jeweilige Bezugsart vorgesehene Erhöhung.
Hinzu kommt noch, dass man in jedem Einzelfall prüfen muss, ob sich eine Erhöhung beim Istlohn ausgewirkt hätte oder nicht.
Auf Deutsch: man muss dann bei jedem einzelnen Arbeitnehmer bzw. bei jeder einzelnen Arbeitnehmerin diese Beurteilung vornehmen und die zumeist händisch eingegebenen Bruttobasen neu bewerten. Ich habe diesen Umstand in den Gesprächen damit verglichen, dass bei einem Fußballspiel der Stadionsprecher vor einem Match jeden Zuschauer einzeln begrüßt (was im Moment ja durchaus realistisch ist, aber im Normalfall eben nicht). Da gibt es dann halt kein Match.
Ich bin sehr optimistisch, dass es zu einer Einigung kommen wird, da ja auch Lohnverrechner/innen und Programmierer/innen Arbeitnehmer/innen sind, denen man nicht pausenlos "ein- und nachschenken" kann und die ebenfalls - davon gehe ich aus - den Gewerkschaften am Herzen liegen. Insoweit haben wir versucht, auch leichter umsetzbare Alternativvorschläge einzubringen..
Jedenfalls wünsche ich allen Verhandler/innen noch viel Kraft, Ausdauer und Augenmaß und uns Lohnverrechner/innen und Programmierer/innen eine leicht verdauliche Dynamisierung.
Ich halte Sie in jedem Fall auf dem Laufenden, werde aber den geplanten ursprünglichen Webinar-Termin, der am 7.9.2020 stattgefunden hätte, verschieben (vorerst mal auf den zweiten geplanten Termin, das ist der 21.9.2020), weil eine Einigung bis dorthin samt abgestimmten Texten eher unwahrscheinlich ist.
Wenn Sie sich schon für den 7.9.2020 bei uns angemeldet haben, so erhalten Sie von uns im Laufe der kommenden Woche (also Anfang September 2020) eine diesbezügliche Verständigung und das Umbuchungsangebot.
|
|
|
| Senkung Eingangssteuersatz - Aufrollverpflichtung |
|
Geschrieben von: a.s - 27.08.2020, 15:22 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (2)
|
 |
Werte KollegInnen,
unser Softwarehersteller hat nun die Möglichkeit geschaffen, die Aufrollungen der Lohnsteuer rückwirkend durchzuführen.
Viele unserer Klienten haben jetzt bereits die Lohnverrechnung 8/2020 erhalten. Wir möchten einheitlich für alle Klienten die Aufrollung erst im Zuge der LV 9/2020
durchführen.
Nun zur Frage: wie streng ist die Aufrollverpflichtung bis spätestens 30.09.2020 einzuhalten? Wir würden die Rollungen mit der LV 9/2020 bis spätestens 15.10.2020 durchführen.
Es ist für uns auch einfacher zu administrieren die Rollungen nur in einer Abrechnungsperiode zu machen.
Danke für euer Feedback und schöne Grüße,
a.s
|
|
|
| Bis wann muss das "Lückenschlussbegehren" für Phase 2 beim AMS eingebracht werden? |
|
Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 27.08.2020, 15:08 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
|
 |
Theoretisch endet am Montag, den 31.08.2020 - geht es nach den bisherigen AMS-Richtlinien - die Möglichkeit, das Lückenschlussbegehren betreffend die Phase 2 der Kurzarbeit einzubringen, wenn und für den Fall, dass die ursprüngliche Phase 2 am 31.08.2020 endete.
Meine Recherchen haben ergeben, dass die Informationslage in diesem Punkt zur Zeit sehr dürftig ist, aber dass man zumindest solange Zeit, solange man noch nicht die AMS-Beihilfen-Abrechnung an das AMS für den Monat August 2020 übermittelt hat.
Ab 1. Oktober 2020 soll jegliche rückwirkende Einbringung eines Begehrens gegenüber dem AMS nicht mehr möglich sein (auch hier wartet man praktisch noch auf eine Unterschrift des Finanzministers, ebenso wie zur "Kulanzlösung" für jene, die unter das Fallbeil des "kompletten Kalendermonats" vor Kurzarbeit gefallen sind, also betreffend die Änderungen der AMS-Bundesrichtlinie).
|
|
|
| Klarstellung der ÖGK wegen der Neuausstellung von Arbeits- und Entgeltsbestätigungen |
|
Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 27.08.2020, 14:30 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
|
 |
Klarstellung der ÖGK wegen der Neuausstellung von Arbeits- und Entgeltsbestätigungen für Wochengeldzwecke als Folge der rückwirkenden Absenkung des Eingangsteuersatzes
Ich habe nach der ersten ÖGK-Stellungnahme betreffend die Ausstellung einer Arbeits- und Entgeltsbestätigung nochmals bei der ÖGK nachgeforscht, weil mir da ein paar Dinge nicht ganz klar waren.
Als Antwort bekam ich soeben dazu Folgendes:
"Die Neuberechnung des Wochengeldes erfolgt nur auf Antrag – entweder auf Antrag der Versicherten selbst oder durch die erneute Übermittlung der AuE-Bestätigung durch den DG.
Erfolgt die Antragstellung auf Neuberechnung über den Weg des DG mittels Übermittlung einer neuerlichen AuE-Bestätigung, ist bei freien DN dieselbe AuE-Bestätigung wie davor zu übermitteln.
Bei den Bruttobeträgen auf der AuE-Bestätigung ändert sich durch die Steuersenkung nichts.
Erhält die ÖGK vom DG bei einer freien DN dieselbe AuE-Bestätigung wie davor, ist dies als Antrag auf Neuberechnung zu werten und die ÖGK hat bei der Berechnung des WG den neuen Eingangssteuersatz zur berücksichtigen."
|
|
|
| Gutschrift Photovoltaik-Abrechnung |
|
Geschrieben von: Christine - 27.08.2020, 11:57 - Forum: Buchhaltung, Bilanzierung
- Antworten (1)
|
 |
Meine Frage bezieht sich auf die Verbuchung (KontoEKR) & Umsatzsteuer (Eintrag in UVA Kennzahl).
Infos vorab:
Unternehmer betreibt im Privathaus sein Unternehmen und hat PV-Anlage (Überschusseinspeiser) auf Dach. Erzeugte Energie wird für Eigenbedarf verwendet, der Anteil am erzeugten Strom der den momentanen Eigenverbrauch übersteigt wird in das Netz eingeleitet, falls in Zeiten des Spitzenverbrauchs die selbst erzeugte Energie für den Eigenbedarf nicht reicht wird der zusätzlich benötigte Strom aus dem Netz bezogen).
Die Lieferung des selbst prooduzierten Stroms an Wiederverkäufer (die erhaltene Gutschrift) ist umsatzsteuerlich relevant. Für den eingespeisten Strom bekommt der Unternehmer vom Energieunternehmen eine Gutschrift.
Gutschrift (Photovoltaik-Abrechnung):
Energieentgelte -95EUR
Rechnungsbetrag exkl. USt -95EUR
Guthaben 95EUR
Es kommt bei Stromlieferungen an das Energieunternehmen zu einem Übergang der UST-Schuld auf den Leistungsempfänger (Reverse-Charge). Das Energieunternehmen ist verpflichtet die Gutschrift ohne UST auszustellen und UST an Finanz abzuführen.
Welches Konto würdet ihr hier anlegen & wo muss ich die Einnahme in der UVA (Kennzahlen) anführen?
Überschusseinspeiser - Anlage stellt gewerbliche Einkunftsquelle dar (Einkünfte aus Gewerbebetrieb/Betriebseinnahme) - Strom wird verkauft. Stromverkäufe sind UST-Pflichtig. Die privat verbrauchte Strommenge übersteigt die entgeltlich an Netz gelieferte Menge > VST Abzug steht zur Gänze nicht zu. In diesem Fall kann auch der Stromverkauf als nicht steuerbar angesehen werden und es ist keine UST zu entrichten.
Ich würde nun an folgende Konten für die Verbuchung denken:
/ 4910 Sonstige Erträge 0%
/ 4960 Übrige Erträge 0%
/ 7. Stromkosten (normalerweise mit 20% hinterlegt)
Welches Konto lt. EKR würdet ihr nehmen & in welche Kennzahl trage ich das dann ein in der UVA?
Wenn ich auf 7. Stromkosten im Haben buche würde ich es garnicht in UVA reintun. Und wenn eines der anderen 4er Konten im Haben würde ich es in KZ000 und 021 reintun oder? Also dss es unter Punkt 4.4 nicht mehr drin ist, oder?
Bitte helft mir, danke,
Christine
|
|
|
| Kinderbetreuungsgeld bei selbständig Erwerbstätigen – Zufluss von Honoraren während A |
|
Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 26.08.2020, 19:07 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
|
 |
Kinderbetreuungsgeld bei selbständig Erwerbstätigen – Zufluss von Honoraren während Anspruchszeitraumes
OGH 10 ObS 144/19b vom 17. Dezember 2019
§ 8 Abs. 1 Z 2 KBGG
So entschied der OGH:
1. Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit können nur dann schädliche Zusatzeinkünfte zum Kinderbetreuungsgeld darstellen, so sie aus einer Tätigkeit stammen, die während des „Anspruchszeitraumes“ (= Kalendermonate, in denen ganzmonatig Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde) erzielt wurden.
2. Fließen Honorare aus einer Tätigkeit, die vor dem Kinderbetreuungsgeldbezug erbracht wurde, während des „Anspruchszeitraum“ zu, so sind sie dafür zur Gänze unbeachtlich und „unschädlich“.
Praxisanmerkung:
Die hier vom OGH entschiedene Frage ist auch immer wieder bei freien Dienstnehmer/innen ein Thema, nämlich dann, wenn Honorare spät abgerechnet werden bzw. spät zufließen.
|
|
|
|