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| Neuausschreibung für die Durchführung eines Busnahverkehrs – Betriebsübergang trotz N |
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Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 26.08.2020, 18:16 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Neuausschreibung für die Durchführung eines Busnahverkehrs – Betriebsübergang trotz Nichtübernahme von Betriebsmitteln
EuGH C-298/18 vom 27. Februar 2020
§ 3 Abs. 1 AVRAG
Richtlinie 2001/23
So entschied der EuGH:
1. Übernahm als Folge einer neu erfolgten Ausschreibung ein anderes als das bisherige Unternehmen die Durchführung des Busnahverkehrs und stellte dieses dabei freiwillig einen überwiegenden Teil der Busfahrer des Vorgängers ein, so kann rechtlich ein Betriebsübergang vorliegen, auch wenn kein einziger Bus und auch keine Betriebsstätte des Vorgängers übernommen wurden.
2. Im hier zu beurteilenden Fall stellten die Busse zwar wesentliche Betriebsmittel dar, die aber aus technischen Gründen (die Busse dürften ab der Erstzulassung nicht älter als 15 Jahre alt sein) sowie aus umweltrelevanten Gründen vom Nachfolger nicht hätten eingesetzt werden dürfen, sodass er (neue) Busse aus dem Eigenbestand für die Durchführung des Nahverkehrs einsetzte.
3. Der Umstand, dass es erfahrene Busfahrer gibt, kann in einer ländlichen Region entscheidend dafür sein, um die Qualität des betreffenden öffentlichen Verkehrsdienstes zu gewährleisten. Sie müssen demnach über ausreichende Kenntnisse der Linienführung und der Fahrpläne des bedienten Gebiets sowie der übrigen Regionalbuslinien, der Bahnlinien und der bestehenden Anschlüsse verfügen, um nicht nur den Fahrkartenverkauf sicherzustellen, sondern den Fahrgästen auch die für die geplante Fahrt erforderlichen Informationen zu geben.
4. In diesem Zusammenhang weist der EuGH darauf hin, dass eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die durch eine gemeinsame Tätigkeit dauerhaft verbunden sind, eine wirtschaftliche Einheit darstellen kann.
5. Eine solche Einheit kann ihre Identität über ihren Übergang hinaus bewahren, wenn der neue Unternehmensinhaber nicht nur die betreffende Tätigkeit weiter-führt, sondern auch einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil der Belegschaft übernimmt, die sein Vorgänger gezielt für diese Tätigkeit eingesetzt hatte.
6. Denn dann erwirbt der neue Unternehmensinhaber eine organisierte Gesamtheit von Faktoren, die ihm die Fortsetzung der Tätigkeiten oder bestimmter Tätigkeiten des übertragenden Unternehmens auf Dauer erlaubt.
Praxisinformation:
Im vorliegenden Fall kämpften zwei Busfahrer erfolgreich für die höchstgerichtliche Feststellung, dass Betriebsübergang vorliegen könnte. Ob dann tatsächlich einer vor-liegt, muss noch die deutsche Gerichtsbarkeit endgültig entscheiden.
Ein Busfahrer wurde vom Betriebsvorgänger gekündigt und vom Nachfolger nicht eingestellt und der zweite wurde zwar eingestellt („übernommen“), aber dessen Vordienstzeiten wurden nicht berücksichtigt (nach deutschem Recht: der Fall stammte auch aus Deutschland), da der übernehmende Betrieb davon ausging, dass kein Betriebsübergang vorlag, weil man eben keine materiellen Betriebsmittel übernommen hatte.
Der EuGH sah das anders und zwingt somit das Deutsche Bundesarbeitsgericht möglicherweise dazu, seine zu einem ähnlichen Fall ergangene anderslautende Entscheidung bzw. Rechtsmeinung zu revidieren.
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| Negative Lohnsteuer im Abrechnungsmonat wegen Aufrollung |
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Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 26.08.2020, 09:14 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Aus meinem Fachforum lautete vor kurzem eine Frage wie folgt:
"Lange Zeit konnte man bei der Meldung der Selbstbemessungsabgaben keine Negativbeträge angeben. Soweit ich das aufgrund der Schnittstelle beurteilen kann, dürfte das aber inzwischen zulässig sein. Hat wer eine Idee ob die Finanz im Falle der LSt-Aufrollung wirklich eine Negativmeldung im August wünscht oder doch wieder eine Berichtigung der Vormonate? Oder als 3. Variante dies über die sonstigen Anbringen zu lösen?"
Meine Recherche bei der Finanzverwaltung hat folgende Antwort ergeben:
Bei Anwendung des § 124b Z 360 EStG 1988 ist hinsichtlich der Berechnung und Abfuhr der Lohnsteuer ebenso vorzugehen wie in anderen Fällen einer Aufrollung gemäß § 77 Abs. 3 EStG 1988, auch wenn eine solche ansonsten freiwillig erfolgt.
Eine Berichtigung ist in diesem Zusammenhang nicht notwendig, da die Lohnsteuer für die bereits abgelaufenen Monate des Jahres 2020 auf Grund der im Monat der Abfuhr geltenden Rechtslage nicht unrichtig berechnet wurde.
Bei einer Aufrollung gem. § 77 Abs. 3 EStG 1988 ist vom Arbeitgeber daher die Lohnsteuer des Auszahlungsmonats der Korrektur der Lohnsteuer aufgrund der Aufrollung gegenüber zu stellen und die Differenz als Lohnsteuer des Aufrollungsmonats zu melden (diese Lohnsteuer kann uU sogar negativ sein).
Beispiel Abrechnung Juli 2020:
Juli-Gehalt
Einzubehaltene Lohnsteuer für Juli-Gehalt € 1000,--
Aufrollung der Monate Jänner bis Juni 2020
Lohnsteuergutschrift wegen Aufrollung € 1.300,--
Meldung „Negativ“-Lohnsteuer 07/2020….€ 300,--
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Ich möchte mich an dieser Stelle recht herzlich für die Rückmeldung bedanken und hoffe, dass ich mit dem Teilen der Rückmeldung ein wenig helfen konnte, Sicherheit in die Angelegenheit zu bringen.
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| Prämien werden 1 Monat versetzt ausbezahlt |
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Geschrieben von: BERNI - 25.08.2020, 15:41 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (1)
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Kurzarbeitsabrechnung:
ein DN in Kurzarbeit bekommt immer 1 Monat später die Prämien ausbezahlt
zB: KUA ab April - ausbezahlt werden die Prämien vom März
erhöhen diese Prämien zB 800,00 die monatliche BMGL für die SV / BV (Gehalt 1600,00)
Gehalt Feb. 1600 + 600 Prämie ergibt Brutto 2200,00
durchschn. 3 Monate: 2150,00
ist die SV-BMGL für April nun die 2200,00 oder die 2400,00?
lt. Leitfaden: Prämienausbezahlung (leider über HBMGL!) kann ich die SV nicht wirklich nachvollziehen,da höchst
aber die BV ist entweder vom Bruttobasis vor KUA oder von 3-Monats-Schnitt (id. Fall ist der Betrag der gleiche) Seite 75/76
obwohl die ausbez. Provision vor KUA von 103,00 zusätzlich zur Bruttogarantie zu berechnen ist
Danke
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| Krankenstand während der Altersteilzeit - AUVA-Zuschuss contra Altersteilzeitgeld |
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Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 24.08.2020, 18:30 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Krankenstand während der Altersteilzeit - AUVA-Zuschuss contra Altersteilzeitgeld
Befindet sich ein/e Arbeitnehmer/in in Altersteilzeit und tritt in weiterer Folge eine Dienstverhinderung durch Krankheit oder Unfall ein, so kann sich - in Verbindung mit Kleinbetrieben - die Frage stellen, welches Entgelt man in Bezug auf eine Rückerstattung gegenüber der AUVA und welches man gegenüber dem AMS geltend macht.
Nach einer fachlichen Abstimmung mit Frau Dr. Erika Marek sind wir zu folgendem Ergebnis gelangt (wenngleich es zu dieser Frage weder klare gesetzliche Hinweise gibt noch Rechtsprechung):
Sowohl der Zuschuss zur Entgeltfortzahlung als auch das Altersteilzeitgeld (bzw. die Teilpension) ersetzen dem Arbeitgeber Kosten, die ihm dadurch entstehen, dass der betroffene Arbeitnehmer eine Bezahlung erhält, ohne dass er dafür arbeitet.
Altersteilzeitgeld und Teilpension ersetzen Kosten, die dadurch entstehen, dass der Arbeitnehmer mehr erhält, als seiner Arbeitsleistung entspricht (Lohnausgleich, höhere Beitragsgrundlage) AUVA-Zuschüsse gebühren, weil der Arbeitgeber Entgelt zahlen muss, ohne dass der Dienstnehmer arbeitet (weil er infolge Arbeitsunfähigkeit nicht arbeiten kann)
Bei voller Entgeltfortzahlung ändert sich dem AMS gegenüber nichts, der Arbeitgeber erhält aber keine Arbeitsleistung.
Nur das Entgelt für die entfallene Arbeitsleistung hat die AUVA (teilweise) zu ersetzen, nicht jedoch den Lohnausgleich (den ersetzt das AMS zu 50%, 90% oder 100%).
Sinkt der Entgeltanspruch dem Arbeitgeber gegenüber auf die Hälfte, sinkt auch der AUVA-Zuschuss (wenn er nicht ohnehin schon erschöpft ist), auf die Hälfte.
Bei der Altersteilzeit ist es etwas komplizierter, weil die Beitragsgrundlage (nach Auffassung der ÖGK, gedeckt durch § 44 ASVG) auch bei halbem Entgeltanspruch die volle Beitragsgrundlage bleibt.
Beispiel (von Frau Dr. Erika Marek zur Verfügung gestellt):
Mann, 60 Jahre, lange Erkrankung, ab Februar 2021 nur mehr halbes Entgelt
1. Durchschnitt: vorher € 4.038, sinkt auf € 2.019
2. Beitragsgrundlage: vorher 4.108,50 bleibt € 4.108,50
3. Teilzeitentgelt: vorher € 2.030 sinkt auf € 1.015
4. Lohnausgleich: vorher 1.004 sinkt auf € 502
5. SVB-DG vom Lohnausgleich: vorher € 196,08, sinkt auf € 98,04
6. SVB DG und DN von Differenz: vorher € 393,80
36,65 % von 2.591,50 (4.108,50 – 1.015 – 502) = € 1.031,61 (steigt)
7. Summe: vorher € 1.593,88 sinkt auf € 1.549,82
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| Lieferübereinkommen |
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Geschrieben von: BERNI - 24.08.2020, 12:47 - Forum: Buchhaltung, Bilanzierung
- Antworten (1)
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ein Unternehmer (Einnahmen-Ausgaben Rechner) erhält von der Brau Union für 5 Jahre Lieferübereinkommen einen Betrag X, ist dieser in dem Jahr der Zahlung aufs Bankkonto als Einnahme zu verbuchen?
(keine Verteilung auf 5 Jahre?)
danke
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| Zuständigkeit bei Anzeigen betreffend ASVG-Meldepflichtverletzungen |
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Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 24.08.2020, 11:45 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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VwGH Ra 2020/08/0072 vom 2. Juli 2020
§ 111 Abs. 5 ASVG
So entschied der VwGH:
1. Gemäß § 111 Abs. 5 ASVG idF BGBl. I Nr. 150/2009 gilt die Verwaltungsübertretung als in dem Sprengel der Bezirksverwaltungsbehörde begangen, in dem der Sitz des Betriebes des Dienstgebers liegt.
2. Mit anderen Worten: wird wegen einer Meldepflichtverletzung nach dem ASVG eine Anzeige erstattet, so richtet sich die BH- bzw. Magistratszugehörigkeit nach dem Sitz des Dienstgebers.
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| Anspruch auf österreichisches einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld in Höhe einer |
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Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 24.08.2020, 11:06 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Anspruch auf österreichisches einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld in Höhe einer Differenzzahlung zum deutschen Elterngeld auch für nicht in Österreich lebenden oder erwerbstätigen Partner einer deutschen Grenzgängerin
EuGH C-32/18 vom 18. September 2019
OGH 10 ObS 137/19y vom 15. Oktober 2019
§ 24 Abs. 2 KBGG
Art. 68 Abs. 1 VO 883/2004
Art. 60 Abs. 1 VO 987/2009
Hat ein Elternteil, der im EU-Ausland lebt, allerdings in Österreich erwerbstätig war, Anspruch auf das österreichische Kinderbetreuungsgeld (hier: das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld) und zwar in Form eines Differenzbetrages zwischen deutschen Elterngeld und dem höheren österreichischen Kinderbetreuungsgeld (weil aufgrund der Wohnsitzsituation primär Deutschland zuständig ist), so hat auch der andere Elternteil diesen Anspruch.
Es stellt keine Voraussetzung dar, dass auch er das „grenzüberschreitende Element“ (zB. Wohnsitz in Österreich oder Beschäftigung in Österreich) erfüllen muss, jedoch muss er die „nationalen Voraussetzungen“ (Mindestinanspruchnahmedauer des Kinderbetreuungsgeldes, Erfüllung einer vollversicherten Beschäftigung im Beobachtungszeitraum) dazu erfüllen, soweit diese nicht gemeinschaftswidrig sind (hier: vollversicherte Beschäftigung in Österreich).
Für die Berechnung des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes (als Basis zur Ermittlung des Unterschiedsbetrages) zum deutschen Kindergeld ist von seinem tatsächlichen durchschnittlichen Nettoeinkommen, das er am Beschäftigungsort er-zielt, auszugehen.
Dass zu Beginn des sechsmonatigen Beobachtungszeitraumes (= 6 Monate vor der Geburt des Kindes) ein 5tägiger unbezahlter Urlaub vorlag (der somit die nationale Toleranzgrenze von 14 Tagen nicht überschritt), schadet dem Anspruch nicht. Der OGH geht von seiner ursprünglichen Haltung ab, wonach eine Unterbrechung zu Beginn des Beobachtungszeitraumes grundsätzlich schädlich wäre, egal, ob die Unterbrechung 14 Tage überschreitet oder nicht.
Ob die Unterbrechung am Beginn, während oder am Ende des Beobachtungszeitraumes liegt, spielt seiner Ansicht nach aus Sachlichkeitsüberlegungen keine Rolle mehr.
Anmerkung:
Eine ausführliche Darstellung folgt in WPA 14/2020.
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| Pflichtenvernachlässigung als Kündigungsgrund nach dem Behinderteneinstellungsgesetz |
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Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 24.08.2020, 09:00 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Pflichtenvernachlässigung als Kündigungsgrund nach dem Behinderteneinstellungsgesetz setzt nur EINE Ermahnung eines fortgesetzten Fehlverhaltens voraus
So entschied der VwGH:
1. Für den Fall, dass der Behindertenausschuss seine Zustimmung zu einer noch aus-zusprechenden Arbeitgeberkündigung erteilt, so ersetzt diese Zustimmung den Ausspruch der Arbeitgeberkündigung nicht, sondern ermöglicht ihn.
2. Sind in Bezug auf eine Arbeitgeberkündigung weitere gesetzliche oder vertragliche Beschränkungen zu beachten (zB eine kollektivvertragliche Disziplinarordnung oder ein Kündigungsschutz nach dem Mutterschutz- oder Väterkarenzgesetz), so bleiben diese aufrecht und werden durch die Zustimmungserklärung des Behindertenausschusses nicht beseitigt, müssen also noch zusätzlich beachtet werden.
3. Das Verfahren vor dem Behindertenausschuss (§ 8 BEinStG) setzt sich auch nicht mit derartigen Fragen auseinander.
4. Der „Kündigungsgrund der beharrlichen Pflichtverletzung“ (§ 8 Abs. 4 lit. c BEinStG) setzt in der Regel EINE Ermahnung voraus, nicht aber die Abmahnung jedes einzelnen Verhaltens, das Teil dieser fortgesetzten Pflichtverletzung ist.
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