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| Coronabedingte Änderung der Sachbezugswerteverordnung betreffend verspätete erstmalig |
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Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 22.05.2020, 12:28 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Coronabedingte Änderung der Sachbezugswerteverordnung betreffend verspätete erstmalige KFZ-Zulassungen (nach dem 31.3.2020)
Für erstmalige KFZ-Zulassungen seit dem 1.4.2020 gilt eine geänderte KFZ-Sachbezugsbewertung.
Durch diese neue Bewertung könnte ein höherer KFZ-Sachbezug resultieren als unter Anwendung jener Methode, die für erstmalige KFZ-Zulassungen bis 31.3.2020 noch anwendbar gewesen wäre.
Da aber "coronabedingt" KFZ-Zulassungen in diesem Zeitraum (also vor dem 1.4.2020 bzw. ab dem 16.3.2020) nur eingeschränkt möglich waren (durch "Notbetriebe", siehe nachfolgenden Link), hat das BMF nunmehr eine Änderung der Sachbezugswerteverordnung kundgemacht, die diesem Umstand Rechnung tragen soll.
Wer nämlich vor dem 1.4.2020 in Bezug auf ein KFZ rechtsgültig einen Kaufvertrag bzw. einen Leasingvertrag abgeschlossen hat und dieses KFZ nachweislich infolge der "COVID-19-Krise" nicht erstmalig zum Verkehr zulassen konnte und deshalb nun einen höheren Sachbezug in Kauf nehmen müsste, kann die "alte Sachbezugsregelung" ab dem Lohnzahlungszeitraum April 2020 zur Anwendung bringen, wenn die erstmalige Zulassung spätestens bis 30. Mai 2020 erfolgt.
Nachstehend finden Sie einen WKO-Eintrag (ev. Nachweis) betreffend den Notbetrieb der KFZ-Zulassungsstellen:
https://www.wko.at/branchen/w/transport-...Krise.html
[/url]
Hier finden Sie eine Pressemitteilung dazu vom ÖAMTC:
https://www.oeamtc.at/presse/oeamtc-begruesst-uebergangsregelung-fuer-firmenautos-37956897
Den Verordnungstext selber finden Sie hier:
[url=https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2020_II_221/BGBLA_2020_II_221.html]https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2020_II_221/BGBLA_2020_II_221.html
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| Abrechnung KUA |
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Geschrieben von: Andrea2001 - 22.05.2020, 02:00 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (2)
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Lieber Herr Kurzböck,
machen für Mai 2020 die Abrechnung KUA laut Handlungsempfehlung. Haben aber Dienstnehmer die 100 % gearbeitet haben aber nur 80 % bekämen. Müssen wir hier von der Handlungsempfehlung abgehen, Dienstnehmer darf ja nicht weniger erhalten als tatsächlich geleistet wurde.
Bitte um Info wie abzurechnen ist.
Gibt es diese AMS FAQ gesammelt zum runterladen oder werden die vom AMS nicht veröffentlicht?
Danke und lg
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| AMS FAQ: Arbeitsunfall ist dem "Krankenstand" bei der Ermittlung der Ausfallstunden . |
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Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 21.05.2020, 21:20 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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AMS FAQ: Arbeitsunfall ist dem "Krankenstand" bei der Ermittlung der Ausfallstunden gleichgestellt
Vielleicht ist Ihnen beim vorigen Post aufgefallen, dass der Krankenstand infolge Arbeitsunfalles in puncto "Ermittlung der Ausfallstunden" dem "normalen Krankenstand" gleichgestellt wurde.
Sie erinnern sich sicherlich an dieser in den letzten Wochen geführte Diskussion.
In den AMS-FAQ findet man den "Deckel drauf".
Die berechtigte Frage lautet "Wo sind diese FAQ"?
==> nächste Ausgabe der WIKU-Personal aktuell (Nr. 9/2020).
Im Digitalpaket "Kurzarbeit" wird es dann die ganz große Kurzarbeits-Tabelle geben (alle FAQ, unsere Ansätze, unsere Beispiele).
Um Ihnen das Abrechnungsleben zu erleichtern, habe ich hier zuletzt schon ein paar Auszüge gebracht.
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| Aus den AMS-FAQ: Welche Nachweise sind für die widmungsgemäße Verwendung erforderlich |
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Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 21.05.2020, 21:15 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Aus den AMS-FAQ: Welche Nachweise sind für die widmungsgemäße Verwendung erforderlich und wie lange sind diese aufzubewahren?
Der/Die ArbeitgeberIn hat die – im Rahmen der monatlichen Abrechnung – gemachten Angaben über das Bruttoentgelt vor Kurzarbeit und über das
Bruttoentgelt während Kurzarbeit anhand der Lohnverrechnungsdaten (Lohnkonto), sowie die Angaben über die verrechenbaren Ausfallstunden anhand der Arbeitszeitaufzeichnungen (Dienstzeitnachweise) nachzuweisen.
Der/Die ArbeitgeberIn ist verpflichtet, Organen oder Beauftragten des Arbeitsmarktservice, des Bundes und der EU im Rahmen ihrer Kontroll- und Prüftätigkeit Einsicht in alle mit der Förderung in Zusammenhang stehenden Unterlagen (Lohnkonten, Arbeitszeitaufzeichnungen etc.) zu gewähren und diese Unterlagen auf Aufforderung zu übermitteln, und alle geforderten Auskünfte zu erteilen (Verpflichtungserklärung).
Es werden unangekündigte Vor-Ort-Kontrollen durchgeführt.
Die Unterlagen sind 10 Jahre aufzubewahren.
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| Aus den AMS-FAQ: zur Abrechnung der Kurzarbeitsbeihilfe |
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Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 21.05.2020, 20:14 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Aus den AMS-FAQ: zur Abrechnung der Kurzarbeitsbeihilfe
Frage 76:
Welche Personenstammdaten werden bei der AMS-Kurzarbeitsbehilfenabrechnung benötigt?
o Die benötigten Personenstammdaten:
o Sozialversicherungsnummer
o Geschlecht
o (Titel)
o Vorname
o Familienname
o Lehrling ja/nein
o Bruttoentgelt vor Beginn der Kurzarbeit im Betrieb
o Normalarbeitszeit vor Beginn der Kurzarbeit im Betrieb (Vollzeit / Teilzeit)
o Die Angabe Lehrling ja/nein bewirkt, dass allfällige Lehrlingsentschädigungen unter der ASVG-Geringfügigkeitsgrenze sich mit der ASVG-Geringfügigkeitsgrenze generieren (Pauschalsatztabellen beginnend mit € 461,00).
o Das Bruttoentgelt und die Normalarbeitszeit vor Beginn der Kurzarbeit im Betrieb sind für die Ermittlung des Pauschalsatzes für die Kurzarbeitsbeihilfe pro Ausfallstunde maßgeblich.
o In Bezug auf die Kurzarbeitsbeihilfe (Anzahl Ausfallstunden mal Pauschalsatz) bleiben Änderungen während der Kurzarbeit (Wechsel Vollzeit/Teilzeit; Lehrling/Arbeiter/Angestellte) unberücksichtigt.
o Die arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen bleiben hiervon unberührt.
o Im Abrechnungstool sind daher das Bruttoentgelt und die Normalarbeitszeit vor Kurzarbeit grundsätzlich nur einmal bzw. in der Abrechnungsdatei mit einer Zeile zu erfassen.
Frage 77:
Was ist unter „Bruttoentgelt für den ganzen Monat“ zu verstehen?
o Grundsätzlich ist das tatsächlich bezahlte Bruttoentgelt für den gesamten Abrechnungsmonat anzugeben, auch wenn dieses die ASVG-Höchstbeitragsgrundlage überschreitet oder der Abrechnungszeitraum untermonatig ist (z.B. Bruttoentgelt für den Monat März, auch wenn sich die Berechnung der Ausfallstunden auf den Kurzarbeitszeitraum 16.3.2020 bis 31.3.2020 bezieht).
o Erfolgt eine vorläufige Abrechnung der Corona-Kurzarbeit entsprechend der Empfehlung der Sozialpartner, so ist zunächst das auf dem Lohnkonto ausgewiesene vorläufige Bruttoentgelt anzugeben (idR ident mit dem Bruttoentgelt vor Beginn der Kurzarbeit im Betrieb).
o Dieser Wert kann nach Übermittlung der Abrechnungsdaten an das AMS nicht korrigiert werden. Das AMS geht davon aus, dass – nach entsprechender Aufrollung – auf dem Lohnkonto das tatsächliche Bruttoeinkommen im Kurzarbeitsmonat insgesamt, sowie das Entgelt für geleistete Arbeitsstunden (bzw. zu leistenden Stunden bei Entgeltfortzahlung) und die Kurzarbeitsunterstützung für entfallende Arbeitsstunden ausgewiesen werden.
o Spätestens in der Abrechnung für den Monat Mai sollte das ausgewiesene Bruttoentgelt dem tatsächlich bezahlten Bruttoentgelt entsprechen.
o Die Höhe des anzugebenen Bruttoentgelts im Abrechnungsmonat richtet sich nach denselben Bestimmungen wie beim Bruttoentgelt vor Beginn der Kurzarbeit im Betrieb:
o Anzugeben ist das Bruttoentgelt gemäß § 49 ASVG, wobei auch alle jene Zuschläge und Zulagen sowie Sachbezüge hinzuzurechnen sind, die regelmäßig Lohn-/Gehaltsbestandteil sind.
o Nicht zu berücksichtigen sind:
o Sonderzahlungen
o Entgeltanteile für Überstunden, außer es handelt sich um unwiderrufliche Überstundenpauschalen oder Anteil an Allinclusive-
o Entgelten, die der Abgeltung allfälliger Überstundenleistungen gewidmet sind
o Diäten und Aufwandsersätze, welche nicht der Sozialversicherung unterliegen
Bei Personen in Elternkarenz, Bildungskarenz, Präsenz- oder Zivildienst, die im Abrechnungszeitraum kein Bruttoentgelt aufweisen, ist aus technischen Gründen € 0,01 einzutragen.
Frage 78:
Wie erfolgt die Berechnung der Ausfallstunden im Überblick?
Grundlage sind die ordnungsgemäßen und wahrheitsgetreuen Dienstzeitaufzeichnungen für den jeweiligen Abrechnungszeitraum:
Normalarbeitszeitstunden lauf Kollektivvertrag/Arbeitsvertrag
- abzüglich Stunden, für die Ersatzleistungen gebühren
= errechnete potentiell zu leistende Arbeitsstunden (100% Bezugsbasis)
- abzüglich geleistete Arbeitsstunden
- abzüglich konsumierter Urlaub/konsumiertes Zeitguthaben
- abzüglich Entgeltfortzahlung für Krankenstand und § 1155 ABGB in der geplanten Arbeitszeit während Kurzarbeit
= errechnete Ausfallstunden
- abzüglich geleistete Überstunden
= verrechnete Ausfallstunden (Prozentanteil Arbeitszeitausfall)
(mal verrechneter Pauschalsatz = verrechnete Kurzarbeitsbeihilfe)
Die errechneten potentiell zu leistenden Arbeitsstunden werden als Basis (100%) für die Berechnung des Prozentanteils an Ausfallstunden über den gesamten Kurzarbeitszeitraum herangezogen (zulässig sind höchstens 90%).
Frage 79:
Wie sind Stunden mit Entgeltsfortzahlung für Krankenstand und § 1155 Abs. 3 ABGB zu erfassen?
Im Feld ‚Entgeltfortzahlung für Krankenstand und § 1155 Abs. 3 ABGB‘ sind
o Krankenstandstunden mit vollständiger Entgeltfortzahlung einschließlich unfallbedingter Krankenstandstunden (Arbeitsunfall/Freizeitunfall) sowie
o Stunden mit Entgeltfortzahlung gemäß § 1155 Abs. 3 ABGB (allgemeine Geschäfts- und Betriebsschließungen in den Sperrgebieten und in Österreich)
die in geplante Arbeitszeiten während Kurzarbeit fallen, zu erfassen.
Diese Stunden während geplanter Arbeitszeiten stellen keine Ausfallstunden dar. Ausfallstunden sind jene Zeiten, in denen keine geplanten Arbeitsstunden vorgesehen waren.
Krankenstandstunden, für die als Ersatzleistung ein halbes Krankengeld oder ein Zuschuss aus Mitteln der Unfallversicherung gemäß § 53b ASVG gebührt, sind im Eingabefeld ‚Stunden für die Ersatzleistungen gebühren‘ zu erfassen.
Frage 80:
Wie sind Stunden mit Entgeltsfortzahlung für sonstige Dienstverhinderungen zu erfassen?
Für Dienstverhinderungen mit Entgeltfortzahlung, wie z.B. Pflegefreistellung, Arztbesuche, Behördenwege, infolge Grenzschließung oder Quarantäne im Ausland, u.ä. können keine Ausfallstunden geltend gemacht werden.
Diese Normalarbeitszeitstunden sind daher zu Gänze wie konsumierter Urlaub/konsumiertes Zeitguthaben im Eingabefeld ‚konsumierter Urlaub/konsumiertes Zeitguthaben‘ zu erfassen.
Frage 81:
Wie sind Feiertage in der Abrechnung zu berücksichtigen?
Wenn im Betrieb üblicherweise an Feiertagen nicht gearbeitet wird, sind diese Normalarbeitszeitstunden keine Ausfallstunden und sind im Eingabefeld ‚Normalarbeitszeitstunden laut Kollektivvertrag/Arbeitsvertrag‘ nicht zu berücksichtigen.
Beispiel:
Bei einer 40-Stundenwoche (Monat bis Freitag je 8 Stunden) und wenn im Unternehmen üblicherweise an Feiertagen nicht gearbeitet wird, ergeben sich bei einer Kurzarbeit vom 16. März 2020 bis 31. Mai 2020 folgende Normalarbeitszeitstunden:
o im Monat März: 96 Normalarbeitszeitstunden (12 Arbeitstage x 8 Stunden)
o im Monat April: 168 Normalarbeitszeitstunden (21 Arbeitstage x 8 Stunden)
o im Monat Mai: 152 Normalarbeitszeitstunden (19 Arbeitstage x 8 Stunden)
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| Der AMS-Durchführungsbericht ist ONLINE - der weitere LV-Kurzarbeits-Fahrplan |
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Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 21.05.2020, 14:28 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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AMS-Durchführungsbericht ist ONLINE - der weitere LV-Kurzarbeits-Fahrplan
Heute wurde auf der AMS-Seite die Vorlage für den Durchführungsbericht ONLINE geschalten.
Zu diesem Dokument gelangen Sie hier:
https://www.ams.at/content/dam/download/...ericht.doc
[url=https://www.ams.at/content/dam/download/allgemeine-informationen/covid_kurzarbeit/KUA_Durchfuehrungsbericht.doc][/url]
Da die Kommunikation des AMS leider nicht die kundenfreundlichste ist, passt auch dieses heimliche Upate ganz ins Bild.
Die vom AMS angekündigte "Rückwirkungsdeadline" mit 1.6.2020 wird aller Voraussicht auch nicht kommen (entgegen der Ankündigung durch das AMS).
Sobald Verlängerungsanträge betreffend die Kurzarbeit möglich sind, wird dies auch bekanntgegeben werden. Diese werden mit hoher Wahrscheinlichkeit auch rückwirkend eingebracht werden können.
Es wird für die Verlängerungsanträge sowie für erstmalige Anträge betreffend Covid-19-Kurzarbeit voraussichtlich eine neue Sozialpartnervereinbarung geben, die inhaltlich deutlich klarer gefasst sein wird als die Vorängerversion.
So wird es klarere Ausfüllhilfen geben, es wird eine kalendermonatsweise Betrachtung betreffend des Entgelts geben (also keine Durchrechnung mehr diesbezüglich), es wird die 5-tägige Vorverständigungsfrist an die Sozialpartner im Falle geänderter Arbeitszeiten entfallen, es soll verpflichtend ein Kurzarbeits-Dienstzettel ausgestellt oder eine Kopie der SPV an den Dienstnehmer ausgehändigt werden.
Unklarheit besteht im Moment noch darüber, wie für diese neuen Kurzarbeiten dann das Fördermodell aussehen soll bzw. wird. Das ist auch leider der Grund für die aktuellen Verzögerungen.
Die Leser/innen und Leser meiner WIKU-Personal aktuell finden spätestens am Dienstag, den 26. Mai 2020 eine ausführliche Ausgabe der WPA mit einem sehr interessanten FAQ-Protokoll, das Ihre Arbeit hoffentlich unterstützen wird.
Der weitere Fahrplan:
1. Nächste Woche soll eine Änderung des § 37b AMSG beschlossen werden. Eine Änderung, die durch unsere Task-Force-Arbeit bewirkt wurde und die uns helfen wird, die Lohnverrechnung der Kurzarbeit rückwirkend ab Mitte Juni 2020 für die Zeit von März 2020 weg durchführen zu können.
2. Die ersten beiden Juni-Wochenenden werden damit verbraucht werden, die Handlungsanleitung für die Personalverrechnung in der Kurzarbeit zu erstellen.
3. Mit dabei werden dann auch ein umfangreicher FAQ-Katalog, der unter der Schirmherrschaft des Arbeitsministeriums, der KSW sowie der WKO erstellt worden ist (von unseren Task Forces). Dem Entstehen dieser Werke sind unzählige Telefonate, Sitzungen, Besprechungen, Begutachtungen vorangegangen.
4. Für den Kalendermonat Mai 2020 empfehlen wir Ihnen, die Personalverrechnung in der Kurzarbeit gemäß der vorläufigen Handlungsanleitung durchzuführen, die wir vor knapp 5 Wochen erstellt und publiziert haben.
5. Haben Sie daher bitte Verständnis, da nun meine Task-Force-Funktion in eine ganz heiße Phase tritt, dass ich mir vorübergehend mehr OFFLINE-Zeiten nehmen muss, damit das, wofür wir hier vor 2 Monaten angetreten sind, finalisiert werden kann.
6. Ca Mitte Juni 2020 wird die Ausgabe der WIKU-Personal aktuell ganz im Zeichen der Kurzarbeit stehen und es wird dann auch das "Digitalpaket Kurzarbeit" (ausführliche Arbeitsunterlage mit Stand Juni 2020 samt Schulungsvideo) fertiggestellt sein. Wenn Sie eines meiner Kurzarbeits-Webinare bereits besucht haben oder dieses Paket bereits bestellt haben, erhalten Sie Unterlagen und Video ohne weitere Aufforderung ab der zweiten Monatshälfte Juni 2020 zugesandt. Wer es noch bestellen möchte, kann dies unter kaethe.kurzboeck@wikutraining.at tun.
6. Bedanken möchte ich mich bei meinen treuen Wegbegleitern, die diesen steinigen Weg bis zuletzt mitgegangen sind sowie bei meinen treuen Leser/innen meiner Fachzeitschrift WIKU-Person aktuell.
7. Ich werde bis Ende Juni 2020 hier im ARS-Forum weiter tätig sein, aber - wie dargestellt - mehr OFFLINE-Zeiten nehmen müssen. Der Juli 2020 wird dann mein einmal jährlich stattfindender OFFLINE-Monat sein, indem ich auch meinen Urlaub nehmen werde. Fragen und Problemstellungen, die Sie in OFFLINE-Zeiten ins Forum posten, sind zur wechselseitigen Erörterung herzlich willkommen. Diese können aber von mir nicht und auch nicht nachträglich bearbeitet werden.
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| Aus den AMS-FAQ: Muss die Kurzarbeit vorzeitig beendet werden, wenn sich die Arbeitsz |
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Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 20.05.2020, 19:24 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Aus den AMS-FAQ: Muss die Kurzarbeit vorzeitig beendet werden, wenn sich die Arbeitszeitstunden erhöhen?
Nein. Bei Erhöhung der Arbeitsleistung ist keinesfalls eine vorzeitige Beendigung der Kurzarbeit notwendig. Die Unterschreitung des Anteils an Ausfallstunden von 10% hat keine nachteilige Auswirkung.
Die Kurzarbeitsbeihilfe wird in der Folge nur für die tatsächlich anfallenden Ausfallstunden gewährt (auch wenn sie unter 10% betragen).
Die im Begehren angegebenen Anzahl an Ausfallstunden bzw. der Ausfallstundenanteil beruhen auf Annahmen und sind nicht personenbezogen, sondern letztlich erwartete Durchschnittswerte.
In Bezug auf die arbeitsrechtliche Regelung der Sozialpartnervereinbarung (Punkt IV Z 1, Seite 5 letzter Satz) bedarf die Änderung der einmal festgelegten Arbeitszeit das Einvernehmen mit dem Betriebsrat (Betriebsvereinbarung) bzw. mit den einzelnen ArbeitnehmerInnen (Einzelvereinbarung).
Dabei ist wohl zu beachten, dass die kurzarbeitenden ArbeitnehmerInnen in der Lage sein müssen, innerhalb einer bestimmten Zeit an ihren Arbeitsplatz zurückzukehren.
In Bezug auf die Kurzarbeitsbeihilfe des AMS können sich die Arbeitszeiten für einzelne Beschäftigte oder Gruppen von Beschäftigten selbstverständlich erhöhen. In der jeweiligen monatlichen Abrechnung sind personenbezogen nur jene Ausfallstunden anzugeben, die tatsächlich anfallen. Sie können auch null sein.
Selbst wenn im Betrieb überhaupt keine Ausfallstunden anfallen, ist für diesen Monat eine Leermeldung möglich.
Die Ausfallstunden sollen in allen Kurzarbeitsmonaten so gering wie möglich sein!
Im Falle einer erfreulichen Aufwärtsentwicklung ist also das Risiko einer nachteiligen Auswirkung auf die Kurzarbeitsbeihilfe nicht gegeben (solange die Arbeitszeitstunden bzw. die zu leistenden Stunden bei Entgeltfortzahlung mehr als 10% betragen).
Nur eine Überschreitung des Anteils an Ausfallstunden von 90% im Kurzarbeitszeitraum würde einen Rückforderungstatbestand darstellen.
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